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   FG Köln, 22.06.2005 - 13 K 244/04   

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https://dejure.org/2005,4983
FG Köln, 22.06.2005 - 13 K 244/04 (https://dejure.org/2005,4983)
FG Köln, Entscheidung vom 22.06.2005 - 13 K 244/04 (https://dejure.org/2005,4983)
FG Köln, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - 13 K 244/04 (https://dejure.org/2005,4983)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Organschaft: Ausdrückliche Vereinbarung des § 302 Abs. 3 AktG nicht erforderlich

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaften: - Organschaft: Ausdrückliche Vereinbarung des § 302 Abs. 3 AktG nicht erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schriftlicher Vertrag als Voraussetzung der zivilrechtlich wirksamen Begründung eines Organschaftsverhältnisses; Verständnis des Begriffs "vereinbart" bei einer sinnorientierten Auslegung des § 17 Körperschaftsteuergesetz (KStG); Teilweise Aufhebung des § 17 KStG a.F.; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1556
  • GmbHR 2005, 1202
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus FG Köln, 22.06.2005 - 13 K 244/04
    Letztlich ist erforderlich, dass das Bestehen des Vertrages und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen gemäß § 294 AktG dem Handelsregister vorgelegt werden und eine entsprechende Eintragung gemäß § 294 AktG/§ 54 Abs. 3 GmbHG im Handelsregister der Organgesellschaft erfolgt (grundlegend BGH-Urteil vom 24. Oktober 1988 II ZB 7/88, BGHZ 105, 324; vgl. auch Kleinert/Lahl, GmbH-Rundschau 2003, 698; Michalski a. a. O., Systematische Darstellung 3 Rdnr. 399 m. w. N.; ebenso Körperschaftsteuerrichtlinien - KStR - 1995 Abschnitt 64; weitere Nachweise bei Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG, § 17 n. F. Rdnr. 22).

    Folgerichtig hat der Gesetzgeber anlässlich der Klärung der zivilrechtlichen Rechtslage durch die grundlegende Entscheidung des BGH zu den Voraussetzungen eines wirksamen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (BGH-Beschluss vom 24. Oktober 1988 II ZB 7/88, BGHZ 105, 324) das Gesetz durch Aufhebung der bisherigen Voraussetzungen in § 17 Nr. 1 und 2 KStG geändert, da nunmehr die Voraussetzungen für einen wirksamen Unternehmensvertrag geklärt waren.

    Damit werden aber die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Gewinnabführungsvertrages unzulässig mit den - zivilrechtlich offenkundig überflüssigen und bedeutungslosen (vgl. BGHZ 105, 324 unter IV.2. c) - besonderen Regelungen des § 17 KStG verquickt.

    Eine derartige Änderung des Gesellschaftsvertrages unterliege aus Beweissicherungs- und damit auch Rechtssicherheitsgründen, aber auch zum Zwecke der materiellen Richtigkeitsgewähr sowie zur Gewährleistung einer Prüfungs- und Belehrungsfunktion der Beurkundungspflicht und der Eintragungspflicht (grundlegend BGHZ 105, 324 unter IV. 2c).

  • BFH, 29.03.2000 - I R 43/99

    Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft

    Auszug aus FG Köln, 22.06.2005 - 13 K 244/04
    Auch die außersteuerlichen Gesichtspunkte - auf die auch der erkennende Senat (EFG 1999, 730; bestätigt durch BFH-Urteil vom 29. März 2000 I R 43/99, BFH/NV 2000, 1250) noch 1999 abgestellt hat - vermögen nicht mehr zu überzeugen.

    Eine Ableitung aus dem Zivilrecht verbietet sich, da eine ausdrückliche Vereinbarung des § 302 Abs. 3 AktG zivilrechtlich sinnlos ist, weil die Vorschrift nach ganz herrschender Auffassung im zivilrechtlichen Schrifttum (Michalski, Kommentar zum GmbHG, 2002, unter C. Systematische Darstellung 4, Rdnr. 75; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., 2000, Anhang Konzernrecht Rdnr. 211 jeweils m. w. N.) und der Rechtsprechung des BGH (BGH-Urteil vom 11.November 1991 II ZR 287/90, BGHZ 116, 37; weitere Nachweise in BFH-Urteil vom 29. März 2000 I R 43/99, BFH/NV 2000, 1250), bei einem wirksamen Gewinnabführungsvertrag immer analog anzuwenden ist.

  • BGH, 11.11.1991 - II ZR 287/90

    Haftung aus Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen im GmbH-Vertragskonzern

    Auszug aus FG Köln, 22.06.2005 - 13 K 244/04
    Eine klare und eindeutige Entscheidung des BGH zur Anwendung der §§ 302, 303 AktG im wirksam errichteten GmbH-Vertragskonzern findet sich erst in dem BGH-Urteil vom 11. November 1991 II ZR 287/90, BGHZ 116, 37; bestätigt durch BGH-Urteil vom 11. November 1999 II ZR 120/98, Der Betrieb - DB - 1999, 2457).

