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   BGH, 18.11.2011 - V ZR 31/11   

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https://dejure.org/2011,867
BGH, 18.11.2011 - V ZR 31/11 (https://dejure.org/2011,867)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2011 - V ZR 31/11 (https://dejure.org/2011,867)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2011 - V ZR 31/11 (https://dejure.org/2011,867)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 157 BGB, § 242 BGB, § 9 aF ErbbauV, § 9a ErbbauV
    Erbbaurechtsbestellungsvertrag: Erhöhung des Erbbauzinses nach Wegfall des Zwecks einer wertsichernden Klausel

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 157, 242; ErbbauVO §§ 9, 9a a. F
    Ergänzende Vertragsauslegung bei einem Erbbaurechtsvertrag mit Wertsicherungsklausel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag vereinbarten wertsichernden Klausel durch ergänzende Vertragsauslegung zur Feststellung einer Erhöhung des Erbbauzinses

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 157, 242; ErbbauVO §§ 9, 9a a.F.
    Anpassung des Erbbauzinses nach Regeln über WGG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anpassung einer unzureichenden Wertsicherungsklausel für Erbbauzins; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Änderung der Verhältnisse

  • rewis.io

    Erbbaurechtsbestellungsvertrag: Erhöhung des Erbbauzinses nach Wegfall des Zwecks einer wertsichernden Klausel

  • ra.de
  • rewis.io

    Erbbaurechtsbestellungsvertrag: Erhöhung des Erbbauzinses nach Wegfall des Zwecks einer wertsichernden Klausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung der in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag vereinbarten wertsichernden Klausel durch ergänzende Vertragsauslegung zur Feststellung einer Erhöhung des Erbbauzinses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wertsicherungsklausel in Erbbaurechtsbestellungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erbbaurecht: Anpassung einer Wertsicherungsklausel (IMR 2012, 118)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 191, 336
  • NJW 2012, 526
  • MDR 2012, 86
  • NZM 2012, 166
  • NJ 2012, 204
  • WM 2012, 1080
  • GuT 2011, 404
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91

    Anpassung des Erbbauzinses infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BGH, 18.11.2011 - V ZR 31/11
    In beiden Fällen sind nicht die seit Vertragsabschluss, sondern die seit der letzten aufgrund der Klausel vorgenommenen Erhöhung geänderten Verhältnisse maßgebend (Fortführung von Senat, Urteil vom 3. Juli 1981, V ZR 100/80, BGHZ 81, 135 und Urteil vom 18. September 1992, V ZR 116/91, BGHZ 119, 220).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat deshalb auch bei Erbbaurechtsverträgen, die unter der Geltung der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO aF abgeschlossen worden waren, unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in der speziellen Ausgestaltung der Äquivalenzstörung korrigierend eingegriffen und eine Anpassung der Höhe des Erbbauzinses über die ursprünglich vereinbarte Höhe hinaus zugelassen (siehe nur Senat, Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 116/91, BGHZ 119, 220, 222 ff.; Urteil vom 23. März 1980 - V ZR 20/78, BGHZ 77, 194, 197 ff.).

    Diese hat der Senat zwar bisher nur bei Verträgen ohne wertsichernde Klausel bejaht (siehe nur Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 116/91, BGHZ 119, 220, 222 f.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat der Erbbaurechtsausgeber einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur dann, wenn die Lebenshaltungskosten seit dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt um mehr als 150 % gestiegen sind (siehe nur Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 116/91, BGHZ 119, 220, 222 mit umfangreichen Nachweisen).

  • BGH, 03.02.1984 - V ZR 191/82

    "Roggenklausel"; Anpassung des Erbbauzinses; Anknüpfung an Wert einer bestimmten

    Auszug aus BGH, 18.11.2011 - V ZR 31/11
    Da diese, wie es weiter rechtsfehlerfrei und unangegriffen festgestellt hat, auch der Wertsicherung dienen, die Klägerin also gegen das Risiko eines Kaufkraftschwundes in geeigneter Form absichern sollte, diesen Zweck jedoch seit der letzten Anpassung nicht mehr erfüllen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 8. November 1972 - VIII ZR 123/71, WM 1972, 1442; Senat, Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 52/84, WM 1985, 417, 418; Urteil vom 3. Februar 1984 - V ZR 191/82, WM 1984, 406, 407; Urteil vom 3. Juli 1981 - V ZR 100/80, BGHZ 81, 135, 141).

