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   BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08   

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https://dejure.org/2009,2675
BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08 (https://dejure.org/2009,2675)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2009 - IV R 22/08 (https://dejure.org/2009,2675)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - IV R 22/08 (https://dejure.org/2009,2675)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 16; UmwStG 2002 § 18 Abs. 4
    Zuordnung der gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn

  • openjur.de

    Zuordnung der gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum Betriebsveräußerungsgewinn bzw. Betriebsaufgabegewinn; Betriebsveräußerung nach Umwandlung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Zuordnung der Gewerbesteuer zum Betriebsveräußerungsgewinn bzw. Betriebsaufgabegewinn

  • Betriebs-Berater

    Zuordnung der gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum Betriebsveräußerungsgewinn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Minderung des Veräußerungsgewinns durch die anfallende Gewerbesteuer als Veräußerungskosten im Hinblick auf eine umgewandelte und anschließend veräußerte Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Zuordnung der gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuordnung der gem. § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden GewSt zum Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsveräußerung nach Umwandlung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Minderung des Veräußerungsgewinns durch die anfallende Gewerbesteuer als Veräußerungskosten im Hinblick auf eine umgewandelte und anschließend veräußerte Personengesellschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zuordnung der anfallenden Gewerbesteuer zum Veräußerungsgewinn

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UmwStG § 18 Abs 4, EStG § 15 Abs 1, EStG § 4 Abs 4, EStG § 16 Abs 2
    Betriebsausgabe; Gewerbesteuer; Laufender Gewinn; Umwandlung; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 227, 481
  • BB 2010, 469
  • DB 2010, 369
  • BStBl II 2010, 736
  • GmbHR 2010, 383
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08
    Zur Konkretisierung dieses Zurechnungsgrundsatzes sind auch die Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen mit der Folge, dass selbst Aufwendungen, die - wie beispielsweise Vorfälligkeitsentschädigungen für die Ablösung von Betriebsmittelkrediten - noch in der Zeit der laufenden betrieblichen Tätigkeit vereinbart werden, jedoch erst im Rahmen einer Betriebsveräußerung anfallen (vorzeitige Rückzahlung des Kredits), als Veräußerungskosten anzusetzen sind, da nach der Regelung des § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG der Veräußerungsgewinn anhand der auf den Veräußerungszeitpunkt fortgeführten Buchwerte zu ermitteln und deshalb davon auszugehen ist, dass der ursprünglich mit dem Kredit verfolgte Zweck (Erzielung laufender Gewinne) durch den Veräußerungsvorgang überlagert und verdrängt wird (grundlegend BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458, betreffend Vorfälligkeitsentschädigungen; vgl. des Weiteren BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 22/03, BFHE 209, 108, BStBl II 2005, 559, betreffend Abfindung von Pensionsansprüchen sowie zuletzt BFH-Urteil vom 6. März 2008 IV R 72/05, BFH/NV 2008, 1311, betreffend Bürgschaften zugunsten des Betriebserwerbers).

    Maßgeblich für die Zuordnung der einzelnen Aufwandsposition zu den nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusetzenden Veräußerungskosten ist deshalb nicht die häufig mit Unsicherheiten behaftete Antwort darauf, ob der Aufwand in einem unmittelbaren und nur mittelbaren Zusammenhang zu dem Veräußerungsvorgang (oder Aufgabevorgang) steht (vgl. zu Vorfälligkeitsentschädigungen BFH-Urteil in BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458), sondern - wie erläutert - der Grundsatz der sachlichen Zuordnung des Aufwands zum Veräußerungsvorgang.

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft -

    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08
    aa) Zwar weisen die Kläger im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 an die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft (Körperschaft) anknüpft und - hierauf aufbauend - verhindern will, dass die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft, die auch Gewinne aus der Veräußerung oder Liquidation ihres Betriebs umfasst (BFH-Urteil vom 5. September 2001 I R 27/01, BFHE 196, 293, BStBl II 2002, 155), nicht dadurch unterlaufen werden soll, dass die Kapitalgesellschaft ohne Aufdeckung der stillen Reserven (zur Buchwertfortführung vgl. §§ 3, 18 Abs. 1 UmwStG 2002) sowie ohne gewerbesteuerlichen Ansatz eines Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 UmwStG 2002) in eine Personengesellschaft umgewandelt und der übergegangene Betrieb erst im Anschluss hieran (d. h. innerhalb von 5 Jahren nach der Umwandlung) - wiederum ohne Anfall von Gewerbesteuer (vgl. auch § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG 2002 -) - veräußert oder aufgegeben wird (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474; vom 26. Juni 2007 IV R 58/06, BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73).

