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   EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78   

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EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78 (https://dejure.org/1979,1804)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.1979 - Gutachten 1/78 (https://dejure.org/1979,1804)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1979 - Gutachten 1/78 (https://dejure.org/1979,1804)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Internationales Naturkautschukübereinkommen.

    1. INTERNATIONALE ABKOMMEN - ABKOMMEN DER GEMEINSCHAFT - VORHERIGES GUTACHTEN DES GERICHTSHOFES - VEREINBARKEIT MIT DEM EWG-VERTRAG - PRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF - UMFANG

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erstattung eines Gutachtens an den Europäischen Gerichtshof; Vereinbarkeit des Entwurfs zu einem internationalen Naturkautschuk-Übereinkommen mit den Bestimmungen des EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft)-Vertrages; Abgrenzung der Zuständigkeiten der ...

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    1. INTERNATIONALE ABKOMMEN - ABKOMMEN DER GEMEINSCHAFT - VORHERIGES GUTACHTEN DES GERICHTSHOFES - VEREINBARKEIT MIT DEM EWG-VERTRAG - PRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF - UMFANG - [EWG-VERTRAG, ARTIKEL 228 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2]

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.11.1975 - Gutachten 1/75

    1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES

    Auszug aus EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78
    30 DER GERICHTSHOF HAT IN FRÜHEREN STELLUNGNAHMEN HERVORGEHOBEN, DASS DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 228, WIE AUCH DAS NACH ARTIKEL 103 EAG-VERTRAG, DIE PRÜFUNG ALLER FRAGEN ERLAUBT, DIE FÜR DIE VEREINBARKEIT EINES BEABSICHTIGTEN ABKOMMENS MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES VON BEDEUTUNG SEIN KÖNNEN (GUTACHTEN 1/75 VOM 11. NOVEMBER 1975, SLG. 195, 1355, TEIL A; GUTACHTEN 1/76 VOM 26. APRIL 1977, SLG. 1977, 741, RANDNR. 10 DER GUTACHTLICHEN STELLUNGNAHME; BESCHLUSS 1/78 VOM 14. NOVEMBER 1978, ERLASSEN NACH ARTIKEL 103 EAG-VERTRAG, SLG. 1978, 2151, RANDNR. 5 DER STELLUNGNAHME).

    SIE ERINNERT JEDOCH DARAN, DASS DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IN MEHREREN ENTSCHEIDUNGEN ZUR AUSLEGUNG DIESER BESTIMMUNGEN BEIGETRAGEN HABE; IN DIESEM ZUSAMMENHANG VERWEIST SIE AUF DIE URTEILE VOM 12. JULI 1973 IN DER RECHTSSACHE 8/73 (MASSEY-FERGUSON, SLG. 1973, 908) UND VOM 15. DEZEMBER 1976 IN DER RECHTSSACHE 41/76 (DONCKERWOLCKE UND SCHOU, SLG. 1976, 1921), IN DENEN DER GERICHTSHOF DIE NOTWENDIGKEIT EINER VOLLSTÄNDIGEN UND ZUSAMMENHÄNGENDEN REGELUNG DER AUSSENHANDELSBEZIEHUNGEN DER GEMEINSCHAFT HERVORGEHOBEN HABE, SOWIE AUF DAS GUTACHTEN 1/75 VOM 11. NOVEMBER 1975 (SLG. 1975, 1355), IN DEM DER GERICHTSHOF BETONT HABE, DASS DER BEGRIFF DER HANDELSPOLITIK FÜR DIE GEMEINSCHAFT KEINE EINGESCHRÄNKTERE BEDEUTUNG HABEN KÖNNE ALS FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN UND DASS DIE GEMEINSCHAFT IN DIESEM SO DEFINIERTEN BEREICH AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG SEI.

  • EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76

    Entwurf zu einem Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen

    Auszug aus EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78
    30 DER GERICHTSHOF HAT IN FRÜHEREN STELLUNGNAHMEN HERVORGEHOBEN, DASS DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 228, WIE AUCH DAS NACH ARTIKEL 103 EAG-VERTRAG, DIE PRÜFUNG ALLER FRAGEN ERLAUBT, DIE FÜR DIE VEREINBARKEIT EINES BEABSICHTIGTEN ABKOMMENS MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES VON BEDEUTUNG SEIN KÖNNEN (GUTACHTEN 1/75 VOM 11. NOVEMBER 1975, SLG. 195, 1355, TEIL A; GUTACHTEN 1/76 VOM 26. APRIL 1977, SLG. 1977, 741, RANDNR. 10 DER GUTACHTLICHEN STELLUNGNAHME; BESCHLUSS 1/78 VOM 14. NOVEMBER 1978, ERLASSEN NACH ARTIKEL 103 EAG-VERTRAG, SLG. 1978, 2151, RANDNR. 5 DER STELLUNGNAHME).
  • EuGH, 15.12.1976 - 41/76

    Donckerwolke u.a. / Procureur de la République u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78
    SIE ERINNERT JEDOCH DARAN, DASS DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IN MEHREREN ENTSCHEIDUNGEN ZUR AUSLEGUNG DIESER BESTIMMUNGEN BEIGETRAGEN HABE; IN DIESEM ZUSAMMENHANG VERWEIST SIE AUF DIE URTEILE VOM 12. JULI 1973 IN DER RECHTSSACHE 8/73 (MASSEY-FERGUSON, SLG. 1973, 908) UND VOM 15. DEZEMBER 1976 IN DER RECHTSSACHE 41/76 (DONCKERWOLCKE UND SCHOU, SLG. 1976, 1921), IN DENEN DER GERICHTSHOF DIE NOTWENDIGKEIT EINER VOLLSTÄNDIGEN UND ZUSAMMENHÄNGENDEN REGELUNG DER AUSSENHANDELSBEZIEHUNGEN DER GEMEINSCHAFT HERVORGEHOBEN HABE, SOWIE AUF DAS GUTACHTEN 1/75 VOM 11. NOVEMBER 1975 (SLG. 1975, 1355), IN DEM DER GERICHTSHOF BETONT HABE, DASS DER BEGRIFF DER HANDELSPOLITIK FÜR DIE GEMEINSCHAFT KEINE EINGESCHRÄNKTERE BEDEUTUNG HABEN KÖNNE ALS FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN UND DASS DIE GEMEINSCHAFT IN DIESEM SO DEFINIERTEN BEREICH AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG SEI.
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Damit entfällt die Grundlage für die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, nach der wegen der insoweit bislang gemischten Zuständigkeit das Übereinkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Übereinkommen) vom 15. April 1994 (ABl 1994 Nr. L 336/3) als sogenanntes gemischtes Abkommen sowohl von der Europäischen Gemeinschaft als auch von den Mitgliedstaaten zu schließen und zu ratifizieren war (vgl. EuGH, Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, S. 1-5267 Rn. 98 und 105; zum Status eines völkerrechtlichen Vertrags als gemischtes Abkommen vgl. auch EuGH, Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, S. 2871 Rn. 2; EuGH, Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, S. 1-1061 Rn. 13 und 39).
  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Diese Bestimmungen haben nämlich Hilfscharakter und fallen damit in die gleiche Zuständigkeit wie die materiell-rechtlichen Bestimmungen, denen sie zur Seite gestellt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Gutachten 1/76 [Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Stilllegungsfonds für die Binnenschifffahrt] vom 26. April 1977, EU:C:1977:63, Rn. 5, Gutachten 1/78 [Internationales Naturkautschukübereinkommen] vom 4. Oktober 1979, EU:C:1979:224, Rn. 56, und Urteil vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat, C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 70 und 71).
  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

    Im Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979 (Slg. 1979, 2871) sei der Antrag zwar zugelassen worden, obwohl noch Verhandlungen hätten stattfinden müssen.

    Bereits in dem erwähnten Gutachten 1/78 habe der Gerichtshof eine weite Auslegung des Begriffes des geplanten Abkommens vorgenommen; diese Rechtsprechung könne angesichts des neuen Textes gefestigt werden.