    Deshalb kann die Auslegung - insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten in der Klageerwiderung bzw. in der Berufungserwiderung, dass die Anpassungsmöglichkeit der Berücksichtigung einer Steigerung der Lebenshaltungskosten bzw. der wirtschaftlichen Entwicklung dienen sollte - ergeben, dass eine Anhebung des Erbbauzinses nach Maßgabe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Ungeeignetheit der nach oben begrenzten Anpassungsklausel bewusst gewesen wäre, und wenn sie dabei die Gebote von Treu und Glauben beachtet hätten; denn die Preisindizes für die Lebenshaltungskosten sind ein unmittelbarer Spiegel der Preisentwicklung, eine hieran orientierte Anpassung bewirkt daher einen von den Parteien gewollten Ausgleich des Kaufkraftschwunds (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 52/84, WM 1985, 414, 418; Urteil vom 3. Februar 1984 - V ZR 191/82, WM 1984, 406, 407).

    Eine Berücksichtigung auch der Entwicklung der Einkommen läge dagegen nicht mehr im Rahmen des von den Parteien verfolgten Ziels, sondern führte dazu, auch die Änderung des Lebensstandards in die Höhe des Erbbauzinses einfließen zu lassen; das hätte nichts mit der Schließung der Vertragslücke zu tun (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1984 - V ZR 191/82, aaO).

  • BGH, 31.10.2008 - V ZR 71/08

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 18.11.2011 - V ZR 31/11
    a) Dabei ist darauf abzustellen, was die Parteien des Erbbaurechtsbestellungsvertrags bei Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten; zunächst ist an die in dem Vertrag vereinbarten Regelungen und Wertungen anzuknüpfen (Senat, Urteil vom 31. Oktober 2008 - V ZR 71/08, NJW 2009, 679).

    Deshalb und weil die vereinbarte Anpassungsklausel ab dem 1. Oktober 1983 ihren Zweck nicht mehr erfüllt, ist der Anstieg der Lebenshaltungskosten seit diesem Zeitpunkt maßgeblich; für die Zeit davor bleiben die in Ziffern 3 und 4 vereinbarten Regelungen verbindlich (vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober 2008 - V ZR 71/08, NJW 2009, 679, 680).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird ein zutreffendes Bild der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nur gezeichnet, wenn neben den Lebenshaltungskosten auch die Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden; als Bemessungsgrundlagen dienen die Entwicklung der Lebenshaltungskosten bzw. der Verbraucherpreise und - mit gleicher Gewichtung - die Entwicklung der Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie die Bruttoverdiente der Angestellten in Industrie und Handel (siehe nur Senat, Urteil vom 3. Oktober 2008 - V ZR 71/08, NJW 2009, 679, 681).

  • BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80

    Anpassung eines Vertrages an veränderte tatsächliche Umstände

    Auszug aus BGH, 18.11.2011 - V ZR 31/11
    In beiden Fällen sind nicht die seit Vertragsabschluss, sondern die seit der letzten aufgrund der Klausel vorgenommenen Erhöhung geänderten Verhältnisse maßgebend (Fortführung von Senat, Urteil vom 3. Juli 1981, V ZR 100/80, BGHZ 81, 135 und Urteil vom 18. September 1992, V ZR 116/91, BGHZ 119, 220).

    Da diese, wie es weiter rechtsfehlerfrei und unangegriffen festgestellt hat, auch der Wertsicherung dienen, die Klägerin also gegen das Risiko eines Kaufkraftschwundes in geeigneter Form absichern sollte, diesen Zweck jedoch seit der letzten Anpassung nicht mehr erfüllen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 8. November 1972 - VIII ZR 123/71, WM 1972, 1442; Senat, Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 52/84, WM 1985, 417, 418; Urteil vom 3. Februar 1984 - V ZR 191/82, WM 1984, 406, 407; Urteil vom 3. Juli 1981 - V ZR 100/80, BGHZ 81, 135, 141).

