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   EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76   

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https://dejure.org/1977,5295
EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76 (https://dejure.org/1977,5295)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.1977 - Gutachten 1/76 (https://dejure.org/1977,5295)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 1977 - Gutachten 1/76 (https://dejure.org/1977,5295)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Entwurf zu einem Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen Stillegungsfonds für die Binnenschifffahrt.

    1. VÖLKERRECHTLICHE VERTRAEGE - ABSCHLUSS DURCH DIE GEMEINSCHAFT - ZUSTÄNDIGKEIT

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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76
    DER GERICHTSHOF IST DER ANSICHT, DASS DIE STRUKTUR DES AUFSICHTSRATS UND DIE AUSGESTALTUNG DES BESCHLUSSFASSUNGSVERFAHRENS INNERHALB DIESES ORGANS NICHT DER FORDERUNG NACH EINHEITLICHKEIT UND SOLIDARITÄT ENTSPRICHT, DIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 31. MÄRZ 1971 IN DER RECHTSSACHE 22/70 (KOMMISSION/RAT - AETR, SLG. 1971, 263), UND AUSFÜHRLICHER IN SEINEM GUTACHTEN 1/75 VOM 11. NOVEMBER 1975 (SLG. 1975, 1355; ABL. 1975, C 268, S. 18) BETONT HAT .
  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76
    18 WIE DER GERICHTSHOF INSBESONDERE IN SEINEM URTEIL VOM 30. APRIL 1974 IN DER RECHTSSACHE 181/73 (HAEGEMANN, SLG. 1974, 449), FESTGESTELLT HAT, IST EIN ABKOMMEN, DAS DIE GEMEINSCHAFT MIT EINEM NICHTMITGLIEDSTAAT ABSCHLIESST, FÜR DIE GEMEINSCHAFT DIE HANDLUNG EINES GEMEINSCHAFTSORGANS IM SINNE DES ARTIKELS 177 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES VERTRAGES; DARAUS FOLGT, DASS DER GERICHTSHOF IM RAHMEN DER RECHTSORDNUNG DER GEMEINSCHAFT ZUR VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG EINES SOLCHEN ABKOMMENS BEFUGT IST.
  • EuGH, 14.07.1976 - 3/76

    Cornelis Kramer u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76
    DER GERICHTSHOF HAT JEDOCH, ZULETZT IN SEINEM URTEIL VOM 14. JULI 1976 IN DEN RECHTSSACHEN 3, 4 UND 6/76 (KRAMER, SLG. 1976, 1279), ENTSCHIEDEN, DASS EINE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT ZUR EINGEHUNG VÖLKERRECHTLICHER VERPFLICHTUNGEN SICH NICHT NUR AUS EINER AUSDRÜCKLICHEN VERLEIHUNG DURCH DEN VERTRAG ERGEBEN, SONDERN AUCH STILLSCHWEIGEND AUS SEINEN BESTIMMUNGEN FLIESSEN KANN.
  • EuGH, 11.11.1975 - Gutachten 1/75

    1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES

    Auszug aus EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76
    DER GERICHTSHOF IST DER ANSICHT, DASS DIE STRUKTUR DES AUFSICHTSRATS UND DIE AUSGESTALTUNG DES BESCHLUSSFASSUNGSVERFAHRENS INNERHALB DIESES ORGANS NICHT DER FORDERUNG NACH EINHEITLICHKEIT UND SOLIDARITÄT ENTSPRICHT, DIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 31. MÄRZ 1971 IN DER RECHTSSACHE 22/70 (KOMMISSION/RAT - AETR, SLG. 1971, 263), UND AUSFÜHRLICHER IN SEINEM GUTACHTEN 1/75 VOM 11. NOVEMBER 1975 (SLG. 1975, 1355; ABL. 1975, C 268, S. 18) BETONT HAT .
  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Diese Bestimmungen haben nämlich Hilfscharakter und fallen damit in die gleiche Zuständigkeit wie die materiell-rechtlichen Bestimmungen, denen sie zur Seite gestellt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Gutachten 1/76 [Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Stilllegungsfonds für die Binnenschifffahrt] vom 26. April 1977, EU:C:1977:63, Rn. 5, Gutachten 1/78 [Internationales Naturkautschukübereinkommen] vom 4. Oktober 1979, EU:C:1979:224, Rn. 56, und Urteil vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat, C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 70 und 71).
  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    1) zur Vereinbarkeit der Mitwirkung von Richtern des Gerichtshofes am EWR-Gerichtshof mit dem Gutachten des Gerichtshofes vom 26. April 1977 (zu dem Entwurf zu einem Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen Stillegungsfonds für die Binnenschiffahrt, Gutachten 1/76, Slg. 1977, 741);.

