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   OLG Naumburg, 20.08.2003 - 5 U 67/03   

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https://dejure.org/2003,5413
OLG Naumburg, 20.08.2003 - 5 U 67/03 (https://dejure.org/2003,5413)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.08.2003 - 5 U 67/03 (https://dejure.org/2003,5413)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20. August 2003 - 5 U 67/03 (https://dejure.org/2003,5413)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft; Pflichtwidriges Unterlassen eines Insolvenzantrags trotz Überschuldung; Fahrlässige Verkennung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft; Fehleinschätzung der ...

  • Judicialis

    InsO § 19 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 19 Abs. 2
    Zur Überschuldungsbilanz eines Unternehmnes i.S.d. § 19 Abs. 2 InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast, einstufiger Überschuldungsbegriff, Ertrags- und Finanzplan, Fortführungsprognose, GmbHG § 64 Satz 1, objektive Überlebensfähigkeit, Überschuldung, Zahlungen nach Insolvenzreife, zweistufiger Überschuldungsbegriff

  • frenzl-voigt.de (Auszüge)

    Die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers. Hier: Verspätete Insolvenzantragstellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GmbHR 2004, 361
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.11.1997 - VIII ZR 33/96

    Darlegungs- und Beweislast beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines als

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.08.2003 - 5 U 67/03
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es im kaufmännischen Verkehr zulässig, einen eingetretenen Schaden abstrakt, also unabhängig von den individuellen Verhältnissen des Geschädigten zu berechnen (BGH WM 1998, 931).

    Hiergegen steht dem Schädiger der Gegenbeweis offen (BGH WM 1998, 931 f.).

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.08.2003 - 5 U 67/03
    Die Verkennung der wirtschaftlichen Situation der Insolvenzschuldnerin am 6. Februar 2002 und die damit verbundene Fehleinschätzung der Fortführungsmöglichkeit beruht zumindest auf Fahrlässigkeit des Beklagten, was ausreichend ist (BGH BB 1994, 1657, 1662).

    Ihr Anspruch entspricht der Höhe nach ihrem gesamten Vertrauensschaden, soweit dieser durch eine auf sie entfallende Konkursquote nicht gedeckt ist (BGH BB 1994, 1657, 1663).

  • BGH, 01.02.1974 - IV ZR 2/72

    Berechnung entgangenen Bankgewinns

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.08.2003 - 5 U 67/03
    Ganz allgemein wird die abstrakte Schadensberechnung in solchen Fällen angewandt, in denen einem Kaufmann ein Geschäft vereitelt worden ist, welches das typische Geschäft seines Handelsgewerbes ist, dessen Abschluss dem regelmäßigen Verlauf seines Gewerbes entspricht und das einen typischen Gewinn abwirft (BGH NJW 1974, 895; OLG Koblenz, a. a. O.).
  • BGH, 15.07.1997 - VI ZR 208/96

    Berechnung des Einkommensverlustes eines Landwirts wegen der Verendung von

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.08.2003 - 5 U 67/03
    Wenn der Geschädigte - wie hier - in seinem Betrieb vergebliche Aufwendungen zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zieles getätigt und die damit bezweckten Einkünfte nicht erzielt hat, richtet sich sein Anspruch nach §§ 249, 252 BGB auf Erstattung des ergangenen Roherlöses abzüglich etwa ersparter Betriebskosten (BGH NJW 1997, 2943 f.; OLG Koblenz, GmbHR 2000, 31, 33).
  • OLG Koblenz, 03.08.1999 - 3 U 1806/98

    Verpflichtung des Geschäftsführers zur rechtzeitigen Stellung eines Antrags auf

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.08.2003 - 5 U 67/03
    Wenn der Geschädigte - wie hier - in seinem Betrieb vergebliche Aufwendungen zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zieles getätigt und die damit bezweckten Einkünfte nicht erzielt hat, richtet sich sein Anspruch nach §§ 249, 252 BGB auf Erstattung des ergangenen Roherlöses abzüglich etwa ersparter Betriebskosten (BGH NJW 1997, 2943 f.; OLG Koblenz, GmbHR 2000, 31, 33).
  • OLG Frankfurt, 20.03.2009 - 10 U 148/08