    bbb) Hinzu kommt vor allem, dass - bezogen auf den vorliegend zu entscheidenden Fall (Betriebsveräußerung nach Umwandlung) - § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 - abweichend von seinen Vorgängerregelungen (vgl. dazu eingehend BFH-Urteil in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474) - nicht auf den rückwirkenden Wegfall der mit dem Umwandlungsvorgang verbundenen gewerbesteuerlichen Vergünstigungen (s. o.) zielt, sondern den - von der Personengesellschaft (oder natürlichen Person) nach der Umwandlung verwirklichten - Veräußerungs- oder Aufgabevorgang selbst der Gewerbesteuer unterwirft.

  • BFH, 27.10.1977 - IV R 60/74

    Behandlung der durch die Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer

    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08
    c) Soweit im Schrifttum (Blümich/Stuhrmann, § 16 EStG Rz 422; Hörger/Rapp in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 16 Rz 121; Reiß in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 16 Rz 412; lediglich referierend Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 320 a. E.) eingewandt wird, dass nach dem Senatsurteil vom 27. Oktober 1977 IV R 60/74 (BFHE 123, 553, BStBl II 1978, 100) die durch die Veräußerung einer 100 %-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mittelbar entstehende gewerbesteuerliche Mehrbelastung als laufender Aufwand zu berücksichtigen und deshalb für § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 in gleichem Sinne zu entscheiden sei, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

    Der Rekurs auf das Senatsurteil in BFHE 123, 553, BStBl II 1978, 100 verkennt, dass die Grundsätze dieser Entscheidung - mit Zustimmung des erkennenden Senats - zugunsten der zuvor genannten Zuordnungskriterien aufgegeben worden sind.

  • BFH, 06.03.2008 - IV R 72/05

    Minderung des Aufgabegewinns durch spätere Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft -

    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08
    Zur Konkretisierung dieses Zurechnungsgrundsatzes sind auch die Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen mit der Folge, dass selbst Aufwendungen, die - wie beispielsweise Vorfälligkeitsentschädigungen für die Ablösung von Betriebsmittelkrediten - noch in der Zeit der laufenden betrieblichen Tätigkeit vereinbart werden, jedoch erst im Rahmen einer Betriebsveräußerung anfallen (vorzeitige Rückzahlung des Kredits), als Veräußerungskosten anzusetzen sind, da nach der Regelung des § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG der Veräußerungsgewinn anhand der auf den Veräußerungszeitpunkt fortgeführten Buchwerte zu ermitteln und deshalb davon auszugehen ist, dass der ursprünglich mit dem Kredit verfolgte Zweck (Erzielung laufender Gewinne) durch den Veräußerungsvorgang überlagert und verdrängt wird (grundlegend BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458, betreffend Vorfälligkeitsentschädigungen; vgl. des Weiteren BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 22/03, BFHE 209, 108, BStBl II 2005, 559, betreffend Abfindung von Pensionsansprüchen sowie zuletzt BFH-Urteil vom 6. März 2008 IV R 72/05, BFH/NV 2008, 1311, betreffend Bürgschaften zugunsten des Betriebserwerbers).
  • BFH, 31.03.2004 - X R 66/98

    Ablösung einer Versorgungsverpflichtung

    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08
    d) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von den Urteilen des BFH vom 20. Juni 2007 X R 2/06 (BFHE 218, 259, BStBl II 2008, 99) und vom 31. März 2004 X R 66/98 (BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830) ab.
  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 45/05

    Formwechselnde Umwandlung einer KapG in PersG

    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08
    Andererseits ist im Falle eines Wertverlusts in der Zeit bis zur Verwirklichung einer der in § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 genannten Veräußerungs- oder Aufgabetatbestände nicht auf den zum Umwandlungsstichtag erzielbaren, sondern auf den tatsächlich erzielten - und mithin geringeren - Veräußerungs- oder Aufgabegewinn abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2006 VIII R 45/05, BFH/NV 2007, 793).
  • BFH, 16.11.2005 - X R 6/04