    Die Kommission wirft die Frage auf, ob die Richter des Gerichtshofes angesichts des Gutachtens 1/76 an einem anderen Gericht mitwirken dürften oder ob dieses Gutachten hier nicht einschlägig sei.

    Das Abkommen unterscheide sich freilich von dem Abkommen, das Gegenstand des Gutachtens 1/76 gewesen sei.

    Zweitens habe der Gerichtshof im Gutachten 1/76 das Abkommen über den europäischen Stillegungsfonds für die Binnenschiffahrt mit der Begründung für unvereinbar mit dem EWG-Vertrag erklärt, daß das in diesem Abkommen vorgesehene Gericht aus sechs Mitgliedern des Gerichtshofes bestehen sollte und diese als Mitglieder dieses Gerichts möglicherweise über Fragen zu entscheiden gehabt hätten, über die sie auch als Mitglieder des Gerichtshofes würden entscheiden müssen, so daß die volle Unbefangenheit, mit der der Gerichtshof handeln müsse, hätte beeinträchtigt sein können.

    Wenn er sich nach Artikel 16 der Satzung der Mitwirkung enthalte, so könne es, wie es im Gutachten 1/76 heiße, dem Gerichtshof unmöglich werden, die nach Artikel 15 der Satzung für die Entscheidungsfindung erforderliche Zahl von Richtern zusammentreten zu lassen.

    Folglich bleibe die Rechtsauffassung, die der Gerichtshof im Gutachten 1/76 geäußert habe, insoweit unberührt und in ihrem Kern einschlägig.

    Die spanische Regierung erklärt ferner, sie teile die Auffassung der Kommission nicht, daß das Gutachten 1/76 im vorliegenden Fall deshalb nicht einschlägig sei, weil der EWR-Gerichtshof und das EWR-Gericht erster Instanz funktionell in den Gerichtshof integriert seien.

    Die belgische Regierung schließt sich der Auffassung der Kommission zu der Frage an, ob das Gutachten 1/76 hier einschlägig sei.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs hält es für vereinbar mit dem EWG-Vertrag und dem Gutachten 1/76, daß Richter des Gerichtshofes am EWR-Gerichtshof mitwirkten.

    Nach einer Analyse des Abkommens und der damit zusammenhängenden Regelungen, die Gegenstand des Gutachtens 1/76 gewesen seien, kommt die Regierung des Vereinigten Königreichs zu dem Schluß, daß es dort möglich gewesen sei, daß die betroffenen Gemeinschaftsrichter durch bereits ergangene Entscheidungen des Gerichts des Fonds beeinflußt worden wären.

    Zudem gehe es in dem Gutachten 1/91 um ganz andere Probleme, als sie dem Gutachten 1/76 zugrunde gelegen hätten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-466/98

    GENERALANWALT TIZZANO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS DIE

    Verletzung einer ausschließlichen Gemeinschaftszuständigkeit im Sinne des Gutachtens 1/76 I -.

    Sie entwickelt insoweit zwei unterschiedliche Argumentationslinien: Zum einen sei es "erforderlich" sei im Sinne des Gutachtens 1/76(21), diese Abkommen auf Gemeinschaftsebene zu schließen, und zum anderen "beeinträchtigten" die fraglichen Abkommen im Sinne des Urteils AETR(22) die von der Gemeinschaft in einem Bereich, der ihrer Zuständigkeit unterliege, erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen.

