Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 25.10.2011

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 13.10.2011 - 20 W 95/11   

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https://dejure.org/2011,10276
OLG Frankfurt, 13.10.2011 - 20 W 95/11 (https://dejure.org/2011,10276)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.10.2011 - 20 W 95/11 (https://dejure.org/2011,10276)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Oktober 2011 - 20 W 95/11 (https://dejure.org/2011,10276)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 1a GmbHG, § 53 GmbHG, § 54 GmbHG, § 66 GmbHG, § 68 GmbHG
    Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befreiung des Liquidators einer im vereinfachten Verfahren unter Verwendung des Musterprotokolls gegründeten GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Befreiung des Liquidators einer mit Musterprotokoll gegründeten GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung des Liquidators einer im vereinfachten Verfahren unter Verwendung des Musterprotokolls gegründeten GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Bestellung, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss, Gesellschaftsrecht, Liquidation, Mustersatzung, Satzungsänderung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Befreiung eines Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB kann von der Vornahme einer Satzungsänderung abhängig sein

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 1076
  • GmbHR 2012, 394
  • NZG 2013, 71
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BayObLG, 14.05.1985 - BReg. 3 Z 41/85

    Befreiung des Liquidators einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2011 - 20 W 95/11
    Der daneben gefasste entsprechende Gesellschafterbeschluss hat diese gesetzliche Berufung nicht beseitigt; dies kann ein Gesellschafterbeschluss nur dann, wenn durch ihn die Liquidation einer anderen Person als dem bisher amtierenden Geschäftsführer übertragen wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14.05.1985, Az. 3 Z 41/85, zitiert nach juris).

    Hinzu kommt, dass der Liquidator darauf hinzuarbeiten hat, dass die Gesellschaft durch die Liquidation ihres Vermögens ihr rechtliches Ende findet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14.05.1985, Az. BReg 3 Z 41/85).

    Diese Regelung erlaubt den Gesellschaftern im Liquidationsverfahren lediglich ein Abweichen von dem in § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG normierten Grundsatz der Gesamtvertretung durch die Liquidatoren durch einfachen Gesellschafterbeschluss im Unterschied zur werbenden Gesellschaft, bei der ein solches Abweichen lediglich aufgrund einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelung zulässig ist (vgl. § 35 Abs. 2 GmbHG), nicht jedoch auch die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch einfachen Gesellschafterbeschluss (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14.05.1985, aaO; Schmidt, in Scholz, aaO., § 68, Rn. 5a, mwN.; a.A. Müller, in Münchner Kommentar zum GmbHG, aaO., § 68, Rn.8).

  • OLG Bremen, 15.09.2009 - 2 W 61/09

    Eintragungsfähigkeit einer abstrakten Vertretungsregelung bei Gründung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2011 - 20 W 95/11
    22 Egal, ob es sich bei der dem ersten Geschäftsführer erteilten Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in Ziffer 4 Satz 2 des Musterprotokolls um eine nur diesem ersten Geschäftsführer erteilte konkrete Befreiung handelt (so bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 15.04.2010, Az. 20 W 66/10 mwN., bislang nicht veröffentlicht; Mayer in Münchner Kommentar zum GmbHG, 2010, § 2 Rn. 247 Jaeger, in Beck Online Kommentar GmbHG, Stand 01.05.2011, § 2, Rn. 76; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15.09.2009, Az. 2 W 61/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.2009, Az. 8 W 116/09; OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2010, Az. 15 W 436/10, jeweils zitiert nach juris) oder man demgegenüber annimmt, das Musterprotokoll enthalte eine abstrakte Befreiung des jeweiligen Nachfolgegeschäftsführers einer derart gegründeten GmbH (LG Ulm, Beschluss vom 24.02.2009, Az. 10 T 3/09 KfH; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 2 Rn. 56) oder sogar für jeden weiteren zusätzlich bestellten Geschäftsführer (so Sandhaus im NJW-Spezial, 2009, 607f), kann nicht angenommen werden, dass diese ausdrücklich für den Zeitraum der werbenden Gesellschaft formulierte Befreiung des Geschäftsführers (bzw. der Geschäftsführer) auch im Stadium der Liquidation ohne weiteres fort gelten.

