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   BGH, 08.10.2008 - XII ZR 15/07   

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https://dejure.org/2008,690
BGH, 08.10.2008 - XII ZR 15/07 (https://dejure.org/2008,690)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2008 - XII ZR 15/07 (https://dejure.org/2008,690)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - XII ZR 15/07 (https://dejure.org/2008,690)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Umfang von Schönheitsreparaturen bei Gewerberaummiete

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundreinigung des Teppichbodens als Teil der in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter; Orientierung für die Auslegung des Begriffs der Schönheitsreparaturen an der Verordnung über wohnungswirtschaftliche ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vereinbarung der Grundreinigung von Teppichboden als Schönheitsreparatur im Gewerbemietraumvertrag

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Teppichreinigung wird von den Schönheitsreparaturen des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV mitumfasst

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schönheitsreparaturen - Grundreinigung Teppichboden

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundreinigung des Teppichbodens als Schönheitsreparatur; Umfang von geschuldeten Schönheitsreparaturen

  • Judicialis

    BGB § 535; ; BGB § 535 Abs. 1; ; BGB § 157 A

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 157; BGB § 535

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schonheitsreparaturen umfassen auch Teppichreinigung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Dem Anstrich des Fußbodens entspricht die Grundreinigung eines Teppichbodens

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Teppichreinigung als Teil der Schönheitsreparatur?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Teppichreinigung gehört zu Schönheitsreparaturen

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturen: Grundreinigung des Teppichbodens gehört dazu

  • mietrechtsinfo.de (Leitsatz)

    Grundreinigung des Teppichbodens bei Gewerbemiete

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 8 (Kurzinformation)

    Teppichboden-Grundreinigung als "Schönheitsreparatur"

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Teppichboden-Grundreinigung als Schönheitsreparatur

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen: Teppichreinigung nicht explizit in Berechnungsverordnung

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Teppichreinigung: Vermieter dürfen sie von Ihrem Mieter verlangen

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Teppichboden wird reinigungspflichtig

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Verlangen Sie bei Mietende eine Teppichbodenreinigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grundreinigung des Teppichbodens als Schönheitsreparatur

Besprechungen u.ä. (5)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturen: Grundreinigung des Teppichbodens gehört dazu

  • prewest.de PDF, S. 8 (Entscheidungsbesprechung)

    § 28 II. BV
    Zum Begriff der Schönheitsreparaturen bei der Gewerberaummiete (RiOLG/RiBayObLG a.D. Dr. Michael J. Schmid)

  • baurechtsexperte.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturen und Teppichreinigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Geschäftsraummiete: Teppichreinigung ist Teil der Schönheitsreparaturen! (IMR 2009, 46)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Geschäftsraummiete: "Rückgabe in ordnungsgemäß gereinigtem Zustand" und Teppichreinigung (IMR 2009, 47)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 510
  • MDR 2009, 255
  • NZM 2009, 126
  • ZMR 2009, 267
  • GuT 2008, 484
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - XII ZR 15/07
    Bei der danach geschuldeten üblichen Reinigung des Teppichbodens handelt es sich, anders als bei der Übernahme der Schönheitsreparaturen, nicht um die Übernahme einer ursprünglich der Klägerin als Vermieterin obliegenden Pflicht und damit um einen Teil der Gegenleistung der Beklagten für die von der Klägerin geschuldete Gebrauchsüberlassung (vgl. zu den Schönheitsreparaturen: BGHZ 77, 301, 304 f. ; 92, 363, 369 ff. ).

    Die Klägerin hat aber dem Grunde nach einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, der sich aus ergänzender Vertragsauslegung ergibt (BGHZ 92, 363, 373 ; BGH Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03 - NJW 2005, 425, 426 ; für Instandsetzungskosten: Senatsurteil BGHZ 151, 53, 58 ff.) .

    Für das Verständnis des Begriffs Schönheitsreparaturen wird nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf dessen Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV, der allerdings unmittelbar nur für den preisgebundenen Wohnraum gilt, zurückgegriffen (BGHZ 92, 363, 368 ; KG NZM 2005, 181; OLG Hamm NJW-RR 1991, 844 ; Staudinger/Emmerich BGB [Neubearb. 2006] § 535 Rdn. 102; Erman/Jendrek BGB 12. Aufl. § 535 Rdn. 93; Langenberg Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau 3. Aufl. I. Teil Rdn. 3; ders. NZM 2005, 801, 805; Kraemer NZM 2003, 417, 418; Glaser ZMR 1986, 109).

