Weitere Entscheidung unten: KG, 03.06.2004

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - I-17 U 50/03   

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https://dejure.org/2004,2207
OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - I-17 U 50/03 (https://dejure.org/2004,2207)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2004 - I-17 U 50/03 (https://dejure.org/2004,2207)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Januar 2004 - I-17 U 50/03 (https://dejure.org/2004,2207)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertages und Abtretungsvertrages hinsichtlich der Rückabtretung erworbener Geschäftsanteile; Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen die guten Sitten; Wirksamkeit einer schuldrechtlichen Gestaltung der Rechtsbeziehungen, die ...

  • Judicialis

    BGB § 134; ; BGB § ... 138; ; BGB § 147 Abs. 2; ; BGB § 456; ; BGB § 622; ; BGB § 622 Abs. 6; ; GmbHG § 16; ; GmbHG § 24; ; GmbHG § 38; ; GmbHG § 43 Abs. 3; ; AGBG § 6 Abs. 2; ; AGBG § 6 Abs. 3; ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1; ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2; ; AGBG § 10 Nr. 1; ; AGBG § 10 Nr. 3; ; AGBG § 23 Abs. 1; ; ZPO § 529; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 533; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mögliche Sittenwidrigkeit einer Hinauskündigungsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Notare Bayern PDF, S. 59 (Leitsatz)

    BGB §§ 138, 622 Abs. 6; AGBG §§ 9, 10 Nr. 1, 10 Nr. 3; GmbHG §§ 34, 38
    Keine Sittenwidrigkeit einer Hinauskündigungsklausel

Besprechungen u.ä.

  • binz-partner.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Manager-Beteiligung auf Zeit - ein unzulässiger Etikettenschwindel? - Gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte eines Beteiligungsmodells bei GmbH und GmbH & Co. KG (RA Prof. Dr. Mark K. Binz, Dr. Martin H. Sorg; GmbHR 2005, 893)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1804
  • ZIP 2006, 382
  • BB 2005, 291
  • DB 2004, 2575
  • GmbHR 2004, 1339
  • NZG 2005, 352
  • NZG 2006, 480 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.07.1990 - II ZR 194/89

    Ausschließungsrecht gegenüber einem GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03
    Derartige Hinauskündigungsklauseln verstoßen in der Regel gegen § 138 BGB, weil sie die Gefahr begründen, dass der jederzeit von der Ausschließung bedrohte Gesellschafter von seinen Rechten nicht mehr frei Gebrauch macht und die ihm obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, sondern sich dem durch das Ausschließungsrecht begünstigten Gesellschafter beugt; dies gilt sowohl im Recht der Personenhandelsgesellschaften (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 125, 74, 79 m. w. Nachw.) als auch im - hier einschlägigen - GmbH-Recht (vgl. BGHZ 112, 103, 107 f. = NJW 1990, 2622, 2623 m. w. Nachw.; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Auflage, § 34 GmbHG Rdn. 8 m. w. Nachw.; Scholz/Westermann, GmbHG, 9. Auflage, § 34 GmbHG Rdn. 16 m. w. Nachw.).

    Auch bei diesen ist jedoch anerkannt, dass eine an keine besonderen Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel gleichwohl wirksam sein kann, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 263, 269; BGHZ 105, 213, 217; BGHZ 112, 103, 108 = NJW 1990, 2622, 2623).

    Berücksichtigt man zusätzlich, dass der Kläger - wie er auch selbst nicht in Abrede stellt - während der Zeit seiner Tätigkeit für die Beklagte durch Gehalts- und Gewinnbezüge ein durchaus angemessenes Entgelt erhalten hat (vgl. zu diesem Aspekt BGHZ 112, 103, 108 f. = NJW 1990, 2622, 2624) und sich seine Risiken als Gesellschafter zudem aus den bereits oben genannten Gründen in Grenzen hielten, kann die vereinbarte Kaufpreisbeschränkung nicht als sittenwidrig angesehen werden.

  • BGH, 20.01.1977 - II ZR 217/75

    Hinauskündigung eines Gesellschafters nach freiem Ermessen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03
    Derartige Hinauskündigungsklauseln verstoßen in der Regel gegen § 138 BGB, weil sie die Gefahr begründen, dass der jederzeit von der Ausschließung bedrohte Gesellschafter von seinen Rechten nicht mehr frei Gebrauch macht und die ihm obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, sondern sich dem durch das Ausschließungsrecht begünstigten Gesellschafter beugt; dies gilt sowohl im Recht der Personenhandelsgesellschaften (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 125, 74, 79 m. w. Nachw.) als auch im - hier einschlägigen - GmbH-Recht (vgl. BGHZ 112, 103, 107 f. = NJW 1990, 2622, 2623 m. w. Nachw.; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Auflage, § 34 GmbHG Rdn. 8 m. w. Nachw.; Scholz/Westermann, GmbHG, 9. Auflage, § 34 GmbHG Rdn. 16 m. w. Nachw.).