    Umfang des nach § 18 Abs.4 UmwStG gewerbesteuerpflichtigen Gewinns -

    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08
    Bestätigung findet diese Würdigung in dem Umstand, dass sich die Höhe des gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG anzusetzenden Gewerbeertrags nicht nach den stillen Reserven zum Umwandlungsstichtag, sondern nach dem tatsächlich erzielten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn bestimmt (BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 6/04, BFHE 211, 518, BStBl II 2008, 62).
  • BFH, 20.01.2005 - IV R 22/03

    Abfindung eines Pensionsanspruchs anlässlich einer Betriebsaufgabe berührt den

    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08
    Zur Konkretisierung dieses Zurechnungsgrundsatzes sind auch die Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen mit der Folge, dass selbst Aufwendungen, die - wie beispielsweise Vorfälligkeitsentschädigungen für die Ablösung von Betriebsmittelkrediten - noch in der Zeit der laufenden betrieblichen Tätigkeit vereinbart werden, jedoch erst im Rahmen einer Betriebsveräußerung anfallen (vorzeitige Rückzahlung des Kredits), als Veräußerungskosten anzusetzen sind, da nach der Regelung des § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG der Veräußerungsgewinn anhand der auf den Veräußerungszeitpunkt fortgeführten Buchwerte zu ermitteln und deshalb davon auszugehen ist, dass der ursprünglich mit dem Kredit verfolgte Zweck (Erzielung laufender Gewinne) durch den Veräußerungsvorgang überlagert und verdrängt wird (grundlegend BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458, betreffend Vorfälligkeitsentschädigungen; vgl. des Weiteren BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 22/03, BFHE 209, 108, BStBl II 2005, 559, betreffend Abfindung von Pensionsansprüchen sowie zuletzt BFH-Urteil vom 6. März 2008 IV R 72/05, BFH/NV 2008, 1311, betreffend Bürgschaften zugunsten des Betriebserwerbers).
  • BFH, 05.09.2001 - I R 27/01

    Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08
    aa) Zwar weisen die Kläger im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 an die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft (Körperschaft) anknüpft und - hierauf aufbauend - verhindern will, dass die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft, die auch Gewinne aus der Veräußerung oder Liquidation ihres Betriebs umfasst (BFH-Urteil vom 5. September 2001 I R 27/01, BFHE 196, 293, BStBl II 2002, 155), nicht dadurch unterlaufen werden soll, dass die Kapitalgesellschaft ohne Aufdeckung der stillen Reserven (zur Buchwertfortführung vgl. §§ 3, 18 Abs. 1 UmwStG 2002) sowie ohne gewerbesteuerlichen Ansatz eines Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 UmwStG 2002) in eine Personengesellschaft umgewandelt und der übergegangene Betrieb erst im Anschluss hieran (d. h. innerhalb von 5 Jahren nach der Umwandlung) - wiederum ohne Anfall von Gewerbesteuer (vgl. auch § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG 2002 -) - veräußert oder aufgegeben wird (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474; vom 26. Juni 2007 IV R 58/06, BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73).
  • BFH, 26.06.2007 - IV R 58/06

    Gewerbesteuerpflicht einer Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08
    aa) Zwar weisen die Kläger im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 an die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft (Körperschaft) anknüpft und - hierauf aufbauend - verhindern will, dass die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft, die auch Gewinne aus der Veräußerung oder Liquidation ihres Betriebs umfasst (BFH-Urteil vom 5. September 2001 I R 27/01, BFHE 196, 293, BStBl II 2002, 155), nicht dadurch unterlaufen werden soll, dass die Kapitalgesellschaft ohne Aufdeckung der stillen Reserven (zur Buchwertfortführung vgl. §§ 3, 18 Abs. 1 UmwStG 2002) sowie ohne gewerbesteuerlichen Ansatz eines Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 UmwStG 2002) in eine Personengesellschaft umgewandelt und der übergegangene Betrieb erst im Anschluss hieran (d. h. innerhalb von 5 Jahren nach der Umwandlung) - wiederum ohne Anfall von Gewerbesteuer (vgl. auch § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG 2002 -) - veräußert oder aufgegeben wird (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474; vom 26. Juni 2007 IV R 58/06, BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73).
  • BFH, 20.06.2007 - X R 2/06