    A. Verletzung einer ausschließlichen Gemeinschaftszuständigkeit im Sinne des Gutachtens 1/76 Vorbringen der Parteien.

    Denn auch wenn es insoweit an einer eigens vorgesehenen Rechtsgrundlage fehle, stehe ihr diese Zuständigkeit nach den Grundsätzen zu, die der Gerichtshof vor allem im Gutachten 1/76 aufgestellt habe, d. h. weil die fraglichen Abkommen "erforderlich" seien, um ein Vertragsziel zu erreichen.

    Nach dem Gutachten 1/76 ergebe sich unabhängig davon, ob auf Gemeinschaftsebene intern besondere Vorschriften erlassen worden seien, "die Befugnis, die Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten zu verpflichten, ... stillschweigend aus den die interne Zuständigkeit begründenden Bestimmungen des Vertrages, sofern die Beteiligung der Gemeinschaft an der völkerrechtlichen Vereinbarung ... notwendig ist, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu erreichen"(23).

    Daraus ergebe sich die "Erforderlichkeit" im Sinne des Gutachtens 1/76 eines gemeinsamen Handelns gegenüber den USA und folglich die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für das Aushandeln und den Abschluss des betreffenden Abkommens, und zwar nicht nur unabhängig davon, ob von der internen Zuständigkeit schon einmal Gebrauch gemacht worden sei, sondern auch unabhängig von der Tatsache, dass der Rat die Kommission nicht ermächtigt habe, das fragliche Abkommen auszuhandeln.

    Dieser Argumentation halten die beklagten Mitgliedstaaten - wenn auch mit Differenzierungen - im Wesentlichen entgegen, - dass nach Artikel 84 Absatz 2 EG-Vertrag der Rat jeweils zu beurteilen habe, ob der Abschluss eines gemeinschaftlichen Luftverkehrsabkommens zweckmäßig sei; vorliegend habe er die Erforderlichkeit eines solchen Abkommens mit den USA ausdrücklich verneint und es für vorteilhafter gehalten, das bestehende System bilateraler Abkommen beizubehalten; - dass die Außenzuständigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Gutachtens 1/76 jedenfalls nur mit dem Abschluss des für "erforderlich" gehaltenen Abkommens zu einer ausschließlichen Zuständigkeit werden könne; - dass die Kommission jedenfalls nicht dargetan habe, dass es "erforderlich" sei, auf Gemeinschaftsebene das Abkommen mit den USA zu schließen.

    Ich kann die Schlussfolgerungen nicht teilen, die die Kommission aus dem Gutachten 1/76 und allgemeiner aus der Rechtsprechung des Gerichtshof zur Außenkompetenz der Gemeinschaft zieht.

    Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Schlussfolgerungen, die die Kommission aus der erwähnten Rechtsprechung zieht, für mich auf dem Missverständnis beruhen, dass der Gerichtshof mit der Bejahung der Zuständigkeit der Gemeinschaft in den Fällen des Gutachtens 1/76 auch die zwangsläufige Ausschließlichkeit dieser Zuständigkeit bestätigt habe.

    Diese Schlussfolgerung wird meiner Meinung nach durch spätere Entscheidungen gestützt, in denen der Gerichtshof Bedeutung und Tragweite des Gutachtens 1/76 in dem soeben genannten Sinn erläutert hat.

    Er hat insoweit ausgeführt, dass, wenn "der Abschluss einer völkerrechtlichen Vereinbarung erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer ... Regeln nicht erreichen lassen", nach dem Gutachten 1/76 "die auf die interne Handlungsermächtigung gestützte externe Zuständigkeit ausgeübt werden kann, ohne dass zuvor ein interner Rechtsakt erlassen worden ist, und dass sie damit zu einer ausschließlichen Zuständigkeit werden kann " (Gutachten 2/92; die gleiche Formel ist auch im Gutachten 1/94 verwendet worden(26)).

    Was nun unsere Rechtssachen angeht, so steht für mich nach dem bisher Gesagten außer Zweifel, dass die Gemeinschaft nach dem hier berücksichtigten Sachverhalt keine Außenzuständigkeit ausgeübt hat, die nach dem Gutachten 1/76 durch das "Erfordernis" des Abschlusses eines Luftverkehrsabkommens mit den USA gerechtfertigt wäre.

