Rechtsprechung
OLG Köln, 29.11.2002 - HEs 211/02 - 242 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Untersuchungshaft; Fluchtgefahr
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
StPO § 112
Untersuchungshaft; Fluchtgefahr - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausräumung einer Fluchtgefahr bei einer fünf Jahre übersteigenden Straferwartung aufgrund besonderer fluchthemmender Faktoren; Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer Untersuchungshaft i.R.d. Bedeutung eines Verfahrens und einer zu erwartenden Strafe
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 29.10.2002 - 109 Qs 512/02
- OLG Köln, 29.11.2002 - HEs 211/02 - 242
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.05.1999 - 3 StR 570/98
Einschleusen, Durchschleusen von Ausländern; Durchfahrt in einen Drittstaat
Auszug aus OLG Köln, 29.11.2002 - HEs 211/02
Auch das Durchschleusen von Ausländern erfüllt die Strafvorschriften der §§ 92 a, 92 b AuslG (BGH NJW 99, 2827 ff.). - OLG Köln, 22.08.1997 - 2 Ws 459/97
Strafprozessrechtliche Voraussetzungen der Durchsetzung der Aufhebung eines …
Auszug aus OLG Köln, 29.11.2002 - HEs 211/02
Zwar kann grundsätzlich die Erwartung einer hohen Strafe nicht allein, sondern nur in Verbindung mit weiteren Umständen den Haftgrund der Fluchtgefahr begründen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLG Köln StV 1997, 642). - OLG Köln, 02.08.2002 - 2 Ws 366/02
Fluchthemmende Faktoren bei einer fünf Jahre übersteigenden Straferwartung
Auszug aus OLG Köln, 29.11.2002 - HEs 211/02
Andererseits ist der Fluchtanreiz, der von einer besonders hohen - wie hier fünf Jahre übersteigenden - Straferwartung ausgeht, so stark, dass es besonderer fluchthemmender Faktoren bedarf, um die Fluchtgefahr auszuräumen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2.08.2002 - 2 Ws 366/02 - 1.03.2000 - 2 Ws 128/00). - BGH, 11.02.2000 - 3 StR 308/99
Auslegung des Merkmals "erforderlich" in § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; Einschleusen …
Auszug aus OLG Köln, 29.11.2002 - HEs 211/02
Nach der vom Bundesgerichtshof in seiner bereits mehrfach zitierten Entscheidung (NStZ 00, 657 ff.) vertretenen und vom Senat geteilten Auffassung, wonach Beihilfehandlungen, wie sie vom Beschuldigten geleistet wurden, bereits unter den Straftatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG fallen, erübrigen sich Erörterungen zu § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6 AuslG.