Rechtsprechung
   BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98   

Volltextveröffentlichungen (13)

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  • Deutsches Notarinstitut (Volltext, Word-/PDF-format)
  • rws-verlag.de

    Kein gewerblicher Grundstückshandel durch Errichtung und Veräußerung von Wohnobjekten auf eigenem Grundstück wegen Ähnlichkeit mit dem "Bild des produzierenden Bauunternehmers" trotz Einhaltung der Drei-Objek

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Großer Senat zum Grundstückshandel - Auch bei Produzententätigkeit (Errichtung von Gebäuden) gilt weiterhin grundsätzlich die sog. Drei-Objekt-Grenze

  • NWB SteuerXpert START
  • jurawelt.com

    Drei-Objekt-Grenze gilt auch für Bauträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerrecht - gewerblicher Grundstückshandel

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Die Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von gewerblichen Grundstücksgeschäften

  • Betriebs-Berater

    Grundstückshandel: Auch bei Bebauung eines eigenen Grundstücks hat die Drei-Objekt-Grenze (nur) indizielle Bedeutung

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Großer Senat: Drei-Objekt-Grenze gilt auch in Errichtungsfällen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Drei-Objekte-Grenze: Gilt sie auch bei selbst bebauten Grundstücken? (IBR 2002, 294)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendung der "Drei-Objekte-Grenze" zur Bestimmung gewerblicher Tätigkeit auch bei Errichtung und zeitnahem Verkauf von Eigentumswohnungen

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, GewStG § 2 Abs 2
    Drei-Objekt-Grenze; Errichtung von Wohneinheiten; Gewerbebetrieb; Grundstückshandel; Vermögensverwaltung

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Aktuelle Entwicklungen bei der Besteuerung des gewerblichen Grundstückshandels" von RA/ StB Horst Vogelgesang, Präsident der Bundesfinanzakademie, original erschienen in: DB 2003, 844 - 849.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Der gewerbliche Grundstückshandel" von Thomas Wengenroth und Peter Maier, original erschienen in: EStB 2003, 301 - 306.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Gewerblicher Grundstückshandel und Drei-Objekt-Grenze" von RA und StB, Präsident der Bundesfinanzakademie a. D. Horst Vogelgesang, original erschienen in: BB 2004, 183 - 193.

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 197, 240
  • NJW 2002, 1518
  • NZM 2002, 395
  • BB 2002, 1068
  • BB 2002, 660
  • DB 2002, 616
  • BStBl II 2002, 21
  • BStBl II 2002, 291
  • BauR 2002, 1451 (Ls.)
  • IBR 2002, 294
  • NVwZ 2002, 1024 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (323)  

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96  

    Steuerrecht - Voraussetzungen für gewerblichen Grundstückshandel

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein gewerblicher Grundstückshandel auch dann anzunehmen ist, wenn bei dem Ankauf, der Bebauung und der Veräußerung von Grundstücken die Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten wird (Fortführung zum BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).*).

    Der Große Senat hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) entschieden, dass die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundstück und deren Veräußerung nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild des produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche Tätigkeit darstelle.

    Die Entscheidung des FG, die Klägerin habe mit einem "gewerbsmäßigen Herstellen und Handeln von und mit Eigentumswohnungen" Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) erzielt, entspricht nicht den Grundsätzen des in dieser Sache ergangenen Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291.

    Darüber hinaus darf es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. vor I.).

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I., und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. II.; Senatsurteil vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346, unter II. 2.).

    Hierzu hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 (unter C. III. 5.) entschieden:.

    Wurde das Bauvorhaben beispielsweise nur kurzfristig finanziert, hat der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen geschaltet, wurde gar vor Fertigstellung des Bauwerks ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen oder hat er Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus übernommen, kann auch dann eine unbedingte Veräußerungsabsicht angenommen werden, wenn keiner der vom Großen Senat in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 angesprochenen Ausnahmefälle vorliegt.

