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   LAG Hamburg, 10.02.2012 - H 6 Ta 1/12   

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LAG Hamburg, 10.02.2012 - H 6 Ta 1/12 (https://dejure.org/2012,8500)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2012 - H 6 Ta 1/12 (https://dejure.org/2012,8500)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 10. Februar 2012 - H 6 Ta 1/12 (https://dejure.org/2012,8500)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Gegenstandswert - Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs

  • Justiz Hamburg

    § 23 Abs 3 S 2 RVG, § 9 BetrVG, § 76 BetrVG, § 77 BetrVG
    Gegenstandswert - Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs

  • IWW

    RVG § 23 Abs. 3 RVG § 33 BetrVG § 9

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9
    Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Hamburg, 30.11.2009 - 4 Ta 12/09

    Gegenstandswert - Mitbestimmungsrecht - Einhaltung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.02.2012 - H 6 Ta 1/12
    Dabei ist regelmäßig der Grundfall von bis zu 20 Beschäftigten mit dem einfachen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000,00 EUR in Ansatz zu bringen; für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln sind jeweils zusätzlich 4.000,00 EUR zu berücksichtigen (LAG Hamburg, Beschluss vom 30. November 2009 - 4 Ta 12/09-, juris).

    Hinzukommt, dass es nach der Rechtsprechung der vierten Kammer des LAG Hamburg (30. November 2009 - 4 Ta 12/09) sowie der ständigen Rechtsprechung des LAG Hamm (vgl. 23. März 2009 - 10 Ta 83/09 - LAGE § 23 RVG Nr. 14 m. w. N.) , der sich die Beschwerdekammer anschließt, regelmäßig sachgerecht ist, bei der Bemessung der streitwertmäßigen Bedeutung, die eine Auseinandersetzung um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts hat, von der Anzahl der betroffenen Beschäftigten auszugehen und sich dabei an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren; das Gleiche gilt, soweit es um die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung geht.

    Dabei ist regelmäßig der Grundfall von bis zu 20 Beschäftigten mit dem einfachen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von EUR 4.000,00 in Ansatz zu bringen; für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln sind jeweils zusätzlich EUR 4.000,00 zu berücksichtigen (LAG Hamburg, 30. November 2009 - 4 Ta 12/09) .

  • LAG Hamburg, 24.07.2003 - 4 TaBV 1/02

    Gegenstandswert - Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.02.2012 - H 6 Ta 1/12
    Streitgegenstand des zugrundeliegenden Beschlussverfahrens war die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs und damit eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. LAG Hamburg, 2. November 2011 - 4 TaBV 9/09 - Rn. 6; 24. Juli 2003 - 4 TaBV 1/02) .

    Lassen sich die wirtschaftlichen Interessen, die im Verfahren maßgebend sind, unschwer ermitteln, so müssen sie auch die Bewertung bestimmen, weil anderenfalls wichtige Gegenstandswertbemessungsgrundsätze des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens außer Acht bleiben (LAG Hamburg 2. November 2011 - 4 TaBV 9/09 - Rn. 7; 24. Juli 2003 - 4 TaBV 1/02; LAG Schleswig-Holstein 16. Juli 2010 - 3 Ta 81/10; LAG Hamm 11. Oktober 2006 - 10 Ta 522/06) .

  • LAG Hamburg, 02.11.2011 - 4 TaBV 9/09

    Gegenstandswert - Beschlussverfahren - Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.02.2012 - H 6 Ta 1/12
    Streitgegenstand des zugrundeliegenden Beschlussverfahrens war die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs und damit eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. LAG Hamburg, 2. November 2011 - 4 TaBV 9/09 - Rn. 6; 24. Juli 2003 - 4 TaBV 1/02) .

    Lassen sich die wirtschaftlichen Interessen, die im Verfahren maßgebend sind, unschwer ermitteln, so müssen sie auch die Bewertung bestimmen, weil anderenfalls wichtige Gegenstandswertbemessungsgrundsätze des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens außer Acht bleiben (LAG Hamburg 2. November 2011 - 4 TaBV 9/09 - Rn. 7; 24. Juli 2003 - 4 TaBV 1/02; LAG Schleswig-Holstein 16. Juli 2010 - 3 Ta 81/10; LAG Hamm 11. Oktober 2006 - 10 Ta 522/06) .

  • LAG Hamm, 11.10.2006 - 10 Ta 522/06

    Gegenstandswert in Beschlussverfahren Anfechtung eines Einigungsstellenspruches

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.02.2012 - H 6 Ta 1/12
    Lassen sich die wirtschaftlichen Interessen, die im Verfahren maßgebend sind, unschwer ermitteln, so müssen sie auch die Bewertung bestimmen, weil anderenfalls wichtige Gegenstandswertbemessungsgrundsätze des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens außer Acht bleiben (LAG Hamburg 2. November 2011 - 4 TaBV 9/09 - Rn. 7; 24. Juli 2003 - 4 TaBV 1/02; LAG Schleswig-Holstein 16. Juli 2010 - 3 Ta 81/10; LAG Hamm 11. Oktober 2006 - 10 Ta 522/06) .
  • LAG Hamm, 23.03.2009 - 10 Ta 83/09

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren; nichtvermögensrechtliche Streitigkeit;

