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   OLG Düsseldorf, 30.11.2005 - I-16 W 76/05   

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https://dejure.org/2005,2879
OLG Düsseldorf, 30.11.2005 - I-16 W 76/05 (https://dejure.org/2005,2879)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.2005 - I-16 W 76/05 (https://dejure.org/2005,2879)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. November 2005 - I-16 W 76/05 (https://dejure.org/2005,2879)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begrenzung der in der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 S. 2 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) vorgesehene Rückwirkung; Verjährung von Ansprüchen gegen Gesellschafter auf Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung; Miteinrechnung abgelaufenen Zeitraums in die ...

  • Judicialis

    GmbHG § 19 Abs. 6; ; EGBGB Art. 229 § 12; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Verjährung der Ansprüche gegen Gesellschafter auf Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung - Darlegungs- und Beweislast für Erfüllung der Einlageverpflichtungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verjährung der Einlageforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1188
  • ZIP 2006, 1141
  • BB 2006, 741
  • DB 2006, 835
  • GmbHR 2006, 654
  • NZG 2006, 432
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 137/02

    Zulässigkeit der Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2005 - 16 W 76/05
    Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesellschafter, und zwar auch dann, wenn - wie hier - die Zahlungsvorgänge sehr lange Zeit zurückliegen (vgl. nur: BGH DStR 2004, 2112; DStR 2005, 297; jew. mit Anm. Goette).
  • BGH, 08.11.2004 - II ZR 202/03

    Anforderungen an den Nachweis der Einlageleistung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.2005 - 16 W 76/05
    Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesellschafter, und zwar auch dann, wenn - wie hier - die Zahlungsvorgänge sehr lange Zeit zurückliegen (vgl. nur: BGH DStR 2004, 2112; DStR 2005, 297; jew. mit Anm. Goette).
  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 171/06

    Zur Verjährung von Einlageforderungen bei der GmbH nach Übergangsrecht

    b) Diese neue, grundsätzlich ab 15. Dezember 2004 einsetzende zehnjährige Verjährungsfrist ist im vorliegenden "Altfall", in dem der Einlageanspruch bereits am 4. Juli 1989 entstanden und zugleich fällig geworden ist, nach Maßgabe der einschlägigen besonderen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB anwendbar: Gemäß dieser - von Art. 229 § 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB (vgl. dazu OLG Düsseldorf, GmbHR 2006, 654, 655; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Art. 229 § 12 EGBGB Rdn. 4) abweichenden - Sonderregelung unterlag hier der Anspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten auf Kapitalaufbringung (§ 19 Abs. 1 GmbHG) ab 1. Januar 2002 bis zum Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes der regelmäßigen dreijährigen - und damit kürzeren - Verjährungsfrist des § 195 BGB i. d. Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, 3138 - Schuldrechtsmodernisierungsgesetz -) [nachfolgend: aa)], der Anspruch war nach Maßgabe des alten, bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Rechts noch nicht verjährt [nachfolgend: bb)], und auch bei der gebotenen Einrechnung des vor dem 15. Dezember 2004 verstrichenen Zeitraums ist Verjährung nicht eingetreten [nachfolgend: cc)].

    Diese ursprüngliche lange Verjährungsfrist bestand aber nicht etwa bis zum Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes am 15. Dezember 2004 unverändert weiter (so jedoch: Mansel/Stürner, Anwaltkommentar BGB § 195 Rdn. 21, § 194 Rdn. 14; Mansel/Budzikiewicz, NJW 2005, 321, 327 ff.; Brinkmann, NZG 2002, 855, 858 f.), sondern unterfiel mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes der generell geltenden Verkürzung der Regelverjährungsfrist auf drei Jahre (vgl. nur OLG Düsseldorf, GmbHR 2006, 654, 655; OLG Jena, ZIP 2006, 1862, 1864; Ensthaler in Achilles/Ensthaler/Schmidt, GmbHG § 19 Rdn. 3).

    Da mithin die Anrechnung bereits verstrichener Verjährungszeiträume auf die Zehnjahresfrist erst ab dem 1. Januar 2002 Platz greift (so auch OLG Düsseldorf, GmbHR 2006, 654, 655; OLG Jena, ZIP 2006, 1862, 1864; OLG Köln, ZIP 2007, 819, 821; Palandt/Heinrichs aaO Art. 229 § 12 EGBGB Rdn. 4; Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 19 Rdn. 12; Thiessen aaO; Sontheimer, DStR 2005, 1834, 1837 f.), war hier die Verjährung des Einlageanspruchs der Schuldnerin gegen den Beklagten im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 30. Dezember 2004 (mit demnächstiger Zustellung am 1. Februar 2005) noch nicht vollendet, so dass Ablaufhemmung eingetreten ist.

  • OLG Karlsruhe, 18.11.2013 - 7 W 45/13

    Geltendmachung einer Stammeinlageforderung gegen den Gründungsgesellschafter

    Auch kann allein die Vorlage von Jahresabschlüssen und Bilanzen, die die Stammeinlage als vollständig erbracht ausweisen, eine substanziierte Darlegung der Einzahlungsvorgänge regelmäßig jedenfalls dann nicht ersetzen, wenn sie nicht erkennen lassen, ob und in welcher Art und Weise sich die mit der Erstellung befassten Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater von der tatsächlichen Erbringung der Stammeinlagen überzeugt haben (OLG Jena, ZIP 2013, 1378 f., juris Tz. 11; NZG 2010, 68 ff., juris Tz. 31 f.; OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 1188 f., juris Tz. 10).
  • OLG Jena, 14.08.2009 - 6 U 833/08

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erbringung der Stammeinlage in der

    Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes galt nach der Neufassung des § 195 BGB für die mit der Klage geltend gemachten Einlageansprüche vorübergehend die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährungsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2008, II ZR 171/06; OLG Jena, ZIP 2006, 1862, 1864; OLG Düsseldorf, GmbHR 2006, 654, 655), die nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erst vom 1.1.2002 an zu berechnen war und deshalb am 15.12.2004, mit Einführung der 10-jährigen Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG , noch nicht abgelaufen war (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2008, II ZR 171/06).
  • OLG Düsseldorf, 27.02.2009 - 16 U 73/08

    Erbringung der Stammeinlage einer GmbH bei zeitnaher Darlehensgewährung an den

    Durch das Verjährungsanpassungsgesetz wurde mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 diese Verjährungsfrist durch die längere Verjährungsfrist von 10 Jahren ersetzt, wobei der seit dem 1. Januar 2002 bereits abgelaufene Zeitraum mit einzurechnen ist, so dass die 10-Jahresfrist mit dem 31. Dezember 2011 endet (Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB, vgl. BGH aaO sowie Senat, v. 30.11.2005, 16 W 76/05, BeckRS 2006, 04098, GmbHR 2006, 654, 655).
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