    Betriebsübertragung gegen Rentenverpflichtung zu Gunsten Angehöriger des

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2008 - 2 K 2802/06

    Abzug der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

  • BFH, 10.04.2019 - I R 20/16

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn

    Dies entspricht der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung zum Begriff der Veräußerungskosten in § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG (Senatsurteil vom 27.03.2013 - I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768; BFH-Urteile vom 16.12.2009 - IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736; vom 25.01.2000 - VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458) und zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 06.12.2005 - VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1768; s.a. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1658; vom 08.02.2011 - IX R 15/10, BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684).
  • BFH, 07.03.2019 - IV R 18/17

    Veräußerungskosten als dem Veräußerungsvorgang zuzuordnende Betriebsausgaben;

    a) Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung gehören zu den Veräußerungskosten i.S. des § 16 Abs. 2 EStG die Aufwendungen, die nach ihrem auslösenden Moment und damit nach dem Veranlassungsprinzip dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen sind (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458; vom 16. Dezember 2009 IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736).

    Letztlich kann sich deshalb die vom FG in dem angegriffenen Urteil aufgeworfene Frage, ob § 4 Abs. 5b EStG dem Abzug der Gewerbesteuer als Veräußerungskosten i.S. des § 16 Abs. 2 EStG entgegensteht, nur stellen, wenn die Personengesellschaft selbst --wie in dem Fall, der dem BFH-Urteil in BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736 zugrunde lag-- einen Teilbetrieb oder ihren Betrieb gewerbesteuerpflichtig veräußert oder aufgibt.

  • BFH, 12.03.2014 - I R 45/13

    Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung nach § 8b Abs.

    Abzustellen ist auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736; vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458; Senatsurteil vom 27. März 2013 I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768).
  • BFH, 15.06.2016 - I R 64/14

    Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf

    Abzustellen ist auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736; vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458; Senatsurteil vom 27. März 2013 I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768; ebenso zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG z.B. BFH-Urteile vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1768; s.a. BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; vom 8. Februar 2011 IX R 15/10, BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684).
  • BFH, 09.04.2014 - I R 52/12

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG

    Abzustellen ist auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736; vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458; Senatsurteil vom 27. März 2013 I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768).
  • FG Niedersachsen, 06.07.2017 - 6 K 150/16

    Körperschaftsteuer 2008

    Abzustellen ist auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 22/08, BStBl II 2010, 736; BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BStBl II 2000, 458; BFH-Urteil vom 27. März 2013 I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768).
  • BFH, 15.04.2010 - IV R 5/08

    Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für

    aa) Zwar ist der gemäß § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 2001 gewerbesteuerbare Ertrag nach den von den Unternehmern oder Mitunternehmern tatsächlich erzielten Gewinnen aus der Veräußerung oder Aufgabe ihrer Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile zu bestimmen (vgl. zur Zuordnung der Veräußerungskosten Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 IV R 22/08, DStR 2010, 321).

    Tragend für das auf typisierende Missbrauchsvermeidung gerichtete Sonderrecht des § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 1995 ist, dass die Vorschriften an die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft (Körperschaft) anknüpfen und --hierauf aufbauend-- verhindern wollen, dass die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft, die auch Gewinne aus der Veräußerung oder Liquidation ihres Betriebs umfasst, nicht dadurch unterlaufen werden soll, dass die Kapitalgesellschaft ohne Aufdeckung der stillen Reserven sowie ohne gewerbesteuerlichen Ansatz eines Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 UmwStG 2001) in eine Personengesellschaft umgewandelt und der übergegangene Betrieb erst im Anschluss hieran (d.h. innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung) --wiederum ohne Anfall von Gewerbesteuer-- veräußert oder aufgegeben wird (vgl. Senatsurteil in DStR 2010, 321).

  • FG Saarland, 16.11.2017 - 1 K 1441/15

    (Abzugsfähigkeit von Gewerbesteuer als Veräußerungskosten bei der Berechnung

    Dass die Gewerbesteuer, die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 [die Norm entspricht inhaltlich in hier maßgeblichen Punkten unverändert dem § 18 Abs. 3 UmwStG i.d. Fassung des SEStEG vom 7. Dezember 2006, BGBl I 2006, 2872] infolge der Veräußerung eines (Teil-)Betriebs bzw. eines Anteils an einer Personengesellschaft binnen fünf Jahren nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in diese Personengesellschaft entsteht, bis einschließlich zum Erhebungszeitraum 2007 als Veräußerungskosten und nicht als laufende Betriebsausgaben zu qualifizieren war, ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt (BFH vom 16. Dezember 2009 IV R 22/08, BStBl II 2010, 736).

