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   BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71   

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https://dejure.org/1972,78
BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71 (https://dejure.org/1972,78)
BFH, Entscheidung vom 29.05.1972 - GrS 4/71 (https://dejure.org/1972,78)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 1972 - GrS 4/71 (https://dejure.org/1972,78)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbetreibender - Steuerrechtlich anzuerkennende KG - Einbringung des Gewerbebetriebs - Schenkungsweise Übertragung von Anteilen - Gewinnverteilung - Verzinsung - Atypische stille Beteiligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Nr. 2; StAnpG § 1 Abs. 2, 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder beteiligt sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 106, 504
  • DB 1972, 2092
  • BStBl II 1973, 5
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 15.11.1967 - IV R 139/67

    Besetzung eines Gerichts - Vorschriftsmäßigkeit - Prüfung auf Rüge - GmbH & Co.

    Auszug aus BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71
    Er ist der Auffassung, daß bei der unentgeltlichen Einräumung einer Gesellschafterstellung, mag sie nun in der Schenkung eines Geldbetrages zum Zwecke der Einlage in ein bestehendes Unternehmen unter gleichzeitigem Abschluß eines Gesellschaftsvertrages oder in der Schenkung eines bereits vorhandenen Anteils bestehen, sich der Schenker einer Einkunftsquelle mit allen steuerrechtlichen Folgen (vgl. das BFH-Urteil IV R 139/67 vom 15. November 1967, BFH 90, 399, BStBl II 1968, 152) entäußere.

    An dieser Rechtsprechung will er auch insoweit festhalten, als sie ein Abweichen von der erklärten Gewinnverteilung für zulässig erachtet, wenn die Bedenken gegen die Gewinnverteilung zu einer wesentlich anderen Verteilung des Gewinns führen (vgl. BFH-Urteile I 259/60 U vom 31. Januar 1961, BFH 72, 428, BStBl III 1961, 158; IV 421/62 U vom 25. Juli 1963, BFH 78, 13, BStBl III 1964, 3; VI 339/61 U vom 13. Dezember 1963, BFH 78, 402, BStBl III 1964, 156; VI 296/62 U vom 26. Juni 1964, BFH 80, 402, BStBl III 1964, 619; IV 162/63 vom 8. Juni 1967, BFH 89, 235, BStBl III 1967, 598; IV R 139/67, a. a. O.; VI R 279/66 vom 25. April 1968, BFH 93, 130, BStBl II 1968, 741; I R 188/67 vom 9. Juli 1969, BFH 96, 397, BStBl II 1969, 690; IV R 134/70 vom 15. Oktober 1970, BFH 101, 229, BStBl II 1971, 262).

    Der IV. Senat will jedoch an den Grundsätzen seiner Urteile IV 335/61 U, IV R 139/67 und IV R 134/70 (a. a. O.) insoweit nicht festhalten, als er in dem Urteil IV 335/61 U (a. a. O.) ausgeführt hat, daß die Gewinnbeteiligung eines am väterlichen Unternehmen als stiller Gesellschafter beteiligten und nicht mitarbeitenden Kindes steuerrechtlich in der Regel nur in Höhe der Verzinsung der Kapitaleinlage anerkannt werden könne, wobei eine Verzinsung von 20 v. H. der Einlage als angemessen angesehen werde, und als er diese Regel in den Urteilen IV R 139/67 und IV R 134/70 (a. a. O.) unter Hinweis auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise (§ 1 Abs. 2 StAnpG) aufrechterhalten und auch auf nichtmitarbeitende Familienangehörige als Kommanditisten ausgedehnt hat.

    Als Faktoren, die fast immer in mehr oder weniger großem Umfang vorhanden und von Einfluß sind, hat der IV. Senat in seiner Grundsatzentscheidung IV R 139/67 (a. a. O.) außer dem Kapitaleinsatz den Arbeitseinsatz und das übernommene Kapitalrisiko angesehen.