    b) Da die Vertragsparteien die Klägerin gegen die Risiken eines Kaufkraftschwunds in geeigneter Form absichern wollten und zu diesem Zweck eine nach § 3 WährG aF genehmigungsfreie Anpassungsklausel vereinbart haben, kann es ihrem hypothetischen Willen entsprechen, die vorstehend unter a) beschriebene Anpassungsmöglichkeit in der Weise zu verwirklichen, dass jede Partei die Neufestsetzung der Höhe des Erbbauzinses - nach Ablauf einer mindestens dreijährigen Frist (§ 9a Abs. 1 Satz 5 ErbbauRG) - verlangen kann, wenn die Lebenshaltungskosten seit der jeweils vorausgegangenen Festsetzung um mehr als einen bestimmten Prozentsatz gestiegen oder gefallen sind (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juli 1981- V ZR 100/80, BGHZ 81, 135, 141 f.).

  • BGH, 21.12.1984 - V ZR 52/84
    Auszug aus BGH, 18.11.2011 - V ZR 31/11
    Da diese, wie es weiter rechtsfehlerfrei und unangegriffen festgestellt hat, auch der Wertsicherung dienen, die Klägerin also gegen das Risiko eines Kaufkraftschwundes in geeigneter Form absichern sollte, diesen Zweck jedoch seit der letzten Anpassung nicht mehr erfüllen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 8. November 1972 - VIII ZR 123/71, WM 1972, 1442; Senat, Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 52/84, WM 1985, 417, 418; Urteil vom 3. Februar 1984 - V ZR 191/82, WM 1984, 406, 407; Urteil vom 3. Juli 1981 - V ZR 100/80, BGHZ 81, 135, 141).

    Deshalb kann die Auslegung - insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten in der Klageerwiderung bzw. in der Berufungserwiderung, dass die Anpassungsmöglichkeit der Berücksichtigung einer Steigerung der Lebenshaltungskosten bzw. der wirtschaftlichen Entwicklung dienen sollte - ergeben, dass eine Anhebung des Erbbauzinses nach Maßgabe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Ungeeignetheit der nach oben begrenzten Anpassungsklausel bewusst gewesen wäre, und wenn sie dabei die Gebote von Treu und Glauben beachtet hätten; denn die Preisindizes für die Lebenshaltungskosten sind ein unmittelbarer Spiegel der Preisentwicklung, eine hieran orientierte Anpassung bewirkt daher einen von den Parteien gewollten Ausgleich des Kaufkraftschwunds (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 52/84, WM 1985, 414, 418; Urteil vom 3. Februar 1984 - V ZR 191/82, WM 1984, 406, 407).

  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 20/78

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 18.11.2011 - V ZR 31/11
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat deshalb auch bei Erbbaurechtsverträgen, die unter der Geltung der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO aF abgeschlossen worden waren, unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in der speziellen Ausgestaltung der Äquivalenzstörung korrigierend eingegriffen und eine Anpassung der Höhe des Erbbauzinses über die ursprünglich vereinbarte Höhe hinaus zugelassen (siehe nur Senat, Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 116/91, BGHZ 119, 220, 222 ff.; Urteil vom 23. März 1980 - V ZR 20/78, BGHZ 77, 194, 197 ff.).
  • BGH, 08.11.1972 - VIII ZR 123/71

    Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel in einem Kaufvertrag - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 18.11.2011 - V ZR 31/11
    Da diese, wie es weiter rechtsfehlerfrei und unangegriffen festgestellt hat, auch der Wertsicherung dienen, die Klägerin also gegen das Risiko eines Kaufkraftschwundes in geeigneter Form absichern sollte, diesen Zweck jedoch seit der letzten Anpassung nicht mehr erfüllen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 8. November 1972 - VIII ZR 123/71, WM 1972, 1442; Senat, Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 52/84, WM 1985, 417, 418; Urteil vom 3. Februar 1984 - V ZR 191/82, WM 1984, 406, 407; Urteil vom 3. Juli 1981 - V ZR 100/80, BGHZ 81, 135, 141).
  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 395/04

    Umtauschfrist für Pfennig- und DM-Briefmarken wirksam

    Auszug aus BGH, 18.11.2011 - V ZR 31/11
    Diese hat Vorrang vor einer Anwendung der Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 395/04, BGHZ 164, 286, 292).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