    Auch bei diesen ist jedoch anerkannt, dass eine an keine besonderen Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel gleichwohl wirksam sein kann, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 263, 269; BGHZ 105, 213, 217; BGHZ 112, 103, 108 = NJW 1990, 2622, 2623).

  • BGH, 16.12.1991 - II ZR 58/91

    Abfindung der GmbH-Gesellschafter bei Zwangseinziehung des Geschaftsanteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03
    Eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelung, durch die die Abfindung auf den Nennbetrag oder - wie hier - auf ein mehrfaches des Nominalbetrages des Kapitalanteils beschränkt wird, kann allerdings unter Umständen sittenwidrig und deshalb nach § 138 BGB nichtig sein, wenn die vereinbarte Abfindung außer Verhältnis zu der Abfindung nach dem vollen Wert des Geschäftsanteils steht (vgl. BGHZ 116, 359, 364 ff.; BGHZ 123, 281, 284 ff.; BGH ZIP 1993, 1160, 1162; BGH NZG 2000, 1027, 1028 f.); ist dies der Fall, muss dem Gesellschafter ein angemessener Abfindungsbetrag gezahlt werden (vgl. BGH a.a.O.).

    Dieser kann ggf. vielmehr vor allem darin liegen, dass die Abfindungsbeschränkung entweder bereits bei Eintritt des Gesellschafters oder aber später infolge der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft dazu führen kann, dass das Recht des austrittswilligen Gesellschafters, sich zum Austritt zu entschließen, in einer unvertretbaren und einer durch die Rechtsordnung nicht gedeckten Weise eingeschränkt wird (vgl. BGHZ 116, 359, 364 ff. m.w.Nachw.).

  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 36/92

    Unzumutbare Abfindungsklausel - Wertermittlung des Gesellschaftsvermögens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03
    Eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelung, durch die die Abfindung auf den Nennbetrag oder - wie hier - auf ein mehrfaches des Nominalbetrages des Kapitalanteils beschränkt wird, kann allerdings unter Umständen sittenwidrig und deshalb nach § 138 BGB nichtig sein, wenn die vereinbarte Abfindung außer Verhältnis zu der Abfindung nach dem vollen Wert des Geschäftsanteils steht (vgl. BGHZ 116, 359, 364 ff.; BGHZ 123, 281, 284 ff.; BGH ZIP 1993, 1160, 1162; BGH NZG 2000, 1027, 1028 f.); ist dies der Fall, muss dem Gesellschafter ein angemessener Abfindungsbetrag gezahlt werden (vgl. BGH a.a.O.).
  • BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92

    Kündigungsrecht des Geschäftsinhabers einer atypischen stillen Gesellschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03
    Derartige Hinauskündigungsklauseln verstoßen in der Regel gegen § 138 BGB, weil sie die Gefahr begründen, dass der jederzeit von der Ausschließung bedrohte Gesellschafter von seinen Rechten nicht mehr frei Gebrauch macht und die ihm obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, sondern sich dem durch das Ausschließungsrecht begünstigten Gesellschafter beugt; dies gilt sowohl im Recht der Personenhandelsgesellschaften (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 125, 74, 79 m. w. Nachw.) als auch im - hier einschlägigen - GmbH-Recht (vgl. BGHZ 112, 103, 107 f. = NJW 1990, 2622, 2623 m. w. Nachw.; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Auflage, § 34 GmbHG Rdn. 8 m. w. Nachw.; Scholz/Westermann, GmbHG, 9. Auflage, § 34 GmbHG Rdn. 16 m. w. Nachw.).
  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 56/80

    Gesellschaftersausschließung nach freiem Ermessen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03
    Auch bei diesen ist jedoch anerkannt, dass eine an keine besonderen Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel gleichwohl wirksam sein kann, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 263, 269; BGHZ 105, 213, 217; BGHZ 112, 103, 108 = NJW 1990, 2622, 2623).
  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 329/87

    Hinauskündigung eines Gesellschafters aus Anlaß des Todes eines anderen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03
    Auch bei diesen ist jedoch anerkannt, dass eine an keine besonderen Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel gleichwohl wirksam sein kann, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 263, 269; BGHZ 105, 213, 217; BGHZ 112, 103, 108 = NJW 1990, 2622, 2623).
  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 104/92