  • BFH, 15.10.1970 - IV R 134/70

    Gewinnbeteiligung - Elterliches Unternehmen - Beteiligung als Kommanditist -

    Auszug aus BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71
    An dieser Rechtsprechung will er auch insoweit festhalten, als sie ein Abweichen von der erklärten Gewinnverteilung für zulässig erachtet, wenn die Bedenken gegen die Gewinnverteilung zu einer wesentlich anderen Verteilung des Gewinns führen (vgl. BFH-Urteile I 259/60 U vom 31. Januar 1961, BFH 72, 428, BStBl III 1961, 158; IV 421/62 U vom 25. Juli 1963, BFH 78, 13, BStBl III 1964, 3; VI 339/61 U vom 13. Dezember 1963, BFH 78, 402, BStBl III 1964, 156; VI 296/62 U vom 26. Juni 1964, BFH 80, 402, BStBl III 1964, 619; IV 162/63 vom 8. Juni 1967, BFH 89, 235, BStBl III 1967, 598; IV R 139/67, a. a. O.; VI R 279/66 vom 25. April 1968, BFH 93, 130, BStBl II 1968, 741; I R 188/67 vom 9. Juli 1969, BFH 96, 397, BStBl II 1969, 690; IV R 134/70 vom 15. Oktober 1970, BFH 101, 229, BStBl II 1971, 262).

    Der IV. Senat will jedoch an den Grundsätzen seiner Urteile IV 335/61 U, IV R 139/67 und IV R 134/70 (a. a. O.) insoweit nicht festhalten, als er in dem Urteil IV 335/61 U (a. a. O.) ausgeführt hat, daß die Gewinnbeteiligung eines am väterlichen Unternehmen als stiller Gesellschafter beteiligten und nicht mitarbeitenden Kindes steuerrechtlich in der Regel nur in Höhe der Verzinsung der Kapitaleinlage anerkannt werden könne, wobei eine Verzinsung von 20 v. H. der Einlage als angemessen angesehen werde, und als er diese Regel in den Urteilen IV R 139/67 und IV R 134/70 (a. a. O.) unter Hinweis auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise (§ 1 Abs. 2 StAnpG) aufrechterhalten und auch auf nichtmitarbeitende Familienangehörige als Kommanditisten ausgedehnt hat.

    Der IV. Senat ist der Ansicht, daß diese Frage, die in einer Vielzahl von Fällen praktisch werde, grundsätzliche bedeutung hat und daß eine Entscheidung des Großen Senats zur Fortbildung des Rechts (§ 11 Abs. 4 FGO) erforderlich ist, weil die Verwaltung (Abschn. 138 Abs. 2 EStR 1969) sowie die Praxis in einzelnen OFD-Bezirken (vgl. BFH-Urteil IV R 134/70, a. a. O.) die Rechtsprechung des IV. Senats übernommen habe.

  • BFH, 07.11.1963 - IV 335/61 U

    Gewinnbeteiligung eines am väterlichen Unternehmen als stiller Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71
    Das FA setzte im einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid für die Kommanditisten und atypischen stillen Gesellschafter unter Berufung auf das Urteil des BFH IV 335/61 U vom 7. November 1963 (BFH 78, 155, BStBl III 1964, 61) nur Gewinnanteile von je 20 000 DM an, was einer Verzinsung der Festeinlagekonten mit 20 v. H. entspricht, und rechnete im übrigen den Gewinn dem Komplementär zu.

    Der IV. Senat will jedoch an den Grundsätzen seiner Urteile IV 335/61 U, IV R 139/67 und IV R 134/70 (a. a. O.) insoweit nicht festhalten, als er in dem Urteil IV 335/61 U (a. a. O.) ausgeführt hat, daß die Gewinnbeteiligung eines am väterlichen Unternehmen als stiller Gesellschafter beteiligten und nicht mitarbeitenden Kindes steuerrechtlich in der Regel nur in Höhe der Verzinsung der Kapitaleinlage anerkannt werden könne, wobei eine Verzinsung von 20 v. H. der Einlage als angemessen angesehen werde, und als er diese Regel in den Urteilen IV R 139/67 und IV R 134/70 (a. a. O.) unter Hinweis auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise (§ 1 Abs. 2 StAnpG) aufrechterhalten und auch auf nichtmitarbeitende Familienangehörige als Kommanditisten ausgedehnt hat.

  • BFH, 13.03.1980 - IV R 59/76

    Zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer Familien-KG

    Dabei ging das FA davon aus, daß den Kindern nur ein angemessener Gewinnanteil zugerechnet werden könne und die Höhe des angemessenen Gewinnanteils nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Mai 1972 GrS 4/71 (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) zu ermitteln sei.

