Rechtsprechung
   BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79   

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 132, 244
  • NJW 1981, 1528 (Ls.)
  • ZIP 1981, 317
  • BStBl II 1980, 164
  • BStBl II 1981, 164



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Wird zitiert von ... (158)  

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89  

    Tätigkeitsvergütung bei doppelstöckiger Personengesellschaft

    Die Sondervergütungen sind den Gewinnanteilen vielmehr hinzuzurechnen, um zum Gesamtgewinn des Mitunternehmers zu gelangen (BFH-Beschluß vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, 251, BStBl II 1981, 164, 167; BFH-Urteil vom 21. April 1988 IV R 80/86, BFHE 153, 555, BStBl II 1988, 883).

    Im Gesetzeswortlaut der - mit der heutigen Fassung wortgleichen - entsprechenden Vorschrift des § 15 Abs. 2 EStG vom 16. Oktober 1934 hat dieses Vorverständnis jedoch keinen Niederschlag gefunden (Meßmer, StBJb 1972/73, 127 ff; Kruse, a. a. O., S. 49; vgl. auch BFH-Beschluß in BFHE 132, 244, 251, BStBl II 1981, 164, 167).

    Sie sind bei der Gesellschaft Betriebsausgaben, beim Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen (BFH-Beschluß in BFHE 132, 244, 251, BStBl II 1981, 164, 167).

    Sie wurde nicht nur als Subjekt der Gewinnermittlung anerkannt (z. B. Beschluß des Großen Senats in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164, mit weiteren Nachweisen), sondern auch einkommensteuerrechtlich in gewisser Hinsicht als Einheit angesehen.

  • BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07  

    Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren

    In diesen Ergebnisanteil gehen auch die Gewinne ein, die die KG aus der Veräußerung ihres Vermögens erzielt hat; sie sind entsprechend dem hierfür vorgesehenen Verteilungsschlüssel den Kapitalkonten der Gesellschafter der KG und damit anteilig auch dem Kapitalkonto des H. zuzurechnen (vgl. - auch zur handels- und steuerrechtlichen Schlussbilanz - Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164, 169 f.; Schmidt/ Wacker, EStG, 28. Aufl., § 16 Rz 290, m. w. N.).

    Demgemäß geht die Auflösung des negativen Kapitalkontos der Klägerin auch dann in ihren - tarifbegünstigten - Anteil am Aufgabegewinn ein, wenn - nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164 - bereits vor Beginn des Streitjahrs (1998) die Voraussetzungen für einen laufenden Gewinn aus dem Wegfall des negativen Kapitalkontos gegeben gewesen sein sollten (vgl. Schmidt/ Wacker, a. a. O., § 15a Rz 14, 19).

    b) Vorbehaltlich einer Ausgleichsverpflichtung (s. nachfolgend zu c) umfasst der Anteil der Klägerin am Aufgabegewinn der KG auch den Gewinn aus der Auflösung ihres negativen Kapitalkontos (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164, zu C. II./ III.).

    aa) Gegenstand des Auflösungsgewinns der Klägerin ist nicht nur der Teil ihres negativen Kapitalkontos, der auf ausgleichsfähige Verluste zurückzuführen war (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164).

    Die Regelung erkennt mithin das negative Kapitalkonto des Kommanditisten an, verleiht ihm aber nur die Wirkung eines Verlustvortrags (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164, zu C. I. 6.; BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 IV R 58/00, BFHE 199, 271, BStBl II 2002, 748: "aufgeschobener Verlustausgleich").

    Da auch in dieser Konstellation die Pflicht zum Kapitalkontenausgleich vom Komplementär (bzw. den anderen Mitgesellschaftern) zu tragen und deshalb das negative Kapitalkonto des Kommanditisten auf diesen - mit der Folge eines nicht von der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 EStG betroffenen Verlusts - umzubuchen ist (vgl. zu Letzterem Budde/ Förschle/ Winkeljohann, Sonderbilanzen, 2008, S. 779; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164), muss für den Kommanditisten - wiederum zur Wahrung der Rechtsfolge des § 4 Abs. 5 EStG - auch insoweit ein Wegfallgewinn angesetzt werden, als das übergegangene - und nicht durch Einlagen oder Liquidationsgewinnanteile ausgeglichene - negative Kapitalkonto auf nicht abziehbaren Betriebsausgaben beruhte.

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97  

    Steuerrecht - Anschaffungsnahe Aufwendungen oder Instandsetzungsmaßnahmen?

    Nur dann ist die Rechtsauffassung des Großen Senats für die Entscheidung im Streitfall erheblich (zu dieser Voraussetzung BFH-Beschluss vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164, zu B. I. 2.).
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