Rechtsprechung
   BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Aufnahme in eine Einzelpraxis gegen Zuzahlung - Steuerbegünstigung beschränkt auf Veräußerung selbstständiger Vermögensanteile - Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven Voraussetzung - Keine Analogie zur Rechtsprechung über begünstigte Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Entgeltliche Aufnahme eines Sozius in Einzelpraxis keine steuerbegünstigte Veräußerung

  • Betriebs-Berater

    Entgeltliche Aufnahme eines Sozius in Einzelpraxis keine steuerbegünstigte Veräußerung

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 3, EStG § 34 Abs 2 Nr 1
    Anteilsveräußerung; Einzelpraxis; Steuerbegünstigung; Veräußerungsgewinn

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 189, 465
  • NJW 2000, 900
  • BB 2000, 127
  • BB 2000, 85
  • DB 2000, 71
  • BStBl II 2000, 123



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Wird zitiert von ... (94)  

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02  

    Spekulationsfrist

    Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs voraus, dass alle stillen Reserven der wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden; denn eine Zusammenballung liegt nicht vor, wenn dem Veräußerer noch stille Reserven verbleiben, die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum aufgedeckt werden (vgl. BFH [GrS], Beschluss vom 18. Oktober 1999 - GrS 2/98 -, BStBl II 2000, S. 123 [126 f.] = BFHE 189, 465 [473]).
  • BFH, 16.09.2004 - IV R 11/03  

    Aufnahme eines Sozius in ein Einzelunternehmen nach dem Zwei-Stufen-Modell

    Veräußert ein Steuerpflichtiger den Anteil an einem Mitunternehmeranteil, ist der dabei erzielte Veräußerungsgewinn bis zum In-Kraft-Treten des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 steuerbegünstigt (Anschluss an BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 12/94, BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407; BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123).

    a) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass --über den Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. hinaus-- auch die Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil zu einem steuerlich begünstigten Veräußerungsgewinn führt (BFH-Urteile vom 27. Mai 1981 I R 123/77, BFHE 133, 412, BStBl II 1982, 211; vom 14. September 1994 I R 12/94, BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407; Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123).

    Allerdings hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123 auf steuersystematische Bedenken an dieser Rechtsprechung hingewiesen und lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit an ihr festgehalten.

    Die Gründe hierfür sind im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123 aufgeführt.

    Allerdings hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123 darauf hingewiesen, dass steuerlich unerwünschte Ergebnisse einer zweistufigen Gesellschaftsgründung unter dem Gesichtspunkt eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO 1977 weitgehend ausgeschlossen werden könnten (unter C.V.2.d).

  • FG Niedersachsen, 14.03.2007 - 2 K 574/03  

    Aktivierung bei Einbringung und Zuzahlung ins Privatvermögen des Einbringenden

    Im Falle der Einbringung eines Betriebes werden die steuerrechtlichen Tatbestände der Veräußerung und der Einbringung von Betriebsvermögen miteinander verbunden: Der Betrieb wird in die Personengesellschaft durch den bisherigen (Praxis-) Inhaber "teilweise für eigene Rechnung, und teilweise für Rechnung eines Dritten", des künftigen Mitgesellschafters, eingebracht, der dafür dem Einbringenden ein Entgelt zahlt (Zuzahlung); diese "Einbringung" stellt sich als Veräußerungsvorgang dar (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 1981 VIII R 138/80, BFHE 135, 551, BStBl II 1982, 622, und vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599; Beschluss des Großen Senats des BFH v. 18.10.1999, GrS 2/98, BStBl. 2000 II S. 123).

    Eine Gewinnentstehung lässt sich auch nicht durch Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz für den durch die Zuzahlung entstehenden Gewinn vermeiden (Beschluss des Großen Senats des BFH v. 18. Oktober 1999, GrS 2/98, BStBl. 2000 II S. 123; Offerhaus in Gedächtnisschrift für Knobbe/ Keuk, 1997, S. 499, 509, 510; Reiß in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 16 Rdnr. B 72).

    Die Einbringung des Betriebes ist dann in Höhe der Beteiligungsquote des Zuzahlenden eine Einlage für Rechnung des zuzahlenden Gesellschafters (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999, GrS 2/98, BStBl 2000 II S. 123).

    Vielmehr ist der Gewinn aus der Veräußerung bei einer Buchwerteinbringung nach den allgemeinen Regeln als laufender Gewinn zu besteuern und kann nicht durch Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz vermieden werden (BFH v. 21. September 2000 IV R 54/99, BStBl. 2001 II S. 178; BFH-Urteil in BFHE 176, 392 , BStBl II 1995, 599, und Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 465 , BStBl II 2000, 123 ).

    Ginge im Falle einer Buchwertfortführung nämlich die Einbringung der Zuzahlung voraus, wäre es konsequent, die Veräußerung - entgegen der durch den Großen Senat vertretenen Auffassung (GrS vom 18. Oktober 1999, a.a.O.) als - nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG begünstigte - Übertragung eines Mitunternehmeranteils werten (vgl. Widmann in Widmann/Mayer, UmwStG, § 24 Rz. 211.1).

    Dieses Ergebnis ist indes nicht zutreffend (GrS vom 18. Oktober 1999, a.a.O.).

    Diese - für den Fall der Einbringung zu Teilwerten getroffene - Aussage könnte im Fall des Buchwertansatzes der Entscheidung des Großen Senats vom 18.10.1999 (a.a.O.) widersprechen und zur - nach Auffassung des Senats nicht zutreffenden - Annahme verleiten, dass im Falle einer Zuzahlung ins Privatvermögen bei Buchwertfortführung ein Veräußerungsgeschäft und spiegelbildlich ein Anschaffungsgeschäft auf Ebene der Gesellschaft vorliegt.

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