    Da somit die für die Beurteilung der "Erforderlichkeit" vorgeschriebenen Verfahren zu keinem positiven Ergebnis geführt haben, kann unter Berücksichtigung des Vorstehenden nicht behauptet werden, dass insoweit eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Gutachtens 1/76 gegeben sei.

    Nach alledem ist meiner Meinung nach auszuschließen, dass die Gemeinschaft vorliegend eine ausschließliche Zuständigkeit zum Abschluss von Luftverkehrsabkommen mit den USA im Sinne des Gutachtens 1/76 besitzt und dass die beklagten Mitgliedstaaten somit diese Zuständigkeit verletzt hätten.

    Aus diesen Passagen ergibt sich klar, dass die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Außenbeziehungen frei bleiben, solange die Gemeinschaft nicht von der (potenziellen) Zuständigkeit nach dem Gutachten 1/76 Gebrauch macht, weil sie den Abschluss eines bestimmten Abkommens für erforderlich hält.

    Diese Schlussfolgerung kann auch nicht in Zweifel gezogen werden, wie die Kommission unter Anführung einer anderen Passage des Gutachtens 1/94 behauptet, in der ausgeführt wird, dass "[a]bgesehen von dem Fall, wo sie wirksam nur zugleich mit der externen Zuständigkeit ausgeübt werden kann (vgl. Gutachten 1/76, a. a. O., und Randnr. 85 des vorliegenden Gutachtens), ... eine interne Zuständigkeit nur dann eine ausschließliche externe Zuständigkeit begründen [kann], wenn sie ausgeübt wird" (Randnr. 89).

    Für mich ist nämlich klar, dass der sich auf das Gutachten 1/76 beziehende Nebensatz nur bekräftigen soll, dass sich in den so gearteten Fällen die ausschließliche Außenzuständigkeit der Gemeinschaft nicht aus der vorherigen Ausübung einer internen Zuständigkeit (wie im Urteil AETR), sondern ausnahmsweise unmittelbar aus der Ausübung dieser Außenzuständigkeit ergibt.

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Der Gerichtshof hat seine Analyse im Gutachten 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741) anläßlich eines Übereinkommens bestätigt, mit dem die wirtschaftliche Lage der Binnenschiffahrt saniert werden sollte, also eines Übereinkommens mit wirtschaftlichem Charakter, in dem es nicht um die Aufstellung von Sicherheitsregeln ging.

    Unter Bezugnahme auf das Gutachten 1/76 (a. a. O., Randnrn. 3 und 4) führt die Kommission zweitens aus, daß die ausschließliche externe Zuständigkeit der Gemeinschaft nicht auf die Fälle beschränkt sei, in denen von der internen Zuständigkeit bereits zum Erlaß von Maßnahmen im Rahmen der Verwirklichung gemeinsamer Politiken Gebrauch gemacht worden sei.

    Diese Berufung auf das Gutachten 1/76 für den Fall des GATS geht fehl.

    Das Gutachten 1/76 bezieht sich auf ein anderes Problem, als es sich mit dem GATS stellt.

    Es war deshalb notwendig, die Schweiz durch eine völkerrechtliche Vereinbarung an der geplanten Regelung zu beteiligen (vgl. Gutachten 1/76, a. a. O., Randnr. 2).

    Abgesehen von dem Fall, wo sie wirksam nur zugleich mit der externen Zuständigkeit ausgeübt werden kann (vgl. Gutachten 1/76, a. a. O., und Randnr. 85 des vorliegenden Gutachtens), kann eine interne Zuständigkeit nur dann eine ausschließliche externe Zuständigkeit begründen, wenn sie ausgeübt wird; dies gilt erst recht für Artikel 235.

    Die Berufung auf das Gutachten 1/76 ist für das TRIPs ebensowenig stichhaltig wie für das GATS: Die Vereinheitlichung oder Harmonisierung des Schutzes des geistigen Eigentums im Rahmen der Gemeinschaft muß, um praktisch wirksam zu sein, nicht notwendig durch Abkommen mit Drittstaaten begleitet werden.

