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   BFH, 05.07.1990 - GrS 4-6/89, GrS 4/89, GrS 5/89, GrS 6/89   

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BFH, 05.07.1990 - GrS 4-6/89, GrS 4/89, GrS 5/89, GrS 6/89 (https://dejure.org/1990,5)
BFH, Entscheidung vom 05.07.1990 - GrS 4-6/89, GrS 4/89, GrS 5/89, GrS 6/89 (https://dejure.org/1990,5)
BFH, Entscheidung vom 05. Juli 1990 - GrS 4-6/89, GrS 4/89, GrS 5/89, GrS 6/89 (https://dejure.org/1990,5)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Privatvermögen - Einkünfteerzielung - Vorweggenommene Erbfolge - Versorgungsleistungen - Veräußerungsentgelt - Anschaffungskosten - Vermögensübergabe - Gleichstellungsgelder - Zusage an Angehörige - Übernahme von Verbindlichkeiten - Zusage einer Abstandszahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 317
  • NJW 1991, 254
  • NJW-RR 1991, 389 (Ls.)
  • FamRZ 1991, 70
  • DB 1990, 2196
  • BStBl II 1990, 847
 
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Wird zitiert von ... (361)Neu Zitiert selbst (60)

  • BFH, 23.04.1971 - IV 201/65

    Entnahme - Betriebsaufgabe - Betriebsveräußerung - Übertragung eines Betriebs -

    Auszug aus BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89
    Der I. Senat (Urteil vom 2. Mai 1974 I R 190/72, n. v.), der IV. Senat (Urteil vom 23. April 1971 IV 201/65, BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686) und der VIII. Senat (Urteil vom 7. Oktober 1980 VIII R 14/79, n. v.) haben im letzten Punkt anders entschieden.

    Die Übernahme von Verbindlichkeiten und dinglichen Belastungen anläßlich der Übertragung eines Betriebes oder eines Grundstücks im Wege vorweggenommener Erbfolge ist nicht als Gegenleistung, sondern als Einschränkung der Schenkung verstanden worden (BFH-Urteile in BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686; vom 6. Februar 1979 VIII R 62/76, BFHE 127, 43; in BFH/NV 1987, 645).

    Da der Übergeber danach keinen Gewinn verwirklicht, muß der Übernehmer hinsichtlich der vorhandenen positiven und negativen Wirtschaftsgüter des Betriebes an die Buchwerte seines Vorgängers anknüpfen; § 7 Abs. 1 EStDV beruht deshalb auf einer zutreffenden Gesetzesauslegung (BFH-Urteil vom 23. April 1971 IV 201/65, BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686).

    Dies schließt es aus, im Übergang der Verbindlichkeiten ein Entgelt zu sehen (BFH in BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686; Urteil vom 24. August 1972 VIII R 36/66, BFHE 107, 365, BStBl II 1973, 111).

  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

    Auszug aus BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89
    Zeitweise wurden allerdings Aufwendungen des übernehmenden Landwirts als Betriebsausgabe behandelt (RFH-Urteile vom 12. September 1934 VI A 360/34, StuW 1934, Teil II Nr. 744; aufgegeben durch BFH-Urteil vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706).

    Lebenslängliche Versorgungsleistungen in Form regelmäßiger Geldzahlungen hat der BFH als Leibrenten behandelt, sofern nicht ihre Abänderung entsprechend der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und den Bedürfnissen des Berechtigten - insbesondere durch Bezugnahme auf § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO) - vereinbart war; derartige Versorgungsleibrenten seien auf Grund des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (StNOG) vom 16. Dezember 1954 (BGBl I 1954, 373, BStBl I 1954, 575) nur mit ihrem Ertragsanteil steuerbar und abziehbar (vgl. BFH in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706; Urteil vom 2. Dezember 1966 VI 365/65, BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243; ständige Rechtsprechung).

    Da die Versorgungsleistungen, wie hervorgehoben, keine Gegenleistung des Übernehmers beinhalten, müssen sie auch nicht vorab mit dem Wert des übertragenen Vermögens verrechnet werden (vgl. BFH in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706; BFH-Urteil vom 3. Juni 1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674).