    Mit der Klage machte der Kläger in erster Linie geltend, die Grundsätze des BFH-Beschlusses in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5 seien auf den Streitfall nicht anwendbar, weil der Kläger die Kinder nicht schenkweise in die KG aufgenommen habe, sondern die Kinder einen bestehenden und durch Kapitaleinlage erworbenen Kommanditanteil erlangt hätten.

    Die Grundsätze des BFH-Beschlusses in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5 seien auf den Streitfall nicht anwendbar.

    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluß in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5 eingehend zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit der vereinbarte Gewinnanteil eines durch Schenkung eines Kommanditanteils in das väterliche Unternehmen aufgenommenen Kindes einkommensteuerrechtlich anzuerkennen, d.h. der Besteuerung der Beteiligten zugrunde zu legen ist.

    Bei der Beurteilung der Frage, welche Gewinnanteile der schenkweise eingeräumten Einkunftsquelle zuzuordnen sind, ist nach dem Beschluß des Großen Senats (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) davon auszugehen, daß im allgemeinen nur diejenigen Gewinnanteile angemessen sind, die auf einer Gewinnverteilungsabrede beruhen, bei der sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf längere Sicht eine durchschnittliche Rendite von nicht mehr als 15 v.H. des tatsächlichen Werts der Beteiligung ergibt.

    Der Beschluß des Großen Senats des BFH (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) bezieht sich unmittelbar nur auf Kommanditanteile, die der Vater seinen im Unternehmen nicht mitarbeitenden Kindern schenkweise einräumte.

    Dies gelte auch für den Fall, daß ein Gesellschafteranteil im Erbwege übergehe (BFHE 106, 504/511, BStBl II 1973, 8).

    Demgemäß hat der erkennende Senat mit Urteil vom 4. Juni 1973 IV R 26/68 (BFHE 110, 238, BStBl II 1973, 866) entschieden, daß die Rechtsgrundsätze des Beschlusses des Großen Senats (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) nicht ohne weiteres übertragbar sind auf Gesellschaftsverhältnisse zwischen Familienangehörigen, die in der Weise zustande gekommen sind, daß der in die Gesellschaft aufgenommene Familienangehörige dem Unternehmen aus eigenen Mitteln neues Kapital zuführt.

    Gleichwohl sind im Streitfall die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) sinngemäß anzuwenden.

    Der Beschluß des Großen Senats (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) ist insbesondere von der Erwägung getragen, daß die schenkweise Aufnahme von nicht mitarbeitenden Kindern als Kommanditisten "nicht unmittelbar mit Gestaltungen unter Fremden verglichen werden" kann, "weil unter Fremden solche Gestaltungen nicht vorkommen dürften" (BFHE 106, 504/510, BStBl II 1973, 7).

  • BFH, 27.09.1973 - IV R 33/71

    Angemessenheit der Gewinnverteilung bei schenkungsweise nahen Angehörigen

    Nimmt der Vater seine Kinder durch Schenkung je einer Kommanditbeteiligung in der Weise in das väterliche Unternehmen auf, daß die Kinder Mitunternehmer werden, so ist bei Prüfung der Angemessenheit des vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssels der tatsächliche Wert des unentgeltlich erworbenen Gesellschaftsanteils im Sinne des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 29. Mai 1972 GrS 4/71 (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) gleich dem Buchwert des festen Kapitalanteils zu setzen, wenn der Vater sich das Recht vorbehalten hat, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen, das Unternehmen allein fortzuführen und die Kinder mit dem Buchwert ihres festen Kapitalanteils abzufinden.

    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluß GrS 4/71 eingehend zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit der vereinbarte Gewinnanteil eines durch Schenkung eines Kommanditanteils in das väterliche Unternehmen aufgenommenen Kindes, das nicht im Unternehmen mitarbeitet, einkommensteuerrechtlich anzuerkennen ist.

    Diese Grundsätze finden ihre Rechtsgrundlage im einkommensteuerrechtlichen Begriff der Einkünfte und dem darin enthaltenen Begriff der Einkunftsquelle (als Gegensatz zum einkommensteuerrechtlichen Begriff der Einkommensverwendung) in Verbindung mit den Vorschriften des § 1 Abs. 2 und 3 StAnpG (vgl. auch BFH-Beschluß GrS 4/71).

    a) wie der Begriff des tatsächlichen Werts im Sinne des Beschlusses des Großen Senats GrS 4/71 zu interpretieren und wie hoch danach dieser tatsächliche Wert der Kommanditanteile der Beigeladenen im Streitfalle anzusetzen ist und.