    Auszug aus BGH, 18.11.2011 - V ZR 31/11
    Deshalb kann die Auslegung - insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten in der Klageerwiderung bzw. in der Berufungserwiderung, dass die Anpassungsmöglichkeit der Berücksichtigung einer Steigerung der Lebenshaltungskosten bzw. der wirtschaftlichen Entwicklung dienen sollte - ergeben, dass eine Anhebung des Erbbauzinses nach Maßgabe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Ungeeignetheit der nach oben begrenzten Anpassungsklausel bewusst gewesen wäre, und wenn sie dabei die Gebote von Treu und Glauben beachtet hätten; denn die Preisindizes für die Lebenshaltungskosten sind ein unmittelbarer Spiegel der Preisentwicklung, eine hieran orientierte Anpassung bewirkt daher einen von den Parteien gewollten Ausgleich des Kaufkraftschwunds (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 52/84, WM 1985, 414, 418; Urteil vom 3. Februar 1984 - V ZR 191/82, WM 1984, 406, 407).
  • BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17

    Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers

    aa) Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 12; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, BGHZ 191, 336 Rn. 16; Urteil vom 31. Oktober 2008 - V ZR 71/08, NJW 2009, 679 Rn. 7, jeweils m.w.N.).

    Die ergänzende Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 23/11 Rn. 14; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, BGHZ 191, 336 Rn. 19; Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652, 1653, juris Rn. 8), so dass es keines Rückgriffs auf § 313 Abs. 1 BGB mehr bedarf.

  • OLG München, 11.04.2018 - 7 U 2300/17

    Keine Erhöhung des jährlichen Erbbauzinses

    der Verbraucherpreise und - mit gleicher Gewichtung - die Entwicklung der Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie die Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel" (BGH, Urteil vom 18.11.2011, Az. V ZR 31/11, Rdnr. 18).

    Insoweit geht auch der Hinweis des Landgerichts auf die Entscheidung des BGH vom 18.11.2011 (Az. V ZR 31/11) fehl.

  • BGH, 03.02.2012 - V ZR 23/11

    Erhöhung des Erbbauzinses nach Wegfall des Zwecks einer wertsichernden Klausel:

    Das hat der Senat bereits in dem Parallelverfahren V ZR 31/11 entschieden (Urteil vom 18. November 2011, GuT 2011, 404 f.).

    Ein solches Bestimmungsrecht steht ihr nicht zu (siehe die vorstehenden Ausführungen unter II. 2. c; ebenso Senat, Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, GuT 2011, 404, 405).

  • OLG Hamm, 12.01.2012 - 5 U 91/11

    Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Anpassung des Erbbauzinses über die

    Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien des Erbbaurechtsbestellungsvertrages bei Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wobei zunächst an die im Vertrag enthaltenen Wertungen anzuknüpfen ist (BGH vom 18.11.2011, V ZR 31/11, Tz. 13 ff., zitiert nach juris).

    Der BGH hat dies für Lebenshaltungskosten einerseits und die Änderung der Lebensstandards andererseits ausdrücklich klargestellt (BGH vom 03.02.1984, V ZR 191/82, Tz. 20, bestätigt durch BGH vom 18.11.2011, V ZR 31/11, Tz. 16, jeweils zitiert nach juris).

    Sie setzt dann aber voraus, dass die vereinbarte Wertsicherungsklausel ihren Zweck nicht mehr erfüllt (BGH vom 18.11.2011, V ZR 31/11, Tz. 19, zitiert nach juris).

    Soweit die Rechtsprechung einen Anpassungsanspruch des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einer Kostenerhöhung um mehr als 150 % annimmt, betrifft dies nur die Frage, ab welcher Grenze eine Erhöhung der Lebenshaltungskosten nicht mehr ohne Anpassung des Erbbauzinses hinzunehmen ist (vgl. BGH vom 18.11.2011, V ZR 31/11, Tz. 19, zitiert nach juris).