  • EuGH, 05.11.2002 - C-467/98

    Kommission / Dänemark

    Diese Zuständigkeit ergebe sich zum einen aus der Erforderlichkeit im Sinne des Gutachtens 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741), ein Abkommen, das solche Verpflichtungen enthalte, auf Gemeinschaftsebene zu schließen, und zum anderen daraus, dass die streitigen Verpflichtungen die von der Gemeinschaft im Luftverkehrsbereich erlassenen Vorschriften im Sinne des Urteils "AETR" vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, Slg. 1971, 263) beeinträchtigten.

    Bestehen einer Außenkompetenz der Gemeinschaft im Sinne des Gutachtens 1/76 Vorbringen der Parteien.

    Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.

    Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.

    Die dänische Regierung macht geltend, das Gutachten 1/76 habe insoweit eine Neuerung gebracht, als es der Gemeinschaft eine Außenkompetenz in Bereichen zuerkenne, in denen sie zuvor keine internen Maßnahmen erlassen habe, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Beteiligung der Gemeinschaft an der völkerrechtlichen Vereinbarung notwendig sei, um eines der Ziele des Vertrages zu erreichen.

    Der Abschluss eines Luftverkehrsabkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch die Gemeinschaft sei aber nicht notwendig im Sinne des Gutachtens 1/76.

    Außerdem werde die Außenkompetenz, über die die Gemeinschaft nach dem Gutachten 1/76 verfügen könne, erst dann zu einer ausschließlichen, wenn die Gemeinschaft von ihr tatsächlich Gebrauch mache, um einen völkerrechtlichen Vertrag zu schließen.

    Da die Gemeinschaft im vorliegenden Fall kein Luftverkehrsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossen habe, könnten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Gutachtens 1/76 nicht gehindert sein, mit diesem Land ein solches Abkommen zu schließen.

    Somit kann sich die Befugnis, die Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten zu verpflichten, stillschweigend aus den die interne Zuständigkeit begründenden Bestimmungen des Vertrages ergeben, sofern die Beteiligung der Gemeinschaft an der völkerrechtlichen Vereinbarung notwendig ist, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu erreichen (vgl. Gutachten 1/76, Randnrn. 3 und 4).

    In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betrifft, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden kann (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen lassen.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Gemeinschaft zur Zeit, als das Königreich Dänemark die Änderungen von 1995 mit den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart hat, keine ausschließliche Außenkompetenz im Sinne des Gutachtens 1/76 für den Abschluss eines Luftverkehrsabkommens mit diesem Land für sich in Anspruch nehmen konnte.

  • EuGH, 05.11.2002 - C-476/98

    Kommission / Deutschland

    Diese Zuständigkeit ergebe sich zum einen aus der Erforderlichkeit im Sinne des Gutachtens 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741), ein Abkommen, das solche Verpflichtungen enthalte, auf Gemeinschaftsebene zu schließen, und zum anderen daraus, dass die streitigen Verpflichtungen die von der Gemeinschaft im Luftverkehrsbereich erlassenen Vorschriften im Sinne des Urteils "AETR" vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, Slg. 1971, 263) beeinträchtigten.

    Bestehen einer Außenkompetenz der Gemeinschaft im Sinne des Gutachtens 1/76 Vorbringen der Parteien.

    Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.

    Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.

    Somit kann sich die Befugnis, die Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten zu verpflichten, stillschweigend aus den die interne Zuständigkeit begründenden Bestimmungen des Vertrages ergeben, sofern die Beteiligung der Gemeinschaft an der völkerrechtlichen Vereinbarung notwendig ist, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu erreichen (vgl. Gutachten 1/76, Randnrn. 3 und 4).

    In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betrifft, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden kann (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen lassen.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Gemeinschaft zur Zeit des Abschlusses des Änderungsprotokolls von 1996 keine ausschließliche Außenkompetenz im Sinne des Gutachtens 1/76 für den Abschluss eines Luftverkehrsabkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika für sich in Anspruch nehmen konnte.