  • BFH, 31.03.1987 - IX R 53/83

    Prozesskosten und erbrechtliche Gleichstellungsgelder als Werbungskosten bei

    Auszug aus BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89
    In der Folge ist entschieden worden, daß die Zahlung von Gleichstellungsgeldern wie die Vermögensübergabe auf einem familiären Anlaß beruhe und als Auflage lediglich den Wert der Schenkung einschränke, aber keine zu Anschaffungskosten führende Gegenleistung des Übernehmers darstelle (zuletzt BFH-Urteile vom 26. November 1985 IX R 64/82, BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161, und vom 31. März 1987 IX R 53/83, BFH/NV 1987, 645).

    Die Übernahme von Verbindlichkeiten und dinglichen Belastungen anläßlich der Übertragung eines Betriebes oder eines Grundstücks im Wege vorweggenommener Erbfolge ist nicht als Gegenleistung, sondern als Einschränkung der Schenkung verstanden worden (BFH-Urteile in BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686; vom 6. Februar 1979 VIII R 62/76, BFHE 127, 43; in BFH/NV 1987, 645).

    Abzug und Versteuerung der Versorgungsleistungen führen hierbei zu einem ähnlichen Ergebnis wie der Vorbehalt eines gegenständlich beschränkten Nießbrauchs durch den Übergeber, der mit einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung an den Vermögensübernehmer verbunden ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 15. Mai 1986 III R 190/82, BFHE 147, 22, BStBl II 1986, 714; vom 26. Februar 1987 IV R 325/84, BFHE 150, 321, BStBl II 1987, 772; vom 31. März 1987 IX R 53/83, BFH/NV 1987, 645).

  • BFH, 07.03.1989 - IX R 308/87

    Vermögenserwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Leibrentenzahlung an

    Auszug aus BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89
    Liegt bei einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn der Vermögensempfänger im Zusammenhang mit der Übertragung eines der Einkünfteerzielung dienenden Zweifamilienhauses dem Übertragenden eine Leibrente zahlen muß, mit der Folge, daß er insoweit eigene Anschaffungskosten hat, von denen er Absetzungen für Abnutzung - AfA - (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V. m. § 7 Abs. 4 und § 7b des Einkommensteuergesetzes - EStG -) vornehmen kann? (Revisionsverfahren IX R 308/87).

    Im Revisionsverfahren IX R 308/87 wurde der Ehefrau des Klägers seitens ihrer Mutter ein Zweifamilienhaus übertragen.

    Der Kläger im Revisionsverfahren IX R 308/87 teilt die Auffassung des vorlegenden Senats.

  • BFH, 07.03.1989 - IX R 82/86

    Vermögenserwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Zahlung an den

    Auszug aus BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89
    Liegt bei einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn der Vermögensempfänger im Zusammenhang mit der Übertragung eines der Einkünfteerzielung dienenden Einfamilienhauses eine Zahlung an den Übertragenden leistet und die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Schulden übernehmen muß, mit der Folge, daß er insoweit eigene Anschaffungskosten hat, von denen er erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG vornehmen kann? (Revisionsverfahren IX R 82/86).

    Im Revisionsverfahren IX R 82/86 wurde den klagenden Eheleuten ein Einfamilienhaus seitens des Vaters der Ehefrau übertragen.

    Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die in BFHE 157, 332 ff., 341, 345, BStBl II 1989, 766, 768, 772 veröffentlichten Vorlagebeschlüsse verwiesen.

  • BFH, 07.03.1989 - IX R 300/87

    Vermögenserwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Zahlung von

    Auszug aus BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89
    Liegt bei einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn der Vermögensempfänger im Zusammenhang mit der Übertragung eines der Einkünfteerzielung dienenden Zweifamilienhauses sog. Gleichstellungsgelder an seine Geschwister zahlen muß, mit der Folge, daß er insoweit eigene Anschaffungskosten hat, von denen er AfA (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V. m. § 7 Abs. 4 und § 7b EStG) vornehmen kann? (Revisionsverfahren IX R 300/87).