  • BGH, 13.05.2016 - V ZR 225/15

    Auslegung einer Anpassungsklausel in einem Erbbaurechtsvertrag

    Danach besteht ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses nur, wenn die Lebenshaltungskosten seit dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt um mehr als 150 % gestiegen sind (Senat, Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 116/91, BGHZ 119, 220, 222; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, BGHZ 191, 336 Rn. 19).
  • OLG Köln, 17.07.2018 - 16 U 127/17

    Anspruch auf Erstattung gezahlter Umsatzsteuer im Rahmen eines Bauträgervertrages

    aa) Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 12; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, BGHZ 191, 336 Rn. 16; Urteil vom 31. Oktober 2008 - V ZR 71/08, NJW 2009, 679 Rn. 7, jeweils m.w.N.).

    Die ergänzende Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 23/11 Rn. 14; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, BGHZ 191, 336 Rn. 19; Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652, 1653, juris Rn. 8), so dass es keines Rückgriffs auf § 313 Abs. 1 BGB mehr bedarf.

  • OLG Köln, 13.07.2018 - 16 U 30/18

    Bauträger erhält Umsatzsteuer erstattet: Bauunternehmer kann Zahlung an sich

    aa) Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 12; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, BGHZ 191, 336 Rn. 16; Urteil vom 31. Oktober 2008 - V ZR 71/08, NJW 2009, 679 Rn. 7, jeweils m.w.N.).

    Die ergänzende Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 23/11 Rn. 14; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, BGHZ 191, 336 Rn. 19; Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652, 1653, juris Rn. 8), so dass es keines Rückgriffs auf § 313 Abs. 1 BGB mehr bedarf.

  • BGH, 17.02.2012 - V ZR 24/11

    Voraussetzungen für eine Anpassung der Höhe des Erbbauzinses im

    a) Zur Begründung verweist der Senat - um bloße Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen in den Parallelverfahren V ZR 31/11 (Urteil vom 18. November 2011, GuT 2011, 404 Rn. 9-19) und V ZR 23/11 (Urteil vom 3. Februar 2012 unter II 2, 3 und 4).

    Eine Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheidet von vornherein aus, weil die Lebenshaltungskosten seit dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (1983) nicht um mehr als 150 % gestiegen sind (vgl. Senat, Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, GuT 2011, 404, Rn. 19).

  • OLG Koblenz, 20.06.2022 - 1 U 2211/21

    Wie sind tatsächlich erforderliche Kosten darzulegen?

    Dabei ist darauf abzustellen, was die Parteien nach angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte unter Anknüpfung an die im Vertrag enthaltenen Regelungen und Wertungen (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2008 Az.: V ZR 71/08, NJW 2009, 679 ) als redliche Vertragspartner vereinbart hätten (BGH, Urteil vom 18. November 2011 Az.: V ZR 31/11, BeckRS 2011, 27451; Urteil vom 31. Oktober 2008 Az.: V ZR 71/08, NZM 2009, 211 ), wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bedacht hätten (BGH, Urteil vom 8. August 2019 Az.: VII ZR 34/18, a.a.O.; Urteil vom 17. Mai 2018 Az.: VII ZR 157/17, NJW 2018, 2469 ; Urteil vom 4. März 2004 Az.: III ZR 96/03, NJW 2004, 1590 ; Urteil vom 6. Juli 1989 Az.: III ZR 35/88, NJW-RR 1989, 1490 ; BeckOK BGB/Wendtland, 62. Edition Stand: 1. Mai 2022, § 157 BGB Rn. 41).
  • LG Köln, 06.09.2018 - 83 O 12/18
    aa) Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11 , NJW-RR 2013, 494 Rn. 12 ; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11 , BGHZ 191, 336 Rn. 16 ; Urteil vom 31. Oktober 2008 - V ZR 71/08 , NJW 2009, 679 Rn. 7 , jeweils m.w.N.).

    Die ergänzende Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 23/11 Rn. 14 ; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11 , BGHZ 191, 336 Rn. 19 ; Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR 416/97 , NJW-RR 2000, 1652, 1653, juris Rn. 8), so dass es keines Rückgriffs auf § 313 Abs. 1 BGB mehr bedarf.

  • OLG Hamm, 18.07.2013 - 22 U 11/13

    Ansprüche des Käufers eines von einer städtischen Erschließungsgesellschaft

  • LG Hof, 17.09.2015 - 24 S 36/15

    Keine Anpassung des Erbbauzinses im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung

  • KG, 10.11.2020 - 7 U 125/19

    Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des

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