    Auch die umstrittene Einordnung der rechtlichen Qualität der in Nr. 4 des Musterprotokolls enthaltenen Geschäftsführerbestellung und der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB entweder jeweils als echte Satzungsregelungen, als echte Satzungsregelung nur soweit es die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB betrifft oder als unechte Satzungsregelungen, zumindest, soweit es die Geschäftsführerbstellung betrifft (vgl. hierzu u.a. OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2010, Az. 1 W 83/09, LG Stralsund, Beschluss vom 27.01.2009, Az. 3 T 7/08, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 15.09.2009, Az., 2 W 61/09, jeweils zitiert nach juris; Sandhaus, NJW-Spezial, 2009, 607f; Heckschen in DStR, 2009, 166f; Ries in NZG 2009, 739ff; Bayer in Lutter/Hommelhoff, aaO, § 2, Rn. 47) führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

  • OLG Rostock, 12.03.2010 - 1 W 83/09

    Bestellung eines zweiten Geschäftsführers bei vereinfacher Gründung einer GmbH

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2011 - 20 W 95/11
    Auch die umstrittene Einordnung der rechtlichen Qualität der in Nr. 4 des Musterprotokolls enthaltenen Geschäftsführerbestellung und der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB entweder jeweils als echte Satzungsregelungen, als echte Satzungsregelung nur soweit es die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB betrifft oder als unechte Satzungsregelungen, zumindest, soweit es die Geschäftsführerbstellung betrifft (vgl. hierzu u.a. OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2010, Az. 1 W 83/09, LG Stralsund, Beschluss vom 27.01.2009, Az. 3 T 7/08, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 15.09.2009, Az., 2 W 61/09, jeweils zitiert nach juris; Sandhaus, NJW-Spezial, 2009, 607f; Heckschen in DStR, 2009, 166f; Ries in NZG 2009, 739ff; Bayer in Lutter/Hommelhoff, aaO, § 2, Rn. 47) führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
  • LG Stralsund, 27.01.2009 - 3 T 7/08

    GmbH: Abstrakte und konkrete Anmeldung der Vertretungsregelung bei der unter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2011 - 20 W 95/11
    Auch die umstrittene Einordnung der rechtlichen Qualität der in Nr. 4 des Musterprotokolls enthaltenen Geschäftsführerbestellung und der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB entweder jeweils als echte Satzungsregelungen, als echte Satzungsregelung nur soweit es die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB betrifft oder als unechte Satzungsregelungen, zumindest, soweit es die Geschäftsführerbstellung betrifft (vgl. hierzu u.a. OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2010, Az. 1 W 83/09, LG Stralsund, Beschluss vom 27.01.2009, Az. 3 T 7/08, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 15.09.2009, Az., 2 W 61/09, jeweils zitiert nach juris; Sandhaus, NJW-Spezial, 2009, 607f; Heckschen in DStR, 2009, 166f; Ries in NZG 2009, 739ff; Bayer in Lutter/Hommelhoff, aaO, § 2, Rn. 47) führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
  • KG, 21.03.2006 - 1 W 252/05

    GmbH: Voraussetzung für die Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2011 - 20 W 95/11
    3 Z 41/85">aaO.; so auch für die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in der werbenden Gesellschaft u.a. OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.03.2010, Az. 12 W 376/10, KG Berlin, Beschluss vom 21.03.2006, Az. 1 W 252/05, Beschluss des erkennenden Senats vom 08.12.1982, Az. 20 W 132/83, OLG Köln, Beschluss vom 02.10.1992, Az. 2 Wx 33/92,OLG Celle, Beschluss vom 16.09.2000, Az. 9 W 82/00, jeweils zitiert nach juris; zu Gegenansicht in der Literatur vergleiche die Nachweise im Beschluss des OLG Nürnberg, aaO).
  • BGH, 27.10.2008 - II ZR 255/07