    Erstattungspflicht des Geschäftsführers  der GmbH von nach Eintritt der

    Aus dem Aufbau der Norm des § 19 II InsO folgt, dass die Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt (BGH ZIP 2006, 2171; BGH ZIP 2007, 676 ff., 679; OLG Frankfurt NZG 2001, 173 f.; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 361).

    Die Prognose ist dann positiv, wenn sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Gesellschaft mittelfristig (in einem betriebswirtschaftlich überschaubaren Zeitraum) Einnahmenüberschüsse erzielen werde, aus denen die gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten gedeckt werden können (OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 362).

    Bei dieser positiven Fortbestehensprognose ist dem Geschäftsführer ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen (BGHZ 126, 181 ff., 199; OLG Naumburg NZG 2001, 136 f., 137; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1198 f., 1199; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 363).

    Daher kommt es nicht auf nachträgliche Erkenntnisse (ex post), sondern auf die damalige Sicht (ex ante) eines ordentlichen Geschäftsmanns an (BGHZ 126, 181 ff., 199; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1198 f., 1199; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 363).

    Hinsichtlich der diesbezüglichen Beweislast wird davon auszugehen sein, dass im Haftungsprozess nach § 64 II GmbHG die Geschäftsleitung die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen hat, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt (BGH ZIP 2006, 2171; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1198 f., 1198; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 362; a.A. OLG Düsseldorf GmbHR 1999, 718; offen: BGHZ 126, 181 ff., 200).

    Zwar wird man davon ausgehen können, dass die Prognose der Überlebensfähigkeit des Unternehmens grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept (Ertrags- und Finanzplan) herzuleiten ist (BGH ZIP 2006, 2171; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 362).

    Ihre Bejahung kann sich vielmehr auch aus weniger formellen Planungen und Beratungen ergeben, wenn diese sich über einen betriebswirtschaftlich überschaubaren Zeitraum erstrecken und die Planung betriebswirtschaftliche Maßnahmen betrifft, die eine Besserung der Situation erwarten ließen (vgl. OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 362).

    Da dem Geschäftsführer bei der Aufstellung der Fortführungsprognose ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, reichen bereits begründete Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Prognose aus, zulässigerweise den Geschäftsbetrieb fortzuführen; wenn der Geschäftsführer - bei Zugrundelegung nicht nachträglicher Erkenntnisse, sondern der damaligen Sicht eines ordentlichen Geschäftsmanns - hinreichende Anhaltspunkte dafür hatte, davon auszugehen, die Gesellschaft sei mittelfristig in der Lage, die Gewinnzone zu erreichen und die erwirtschafteten Verluste überzukompensieren (OLG Frankfurt NZG 2001, 173 f., 174; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 362 f.).

    Nach der Rechtsprechung kann in derartigen Fällen der Annahme einer Haftung entgegenstehen, wenn der Geschäftsführer sich bei der Befassung mit der Frage einer positiven Fortbestehensprognose hat fachkundig beraten lassen (BGHZ 126, 181 ff., 199; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 363).

  • OLG Köln, 16.03.2017 - 18 U 226/13

    Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen Zahlungen bei

    aa) Während der Kläger darzulegen und zu beweisen hat, daß die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig oder nach Liquidationswerten überschuldet war, was erfolgreich geschehen ist, obliegt es dem Beklagten als Vorstand der Insolvenzschuldnerin, die Aufstellung und Richtigkeit einer positiven Fortführungsprognose darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH NZI 2007, 44; NZG 2010, 1393; für die damalige Zeit OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.08.2003, - 5 U 67/03, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18 f.).