  • EuGH, 05.11.2002 - C-471/98

    Kommission / Belgien

    Diese Zuständigkeit ergebe sich zum einen aus der Erforderlichkeit im Sinne des Gutachtens 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741), ein Abkommen, das solche Verpflichtungen enthalte, auf Gemeinschaftsebene zu schließen, und zum anderen daraus, dass die streitigen Verpflichtungen die von der Gemeinschaft im Luftverkehrsbereich erlassenen Vorschriften im Sinne des Urteils "AETR" vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, Slg. 1971, 263) beeinträchtigten.

    Bestehen einer Außenkompetenz der Gemeinschaft im Sinne des Gutachtens 1/76 Vorbringen der Parteien.

    Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.

    Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.

    Nach Ansicht der belgischen Regierung müssen für die Gewährung einer impliziten Außenkompetenz im Sinne des Gutachtens 1/76 an die Gemeinschaft zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Bestehen einer internen Zuständigkeit, mit der ein bestimmtes Ziel erreicht werden soll, und Erforderlichkeit einer Beteiligung der Gemeinschaft an einer völkerrechtlichen Verpflichtung, um dieses Ziel zu erreichen.

    Die Voraussetzungen für die Gewährung der Außenkompetenz im Sinne des Gutachtens 1/76 an die Gemeinschaft unterschieden sich von denen für die Außenkompetenz im Sinne des Urteils AETR, da nach diesem Gutachten die Gemeinschaft diese Außenkompetenz ausgeübt haben müsse, damit sie zu einer ausschließlichen werde, wie der Gerichtshof im Gutachten 1/94 ausgeführt habe.

    Selbst wenn im Übrigen der Gerichtshof der Meinung sein sollte, dass aufgrund der von der Kommission behaupteten wirtschaftlichen Auswirkungen die Ausübung der Außenkompetenz durch die Gemeinschaft im Sinne des Gutachtens 1/76 erforderlich sei, habe der Rat bis heute nicht die Frage entschieden, ob ein Gemeinschaftsabkommen gegenüber dem bestehenden System bilateraler Beziehungen erhebliche Vorteile mit sich bringe.

    Somit kann sich die Befugnis, die Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten zu verpflichten, stillschweigend aus den die interne Zuständigkeit begründenden Bestimmungen des Vertrages ergeben, sofern die Beteiligung der Gemeinschaft an der völkerrechtlichen Vereinbarung notwendig ist, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu erreichen (vgl. Gutachten 1/76, Randnrn. 3 und 4).

    In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betrifft, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden kann (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen lassen.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Gemeinschaft zu der Zeit, als das Königreich Belgien die Änderungen von 1995 mit den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart hat, keine ausschließliche Außenkompetenz im Sinne des Gutachtens 1/76 für den Abschluss eines Luftverkehrsabkommens mit diesem Land für sich in Anspruch nehmen konnte.

  • EuGH, 14.12.1991 - C-1/91

    1. Völkerrechtliche Verträge - Abkommen über die Schaffung des Europäischen

    1) zur Vereinbarkeit der Mitwirkung von Richtern des Gerichtshofes am EWR-Gerichtshof mit dem Gutachten des Gerichtshofes vom 26. April 1977 (zu dem Entwurf zu einem Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen Stillegungsfonds für die Binnenschiffahrt, Gutachten 1/76, Slg. 1977, 741);.

    Die Kommission wirft die Frage auf, ob die Richter des Gerichtshofes angesichts des Gutachtens 1/76 an einem anderen Gericht mitwirken dürften oder ob dieses Gutachten hier nicht einschlägig sei.

    Das Abkommen unterscheide sich freilich von dem Abkommen, das Gegenstand des Gutachtens 1/76 gewesen sei.

    Zweitens habe der Gerichtshof im Gutachten 1/76 das Abkommen über den europäischen Stillegungsfonds für die Binnenschiffahrt mit der Begründung für unvereinbar mit dem EWG-Vertrag erklärt, daß das in diesem Abkommen vorgesehene Gericht aus sechs Mitgliedern des Gerichtshofes bestehen sollte und diese als Mitglieder dieses Gerichts möglicherweise über Fragen zu entscheiden gehabt hätten, über die sie auch als Mitglieder des Gerichtshofes würden entscheiden müssen, so daß die volle Unbefangenheit, mit der der Gerichtshof handeln müsse, hätte beeinträchtigt sein können.