    Eine Ableitung aus dem Zivilrecht verbietet sich, da eine ausdrückliche Vereinbarung des § 302 Abs. 3 AktG zivilrechtlich sinnlos ist, weil die Vorschrift nach ganz herrschender Auffassung im zivilrechtlichen Schrifttum (Michalski, Kommentar zum GmbHG, 2002, unter C. Systematische Darstellung 4, Rdnr. 75; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., 2000, Anhang Konzernrecht Rdnr. 211 jeweils m. w. N.) und der Rechtsprechung des BGH (BGH-Urteil vom 11.November 1991 II ZR 287/90, BGHZ 116, 37; weitere Nachweise in BFH-Urteil vom 29. März 2000 I R 43/99, BFH/NV 2000, 1250), bei einem wirksamen Gewinnabführungsvertrag immer analog anzuwenden ist.

  • BFH, 17.12.1980 - I R 220/78

    Bei Organschaft im Sinne des § 7a Abs. 5 KStG 1968 (jetzt § 17 KStG 1977) muß der

    Auszug aus FG Köln, 22.06.2005 - 13 K 244/04
    Wie bereits im Gesetzgebungsverfahren zu § 17 KStG a. F. klar herausgestellt, wollte der Gesetzgeber "durch die vorgesehenen besonderen Vorschriften hinsichtlich der Form und des Inhalts der zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers zu treffenden Vereinbarungen" den aktienrechtlichen und den außeraktienrechtlichen Ergebnisabführungsvertrag in den Voraussetzungen und den steuerrechtlichen Wirkungen "soweit wie möglich" aneinander anpassen (vgl. Bundestags-Drucksache V/3017 S. 9 zum damaligen § 7a Abs. 5, später § 17 KStG; ebenso BFH-Urteil vom 17. Dezember 1980 I R 220/78, BStBl II 1981, 383).

    Wie der Bundesfinanzhof bereits 1980 festgestellt hat, ist die Formulierung in § 17 Nr. 2 KStG "Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG" hinsichtlich des Umfangs der Einbeziehung der aktienrechtlichen Vorschriften in die vertragliche Regelung nicht eindeutig (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1980 I R 220/78, BStBl II 1981, 383).

  • FG Köln, 11.03.1999 - 13 K 6548/96

    Organschaftsverhältnis mit einer GmbH

    Auszug aus FG Köln, 22.06.2005 - 13 K 244/04
    Entgegen der - bisher auch vom erkennenden Senat (vgl. Urteil vom 11. März 1999 13 K 6548/96, EFG 1999, 730) vertretenen Auffassung - kann aus der Tatsache, dass der Steuergesetzgeber anlässlich der oben dargestellten teilweisen Aufhebung des § 17 KStG a. F. nicht auch § 17 Nr. 2 KStG n. F. aufgehoben hat, nicht zwingend geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine eigenständige neben die zivilrechtlichen Regeln tretende Voraussetzung für die Anerkennung einer Organschaft schaffen wollte.

    Auch die außersteuerlichen Gesichtspunkte - auf die auch der erkennende Senat (EFG 1999, 730; bestätigt durch BFH-Urteil vom 29. März 2000 I R 43/99, BFH/NV 2000, 1250) noch 1999 abgestellt hat - vermögen nicht mehr zu überzeugen.

  • BFH, 29.01.2003 - I R 6/99

    Ausländische Kapitalgesellschaft als Organträger

    Auszug aus FG Köln, 22.06.2005 - 13 K 244/04
    Dies gilt umso mehr, als der BFH zur Vermeidung möglicherweise verfassungswidriger Ergebnisse einer Organschaft in einer jüngeren Entscheidung (BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 I R 6/99, BFH/NV 2003, 969) selbst die eindeutige Regelung in § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG unangewandt gelassen hat, um eine Verwerfung der Vorschrift durch das BVerfG wegen eines möglicherweise bestehenden Verstoßes gegen Art. 3 des Grundgesetzes im Hinblick auf eine nach der Rechtsprechung des entscheidenden BFH-Senates möglicherweise nicht grundrechtsfähige ausländische juristische Person zu vermeiden.
  • BVerfG, 24.09.1965 - 1 BvR 228/65

    Couponsteuer

    Auszug aus FG Köln, 22.06.2005 - 13 K 244/04
    Es stellt sich vielmehr die Frage, ob im Lichte der geänderten Zivilrechtslage die Aufrechterhaltung der ursprünglich berechtigten (Walter a. a. O.) bisherigen Auslegung des § 17 Nr. 2 KStG im Sinne einer Verweisung auch auf § 302 Abs. 3 AktG nicht dazu führt, dass § 17 Nr. 2 KStG zu einer - im Sinne der vom BFH zitierten Kuponsteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG-Beschluss vom 24. September 1965 1 BvR 228/65, BVerfGE 19, 119) - für die Erreichung des gesetzgeberischen Zweckes schlechthin ungeeigneten Norm würde.
  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