    Allerdings zielt das Entstehen der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 nicht auf den rückwirkenden Wegfall der mit dem Umwandlungsvorgang verbundenen gewerbesteuerlichen Vergünstigungen ab, sondern steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorgang der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs durch die Personengesellschaft innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist, so dass dies als das auslösende Moment für den Anfall der Gewerbesteuerbelastung der Personengesellschaft anzusehen ist (BFH vom 16. Dezember 2009 IV R 22/08, BStBl II 2010, 736).

    Daraus folgert ein Großteil der Literaturstimmen, dass die Gewerbesteuer auch nicht als Veräußerungskosten im Sinne von § 16 EStG abzugsfähig ist (Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, Stand April 2016, § 18 UmwStG, Rz. 51; Schallmoser in Blümich, EStG, 2017, § 16, Rz. 633; Wacker in Schmidt, EStG, 36. Aufl. 2017, § 16, Rz. 302; Schimmele, EStB 2010, 89; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Stand Oktober 2009, § 18 UmwStG, Rz. 232.2; Wendt, FR 2010, 482; a.A. wohl Kloster in GmbHR 2010, 383).

  • BFH, 26.04.2012 - IV R 24/09

    Anwendung des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 bei zeitgleicher Verschmelzung und

    Demgemäß ist in der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs durch die Personengesellschaft innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist auch das auslösende Moment für den Anfall der Gewerbesteuerbelastung der Personengesellschaft zu sehen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736).

    Die Höhe des gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 anzusetzenden Gewerbeertrags bestimmt sich mithin nicht nach den stillen Reserven zum Umwandlungsstichtag, sondern nach dem tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn oder Aufgabegewinn (BFH-Urteil in BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736).

    Im Übrigen vermag der erkennende Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG auch nicht zu beurteilen, ob die dem festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrag und der im Rahmen der Gewinnfeststellung 1998 als Veräußerungskosten zu berücksichtigenden Gewerbesteuer (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736) zugrunde liegenden Berechnungen des FA zutreffen.

  • BFH, 25.04.2018 - VI R 51/16

    Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe

    Ob Geschäftsvorfälle noch beim Schlusskapital in der Schlussbilanz und damit bei der Ermittlung des laufenden Gewinns oder erst in der Aufgabebilanz beim Aufgabegewinn zu berücksichtigen sind, bestimmt sich deshalb danach, ob Erträge und Aufwendungen in einem Veranlassungszusammenhang zur Veräußerung/Betriebsaufgabe als dem auslösenden Moment stehen (BFH-Urteile vom 15. Juni 2016 I R 64/14, BFHE 254, 291, BStBl II 2017, 182, Rz 15, und vom 16. Dezember 2009 IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736, Rz 17, jeweils mit m.w.N.; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 586, m.w.N.; Reiß in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 16 Rz 263; Schmidt/Wacker, EStG, 37. Aufl., § 16 Rz 290; Hörger/Rapp in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 16 Rz 123 a.E.; Blümich/ Schallmoser, § 16 EStG Rz 557).
  • BFH, 28.02.2013 - IV R 33/09

    Personengesellschaft als Steuerschuldner der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4

  • FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15

    Gewerbesteuerpflichtigkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines Teils eines

  • BFH, 24.09.2015 - IV R 30/13

    Gewinne aus der Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit

  • FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08

    Berücksichtigung des Freibetrags aus § 16 Abs. 4 EStG bei der Berechnung des

  • FG Nürnberg, 21.02.2018 - 4 K 1425/15

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

  • FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12

    Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG - Veräußerungskosten, wenn alleiniger

  • FG Hamburg, 16.05.2013 - 3 K 162/12

    Körperschaftsteuer: Fehlende Abziehbarkeit der Veräußerungskosten bei einer

  • FG Münster, 10.01.2013 - 5 K 4513/09

    Abziehbarkeit von Stillhalterprämien und Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit der

  • FG Köln, 10.12.2020 - 12 K 2675/16

    Einbeziehung der im Rahmen der Termingeschäfte geleisteten Barausgleichzahlungen

  • FG Köln, 27.10.2009 - 8 K 3437/07

    Gewerbesteuer nach § 18 UmwStG mindert Veräußerungsgewinn

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