    Der Gerichtshof habe im Gutachten 1/78 festgestellt, daß es im Interesse aller betroffenen Staaten, einschließlich der Drittstaaten, liege, daß eine Zuständigkeitsfrage bereits zu Beginn der Verhandlungen geklärt werde.

    Auch die belgische Regierung nimmt Bezug auf den Präzedenzfall des Gutachtens 1/78 und auf den neuen Wortlaut des Artikels 228 Absatz 6 des Vertrages.

    Der Gerichtshof habe bereits im Gutachten 1/78 und im Gutachten 1/92 vom 10. April 1992 (Slg. 1992, I-2821) festgestellt, daß einem Gutachtenantrag stattzugeben sei, falls der Gegenstand des geplanten Abkommens bekannt sei und der Antragsteller ein Interesse an der Antwort habe, auch wenn der Inhalt des geplanten Abkommens noch nicht in allen Einzelheiten festliege.

    Wie der Gerichtshof im Gutachten 1/78 festgestellt habe, liege es im Interesse aller Mitgliedstaaten, daß die Frage der Zuständigkeit der Gemeinschaft für einen Beitritt zur Konvention vor Beginn der Verhandlungen geklärt sei.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Im Gutachten 1/78 hat er ausgeführt, dass eine gemeinsame Handelspolitik nicht mehr sinnvoll betrieben werden könnte, wenn die Union nicht auch über Mittel verfügen könnte, die über die Instrumente hinausgehen, deren Wirkung ausschließlich auf die herkömmlichen Aspekte des Außenhandels gerichtet ist.

    Allerdings betrafen die jeweils in Rede stehenden internationalen Übereinkünfte Instrumente der Handelspolitik: handelsbezogene Regelungen über die Lagerhaltung im Gutachten 1/78, die Gewährung von Zollpräferenzen in der Rechtssache 45/86, die (Bedingungen für die) Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in der Rechtssache C-62/88 und Kennzeichnungserfordernisse (d. h. technische Handelshemmnisse) in der Rechtssache C-281/01.

    Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass der Gerichtshof im Gutachten 1/78 im Wesentlichen festgestellt hat, dass in dem Fall, dass eine internationale Übereinkunft einen Finanzierungsmechanismus festlegt, der "ein wesentliches Element" der Übereinkunft darstellt, dieser Umstand für sich genommen eine Beteiligung der Mitgliedstaaten an ihrem Abschluss rechtfertigen konnte, soweit die sich daraus ergebenden finanziellen Lasten unmittelbar den Haushalten der Mitgliedstaaten auferlegt wurden(412).

    Sie sind daher nicht mit denjenigen vergleichbar, die dem Gerichtshof im Gutachten 1/78 zur Prüfung vorlagen.

    49 - Gutachten 1/78 (Internationales Naturkautschuk-Übereinkommen) vom 4. Oktober 1979 (EU:C:1979:224, Rn. 44) und Urteil vom 26. März 1987, Kommission/Rat (45/86, EU:C:1987:163, Rn. 20).

    51 - Gutachten 1/78 (Internationales Naturkautschuk-Übereinkommen) vom 4. Oktober 1979 (EU:C:1979:224, Rn. 41 bis 46).

    370 - Vgl. insbesondere Gutachten 1/78 (Internationales Naturkautschuk-Übereinkommen) vom 4. Oktober 1979 (EU:C:1979:224) und die Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat (45/86, EU:C:1987:163), vom 29. März 1990, Griechenland/Rat (C-62/88, EU:C:1990:153), und vom 12. Dezember 2002, Kommission/Rat (C-281/01, EU:C:2002:761).

    412 - Gutachten 1/78 (Internationales Naturkautschuk-Übereinkommen) vom 4. Oktober 1979 (EU:C:1979:224, Rn. 60).