    Zur Alleinvertretungsbefugnis des GmbH-Geschäftsführers bei Liquidation

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2011 - 20 W 95/11
    20 Insoweit hat der Bundesgerichtshof für eine nicht mit Musterprotokoll gegründete GmbH durch Urteil vom 27.10.2008 (Az. II ZR 255/07, zitiert nach juris) mit überzeugenden Gründen entschieden, dass eine für die Geschäftsführer in der Satzung erteilte Einzelvertretungsberechtigung und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB mit der Auflösung der GmbH endet und sich nicht für sie als Liquidatoren fortsetzt, auch wenn es sich um die geborenen Liquidatoren der Gesellschaft handelt (zum Streitstand vgl. die Darstellung in dem in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs sowie die Nachweise bei Schmidt in Scholz, GmbH, 10. Aufl., § 68, Rn. 5, 5a).
  • LG Ulm, 24.02.2009 - 10 T 3/09
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2011 - 20 W 95/11
    22 Egal, ob es sich bei der dem ersten Geschäftsführer erteilten Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in Ziffer 4 Satz 2 des Musterprotokolls um eine nur diesem ersten Geschäftsführer erteilte konkrete Befreiung handelt (so bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 15.04.2010, Az. 20 W 66/10 mwN., bislang nicht veröffentlicht; Mayer in Münchner Kommentar zum GmbHG, 2010, § 2 Rn. 247 Jaeger, in Beck Online Kommentar GmbHG, Stand 01.05.2011, § 2, Rn. 76; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15.09.2009, Az. 2 W 61/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.2009, Az. 8 W 116/09; OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2010, Az. 15 W 436/10, jeweils zitiert nach juris) oder man demgegenüber annimmt, das Musterprotokoll enthalte eine abstrakte Befreiung des jeweiligen Nachfolgegeschäftsführers einer derart gegründeten GmbH (LG Ulm, Beschluss vom 24.02.2009, Az. 10 T 3/09 KfH; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 2 Rn. 56) oder sogar für jeden weiteren zusätzlich bestellten Geschäftsführer (so Sandhaus im NJW-Spezial, 2009, 607f), kann nicht angenommen werden, dass diese ausdrücklich für den Zeitraum der werbenden Gesellschaft formulierte Befreiung des Geschäftsführers (bzw. der Geschäftsführer) auch im Stadium der Liquidation ohne weiteres fort gelten.
  • OLG Nürnberg, 05.03.2010 - 12 W 376/10

    Anwendbarkeit des neuen Rechts auf eine Handelsregisterbeschwerde; Beschwerde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2011 - 20 W 95/11
    3 Z 41/85">aaO.; so auch für die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in der werbenden Gesellschaft u.a. OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.03.2010, Az. 12 W 376/10, KG Berlin, Beschluss vom 21.03.2006, Az. 1 W 252/05, Beschluss des erkennenden Senats vom 08.12.1982, Az. 20 W 132/83, OLG Köln, Beschluss vom 02.10.1992, Az. 2 Wx 33/92,OLG Celle, Beschluss vom 16.09.2000, Az. 9 W 82/00, jeweils zitiert nach juris; zu Gegenansicht in der Literatur vergleiche die Nachweise im Beschluss des OLG Nürnberg, aaO).
  • OLG Zweibrücken, 19.06.1998 - 3 W 90/98

    Eintragung der Gesellschaftsvertretung in das Handelsregister; Bedenken des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2011 - 20 W 95/11
    Der Senat folgt insoweit zur Frage der Befreiung eines Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB der Ansicht, dass eine solche einer satzungsmäßigen Grundlage bedarf, mithin ein ohne diese Grundlage gefasster einfacher Gesellschafterbeschluss - selbst wenn er einstimmig gefasst ist - nicht ausreichend ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.06.1998, Az. 3 W 90/98, BayObLG, Beschluss vom 19.10.1995, Az. 3Z BR 218/95, jeweils zitiert nach juris;.
  • OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 8 W 116/09

    Vereinfachte Gründung einer Unternehmergesellschaft: Inhalt der Anmeldung zum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2011 - 20 W 95/11
    22 Egal, ob es sich bei der dem ersten Geschäftsführer erteilten Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in Ziffer 4 Satz 2 des Musterprotokolls um eine nur diesem ersten Geschäftsführer erteilte konkrete Befreiung handelt (so bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 15.04.2010, Az. 20 W 66/10 mwN., bislang nicht veröffentlicht; Mayer in Münchner Kommentar zum GmbHG, 2010, § 2 Rn. 247 Jaeger, in Beck Online Kommentar GmbHG, Stand 01.05.2011, § 2, Rn. 76; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15.09.2009, Az. 2 W 61/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.2009, Az. 8 W 116/09; OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2010, Az. 15 W 436/10, jeweils zitiert nach juris) oder man demgegenüber annimmt, das Musterprotokoll enthalte eine abstrakte Befreiung des jeweiligen Nachfolgegeschäftsführers einer derart gegründeten GmbH (LG Ulm, Beschluss vom 24.02.2009, Az. 10 T 3/09 KfH; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 2 Rn. 56) oder sogar für jeden weiteren zusätzlich bestellten Geschäftsführer (so Sandhaus im NJW-Spezial, 2009, 607f), kann nicht angenommen werden, dass diese ausdrücklich für den Zeitraum der werbenden Gesellschaft formulierte Befreiung des Geschäftsführers (bzw. der Geschäftsführer) auch im Stadium der Liquidation ohne weiteres fort gelten.
  • OLG Köln, 02.10.1992 - 2 Wx 33/92

    Voraussetzungen der generellen Befreiung des GmbH-Geschäftsführers von § 181 BGB

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 218/95

    Befreiung der Liquidatoren vom Verbot des Selbstkontrahierens

  • OLG Celle, 16.08.2000 - 9 W 82/00

    Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens; Erforderlichkeit einer formell