    Nach dem Beschluß des Großen Senats GrS 4/71 ist bei der Ermittlung des tatsächlichen Werts der geschenkten Beteiligung auch zu berücksichtigen, ob der "Kommanditist nach dem Gesellschaftsvertrag an den stillen Reserven des Unternehmens und am Geschäftswert beteiligt ist".

    Die Höhe des Gewinnanteils, der aus der geschenkten Beteiligung fließt, kann als Größe, deren Angemessenheit zu prüfen ist (vereinbarte Gewinnverteilung), für sich genommen nicht Prüfungsmaßstab sein, d. h. den tatsächlichen Wert der Kommanditbeteiligung im Sinne des Beschlusses des Großen Senats GrS 4/71 bestimmen; dies ist nur insoweit möglich, als der Gewinnanteil einem grundsätzlich unentziehbaren Anteil am Geschäftswert des Unternehmens, der ja den kapitalisierten Übergewinn darstellt, entspricht.

    Diese rechtliche Macht des Klägers B und die ihr reziprok entsprechende "Ohnmacht" der Beigeladenen zwingt dazu, den tatsächlichen Wert der geschenkten Kommanditanteile, so wie der Begriff des tatsächlichen Werts im Sinne des Beschlusses des Großen Senats GrS 4/71 im Hinblick auf die dargestellte Funktion dieses Begriffs und das Wesen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu verstehen ist, ihrem Buchwert gleichzusetzen.

    Der tatsächliche Wert der Beteiligung im Sinne des Beschlusses des Großen Senats GrS 4/71 kann nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit bestimmt werden, daß ein Übernahmerecht nicht ausgeübt wird, ebenso wie umgekehrt der Grad der Wahrscheinlichkeit, daß die Gesellschaft aufgelöst wird und das Kind ein Auseinandersetzungsguthaben erhält, in dem sich sein Anteil an den stillen Reserven und am Geschäftswert niederschlägt, nicht bestimmend sein kann für die Bejahung einer Beteiligung des Kindes an den stillen Reserven und am Geschäftswert.

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Zu der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), nach welcher der Große Senat die Grundsätzlichkeit der vorgelegten Rechtsfrage nachzuprüfen hat (vgl. Beschluß vom 16. März 1962 GS 1, 2/61, BAGE 13, 1 [BAG 16.03.1962 - GS - 1/61], mit Rechtsprechungsübersicht), ist deshalb nicht Stellung zu nehmen (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 1967 GrS 3/66, BFHE 91, 213, BStBl II 1968, 285; vom 29. Mai 1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5).
  • BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83

    Zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei als

    In seinem Beschluß vom 29. Mai 1972 GrS 4/71 (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) hat der Große Senat die Frage entschieden, ob und in welchem Umfang der vereinbarte Gewinnanteil eines durch Schenkung eines Kommanditanteils in das elterliche Unternehmen aufgenommenen im Unternehmen jedoch nicht mitarbeitenden Kindes einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen ist.

    Als "angemessen" hat der Große Senat (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) nur diejenigen Gewinnanteile anerkannt, die auf einer Gewinnverteilungsabrede beruhen, bei der sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf längere Sicht eine durchschnittliche Rendite von nicht mehr als 15 v.H. des tatsächlichen Werts der Beteiligung ergibt.

    Diese Grundsätze, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. März 1980 IV R 59/76 (BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437, m.w. N.) bestätigt hat, sind nach der Rechtsprechung des BFH in gleicher Weise nicht nur auf atypische stille Gesellschaften anzuwenden (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5, und Senatsurteil vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650), sondern treffen auch auf Familiengesellschaften zu, die in der Form von Unterbeteiligungen gegründet werden (Urteil vom 26. Juni 1974 I R 206/67, BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676).

    Die Frage, welche Gewinnanteile danach der schenkweise eingeräumten Einkunftsquelle zuzuordnen sind, hat der Große Senat (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) im Wege einer Typisierung entschieden, die die Gleichbehandlung einer Vielzahl ähnlicher Sachverhalte gewährleistet und auch im Streitfall zu einer zutreffenden Gewinnverteilung führt.

    Der Beschluß des Großen Senats (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) nämlich geht von der zutreffenden Erwägung aus, daß die schenkweise Aufnahme nicht mitarbeitender Kinder in ein Unternehmen "nicht unmittelbar mit Gestaltungen unter Fremden verglichen werden" kann, "weil unter Fremden solche Gestaltungen nicht vorkommen dürften" (BFHE 106, 504, 510, BStBl II 1973, 5, 7).