  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

    Was als Zweites die Frage betrifft, ob der Entscheidungsprozess betreffend den Übereinkommensentwurf einen Stand erreicht hat, der es dem Gerichtshof ermöglicht, über die Vereinbarkeit dieses Entwurfs mit den Verträgen zu entscheiden, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof vor der Aufnahme von Verhandlungen auf internationaler Ebene um ein Gutachten ersucht werden kann, wenn der Gegenstand des geplanten Abkommens bekannt ist und die dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen eine hinreichend sichere Beurteilung der vom Rat aufgeworfenen Frage erlauben, selbst wenn noch eine Reihe von Alternativen offen sind und Meinungsverschiedenheiten über die Abfassung bestimmter Klauseln bestehen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 34), und dass die Zulässigkeit eines Antrags auf Gutachten nicht mit der Begründung bestritten werden kann, dass der Rat noch keinen Beschluss über die Aufnahme der Verhandlungen auf internationaler Ebene gefasst hat (vgl. Gutachten 2/94, Randnr. 13).
  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gutachten des Gerichtshofes gemäß Artikel 228 Absatz 6 EG-Vertrag namentlich zu Fragen eingeholt werden, die die Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluß eines bestimmten Abkommens mit Drittländern zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten betreffen, wie dies hier der Fall ist (vgl. insbesondere Gutachten 1/75 vom 11. November 1975, Slg. 1975, 1355, 1360, Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 30, und Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, I-1061, Randnr. 3).

    Wie der Gerichtshof im Gutachten 1/78 (a. a. O., Randnr. 62) entschieden hat, befinden sich die betreffenden Gebiete, da sie vom Anwendungsbereich des Vertrages nicht erfaßt werden, gegenüber der Gemeinschaft in der gleichen Situation wie Drittländer.

    Unter Hinweis auf Artikel VII des WTO-Abkommens, wonach jedes Mitglied zu den Ausgaben der WTO beizutragen hat, und angesichts dessen, daß die Staaten der Gemeinschaft Gründungsmitglieder der WTO würden (vgl. Artikel XI Absatz 1), vertritt die Portugiesische Republik die Auffassung, daß dieser Umstand genüge, um die Mitwirkung der Mitgliedstaaten am Abschluß des Abkommens zu rechtfertigen, selbst wenn die Finanzierung nicht die gleiche entscheidende Bedeutung habe wie im Rahmen des internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens, das Gegenstand des Gutachtens 1/78 gewesen sei.

    Die Kommission stützt sich im wesentlichen auf die weite Auslegung des Begriffs der gemeinsamen Handelspolitik durch den Gerichtshof (vgl. Gutachten 1/78, a. a. O., Randnrn. 44 und 45), auf die Verbindungen oder die Verflechtung zwischen Waren und Dienstleistungen, auf den Zweck des GATS und auf die verwendeten Instrumente, um daraus den Schluß zu ziehen, daß die Dienstleistungen unter die Handelspolitik fielen, ohne daß zwischen den einzelnen Erbringungsarten und insbesondere den Dienstleistungen, die Gegenstand einer unmittelbaren grenzüberschreitenden Erbringung seien, und denjenigen zu unterscheiden sei, die mittels einer gewerblichen Niederlassung im Land des Dienstleistungsempfängers erbracht würden.

    Im Gutachten 1/78 (a. a. O., Randnr. 44) hat der Gerichtshof eine Auslegung von Artikel 113 verworfen, ,die dazu führen würde, die gemeinsame Handelspolitik auf den Gebrauch der Instrumente zu beschränken, deren Wirkung ausschließlich auf die herkömmlichen Aspekte des Außenhandels gerichtet ist".

    Er hat im Gegenteil ausgeführt, daß ,die Frage der Außenhandelsbeziehungen in einer offenen Perspektive... zu regeln ist [, was] sich auch dem Umstand entnehmen [läßt], daß die in Artikel 113 enthaltene Aufzählung der Gegenstände der Handelspolitik... als eine nicht abschließende Aufzählung gedacht ist" (Gutachten 1/78, a. a. O., Randnr. 45).

  • EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
    Auf der Grundlage des Gutachtens 1/78, a. a. O., sei eine solche Frage in jedem Falle zulässig.