  • OLG Hamm, 04.11.2010 - 15 W 436/10

    Befreiung eines Nachfolgegeschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB

  • FG Niedersachsen, 08.12.2010 - 2 K 295/08

    Beginn der Abfärbewirkung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betätigung;

  • OLG Frankfurt, 21.05.2019 - 20 W 87/18

    Zur Befreiung des Liquidators einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB

    Insoweit hat das Registergericht dann auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13.10.2011 (Az. 20 W 95/11 , zitiert nach juris) Bezug genommen und darauf hingewiesen, der Senat sei der Ansicht, dass ein einfacher Gesellschafterbeschluss für die Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB ohne gesellschaftsvertragliche Grundlage selbst bei Einstimmigkeit nicht ausreichend sei.

    Die vom Registergericht in Bezug genommene Entscheidung des erkennenden Senats vom 13.10.2011 (a.a.O.) betreffe einen anderen Sachverhalt als den vorliegenden.

    Dem hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 13.10.2011 (Az. 20 W 95/11 , zitiert nach juris) angeschlossen und erklärt, dass eine für die Geschäftsführer in der Satzung erteilte Einzelvertretungsberechtigung und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB mit der Auflösung der GmbH endet und sich nicht für sie als Liquidatoren fortsetzt, auch wenn es sich um die geborenen Liquidatoren der Gesellschaft handelt.

    Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat im Hinblick darauf bereits angeschlossen, dass zumindest die generelle Befreiung von diesem Verbot zu den Leitprinzipien der Ordnung einer Gesellschaft gehört und deshalb in deren Gesellschaftsvertrag eine Grundlage haben muss (Beschluss des Senats vom 13.10.2011, a.a.O., m.w.N. auch zu der von der Beschwerde hier konkret in Bezug genommenen Gegenansicht in der Literatur).

    In seinem Beschluss vom 13.10.2011 (a.a.O.) hat der Senat auch bereits dargelegt, dass insoweit - entgegen der Ansicht der hiesigen Beschwerde - auch aus der gesetzlichen Regelung des § 68 Abs. 1 S. 1 GmbHG, wonach die Liquidatoren ihre Willenserklärung in der "bei ihrer Bestellung bestimmten Form" kundzugeben haben, nichts anderes folgt.

    Die Beschwerde weist zunächst zu Recht darauf hin, dass der Senat in seinem bereits in Bezug genommenen Beschluss vom 13.10.2011 (a.a.O) diese Frage noch nicht entschieden hat.

  • OLG Köln, 21.09.2016 - 2 Wx 377/16

    Befreiung der Liquidatoren einer GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens

    Dementsprechend hat das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 13.10.2011 (20 W 95/11) zunächst einen Gesellschafterbeschluss erfordert, mit dem die Satzung entsprechend abgeändert werde.
  • OLG Köln, 24.08.2018 - 4 Wx 4/18

    Wirksamkeit einer zustandsbegründenden Satzungsdurchbrechung durch

    Dies wird z. T. ausdrücklich so ausgeführt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.10.2011 - 20 W 95/11 -, GmbHR 2012, 394, 396; Priester, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., 2014, § 53 Rn 30; Hoffman, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl., 2010, § 53 Rn 37), z. T. ergibt sich dies aber auch aus der Forderung, dass "zustandsbegründende Satzungsdurchbrechungen ... zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung sämtlicher Bestimmungen über die Satzungsänderung" bedürfen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2016 - 3 Wx 130/15 -, NZG 2016, 1424 Rn 15; OLG Dresden, a. a. O.; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., 2016, § 53 Rn 30 sowie Harbarth, in: MünchKommGmbHG, 2. Aufl., 2016, § 53 Rn 49, wenn dort auf einen "Satzungsänderungsbeschluss" abgestellt wird).
  • OLG Brandenburg, 11.12.2019 - 4 U 203/15

    Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunfterteilung und Unterlagenherausgabe

    Es besteht auch keine Vermutung dahingehend, dass eine Kompetenzkontinuität des geborenen Liquidators regelmäßig dem Willen der Gesellschafter entspreche, weil dem die Wertung des § 68 Abs. 1 S. 2 GmbHG sowie die Änderung des Gesellschaftszwecks im Zuge der Auflösung entgegensteht (BGH, Urteil vom 27.10.2008 - II ZR 255/07, Rn. 11, juris; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.10.2011 - 20 W 95/11, Rn. 19 ff., juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.07.2011 - 3 W 62/11, Rn. 8 f., juris; OLG Rostock, Urteil vom 06.10.2003 - 3 U 188/03, Rn. 32, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2010 - 15 Wx 281/09, juris Rn. 11 f.;BayObLG, Beschluss vom 19.10.1995 - 3 Z BR 218/95, Rn. 14, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.1988 - 16 U 52/88, Rn. 10, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 25.10.2011 - 5 U 27/10   