    Zur Ermittlung der Gewinnobergrenze, des dafür maßgebenden Zeitpunkts und der zugrunde zu legenden Gewinnermittlungszeiträume wird auf die Grundsätze des Großen Senats im Beschluß in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5 hingewiesen, die der Senat in seinem Urteil vom 29. März 1973 IV R 158/68 (BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489) präzisiert und fortentwickelt hat.

  • BFH, 19.01.1993 - VIII R 128/84

    Gewerbebetrieb - Absprachen - Schlußbilanz

    Gewinnverteilungsabreden bei Familienpersonengesellschaften sind deshalb daraufhin zu prüfen, ob sie auch unter Fremden in dieser oder einer ähnlichen Weise getroffen worden wären (BFH-Beschluß vom 29. Mai 1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504, 509, BStBl II 1973, 5).
  • BFH, 05.11.1985 - VIII R 275/81

    Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussrevision - Beeinträchtigung der

    Die Gewinnbeteiligung des Klägers zu 1 könne aber nur in Höhe eines angemessenen Gewinnanteils im Sinne der Rechtsprechung des BFH berücksichtigt werden (Beschluß vom 29. Mai 1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5).

    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluß in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5 eingehend zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit der vereinbarte Gewinnanteil eines durch Schenkung eines Kommanditanteils in das väterliche Unternehmen aufgenommenen Kindes, das im Unternehmen nicht mitarbeitet, einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen ist.

    Bei der Ermittlung des "tatsächlichen Werts der geschenkten Beteiligung" ist zu berücksichtigen, ob der Kommanditist nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags an den stillen Reserven und am Geschäftswert des Unternehmens teilhaben soll (BFHE 106, 504, 511, BStBl II 1973, 5).

    Wegen der bei der Wertermittlung zu beachtenden Grundsätze nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungen in BFHE 106, 504, BStBl II 1974, 5; vom 29. März 1973 IV R 158/68 (BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489) und in BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51.

    Eine Erhöhung der Kapitalkonten, die die Gesellschafterstellung beeinflußt, ist eine "wesentliche Veränderung der Verhältnisse" im Sinne der Entscheidung in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5, die es rechtfertigt, die Angemessenheit des vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssels auf der Grundlage des tatsächlichen Werts der Gesellschaftsanteile zum 1. Januar 1972 und zum 1. Januar 1973 erneut zu prüfen.

    Das ist dann der Fall, wenn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Gewinnverteilung (oder die entsprechend den Grundsätzen in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5 korrigierte Gewinnverteilung) dazu führt, daß dem persöhnlich haftenden Gesellschafter A. und der Klägerin zu 2 nur Gewinnanteile belassen werden, die unter Berücksichtigung der Vorabvergütungen für die Geschäftsführung und das Haftungsrisiko nicht wenigstens eine Rendite des tatsächlichen Werts ihrer Gesellschaftsanteile ergeben, die ebenso hoch ist wie die Rendite des tatsächlichen Werts der Beteiligung des Kläges zu 1 (BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489; Urteil vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, 336 f., BStBl II 1973, 650, 654; BFHE 110, 357, 364, BStBl II 1974, 51).

  • BFH, 14.01.1998 - X R 57/93

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

    Es wird als einer der Vorzüge der Betriebsaufspaltung gegenüber den Familien-Personenunternehmen angesehen, daß bislang bei der Betriebskapitalgesellschaft die Gewinnverteilung nicht nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 29. Mai 1972 GrS 4/71 (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) korrigiert wird (so Knobbe- Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl. 1993, S. 863).
  • BFH, 21.09.2000 - IV R 50/99

    Schwesterpersonengesellschaft als stille Gesellschafterin

    b) Insofern als im Streitfall ein konkreter Fremdvergleich nicht möglich ist, ist er mit den Sachverhalten vergleichbar, die der BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften entschieden hat, bei denen es ebenfalls zu Gestaltungen kommen kann, die zwischen fremden Dritten nicht üblich sind (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats vom 29. Mai 1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; s. auch BFH-Urteile vom 14. Februar 1973 I R 131/70, BFHE 108, 527, BStBl II 1973, 395; vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374; vom 16. Dezember 1981 I R 167/78, BFHE 135, 275, BStBl II 1982, 387; vom 21. September 1989 IV R 126/88, BFH/NV 1990, 692, und vom 9. Juni 1994 IV R 47-48/92, BFH/NV 1995, 103).