    Die Erwägungen, die der Gerichtshof im Gutachten 1/78, a. a. O., angestellt habe, um die Rohstoffübereinkommen in die gemeinsame Handelspolitik einzubeziehen, ließen sich ohne Schwierigkeiten auf das Gebiet der Dienstleistungen übertragen, wenn man dessen Bedeutung für den Welthandel betrachte.

    Wie sich aus dem Gutachten 1/78 und dem Urteil vom 26. März 1987 (Kommission/Rat, a. a. O.) ergebe, falle eine Maßnahme nur dann in den Bereich der Handelspolitik, wenn sie bei eigenständigem Erlaß durch die Mitgliedstaaten für die Gemeinschaft die Möglichkeit einschränken würde, eine gemeinsame Handelspolitik zu verwirklichen, und wenn sie unmittelbar zu Verkehrsverlagerungen zwischen den Mitgliedstaaten im Handelsverkehr aus oder in Drittstaaten führen würde.

    Der Gerichtshof habe dieses enge - auf noch in den 50er Jahren vorherrschende Gegebenheiten gestützte - Konzept bereits in seinem Gutachten 1/78, a. a. O., zurückgewiesen.

    Unter diesen Bedingungen sei Artikel 113 des Vertrages gewiß eine zutreffende, wenn nicht notwendige Rechtsgrundlage für die Annahme des vorgeschlagenen Rechtsaktes, der eines der - wie es im Gutachten 1/78, a. a. O., heiße - "verfeinertsten Instrumente" sei, dessen die Gemeinschaft zur Durchführung ihrer Handelspolitik bedürfe.

    Es müsse daher festgestellt werden, ob das vom Gerichtshof in dem Gutachten 1/78 (a. a. O.) dargelegte Konzept ganz allgemein auch einen Tätigkeitsbereich einschließen könne, für den bisher noch keine ständige Praxis bestehe.

  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

    Was speziell die Tragweite von Artikel 133 EG anbelange, so vertrete der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung seit langem eine weite Auslegung des Begriffes der gemeinsamen Handelspolitik (vgl. Gutachten 1/78, Randnr. 45).

    26 bis 29, sowie Gutachten 1/78, Randnrn.

    Sie verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, der seit langem eine weite Auslegung des Begriffes der gemeinsamen Handelspolitik vertrete (vgl. Gutachten 1/78, Randnr. 45).

    26 bis 29, sowie Gutachten 1/78, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1993 - C-316/91

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage -

    Das Ergebnis, wonach die Mitgliedstaaten unmittelbar die für die Finanzierung der nach dem Abkommen vorgesehenen Entwicklungshilfe erforderlichen Mittel bereitstellen können, wird durch das Gutachten 1/78 des Gerichtshofes zum Entwurf eines Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens bestätigt(35).

    Aus dem Gutachten 1/78 ergibt sich auch, daß dann, wenn die finanziellen Bestimmungen eine zentrale Stellung im Gefüge eines Übereinkommens einnehmen, die Mitgliedstaaten die finanziellen Lasten aus dem Übereinkommen auch dann übernehmen können, wenn das Übereinkommen in ein Gebiet fällt, auf dem die Gemeinschaft normalerweise über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt.

    Das Gutachten 1/78 des Gerichtshofes ist nicht mit der ausschließlichen Natur der Zuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik unvereinbar.

    Daher können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Gutachtens 1/78 des Gerichtshofes ausserhalb des Gemeinschaftshaushaltsplans die für die Finanzierung der im Abkommen vorgesehenen Entwicklungshilfe für die AKP-Staaten erforderlichen Mittel unmittelbar bereitstellen.

    Im Gutachten 1/78 sei es um die Möglichkeiten der Finanzierung eines Übereinkommens vor dessen Abschluß gegangen; die Ansicht des Gerichtshofes sei auf den vorliegenden Fall, bei dem die Gemeinschaft nach dem Abkommen die Verpflichtung für die Gewährung der Hilfe übernommen habe, nicht anwendbar.