    Im Revisionsverfahren IX R 300/87 übertrug die Mutter des Klägers diesem "im Wege vorzeitiger Erbteilung" umfangreichen Grundbesitz, darunter auch ein Zweifamilienhaus.

    Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die in BFHE 157, 332 ff., 341, 345, BStBl II 1989, 766, 768, 772 veröffentlichten Vorlagebeschlüsse verwiesen.

  • BGH, 07.04.1989 - V ZR 252/87

    Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks; Versorgung des

    Auszug aus BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89
    Ein Übergabevertrag mit Versorgungs- bzw. Ausgleichsregelung ist als Schenkung unter Auflage bezeichnet worden (Oberster Gerichtshof für die Britische Zone - OGHBZ -, Urteil vom 18. November 1948 II ZS 16/48, NJW 1949, 260; BGH-Urteile vom 30. Januar 1970 V ZR 41/67, FamRZ 1970, 185; vom 7. April 1989 V ZR 252/87, BGHZ 107, 156); in anderen Entscheidungen ist eine gemischte Schenkung angenommen worden (BGH-Urteile vom 23. Mai 1959 V ZR 140/58, BGHZ 30, 120; in FamRZ 1967, 214; vom 17. März 1982 IVa ZR 27/81, Der Betrieb - DB - 1982, 1404).

    In der Rechtsprechung der Zivilgerichte wird die Übernahme der dinglichen Lasten durch den Beschenkten als "reine" Schenkung behandelt, weil der Gegenstand so geschenkt wird, wie er beim Übergeber vorhanden ist; in der Übernahme der persönlichen Verbindlichkeit wird dagegen eine Schenkungsauflage gesehen (vgl. RG-Urteil vom 7. März 1905 VII 366/04, RGZ 60, 238; BGHZ 107, 156).

  • BFH, 02.12.1966 - VI 365/65

    Inhalt der Prüfung von Naturalleistungen und Geldzuwendungen beinhaltenden

    Auszug aus BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89
    Lebenslängliche Versorgungsleistungen in Form regelmäßiger Geldzahlungen hat der BFH als Leibrenten behandelt, sofern nicht ihre Abänderung entsprechend der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und den Bedürfnissen des Berechtigten - insbesondere durch Bezugnahme auf § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO) - vereinbart war; derartige Versorgungsleibrenten seien auf Grund des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (StNOG) vom 16. Dezember 1954 (BGBl I 1954, 373, BStBl I 1954, 575) nur mit ihrem Ertragsanteil steuerbar und abziehbar (vgl. BFH in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706; Urteil vom 2. Dezember 1966 VI 365/65, BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243; ständige Rechtsprechung).

    Im gleichen Sinne hat der BFH im Falle der Übergabe von Grundstücken und Wertpapieren an Abkömmlinge entschieden (Urteile vom 4. Mai 1955 IV 579/53 U, BFHE 61, 270, BStBl III 1955, 302; vom 3. August 1966 IV 190/62, BFHE 86, 807, BStBl III 1966, 679; in BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243).

  • RG, 09.07.1927 - V B 20/27

    Gutsüberlassungsverträge

    Auszug aus BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89
    a) Vereinbarungen, in denen Eltern ihr Vermögen, insbesondere ihren Betrieb oder ihren privaten Grundbesitz mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge auf einen oder mehrere Abkömmlinge übertragen und dabei für sich einen ausreichenden Lebensunterhalt und für die außer dem Übernehmer noch vorhandenen weiteren Abkömmlinge Ausgleichszahlungen ausbedingen, werden im Zivilrecht als Übergabeverträge bezeichnet (vgl. Urteile des Reichsgerichts - RG - vom 11. Februar 1913 VII 296/12, RGZ 81, 311; vom 9. Juli 1927 V B 20/27, RGZ 118, 17, 20).