    Diese Kosten kann die Klägerin von der Beklagten als Ausgleich in Geld verlangen, da eine Grundreinigung durch die Entfernung des Teppichbodens zunichte gemacht worden war (BGHZ 92, 363, 373) .

  • OLG Hamm, 22.03.1991 - 30 REMiet 3/90

    Mitvermieteter Bodenbelag - Vermietersache

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - XII ZR 15/07
    Für das Verständnis des Begriffs Schönheitsreparaturen wird nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf dessen Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV, der allerdings unmittelbar nur für den preisgebundenen Wohnraum gilt, zurückgegriffen (BGHZ 92, 363, 368 ; KG NZM 2005, 181; OLG Hamm NJW-RR 1991, 844 ; Staudinger/Emmerich BGB [Neubearb. 2006] § 535 Rdn. 102; Erman/Jendrek BGB 12. Aufl. § 535 Rdn. 93; Langenberg Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau 3. Aufl. I. Teil Rdn. 3; ders. NZM 2005, 801, 805; Kraemer NZM 2003, 417, 418; Glaser ZMR 1986, 109).

    Von dieser Definition, die auch bei preisfreiem Wohnraum zugrunde gelegt wird (Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau 3. Aufl. I. Teil Rdn. 2; OLG Hamm NJW-RR 1991, 844 ), ist auch bei der Gewerberaummiete auszugehen (Wolf in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraummiete Kap. 13 Rdn. 180; Kraemer in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. III Rdn. 1068; Staudinger/Emmerich aaO; Erman/Jendrek aaO).

  • KG, 29.03.2004 - 8 U 286/03

    Geschäftsraummietvertrag: Auslegung der Schönheitsreparaturklausel

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - XII ZR 15/07
    Für das Verständnis des Begriffs Schönheitsreparaturen wird nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf dessen Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV, der allerdings unmittelbar nur für den preisgebundenen Wohnraum gilt, zurückgegriffen (BGHZ 92, 363, 368 ; KG NZM 2005, 181; OLG Hamm NJW-RR 1991, 844 ; Staudinger/Emmerich BGB [Neubearb. 2006] § 535 Rdn. 102; Erman/Jendrek BGB 12. Aufl. § 535 Rdn. 93; Langenberg Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau 3. Aufl. I. Teil Rdn. 3; ders. NZM 2005, 801, 805; Kraemer NZM 2003, 417, 418; Glaser ZMR 1986, 109).
  • BGH, 19.01.2005 - XII ZR 107/01

    Umfang der Haftungsfreistellung bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - XII ZR 15/07
    Dabei ist, da es sich nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, um einen Formularvertrag handelt, von dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der an Geschäften dieser Art üblicherweise beteiligten Kreise auszugehen (Senatsurteil BGHZ 162, 39, 44 m.w.N.).
  • BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 378/03

    Zur Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - XII ZR 15/07
    Die Klägerin hat aber dem Grunde nach einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, der sich aus ergänzender Vertragsauslegung ergibt (BGHZ 92, 363, 373 ; BGH Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03 - NJW 2005, 425, 426 ; für Instandsetzungskosten: Senatsurteil BGHZ 151, 53, 58 ff.) .
  • BGH, 25.06.1980 - VIII ZR 260/79

    Ergänzende Auslegung eines Pachtvertrages; Verpflichtung des Pächters zur

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - XII ZR 15/07
    Bei der danach geschuldeten üblichen Reinigung des Teppichbodens handelt es sich, anders als bei der Übernahme der Schönheitsreparaturen, nicht um die Übernahme einer ursprünglich der Klägerin als Vermieterin obliegenden Pflicht und damit um einen Teil der Gegenleistung der Beklagten für die von der Klägerin geschuldete Gebrauchsüberlassung (vgl. zu den Schönheitsreparaturen: BGHZ 77, 301, 304 f. ; 92, 363, 369 ff. ).
  • BGH, 05.06.2002 - XII ZR 220/99