    Die von § 19 Abs. 2 S. 2 InsO a.F. geforderte überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft mittelfristig Einnahmeüberschüsse erzielen wird, aus denen die gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten gedeckt werden können (Uhlenbruck/Mock § 19 Rn. 209 ff. m.w.N.; OLG des Landes Sachsen - Anhalt, Urteil vom 20.08.2003, a. a. O.).

    Geht man mit Rechtsprechung und Literatur davon aus, daß für eine tragfähige Prognose ein Zeitraum von bis zu zwei Jahren zugrunde zu legen ist (BGH NJW 1995, 1739; NJW 1992, 2891: "mittelfristig"; Uhlenbruck/Mock § 19 Rn. 217 f.; OLG des Landes Sachsen - Anhalt, Urteil vom 20.08.2003, a. a. O.), fehlt es mit Rücksicht hierauf an der nachvollziehbaren Darlegung eines Plans, der über die unmittelbar positiven Auswirkungen der beschlossenen Kapitalerhöhung hinaus die Annahme einer wirtschaftlich gesicherten Zukunft des Unternehmens hätte tragen können.

    Hierbei geht der Senat davon aus, daß bei der Frage nach einer positiven Fortbestehensprognose dem Geschäftsführer ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. BGHZ 126, 181 ff., 199; OLG Naumburg NZG 2001, 136 f., 137; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1198 f., 1199; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 363; so auch der Sachverständige auf S. 4 des Ergänzungsgutachtens vom 10.02.2016, Bl. 2272 d.A.).

    Es kommt nicht auf nachträgliche Erkenntnisse (ex post), sondern auf die damalige Sicht (ex ante) eines ordentlichen Geschäftsmanns an (BGHZ 126, 181 ff., 199; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1198 f., 1199; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 363).

  • OLG Schleswig, 04.02.2010 - 5 U 60/09

    Begriff der Überschuldung i.S. von § 19 Abs. 2 InsO; Verantwortlichkeit des

    Die Prognose ist dann positiv, wenn sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Gesellschaft mittelfristig (in einem betriebswirtschaftlich überschaubaren Zeitraum) Einnahmeüberschüsse erzielen werde, aus denen die gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten gedeckt werden können (OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff, 362).

    Bei dieser positiven Fortbestehensprognose ist dem Geschäftsführer ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen (BGHZ 126, 181 ff, 199; OLG Naumburg NZG 2001, 136 f, 137; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1198 f, 1199; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff, 363).

    Daher kommt es nicht auf nachträgliche Erkenntnisse (ex post), sondern auf die damalige Sicht (ex ante) eines ordentlichen Geschäftsmannes an (BGHZ 126, 181 ff, 199; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1198 f, 1199; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff, 363).

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2008 - 15 U 10/07

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG wegen

    Es muss also eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchzuführende Ertrags- und Finanzplanung vorgenommen und dokumentiert werden (KG Berlin, Urteil vom 01.11.2005, 7 U 49/05, GmbHR 2006, 374, in: www.juris.de, Rz 27; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.08.2003, 5 U 67/03, in: www.juris.de, Rz 20; Bork, "Wie erstellt man eine Fortbestehensprognose?", ZIP 2000, 1709, 1710).
  • AG Itzehoe, 01.05.2014 - 28 IE 1/14

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Windkraftanlagenbetreibers:

    Sie soll im Idealfall anhand eines dokumentierten Finanz- und Ertragsplans erstellt werden (OLG Naumburg GmbHR 2004, 361).
  • LG Lübeck, 23.05.2005 - 7 T 173/03

    Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters;

    Teilweise wird auch eine positive Fortbestehensprognose gefordert, wobei der Planungszeitraum aus praktischen Gründen auf zwei Jahre beschränkt sein soll (OLG Naumburg, ZInsO 2004, 512 [OLG Naumburg 20.08.2003 - 5 U 67/03] ).
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