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https://dejure.org/2011,5065
OLG Frankfurt, 25.10.2011 - 5 U 27/10 (https://dejure.org/2011,5065)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.10.2011 - 5 U 27/10 (https://dejure.org/2011,5065)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Oktober 2011 - 5 U 27/10 (https://dejure.org/2011,5065)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 43 GmbHG, § 533 ZPO, § 287 ZPO
    Schadenersatz der GmbH gegen ihren Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG wegen vermeintlicher Obliegenheitsverletzungen

  • Wolters Kluwer

    Schadensbegriff bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 43; ZPO § 533; ZPO § 287
    Schadensbegriff bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GmbHR 2012, 394
  • NZG 2012, 145
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.02.2008 - II ZR 62/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.10.2011 - 5 U 27/10
    Insoweit trifft die klagende Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2008 - II ZR 62/07, NJW-RR 2008, 905, Juris Rz. 8).

    Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (vgl. BGH - II ZR 62/07, Juris-Rz. 8 m. w. N.).

  • BGH, 11.12.2006 - II ZR 166/05

    Gesellschaftsrechtliche Treuepflichten der Mitgesellschafter einer GmbH

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.10.2011 - 5 U 27/10
    Deshalb können sich die Beklagten darauf berufen, dass, wäre die Gesellschafterversammlung mit der Frage der streitgegenständlichen Finanzierung der D befasst worden, ein solcher Beschluss mit den Stimmen des Mehrheitsgesellschafters gefasst worden wäre und sie zu dem entsprechenden Handeln angewiesen worden wären (§§ 37 Abs. 1, 47 Abs. 1 GmbHG, vgl. Baumbach/Hueck, a.a.O., § 43, Rz. 16, BGH, Urteil vom 11.12.2006 - II ZR 166/05, NJW 2007, 917Juris Rz. 11), weil vier der Aufsichträte zugleich als Vorstand des B e.V. den Hauptgesellschafter B e.V. in einer Gesellschafterversammlung der Klägerin vertreten hätten (§ 26 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB).
  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.10.2011 - 5 U 27/10
    Es genügt, dass die Gesellschaft Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO hinreichende Anhaltspunkte bieten (BGH, a.a.O.; Urteil vom 04.11.2002 - II ZR 224/00, BGHZ 251, 218, Juris Rz. 15), weil bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung der Ursachenzusammenhang mit einem daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschaden nach ständiger Rechtssprechung des BGH nicht zur haftungsbegründenden, sondern zur haftungsausfüllenden Kausalität gehört, für deren Nachweis ebenfalls die in § 287 ZPO vorgesehenen Erleichterungen gelten.
  • BGH, 29.03.1961 - V ZR 171/59
    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.10.2011 - 5 U 27/10
    Dieses Vorbringen kommt auch dem Beklagten zu 1. zugute, denn grundsätzlich ist das von einzelnen Streitgenossen geltend gemachte Verteidigungsmittel für alle erschienenen Streitgenossen erklärt, soweit es sie alle angeht und die übrigen nicht selbst eine Erklärung abgeben (Vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1961 - V ZR 171/59, BGH LM § 61 ZPO Nr. 1; Musielak/Weth, ZPO, 8. Auflage 2011, § 61, Rz. 6 m. w. N.).
  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14

    Schienenkartell - Schadensersatz wegen 191 Mio. Euro Kartellbuße?

    Einen Schaden der Gesellschaft hat der Geschäftsführer verursacht, wenn aufgrund seines Verhaltens eine Minderung des Gesellschaftsvermögens eingetreten ist (BGH vom 18.02.2008 - II ZR 62/07; OLG Frankfurt vom 25.10.2011 - 5 U 27/10).
  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 460/14

    Schienenkartell - Schadensersatz wegen 191 Mio. Euro Kartellbuße?

    I.Für den Schadensbegriff im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG gelten grundsätzlich keine Besonderheiten, sondern die §§ 249 ff. BGB, so dass nach allgemeinen Grundsätzen ein Schaden dann vorliegt, wenn eine Minderung des Gesellschaftsvermögens eingetreten ist, ohne dass diese durch einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögenszuwachs mindestens ausgeglichen ist (BGH vom 18.02.2008 - II ZR 62/07; OLG Frankfurt vom 25.10.2011 - 5 U 27/10).
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