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.02.2012 - H 6 Ta 1/12
    Hinzukommt, dass es nach der Rechtsprechung der vierten Kammer des LAG Hamburg (30. November 2009 - 4 Ta 12/09) sowie der ständigen Rechtsprechung des LAG Hamm (vgl. 23. März 2009 - 10 Ta 83/09 - LAGE § 23 RVG Nr. 14 m. w. N.) , der sich die Beschwerdekammer anschließt, regelmäßig sachgerecht ist, bei der Bemessung der streitwertmäßigen Bedeutung, die eine Auseinandersetzung um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts hat, von der Anzahl der betroffenen Beschäftigten auszugehen und sich dabei an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren; das Gleiche gilt, soweit es um die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung geht.
  • LAG Schleswig-Holstein, 16.07.2010 - 3 Ta 81/10

    Gegenstandswert, nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, Beschlussverfahren,

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.02.2012 - H 6 Ta 1/12
    Lassen sich die wirtschaftlichen Interessen, die im Verfahren maßgebend sind, unschwer ermitteln, so müssen sie auch die Bewertung bestimmen, weil anderenfalls wichtige Gegenstandswertbemessungsgrundsätze des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens außer Acht bleiben (LAG Hamburg 2. November 2011 - 4 TaBV 9/09 - Rn. 7; 24. Juli 2003 - 4 TaBV 1/02; LAG Schleswig-Holstein 16. Juli 2010 - 3 Ta 81/10; LAG Hamm 11. Oktober 2006 - 10 Ta 522/06) .
  • LAG Hamburg, 19.05.2016 - 7 Ta 8/16

    Gegenstandswert - Streit über die Auswahl von Teilnehmern für eine

    Nach der Rechtsprechung des LAG Hamburg (LAG Hamburg, 28.12.2015, 6 Ta 24/15; 10.2.2012, H 6 Ta 1/12; 30.11.2009, 4 Ta 12/09; zit. nach juris) bietet die Zahl der von einer Maßnahme möglicherweise betroffenen Arbeitnehmer bei Streitigkeiten um Beteiligungsrechte des Betriebsrats einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Bedeutung der Angelegenheit.

    Bei der Wertermittlung gibt die Staffel des § 9 BetrVG eine Orientierung: Der gesteigerten Bedeutung einer Angelegenheit bei der Betroffenheit einer größeren Zahl von Arbeitnehmern kann im Regelfall dadurch Rechnung getragen werden, dass ausgehend vom Grundfall (bis zu 20 Arbeitnehmern) für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln jeweils grundsätzlich zusätzlich 5.000,00 EUR zu berücksichtigen sind (LAG Hamburg, 28.12.2015, 6 Ta 24/15; 10.2.2012, H 6 Ta 1/12; 30.11.2009, 4 Ta 12/09; zit. nach juris), wobei Ausnahmen hiervon je nach Lage des Falles denkbar sind.

  • LAG Hamburg, 28.12.2015 - 6 Ta 24/15

    Gegenstandswert bei Streit um Einhaltung und Reichweite einer

    Nach der Rechtsprechung des LAG Hamburg (LAG Hamburg 10.02.2012 - H 6 Ta 1/12 - juris; LAG Hamburg 30.11.2009 - 4 Ta 12/09 - juris) bietet die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer bei Streitigkeiten um Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Bedeutung der Angelegenheit.

    Bei der Wertermittlung gibt die Staffel des § 9 BetrVG eine Orientierung: Der gesteigerten Bedeutung einer Angelegenheit bei der Betroffenheit einer größeren Zahl von Arbeitnehmern kann im Regelfall dadurch Rechnung getragen werden, dass ausgehend vom Grundfall (bis zu 20 Arbeitnehmern) für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln jeweils zusätzlich 5.000,00 EUR zu berücksichtigen sind (LAG Hamburg 10.02.2012 - H 6 Ta 1/12 - juris; LAG Hamburg 30.11.2009 - 4 Ta 12/09 - juris).

  • LAG Hamburg, 31.03.2021 - 5 TaBV 12/19

    Gegenstandswert - Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs -

    Der Streit über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs und damit über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung ist hinsichtlich der Bemessung des Gegenstandswerts nach den Grundsätzen über den Streit um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts oder die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung zu behandeln (LAG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2012 - H 6 Ta 1/12 -, juris).

    aa) Der Streit über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs und damit über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung ist hinsichtlich der Bemessung des Gegenstandswerts nach den Grundsätzen über den Streit um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts oder die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung zu behandeln (LAG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2012 - H 6 Ta 1/12 -, juris).

  • LAG Hamburg, 12.04.2023 - 7 Ta 4/23

    Festsetzung des Gegenstandswertes - Anfechtung Einigungsstellenspruch

    Bei der Wertermittlung gibt die Staffel des § 9 BetrVG eine Orientierung: Der gesteigerten Bedeutung einer Angelegenheit bei der Betroffenheit einer größeren Zahl von Arbeitnehmern kann im Regelfall dadurch Rechnung getragen werden, dass ausgehend vom Grundfall (bis zu 20 Arbeitnehmern) für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln jeweils zusätzlich 5.000,00 ? zu berücksichtigen sind (LAG Hamburg, Beschluss vom 28. Dezember 2015 - 6 Ta 24/15 -, Rn. 15, juris; vom 10. Februar 2012 - H 6 Ta 1/12 - juris; vom 30. November 2009 - 4 Ta 12/09 - juris).
  • LAG Nürnberg, 04.02.2016 - 6 Ta 135/14

    Streitwert - Bescheinigung des Arbeitgebers für Finanzamt

    Dies gilt auch für den Wert des Vergleichs über Streitgegenstände, die nicht rechtshängig waren und für die ein Verfahrenswert daher an sich nicht festgesetzt wird (ausführlich LAG Nürnberg vom 22.10.2009, 4 Ta 135/09, zitiert nach juris; vom 29.05.2012, 6 Ta 1/12, nicht veröffentlicht).
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