    Auszug aus FG Köln, 22.06.2005 - 13 K 244/04
    Zwar hatte der BGH bereits 1985 (Urteil vom 16. September 1985 II ZR 275/84, BGHZ 95, 330, NJW 1986, 188) zur Anwendung der §§ 302, 303 AktG im so genannten faktischen GmbH-Konzern entschieden.
  • BGH, 14.12.1987 - II ZR 170/87

    Rechtliche Behandlung eines nichtigen Beherrschungs- und

    Auszug aus FG Köln, 22.06.2005 - 13 K 244/04
    Eine eindeutige Rechtsprechung zur Anwendung der Vorschriften im wirksam errichteten GmbH-Vertragskonzern bestand zum damaligen Zeitpunkt nicht; soweit ersichtlich hatte der BGH lediglich (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1987 II ZR 170/87, BGHZ 103, 1) einen Fall zu fehlerhaften Gesellschaftsverträgen entschieden.
  • BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88

    Beteiligung des Vorstandsmitglieds einer Bank an einem Schuldnerunternehmen

    Auszug aus FG Köln, 22.06.2005 - 13 K 244/04
    Die Entwicklung der Rechtsprechung war insoweit aber noch offen (vgl. BGH-Urteil vom 20. Februar 1989 II ZR 167/88, BGHZ 107, 7 unter III. 3.).
  • BGH, 11.10.1999 - II ZR 120/98

    Fälligkeit und Höhe des Anspruchs auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages im

  • Drs-Bund, 03.09.1991 - BT-Drs 12/1108
  • BFH, 22.02.2006 - I R 74/05

    Körperschaftsteuerliche Organschaft; Verlustübernahmevereinbarung

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 22. Juni 2005 13 K 244/04 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1556 veröffentlicht.
  • BFH, 17.06.2008 - IV R 88/05

    Vereinbarte Verlustübernahme als Voraussetzung einer körperschaftsteuerlichen

    Auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum und im Urteil des FG Köln vom 22. Juni 2005 13 K 244/04 (EFG 2005, 1556) geäußerten Gegenargumente hält der Senat an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG fest.
  • FG Hessen, 18.10.2012 - 8 K 1694/09

    Organschaft beim Erwerb von Anteilen an einer sog. Vorratsgesellschaft;

    Soweit die Klägerin die Abstimmung von Zivil- und Steuerrecht unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Juni 2005 (13 K 244/04, EFG 2005, 1556) einfordert, hat der BFH in der Revisionsentscheidung, mit der er dieses Urteil aufgehoben hat, deutlich dazu Stellung genommen, dass die zivilgerichtliche Rechtsprechung im Steuerrecht nicht uneingeschränkt übernommen werden könne, sondern Regelungswortlaut und steuerlicher Regelungszweck im konkreten Fall zu beachten seien (BFH, Urteil vom 22. Februar 2006 I R 74/05, BFH/NV 2006, 1513 unter II.1.).

    Walter (in GmbHR 2006, 243) bemängelt dagegen unter Hinweis auf das "erfrischend klare" Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Juni 2005 (13 K 244/04, EFG 2005, 1556) die mangelnde Abstimmung zwischen Zivilrecht und Steuerrecht, ohne jedoch, wie bei einer Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer steuerrechtlichen Norm entspricht, zumindest die jeweilige Zielsetzung der entsprechenden gesetzlichen Regelung zu hinterfragen.

  • FG Köln, 19.05.2004 - 13 V 1620/04

    Schriftliche Klarstellungsvereinbarung zur Verlustübernahme begründet Organschaft

    Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der unter dem Aktenzeichen 13 K 244/04 beim erkennenden Senat anhängigen Klage.

    Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Körperschaftsteuer- und Solidaritätszuschlagsbescheide 1997 und 1998 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe des Urteils in der Klagesache 13 K 244/04 in voller Höhe von der Vollziehung auszusetzen, gegen die Entscheidung des Finanzgerichts, die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

  • BFH, 16.06.2008 - IV R 76/06

    Vereinbarung einer Verlustübernahme als Voraussetzung einer

    Auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum und im Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Juni 2005 13 K 244/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1556) geäußerten Gegenargumente hält der Senat an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fest.
  • FG Hessen, 19.01.2006 - 11 K 791/05

    Verlustübernahme als Voraussetzung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

    Soweit das Finanzgericht Köln im Urteil vom 22. Juni 2005 (13 K 244/04, EFG 2005, 1556) der Auffassung ist, § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG sei im Wege einer sinnorientierten Auslegung so zu verstehen, dass die Organschaft im GmbH-Konzern keine ausdrückliche Vereinbarung des § 302 Abs. 3 AktG im Gewinnabführungsvertrag fordere, vermochte sich der Senat dem nicht anzuschließen.
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