    Dieser Gewinnverteilungsschlüssel wurde insbesondere für die Fälle entwickelt, in denen ein Unternehmer Familienangehörigen unentgeltlich eine Beteiligung an seinem Unternehmen einräumt (vgl. Beschluss des Großen Senats in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; auch BFH-Urteile vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489; vom 24. Juli 1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54, sowie in BFH/NV 1990, 692, und in BFH/NV 1995, 103).

    Dabei ist auf den Durchschnittsgewinn abzustellen, der nach den zum Zeitpunkt der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen und der sich aus ihnen für die Zukunft (in der Regel die nächsten fünf Jahre) ergebenden tatsächlichen Entwicklung zu erwarten war (vgl. Beschluss des Großen Senats in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; auch Senatsurteile in BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489, und in BFH/NV 1995, 103).

  • FG Bremen, 28.07.2003 - 1 K 38/03

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung der an einer Kommanditbeteiligung atypisch

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (z. B. Beschluss vom 29.05.1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504 , BStBl II 1973, 5; Urteil vom 24.07.1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495 , BStBl II 1987, 54) seien bei Schenkungen von Beteiligungen an Personengesellschaften zwischen nahen Angehörigen die Vereinbarungen, insbesondere die Gewinnverteilung, wegen des fehlenden Interessengegensatzes einem Fremdvergleich zu unterziehen und auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

    Der Mitunternehmeranteil ist dann als Einkunftsquelle anzusehen; die dieser Einkunftsquelle zuzurechnenden Einkünfte sind die Gewinnanteile und die in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG näher bezeichneten Vergütungen (BFH-Beschluss vom 29.05.1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504 , BStBl II 1973, 5).

    In diesem Fall sind die Gewinnanteile der Gesellschafter so zu bemessen, wie sie ohne die Zuwendung vereinbart worden wären (vgl. BFH-Beschluss vom 29.05.1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504 , BStBl II 1973, 5).

    Hierum dürfte es bei der Einräumung von Unterbeteiligungen an nicht im Unternehmen mitarbeitende Kinder wohl in den meisten Fällen auch oder sogar in erster Linie gehen (vgl. BFH-Beschluss vom 29.05.1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504, 508, BStBl II 1973, 5, 7).

    Der BFH hat in gefestigter Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei schenkweiser Übertragung von Beteiligungen an Familien-Personengesellschaften die vereinbarte Gewinnverteilung wegen des fehlenden Interessenwiderstreits zwischen nahen Angehörigen einem Fremdvergleich zu unterziehen und auf ihre Angemessenheit zu prüfen sei; für atypisch stille Beteiligungen gelte Entsprechendes (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 106, 504 , BStBl II 1973, 5).

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06

    Stille Beteiligung - Familienpersonengesellschaft - Vertragsanpassung -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der angemessene Gewinnanteil eines typisch stillen Gesellschafters --im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. Mai 1972 GrS 4/71 (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5, betreffend Gewinnverteilungsabreden bei Kommanditanteil und atypisch stillen Beteiligungen)-- nicht anhand eines konkreten Fremdvergleichs, sondern nach Maßgabe einer angemessenen Durchschnittsrendite der Einlage zu bestimmen.

    Andererseits muss eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse --also insbesondere ein bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags nicht erwarteter Gewinnsprung-- dann Anlass für eine Korrektur des angemessenen Gewinnanteilssatzes geben, wenn auch fremde Dritte die Gewinnverteilungsabrede einer Revision unterzogen hätten (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5, 8).

  • FG Münster, 23.02.2018 - 1 K 2201/17

    Angemessenheit des Gewinnvorabs für eine am Vermögen nicht beteiligte

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 10/00

    Grundsatz der Akzessorietät - Unzulässiger Rechtsbehelf - Überprüfung einer

  • BFH, 09.10.2001 - VIII R 77/98

    Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen

  • BFH, 09.06.1994 - IV R 47/92

    Körperschaftsteuer; Verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter einer

  • FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18

    Betriebsausgabenabzug für eine stille Beteiligung

  • FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 7096/93

    Angemessenheit der Gewinnverteilung im Rahmen einer Personengesellschaft;