    Abgeltung der Instandsetzungspflicht des Mieters nach Beendigung des

    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - XII ZR 15/07
    Die Klägerin hat aber dem Grunde nach einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, der sich aus ergänzender Vertragsauslegung ergibt (BGHZ 92, 363, 373 ; BGH Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03 - NJW 2005, 425, 426 ; für Instandsetzungskosten: Senatsurteil BGHZ 151, 53, 58 ff.) .
  • AG Braunschweig, 01.04.1986 - 115 C 741/86
    Auszug aus BGH, 08.10.2008 - XII ZR 15/07
    Nach anderer Ansicht, die auch das Berufungsgericht vertritt, fällt die Reinigung von Teppichböden ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen (AG Braunschweig WuM 1986, 310 ; Staudinger/Emmerich [Neubearbeitung 2006] § 535 Rdn. 103; Bub in Bub/Treier aaO Kap. II Rdn. 479).
  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle einer Schönheitsreparaturklausel;

    a) Der Begriff der Schönheitsreparaturen bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung auch bei preisfreiem Wohnraum anhand der bei Vertragsschluss in § 28 Abs. 4 Satz 5 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) enthaltenen, mit der heutigen Fassung des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV übereinstimmenden Definition, wonach als Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, WuM 2009, 286, Tz. 10; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 15/07, NZM 2009, 126, Tz. 19; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.03.2009 - XII ZR 200/06

    Wirksamkeit einer in Form einer Individualabrede vereinbarten

    Sie haben für den von der Beklagten zu 1 verlegten Teppichboden, dessen Grundreinigung Teil der Schönheitsreparaturen ist (Senatsurteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 15/07 -NJW 2009, 510), eine gesonderte Regelung getroffen.
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2009 - 10 U 58/09

    Umfang eines formularmäßigen Aufrechnungsverbots in einem gewerblichen

    Weder zählt die Erneuerung des Teppichboden zu den vereinbarten Schönheitsreparaturen (BGH, Urt. v. 8.10.2008, GE 2009, 111 = GuT 2008, 484 = Mk 2009, 40 = WuM 2009, 225 - XII ZR 15/07), noch hat der Kläger schlüssig dargetan, dass der Austausch erforderlich gewesen ist, weil die Beklagte den Teppichboden beschädigt hat.

    Sie ergibt sich aus der vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflicht des Mieters zur Beseitigung von Verschmutzungen und entspricht dem Abwischen von verschmutzten Heizkörpern, Fenstern Türen und Sanitäranlagen (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2008, GE 2009, 111 = GuT 2008, 484 = Mk 2009, 40 = WuM 2009, 225 - XII ZR 15/07).

  • BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 222/09

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel mit der Verpflichtung

    a) Der Begriff der Schönheitsreparaturen bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung auch bei preisfreiem Wohnraum anhand der in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) enthaltenen Definition, wonach als Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen anzusehen sind (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, WuM 2009, 286, Tz. 10, und vom 13. Januar 2010, aaO, unter II 1 a; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 15/07, NZM 2009, 126, Tz. 19; jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 09.09.2009 - 3 U 84/05

    Pachtvertrag: Anspruch des Verpächters auf Nutzungsentschädigung und

    Unter dem zuletzt genannten Begriff wird regelmäßig die Ausführung von Schönheitsreparaturen verstanden, also von Maßnahmen zur Erhaltung eines ansprechenden äußeren Erscheinungsbildes des Objekts durch Beseitigung der Spuren des vertragsgemäßen Gebrauchs (vgl. BGH, Urt. v. 08.10.2008 - XII ZR 15/07, BGHR BGB § 535 Abs. 1 Schönheitsreparaturen 1 = juris-Rdn. 25), was im Bereich von elektrischen Anlagen nur begrenzt möglich ist.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.04.2016 - L 2 AS 412/15

    Angelegenheiten nach dem SGB II - (AS)

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008, XII ZR 15/07, NJW 2009, 510) ist für das Verständnis des Begriffs Schönheitsreparaturen nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf dessen Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz - Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) zurückzugreifen.
  • AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 481/19

    Beendigung und Neubegründung eines gemeinschaftlichen Mietverhältnisses bei

    "Der Begriff der Schönheitsreparaturen bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung auch bei preisfreiem Wohnraum anhand der bei Vertragsschluss in § 28 Abs. 4 Satz 5 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) enthaltenen, mit der heutigen Fassung des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV übereinstimmenden Definition, wonach als Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, WuM 2009, 286, Tz. 10; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 15/07, NZM 2009, 126, Tz. 19; jeweils m.w.N.).
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