    In der Rechtsprechung der Zivilgerichte werden derartige Vereinbarungen zum typischen Inhalt eines Übergabevertrages gerechnet (RGZ 118, 17, 20; RG-Beschluß vom 9. April 1930 V B 33/29, RGZ 128, 198; BGH-Urteil vom 9. Februar 1967 III ZR 188/64, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1967, 214).

  • BFH, 24.08.1972 - VIII R 36/66

    Übertragung eines Betriebs - Vom Vater auf den Sohn - Unentgeltliche

    Auszug aus BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89
    Dies schließt es aus, im Übergang der Verbindlichkeiten ein Entgelt zu sehen (BFH in BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686; Urteil vom 24. August 1972 VIII R 36/66, BFHE 107, 365, BStBl II 1973, 111).

    Für die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils gelten entsprechende Erwägungen (BFHE 107, 365, BStBl II 1973, 111).

  • BFH, 21.01.1986 - VIII R 238/81

    Einheitsbewertung des Betriebsvermögens - Gewinnfeststellung und

  • BFH, 30.10.1984 - IX R 2/84

    Steuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen bei

  • BGH, 31.10.1969 - V ZR 138/66

    Unpfändbarkeit von Altenteilsbezügen

  • BFH, 26.03.1987 - IV R 58/85

    Bezeichnung des Adressaten eines Feststellungsbescheides mit seinem früheren

  • BFH, 22.09.1982 - I R 53/80
  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

  • BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58

    Widerruf einer gemischten Schenkung

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 316/82

    Gewinn aus einem Räumungsverkauf kein Aufgabegewinn

  • BFH, 31.05.1972 - I R 49/69

    Erwerb eines Betriebs gegen Übernahme der Verbindlichkeiten

  • BFH, 05.12.1980 - VI R 118/79

    Der Annahme einer Leibrente stehen eine Wertsicherungsklausel, das Erlöschen der

  • BGH, 04.12.1981 - V ZR 37/81

    Voraussetzungen eines Rückauflassungsanspruchs nach Rücktritt oder Kündigung -

  • BFH, 17.07.1980 - IV R 15/76

    Bei Anwendung des § 17 EStG ist eine Anteilsübertragung in Form einer gemischten

  • BFH, 07.04.1989 - III R 9/87

    Gewinn aus der Auflösung eines Importwarenabschlags nur Aufgabegewinn, soweit im

  • BFH, 16.11.1972 - IV R 38/68

    Betrieb - Mitunternehmeranteil - Schenkungsweise Übertragung - Nahe Angehörige -

  • BFH, 15.02.1957 - VI 150/55 U

    Behandlung von Bezügen aus ausserbetrieblichen Grundstücksveräußerungsrenten -

  • BFH, 23.01.1964 - IV 8/62 U

    Behandlung von Rentenzahlungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte im

  • BFH, 21.10.1985 - GrS 2/84

    Bestandskräftiger Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid hindert nicht

  • BFH, 26.11.1985 - IX R 64/82

    Steuerliche Folgen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung

  • BFH, 26.11.1987 - IV R 171/85

    1. Keine Grundstücksentnahme durch Bestellung eines entgeltlichen Erbbaurechts -

  • BFH, 26.11.1979 - GrS 2/79

    Beschlußsache - Besetzung mit fünf Richtern - Anrufung des Großen Senats

  • BGH, 19.06.1964 - V ZR 4/63
  • BFH, 26.02.1987 - IV R 325/84

    Gewinn aus der Veräußerung eines unter Vorbehaltsnießbrauch erworbenen

  • BFH, 22.08.1966 - GrS 2/66
  • BGH, 03.04.1981 - V ZR 55/80

    Grundstücksüberlassung - Leibgedingevertrag

  • BFH, 24.06.1985 - GrS 1/84

    Finanzgerichtsverfahren - Aussetzung der Vollziehung - Rechtsschutzbedürfnis

  • BFH, 03.06.1986 - IX R 2/79

    Lebenslängliche Versorgung gegen Verzicht auf Zugewinnausgleich als dauernde Last

  • BFH, 04.05.1955 - IV 579/53 U

    Abgrenzung Versorgungsrenten von Veräusserungsrenten bei Grundstücksübertragungen