  • BFH, 23.08.1990 - IV R 71/89

    1. Außerbetrieblich veranlaßter Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel einer

  • BFH, 29.01.1976 - IV R 89/75

    Zuwendung eines Kommanditanteils - Schenkung - Eigene Einkunftsquelle -

  • FG Bremen, 01.09.2005 - 1 K 53/05

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung bei typischer stiller Beteiligung

  • BFH, 14.04.1988 - IV R 225/85

    Kein Fremdvergleich bei Verträgen zwischen Partnern nichtehelicher

  • BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68

    Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften; Antrag nach § 68 FGO

  • BFH, 06.02.1980 - I R 50/76

    Zur Frage der Angemessenheit der Gewinnanteile der stillen Gesellschafter einer

  • BFH, 29.03.1973 - IV R 56/70

    Gewinnverteilung im Rahmen einer typischen stillen Gesellschaft zwischen

  • BFH, 04.04.2023 - IV R 19/20

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung eines typisch stillen Gesellschafters

  • BFH, 05.06.1986 - IV R 53/82

    Zur verdeckten Mitunternehmerschaft und steuerlichen Anerkennung von

  • BFH, 21.09.1989 - IV R 126/88

    Steuerliche Berücksichtigung der Eingehung eines Gesellschaftsverhältnisses

  • FG München, 17.11.2020 - 12 K 2334/18

    Zur steuerlichen Behandlung des sog. Carried Interests

  • BFH, 27.03.2001 - I R 52/00

    Partiarisches Darlehen; typisch stiller Gesellschafter; Angemessenheit des

  • BFH, 06.11.1991 - XI R 35/88

    Abgrenzung von Mitunterinitiative und Mitunternehmerrisiko

  • BFH, 19.06.1990 - VIII R 112/85

    Anwendung der Grundsätze der Gewinnermittlung trotz der Erzielung des Gewinns aus

  • BFH, 08.11.1972 - I R 227/70

    Gesellschaftsvertrag - Geschäftsunfähiges Kind - Vormundschaftsgerichtliche

  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 162/84

    Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung - Anforderungen an eine

  • BFH, 04.06.1973 - IV R 26/68

    Angemessenheit der Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften

  • FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 393/97

    Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers;

  • FG Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 5 K 1635/20

    Bestimmung der Einkunftsart bei Gewinnanteilen aus der Beteiligung als typischer

  • BFH, 14.08.1986 - IV R 341/84

    Keine Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft trotz

  • BFH, 14.02.1973 - I R 131/70

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung eines Familienangehörigen an einer typischen

  • BFH, 26.06.1974 - I R 206/67

    Familiengesellschaft - Unterbeteiligung - Angemessenheit des Gewinnanteils -

  • BFH, 11.02.1981 - I R 98/76

    Der Gewinn aus der Veräußerung einer privat gehaltenen stillen Beteiligung

  • BFH, 29.01.1976 - IV R 73/73

    Kinder als Mitunternehmer bei schenkweiser Zuwendung eines Kommanditanteils;

  • BFH, 27.10.1972 - II B 7/72

    Gewinnanteile - Gewinnbeteiligung - Gesellschafterstellung - Schenkungsteuer

  • BFH, 06.04.1979 - I R 116/77

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Mitunternehmerschaft von Kindern (Enkeln) an

  • BFH, 09.10.1986 - IV R 259/84

    Steuerliche Behandlung von Gewinnanteilen eines Kommanditisten - Voraussetzungen

  • BFH, 01.02.1973 - IV R 61/72

    Gründung einer Personengesellschaft - Minderjährige Kinder - Fortführung des

  • BFH, 02.07.1975 - I B 5/75
  • BFH, 20.02.1975 - IV R 62/74

    Gesellschaftsvertrag zwischen Familienangehörigen - Schenkung - Typische stille

  • BFH, 21.11.1989 - VIII R 70/84

    Einkommensteuerveranlagung eines faktischen Mitunternehmers

  • BFH, 01.02.1973 - IV R 138/67

    Im Unternehmen nicht mitarbeitende Kinder ohne Leistung einer Einlage keine

  • BFH, 26.02.1987 - IV R 147/85

    Voraussetzungen für die Mitunternehmerschaft an einem Gewerbebetrieb

  • FG Sachsen, 09.04.2014 - 8 K 170/13

    Bedungene Einlage durch Umwamdlung eines Guthabens auf dem Verrechnungskonto bei

  • BFH, 22.07.1981 - I R 54/79
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