    Wenn er sich nach Artikel 16 der Satzung der Mitwirkung enthalte, so könne es, wie es im Gutachten 1/76 heiße, dem Gerichtshof unmöglich werden, die nach Artikel 15 der Satzung für die Entscheidungsfindung erforderliche Zahl von Richtern zusammentreten zu lassen.

    Folglich bleibe die Rechtsauffassung, die der Gerichtshof im Gutachten 1/76 geäußert habe, insoweit unberührt und in ihrem Kern einschlägig.

    Die spanische Regierung erklärt ferner, sie teile die Auffassung der Kommission nicht, daß das Gutachten 1/76 im vorliegenden Fall deshalb nicht einschlägig sei, weil der EWR-Gerichtshof und das EWR-Gericht erster Instanz funktionell in den Gerichtshof integriert seien.

    Die belgische Regierung schließt sich der Auffassung der Kommission zu der Frage an, ob das Gutachten 1/76 hier einschlägig sei.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs hält es für vereinbar mit dem EWG-Vertrag und dem Gutachten 1/76, daß Richter des Gerichtshofes am EWR-Gerichtshof mitwirkten.

    Nach einer Analyse des Abkommens und der damit zusammenhängenden Regelungen, die Gegenstand des Gutachtens 1/76 gewesen seien, kommt die Regierung des Vereinigten Königreichs zu dem Schluß, daß es dort möglich gewesen sei, daß die betroffenen Gemeinschaftsrichter durch bereits ergangene Entscheidungen des Gerichts des Fonds beeinflußt worden wären.

    Zudem gehe es in dem Gutachten 1/91 um ganz andere Probleme, als sie dem Gutachten 1/76 zugrunde gelegen hätten.

  • EuGH, 05.11.2002 - C-472/98

    Kommission / Luxemburg

    Diese Zuständigkeit ergebe sich zum einen aus der Erforderlichkeit im Sinne des Gutachtens 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741), ein Abkommen, das solche Verpflichtungen enthalte, auf Gemeinschaftsebene zu schließen, und zum anderen daraus, dass die streitigen Verpflichtungen die von der Gemeinschaft im Luftverkehrsbereich erlassenen Vorschriften im Sinne des Urteils "AETR" vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, Slg. 1971, 263) beeinträchtigten.

    Bestehen einer Außenkompetenz der Gemeinschaft im Sinne des Gutachtens 1/76 Vorbringen der Parteien.

    Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.

    Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.

    Nach Ansicht der luxemburgischen Regierung müssen für die Gewährung einer impliziten Außenkompetenz im Sinne des Gutachtens 1/76 an die Gemeinschaft zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Bestehen einer internen Zuständigkeit, mit der ein bestimmtes Ziel erreicht werden soll, und Erforderlichkeit einer Beteiligung der Gemeinschaft an einer völkerrechtlichen Verpflichtung, um dieses Ziel zu erreichen.

    Die Voraussetzungen für die Gewährung der Außenkompetenz im Sinne des Gutachtens 1/76 an die Gemeinschaft unterschieden sich von denen für die Außenkompetenz im Sinne des Urteils AETR, da nach diesem Gutachten die Gemeinschaft diese Außenkompetenz ausgeübt haben müsse, damit sie zu einer ausschließlichen werde, wie der Gerichtshof im Gutachten 1/94 ausgeführt habe.

    Selbst wenn im Übrigen der Gerichtshof der Meinung sein sollte, dass aufgrund der von der Kommission behaupteten wirtschaftlichen Auswirkungen die Ausübung der Außenkompetenz durch die Gemeinschaft im Sinne des Gutachtens 1/76 erforderlich sei, habe der Rat bis heute nicht die Frage entschieden, ob ein Gemeinschaftsabkommen gegenüber dem bestehenden System bilateraler Beziehungen erhebliche Vorteile mit sich bringe.

    Somit kann sich die Befugnis, die Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten zu verpflichten, stillschweigend aus den die interne Zuständigkeit begründenden Bestimmungen des Vertrages ergeben, sofern die Beteiligung der Gemeinschaft an der völkerrechtlichen Vereinbarung notwendig ist, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu erreichen (vgl. Gutachten 1/76, Randnrn. 3 und 4).