  • RG, 11.02.1913 - VII 296/12

    Reichsstempel; Grundstücksübertragungen

  • BFH, 21.08.1962 - I 82/60 U

    Bedeutung der bürgerlich-rechtlichen Gestaltung der Erb- und Schenkungsvorgänge

  • BGH, 26.09.1962 - V ZR 91/61
  • BFH, 25.05.1973 - VI R 375/69

    Aufteilung von Leistungen - Altenteilsverträge - Leibgedingeverträge - Leibrenten

  • BFH, 15.05.1986 - III R 190/82

    Mietzahlungen als Versorgungsleistungen an den Vorbehaltsnießbraucher

  • BFH, 12.04.1967 - I 129/64

    Einordnung von Zahlungen als betriebliche oder private Versorgungsrente, die der

  • BGH, 30.01.1970 - V ZR 41/67

    Schenkung über ein Hausanwesen - Anforderungen an das Vorliegen einer gemischten

  • BFH, 17.01.1989 - VIII R 370/83

    Zur Behandlung der Umsatzsteuer bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns

  • BGH, 09.02.1967 - III ZR 188/64

    Vermögensübertragung als Anstandsschenkung - Wirtschaftliche Vorwegnahme der

  • BFH, 03.08.1966 - IV 190/62
  • BFH, 20.05.1980 - VI R 108/77

    Abgrenzung - Leibrente - Außergewöhnliche Belastung

  • BGH, 15.03.1965 - III ZR 108/63
  • BFH, 18.03.1980 - VIII R 148/78

    Bodenschatz - Privatvermögen - Gemischte Schenkung - Anschaffungsaufwand -

  • BGH, 17.03.1982 - IVa ZR 27/81

    Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich

  • BFH, 05.11.1981 - IV R 5/79
  • RG, 07.03.1905 - VII 336/04

    Stempelsteuer.; Schenkung unter einer Auflage.

  • RG, 21.08.1936 - V 76/36

    Kann das im Grundbuch eines städtischen Hauses eingetragene Recht auf freie

  • BFH, 06.02.1979 - VIII R 62/76
  • RG, 09.04.1930 - V B 33/29

    Zum Rechtsbegriff des Gutsüberlassungsvertrags im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2

  • FG Niedersachsen, 04.01.1996 - V 178/95
  • RFH, 12.09.1934 - VI A 360/34
  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Nach den Beschlüssen des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) könne von einer dauernden Last nur dann gesprochen werden, wenn die vereinbarten Leistungen als zurückbehaltene Erträge aus dem übergebenen Vermögen anzusehen seien.

    Sie vertreten die Auffassung, der Große Senat des BFH habe in seinem Beschluss in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 lediglich darauf hingewiesen, dass bei Übergabeverträgen typischerweise Erträge des übergebenen Vermögens vom Vermögensübergeber vorbehalten würden.

    Wie schon in seinem Beschluss in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 folgt der Große Senat nicht der Auffassung, derzufolge Versorgungsleistungen von vornherein stets als Entgelt (ggf. Teilentgelt) für die Vermögensübergabe anzusehen sind.

    Hierfür ist nach wie vor maßgeblich, dass die steuerrechtliche Rechtsprechung einen Übergabevertrag, in dem Versorgungsleistungen bedungen sind (auch als Leibgedinge oder Altenteil bezeichnet), seit jeher nicht als entgeltliches Veräußerungsgeschäft betrachtet hat (Beschluss in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. b).

    Das hat der Große Senat in seinem Beschluss in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 getan.

    c) Der Große Senat löste diesen Widerspruch, indem er in seinem Beschluss in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 Versorgungsleistungen, die im Gegenzug zur Vermögensübergabe erbracht werden, wegen ihrer Eigenschaft als vorbehaltene Erträge nicht mehr als Gegenleistung beurteilte.

    a) Allerdings vertritt der XI. Senat des BFH die Auffassung, dass der Große Senat in seinem Beschluss in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 das Kriterium der vorbehaltenen Erträge, das er zur Begründung für die Unentgeltlichkeit der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen herangezogen hat, nicht als notwendige Bedingung für die Behandlung der Versorgungsleistungen als Sonderausgaben bzw. wiederkehrende Bezüge angesehen habe.