    (36) - Gutachten 1/78, Randnr. 55.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Aushandlung eines Übereinkommens des Europarats zum Schutz der

    Vgl. z. B. Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979 (Slg. 1979, 2871) (betreffend die Zuständigkeit der [damaligen] Gemeinschaft für die Aushandlung eines Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens, über das seinerzeit im Rahmen der Welthandelskonferenz der Vereinten Nationen verhandelt wurde) und Gutachten 2/94 (oben in Fn. 51 angeführt) (betreffend den möglichen Beitritt der Gemeinschaft zur Europäischen Menschenrechtskonvention).

    89 - Vgl. auch Gutachten 2/94 (oben in Fn. 51 angeführt, Rn. 10 und 17), Gutachten 1/78 (oben in Fn. 87 angeführt, Rn. 35) und Gutachten 1/09 vom 8. März 2011 (Slg. 2011, I-1137, Rn. 48).

    91 - Vgl. z. B. Gutachten 1/78 (oben in Fn. 87 angeführt, Rn. 35).

    93 - Vgl. Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 36); vgl. auch Gutachten 1/78 (oben in Fn. 87 angeführt, Rn. 34 bis 36) und Gutachten 1/94 (oben in Fn. 62 angeführt, Rn. 108).

  • EuGH, 31.10.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 26.03.1987 - 45/86

    Kommission / Rat

  • EuGH, 31.10.2019 - C-395/17

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel

  • EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15

    Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur

  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

  • EuGöD, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    'Avis rendu en vertu de l''article 300 CE'

  • EuGH, 17.10.1995 - C-70/94

    Werner / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 17.10.1995 - C-83/94

    Strafverfahren gegen Leifer u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-399/12

    Deutschland / Rat - Internationale Organisationen - Vertragsschlussverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-281/01

    Kommission / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.1987 - 45/86

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2014 - C-24/12

    X BV - Art. 63 AEUV - Räumlicher Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-384/09

    Prunus und Polonium - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-180/20

    Kommission/ Rat (Accord avec l'Arménie)

  • OLG München, 19.03.2009 - 6 St 10/08

    Geheimdienstliche Agententätigkeit und Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz:

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1996 - C-268/94

    Portugiesische Republik gegen Rat der Europäischen Union. - Kooperationsabkommen

  • EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08

    'Avis au titre de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Gutachten nach Art. 300

  • EuGH, 18.02.1986 - 174/84

    Bulk Oil / Sun International

  • EuGH, 03.12.1996 - C-268/94

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE RECHTMÄßIGKEIT DER RECHTSGRUNDLAGE DES

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1996 - C-124/95

    The Queen, ex parte Centro-Com Srl gegen HM Treasury und Bank of England. -

  • EuGH, 08.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07

    Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung

  • EuG, 02.05.2000 - T-17/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ERLÄSST EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN IN

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2002 - C-491/01

    DER GENERALANWALT SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DIE RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-106/22

    Generalanwältin Capeta: Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-411/06

    Kommission / Parlament und Rat - Verbringung von Abfällen - Rechtsgrundlage der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2015 - C-425/13

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Beschluss des

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-94/03

    Kommission / Rat - Gefährliche Chemikalien und Pestizide - Rotterdamer

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2005 - C-154/04

    Alliance for Natural Health u.a. - Rechtsangleichung - Nahrungsergänzungsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-178/03

    Kommission / Parlament und Rat - Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-211/01

    Kommission / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-222/13

    TDC

  • EuGH, 17.10.1991 - C-35/90

    Kommission / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.1997 - C-310/95

    Road Air BV gegen Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Antrag auf Gutachten nach Art. 218

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.1999 - C-383/98

    Polo / Lauren

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-17/98

    Emesa Sugar

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-181/97

    A.J. van der Kooy gegen Staatssecretaris van Financiën.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1985 - 174/84

    Bulk Oil (Zug) AG gegen Sun International Limited und Sun Oil Trading Company. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-383/98

    The Polo/Lauren Company LP gegen PT. Dwidua Langgeng Pratama International

  • EuGH, 30.11.2009 - 1/08

    Gutachten nach Art. 300 Abs. 6 EG; Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit

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