    In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betrifft, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden kann (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen lassen.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Gemeinschaft zur Zeit, als das Großherzogtum Luxemburg die Änderungen von 1995 mit den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart hat, keine ausschließliche Außenkompetenz im Sinne des Gutachtens 1/76 für den Abschluss eines Luftverkehrsabkommens mit diesem Land für sich in Anspruch nehmen konnte.

  • EuGH, 05.11.2002 - C-469/98

    Kommission / Finnland

    Diese Zuständigkeit ergebe sich zum einen aus der Erforderlichkeit im Sinne des Gutachtens 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741), ein Abkommen, das solche Verpflichtungen enthalte, auf Gemeinschaftsebene zu schließen, und zum anderen daraus, dass die streitigen Verpflichtungen die von der Gemeinschaft im Luftverkehrsbereich erlassenen Vorschriften im Sinne des Urteils "AETR" vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, Slg. 1971, 263) beeinträchtigten.

    Bestehen einer Außenkompetenz der Gemeinschaft im Sinne des Gutachtens 1/76 Vorbringen der Parteien.

    Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.

    Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.

    Im Gutachten 1/76 habe der Gerichtshof nicht die Frage geprüft, in welchem Zeitpunkt der Abschluss eines Abkommens für die Erreichung der Ziele des Vertrages erforderlich sei, und hierfür kein Kriterium geliefert.

    Daher könne aus den im Gutachten 1/76 aufgestellten Grundsätzen eine ausschließliche Außenkompetenz der Gemeinschaft nur in dem Fall abgeleitet werden, dass die internen Maßnahmen, die der Gemeinschaft zu Gebote stünden, wirkungslos seien.

    Die in der Gemeinschaftsregelung enthaltenen Vorschriften über Drittländer seien von geringer Bedeutung und verfolgten keine anderen als die mit der Liberalisierung des Binnenmarkts in Zusammenhang stehenden Ziele, und sie schüfen somit keine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Gutachtens 1/76.

    Somit kann sich die Befugnis, die Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten zu verpflichten, stillschweigend aus den die interne Zuständigkeit begründenden Bestimmungen des Vertrages ergeben, sofern die Beteiligung der Gemeinschaft an der völkerrechtlichen Vereinbarung notwendig ist, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu erreichen (vgl. Gutachten 1/76, Randnrn. 3 und 4).

    In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betrifft, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden kann (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen lassen.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Gemeinschaft zur Zeit, als die Republik Finnland die Änderungen von 1995 mit den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart hat, keine ausschließliche Außenkompetenz im Sinne des Gutachtens 1/76 für den Abschluss eines Luftverkehrsabkommens mit diesem Land für sich in Anspruch nehmen konnte.

  • EuGH, 05.11.2002 - C-468/98

    Kommission / Schweden

  • EuGH, 05.11.2002 - C-475/98

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

  • EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
  • EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78

    Internationales Naturkautschukübereinkommen. - 1. INTERNATIONALE ABKOMMEN -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-433/03

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 05.12.2017 - C-600/14

    Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-161/20

    Kommission/ Rat (Organisation maritime internationale)

  • EuGH, 10.04.1992 - Gutachten 1/92

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96

    Hermès International (Kommanditgesellschaft auf Aktien) gegen FHT Marketing

  • EuGH, 11.09.2003 - C-211/01

    Kommission / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-523/04

    Kommission / Niederlande - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss

  • EuGH, 16.02.1978 - 61/77

    Kommission / Irland

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.1987 - 12/86

    Meryem Demirel gegen Stadt Schwäbisch Gmünd. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-399/12

    Deutschland / Rat - Internationale Organisationen - Vertragsschlussverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2007 - C-62/05

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Erlass von

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Antrag auf Gutachten nach Art. 218

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-137/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2017 - C-600/14

    Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-211/01

    Kommission / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1993 - C-316/91

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage -

  • EuGH, 10.04.1992 - C-1/92

    1. Völkerrechtliche Verträge - Abkommen über die Schaffung des Europäischen

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