    Diese Auffassung konnte sich darauf berufen, dass der Beschluss in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 zu einem Fall ergangen war, in dem die aus der Vermietung des übergebenen Hauses erzielbaren Mieten nicht ausreichten, um die zugesagten wiederkehrenden Leistungen zu erbringen.

    b) Bei dieser Auslegung verlöre der Beschluss des Großen Senats in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 jedoch seine Folgerichtigkeit.

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Das StNOG 1954 hat dies insofern nur redaktionell geändert, als auf eine ausdrückliche Erwähnung einzelner Rentenarten verzichtet wurde; das Tatbestandsmerkmal "Leibgedinge" (Altenteil) ist in die gesetzliche Sammelbezeichnung "wiederkehrende Bezüge" eingegangen (BTDrucks II/481, S. 85; BFH-Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. b).

    "Ähnliche" dauernde Lasten können nach der Rechtsprechung begründet werden z. B. im Zusammenhang mit der Übertragung von Grundstücken und Wertpapieren und Mitunternehmeranteilen (vgl. BFHE 161, 317, 325, BStBl II 1990, 847, 850, unter C. I. 1., m. w. N.).

    c) Ein Steuerpflichtiger, der Vermögen unter der Zusage von Versorgungsleistungen übernimmt, erwirbt auch i. S. der §§ 7 Abs. 1, § 11 d Abs. 1 EStDV unentgeltlich; die Versorgungsleistungen stellen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar (Beschluß in BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847, 852, unter C. II. 1. d).

    a) Wie der Große Senat in seinem Beschluß in BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847, 852 (dort unter C. II. 1. c) ausgeführt hat, beruht die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den wiederkehrenden Bezügen und Sonderausgaben auf dem Umstand, daß sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen; Abzug und Versteuerung der Versorgungsleistungen führen hierbei zu einem ähnlichen Ergebnis wie der Vorbehalt eines gegenständlich beschränkten Nießbrauchs durch den Übergeber, der mit einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung an den Vermögensübernehmer verbunden ist.

    Der Große Senat hat in seinem Beschluß in BFHE 161, 317, 329, BStBl II 1990, 847, 852 entschieden, daß Versorgungsleistungen, die anläßlich der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom Übernehmer des Vermögens zugesagt werden, sich durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge von Unterhaltsleistungen unterscheiden.

    Schon immer ist die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nicht als Gegenleistung für das übertragene Vermögen angesehen worden (Beschluß in BFHE 161, 317, 327 f., BStBl II 1990, 847, 852, unter C. I. 1., m. w. N.).

    Der Große Senat hat mit Beschluß in BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847, 852 (dort unter C. II. 1. c) entschieden, daß die hier fraglichen Versorgungsleistungen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten darstellen.

    Zu diesem Ergebnis kommt auch der - zeitlich vor der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 erlassene - Vorlagebeschluß des X. Senats.

  • BFH, 10.03.1998 - VIII R 76/96

    Ausscheiden des Kommanditisten aus zweigliedriger KG

    Die Übernahme der den Wert des Mitunternehmeranteils mitbestimmenden Gesellschaftsschulden durch den verbleibenden Gesellschafter ist kein Entgelt i.S. des § 7 Abs. 1 EStDV (BFH-Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. II. 3. b der Gründe).

    Dafür spricht bei Vermögensübertragungen zwischen Angehörigen eine widerlegbare Vermutung (ständige Rechtsprechung, vgl. allgemein BFH-Beschluß in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. I. 1. der Gründe und --zum Ausscheiden von Eltern aus einer Personengesellschaft zugunsten ihrer Kinder-- Urteile in BFHE 107, 365, BStBl II 1973, 111; vom 21. Januar 1986 VIII R 238/81, BFH/NV 1986, 597; vom 26. März 1987 IV R 58/85, BFH/NV 1987, 770; vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, m.w.N.).

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