    Denn der Große Senat des BFH hat entschieden, dass die Drei-Objekt-Grenze in der Regel auch in den Fällen der Bebauung und des anschließenden Verkaufs zu beachten ist (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 3. und 4.).

  • BFH, 16.07.2003 - X B 7/03  

    Gewerblicher Grundstückshandel, 3-Objekt-Grenze

    * Gelten die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) angeführten besonderen Umstände, die auf eine gewerbliche Betätigung bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten schließen lassen, wenn der Steuerpflichtige die Gebäude errichtet hat, auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Gebäude anschafft?.

    Sind die vom Großen Senat im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 angeführten besonderen Umstände, die für eine gewerbliche Betätigung bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten sprechen, als abschließend anzusehen?.

    Beide Rechtsfragen sind durch den Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 geklärt (vgl. unten 1. und 2.).

    Aus dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 ergibt sich zweifelsfrei, dass die Drei-Objekt-Grenze auch in Anschaffungsfällen nicht als Freigrenze wirken sollte.

    a) Der Große Senat hat im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 unter C. III. 3. auf Entscheidungen verwiesen, in denen nicht danach unterschieden wurde, ob der Steuerpflichtige die veräußerten Objekte lediglich angeschafft oder ob er die Grundstücke zuvor bebaut hat (z.B. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1986 VIII R 317/82, BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244; vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053; vom 20. November 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345; vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007).

    Schließlich stellt der Große Senat im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 fest, dass auch er keine Veranlassung sehe, die Rechtsprechung, derzufolge nicht danach zu unterscheiden sei, ob der Steuerpflichtige die veräußerten Objekte lediglich angeschafft oder ob er sie errichtet hat, aufzugeben.

    b) Unter C. III. 5. weist der Große Senat in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 darauf hin, dass nach der in seinem Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 vertretenen Auffassung der Zahl der Objekte und dem zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Betätigung gegeben ist oder nicht, eine indizielle Bedeutung zukomme.

    Bestätigt wird diese Auslegung durch die Aussage des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 (unter C. III. 3.), dass die Gleichstellung von reinen Durchhandelsfällen mit Bebauungsfällen auch unter dem Gesichtspunkt der Verlässlichkeit der Rechtsordnung aufrechtzuerhalten ist (vgl. oben 1. a).

    Lediglich die Beispielsfälle, die der Große Senat im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 für das Vorliegen einer gewerblichen Betätigung beim Verkauf von weniger als vier Grundstücken anführt, beziehen sich auf Errichtungsfälle.

    Aus dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 ergibt sich auch zweifelsfrei, dass die angeführten besonderen Umstände, die auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen, nicht als abschließend angesehen werden können.

    Der X. Senat hat deshalb im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 erkannt, dass neben den vom Großen Senat ausdrücklich anerkannten Ausnahmefällen auch andere gewichtige Umstände auf eine gewerbliche Betätigung selbst bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten schließen lassen, wenn sich aus diesen Umständen ergibt, dass die maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung) in unbedingter Veräußerungsabsicht vorgenommen worden sind.

    Sei das Bauvorhaben beispielsweise nur kurzfristig finanziert worden, habe der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen geschaltet, sei gar vor Fertigstellung des Bauwerks ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen oder habe der Steuerpflichtige Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus übernommen, könne eine unbedingte Veräußerungsabsicht auch dann angenommen werden, wenn keiner der vom Großen Senat im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 angesprochenen Ausnahmefälle vorliege (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238).

    Das FG-Urteil weicht weder vom Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 noch vom Senatsurteil in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238 ab.

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02  

    Spekulationssteuer

    Die Begründung des Steuertatbestands lässt sich aber auch an Hand der Grenzen der privaten Vermögensverwaltung verdeutlichen, wie sie der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel gezogen hat: Danach wird die Grenze von den nicht steuerbaren zu den steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäften nach derzeitiger einfachrechtlicher Lage regelmäßig dann überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne der Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. BFH Großer Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2001 - GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C III 1).
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