    Anpassung einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03
    Eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelung, durch die die Abfindung auf den Nennbetrag oder - wie hier - auf ein mehrfaches des Nominalbetrages des Kapitalanteils beschränkt wird, kann allerdings unter Umständen sittenwidrig und deshalb nach § 138 BGB nichtig sein, wenn die vereinbarte Abfindung außer Verhältnis zu der Abfindung nach dem vollen Wert des Geschäftsanteils steht (vgl. BGHZ 116, 359, 364 ff.; BGHZ 123, 281, 284 ff.; BGH ZIP 1993, 1160, 1162; BGH NZG 2000, 1027, 1028 f.); ist dies der Fall, muss dem Gesellschafter ein angemessener Abfindungsbetrag gezahlt werden (vgl. BGH a.a.O.).
  • BGH, 19.06.2000 - II ZR 73/99

    Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils bei Pfändung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03
    Eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelung, durch die die Abfindung auf den Nennbetrag oder - wie hier - auf ein mehrfaches des Nominalbetrages des Kapitalanteils beschränkt wird, kann allerdings unter Umständen sittenwidrig und deshalb nach § 138 BGB nichtig sein, wenn die vereinbarte Abfindung außer Verhältnis zu der Abfindung nach dem vollen Wert des Geschäftsanteils steht (vgl. BGHZ 116, 359, 364 ff.; BGHZ 123, 281, 284 ff.; BGH ZIP 1993, 1160, 1162; BGH NZG 2000, 1027, 1028 f.); ist dies der Fall, muss dem Gesellschafter ein angemessener Abfindungsbetrag gezahlt werden (vgl. BGH a.a.O.).
  • BGH, 07.10.1996 - II ZR 238/95

    Gesellschafteranteil - Übertragung - Einziehung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03
    Gerade für den hier gegebenen Fall der Verknüpfung von Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung hat auch der Bundesgerichtshof grundsätzlich anerkannt, dass Einschränkungen der Abfindung über die sonst geltenden Grenzen hinaus zulässig sein können, um überhaupt Mitarbeiterbeteiligungen in einer für die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter zumutbaren Weise realisieren zu können (vgl. BGH DStR 1997, 336 mit Anmerkung von Goette, DStR 1997, 337 f).
  • BGH, 26.02.2016 - V ZR 208/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages: Wirksamkeit einer

    Es ist allerdings umstritten, ob die - individualvertraglich mögliche (MüKoBGB/Busche, 7. Aufl., § 145 Rn. 7) - aufschiebende Bedingung eines Angebots zu einer Verlängerung der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB um den Zeitraum führt, in welchem der Bedingungseintritt typischerweise erwartet werden kann (so: Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 308 Nr. 1 BGB Rn. 17), oder dazu, dass die Annahmefrist erst mit dem Eintritt der Bedingung beginnt (so: OLG Düsseldorf, NZG 2005, 352, 354).
  • OLG Frankfurt, 23.06.2004 - 13 U 89/03

    GmbH: Sittenwidrigkeit einer "Hinauskündigungsklausel", nach der der

    - Anders als das OLG Düsseldorf in seinem in einem Parallelfall ergangenen Urteil vom 16.1.2004 (AZ I 17 U 50/03, bisher unveröffentlicht), und mit dem Landgericht im angefochtenen Urteil, sieht der Senat auch das von der Beklagten zur Motivierung ihrer örtlichen Geschäftsführer entwickelte "Geschäftsmodell" nicht als ausreichenden sachlichen Grund für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer "Hinauskündigungsklausel" an.
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Rechtsprechung
   KG, 03.06.2004 - 12 U 357/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4582
KG, 03.06.2004 - 12 U 357/02 (https://dejure.org/2004,4582)
KG, Entscheidung vom 03.06.2004 - 12 U 357/02 (https://dejure.org/2004,4582)
KG, Entscheidung vom 03. Juni 2004 - 12 U 357/02 (https://dejure.org/2004,4582)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Beauftragung eines Gutachters; Anforderungen an eine Berufungsbegründung; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Nutzungsausfall; Anspruch eines Alleingesellschafter einer GmbH auf Erstattung des Verdienstausfalls

  • Judicialis

    ZPO § 286; ; ZPO § 287; ; ZPO § 412; ; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; ; BGB § 254

  • rechtsportal.de

    Nutzungsausfallentschädigung - Zur Kostenerstattung für Ersatzkraft und Ersatz des Verdienstausfallschadens nach unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Kein Verdienstausfallschaden des GmbH-Geschäftsführers, der zugleich Alleingesellschafter ist und wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit von der GmbH keine Bezüge erhält

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2005, 149
  • GmbHR 2004, 1339
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.03.1971 - VI ZR 158/69

    Ersatzfähigkeit des Geschäftsführergehalts des Alleingesellschafters einer GmbH

    Auszug aus KG, 03.06.2004 - 12 U 357/02
    Zwar kann der Alleingesellschafter einer GmbH vom Haftpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung seines während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit anfallenden Geschäftsführergehaltes verlangen (BGH VersR 1971, 570 ff.), doch setzt dies voraus, dass es sich um eine echte Tätigkeitsvergütung handelt.
  • KG, 27.08.2015 - 22 U 152/14

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Umfang der Darlegungslast des Geschädigten zum

    Deshalb muss auch tatsächlich auf die Nutzung eines Fahrzeuges verzichtet worden sein (vgl. BGH mit Urteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803 [II.2.a)]; BGH mit Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 NJW 1985, 2471 [II.1.b)]; KG mit Urteil vom 3. Juni 2004 - 12 U 357/02 - VRS 107, 263 [II.A.1.b)]; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 96; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 12 StVG Rn. 45), was voraussetzt, dass unter Anknüpfung an die bisherige Nutzung die ausgefallene Nutzung dargelegt wird und - insbesondere bei langen Zeiträumen - auch vorzutragen ist, dass aus anderen Gründen (Urlaub u.ä.) der Nutzungswille nicht unterbrochen war.

    Deshalb muss auch tatsächlich auf die Nutzung eines Fahrzeuges verzichtet worden sein (vgl. BGH mit Urteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803 [II.2.a)]; BGH mit Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 NJW 1985, 2471 [II.1.b)]; KG mit Urteil vom 3. Juni 2004 - 12 U 357/02 - VRS 107, 263 [II.A.1.b)]; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 96; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 12 StVG Rn. 45), was voraussetzt, dass unter Anknüpfung an die bisherige Nutzung die ausgefallene Nutzung dargelegt wird und - insbesondere bei langen Zeiträumen - auch vorzutragen ist, dass aus anderen Gründen (Urlaub u.ä.) der Nutzungswille nicht unterbrochen war.

    Deshalb muss auch tatsächlich auf die Nutzung eines Fahrzeuges verzichtet worden sein (vgl. BGH mit Urteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803 [II.2.a)]; BGH mit Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 NJW 1985, 2471 [II.1.b)]; KG mit Urteil vom 3. Juni 2004 - 12 U 357/02 - VRS 107, 263 [II.A.1.b)]; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 96; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 12 StVG Rn. 45), was voraussetzt, dass unter Anknüpfung an die bisherige Nutzung die ausgefallene Nutzung dargelegt wird und - insbesondere bei langen Zeiträumen - auch vorzutragen ist, dass aus anderen Gründen (Urlaub u.ä.) der Nutzungswille nicht unterbrochen war.

  • OLG Brandenburg, 28.09.2006 - 12 U 8/06

    Fahrzeugschaden: Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung;

    Ungeachtet dessen, dass der Vortrag bereits insoweit unschlüssig ist, als eine Nutzungsausfallentschädigung für 21 Tage geltend gemacht wird, während der Gutachter von einer Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen ausgeht, ist eine Nutzungsausfallentschädigung nicht zu gewähren, wenn der Geschädigte das Fahrzeug wegen unfallbedingter Verletzungen ohnehin nicht nutzen konnte (vgl. KG NZV 2005, 149).
  • LG Erfurt, 18.05.2011 - 10 O 674/07

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall wegen des Ausweichens vor einem unbeleuchteten,

    Denn derSchädiger soll durch die Lohnfortzahlung nicht entlastet werden(BGH Urteil vom 08.02.1977, Az.: VI ZR 249/74, VersR 1977, 374;Urteil vom 05.07.1977, Az.: VI ZR 44/75, VersR 1977, 863; KG,Urteil vom 03.06.2004, Az. 12 U 357/02, GmbHR 2004, 1339; BGH,Urteil vom 16.06.1992, Az.: VI ZR 264/91; Urteil vom 09.03.1971,Az.: VI ZR 158/69; Urteil vom 08.11.1966, Az.: VI ZR 44/65; OLGSaarbrücken, Urteil vom 20.07.2004, Az.: 4 U 644/03, jeweilszitiert nach juris).
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