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   BVerfG, 11.01.1988 - 1 BvR 391/87   

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BVerfG, 11.01.1988 - 1 BvR 391/87 (https://dejure.org/1988,1697)
BVerfG, Entscheidung vom 11.01.1988 - 1 BvR 391/87 (https://dejure.org/1988,1697)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Januar 1988 - 1 BvR 391/87 (https://dejure.org/1988,1697)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Prüfung der steuerlichen Behandlung von Bauherrenmodellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 1989, 153
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1988 - 1 BvR 391/87
    Abgesehen von der Frage, ob die Systemwidrigkeit für sich allein einen Verfassungsverstoß darstellen kann (vgl. BVerfGE 59, 36 >49<), ist keine Systemwidrigkeit erkennbar, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG indizieren könnte.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1988 - 1 BvR 391/87
    Die Feststellung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (BVerfGE 18, 85 >92<).
  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 464/81

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitsgebot -

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1988 - 1 BvR 391/87
    Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 3 Nr. 2 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (BVerfGE 67, 70 >88<) können sich die Beschwerdeführer nicht berufen; denn diese betraf die Belastung mit Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer eines einheitlichen Vorgangs, nämlich den unentgeltlichen Erwerb eines Wohngrundstücks.
  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1988 - 1 BvR 391/87
    Eine Grundrechtsverletzung liegt zwar nicht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne hinreichenden sachlichen Grund verschieden "behandelt, sondern ebenfalls dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (BVerfGE 70, 230 >240<).
  • BFH, 30.10.1986 - V B 44/86

    Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß im Rahmen eines Bauherrenmodells von

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1988 - 1 BvR 391/87
    Wenn der Bundesfinanzhof des weiteren davon ausgeht, die Bauleistungen eines Bauunternehmers gegenüber der Bauherrengemeinschaft seien nur wertmäßig Teil der Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer, denn der an die Bauherrengemeinschaft ausgeführte Umsatz sei weder mit dem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang identisch, noch stelle er einen integrierten Teil von ihm dar (BStBl 1987 II S. 145), so läßt auch diese Rechtsansicht keinen Verfassungsverstoß erkennen.
  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1988 - 1 BvR 391/87
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergeben sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG ; denn von einer erdrosselnden Auswirkung dieser Rechtsprechung ist nicht auszugehen (vgl. BVerfGE 63, 312 >327<).
  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

    Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, den auf den Erwerb einer fertiggestellten Eigentumswohnung gerichteten Rechtsvorgang dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen, auf dem der Erwerber ein Gebäude erst selbst errichtet (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11. Januar 1988 - 1 BvR 391/87 -, HFR 1989, 153 [154]).

    Auch die Einbeziehung der auf die Baukosten entfallenden Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11. Januar 1988 - 1 BvR 391/87 -, HFR 1989, 153 [153 f.]).

  • BFH, 27.10.1999 - II R 17/99

    Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Vertragswerk

    Die Einbeziehung der auf die Baukosten entfallenden Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Beschlüsse des BVerfG in BStBl II 1992, 212, und vom 11. Januar 1988 1 BvR 391/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 153) und verstößt auch nicht gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 1986 Rs. 73/85, Umsatzsteuer-Rundschau 1986, 297).
  • FG Niedersachsen, 28.05.1997 - III 90/91

    Kumulation von Verkehrssteuern verfassungswidrig?

    b) Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts, die von der ständigen Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs (vgl. u.a. BFH BStBl II 1997, 85, 86; 1995, 331, mit weiteren Nachweisen; bestätigt durch BVerfG BStBl II 1992, 212; HFR 1989, 153) abweicht, muß die Klage schon einfachgesetzlich überwiegend Erfolg haben.

    Die Auslegung der Norm, - so das Bundesverfassungsgericht - "die eine Doppelbelastung des Erwerbs eines Vermögensgegenstandes mit Schenkung- oder Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer ausschließt, ist danach einfachrechtlich möglich und verfassungsrechtlich geboten" (BVerfG BStBl II 1984, 608, 614; vgl. aber BVerfG HFR 1989, 153 zur Doppelbelastung Grunderwerbsteuer/Umsatzsteuer, wonach man sich auf BVerfG BStBl II 1984, 608, nicht berufen dürfe).

    Falls das Bundesverfassungsgericht die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts (im Anschluß an BVerfG BStBl II 1992, 212; HFR 1989, 153) bei der Anwendung des einfachen Rechts für "offensichtlich unhaltbar oder nicht nachvollziehbar" (vgl. BVerfG NJW 1997, 2230) hält, dann erstreckt sich die Entscheidungserheblichkeit auch auf die Baukosten, damit auf den gesamten Streitwert des Streitfalles (vgl. auch BVerfG NJW 1997, 2230 mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84

    Beteiligte an einem Bauherrenmodell sind im Regelfall Erwerber; die gesamten

    Diese Rechtsauffassung des II. Senats ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten durch den Beschluß des BVerfG vom 11. Januar 1988 1 BvR 391/87 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1989, 153) bestätigt worden.
  • FG Niedersachsen, 26.08.2011 - 7 K 192/09

    Unterliegen eines im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks

    In diesem Zusammenhang ist der Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27.12.1991 (2 BvR 72/90, BStBl. II 1992, S. 212, 213; vgl. auch Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 11.1.1988 1 BvR 391/87, HFR 1989, S. 153), nach der die Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs zum "einheitlichen Leistungsgegenstand" keine "Auslegungsfehler" enthalten soll, nicht nachvollziehbar.
  • FG Niedersachsen, 15.09.1998 - VII (III) 371/92

    Bauerrichtungskosten als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung

    Zwar haben der festgestellte Tatbestand und das eindeutige Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben, daß auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung zum einheitlichen Leistungsgegenstand (auch einheitliches Vertragswerk genannt) des für Grunderwerbsteuersachen zuständigen II. Senats des BFH (vgl. u.a. BFH BStBl II 1997, 85, 86; 1995, 331, mit weiteren Nachweisen; bestätigt durch Kammerbeschlüsse des BVerfG BStBl 1992, 212; HFR 1989, 153) die Klage abzuweisen wäre.

    Die Auslegung der Norm, - so das BVerfG - "die eine Doppelbelastung des Erwerbs eines Vermögensgegenstandes mit Schenkung- oder Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer ausschließt, ist danach einfachrechtlich möglich und verfassungsrechtlich geboten" (BVerfG BStBl II 1984, 608, 614; vgl. aber BVerfG, Kammerbeschluß, HFR 1989, 153 zur Doppelbelastung Grunderwerbsteuer/Umsatzsteuer, wonach man sich auf BVerfG BStBl II 1984, 608, nicht berufen dürfe; diese Ansicht vertritt die Kammer ohne Angabe von Gründen).

  • FG Niedersachsen, 20.03.2013 - 7 K 223/10

    Vorliegen einer gleichheitssatzwidrigen Mehrfachbelastung künftiger

    Das erkennende Gericht ist an der Annahme einer Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Absatz 1 GG nicht durch die Beschlüsse der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1988 (1 BvR 391/87, UR 1988, S. 280) und der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 1991 (2 BvR 72/90, BStBl. II 1992, S. 212, 213) gehindert, nach der die Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs zum "einheitlichen Erwerbsgegenstand" keine "Auslegungsfehler" enthalten soll.
  • BFH, 07.02.1991 - V R 53/85

    Werklieferung eines schlüsselfertigen Ferienhauses durch einen Unternehmer, der

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsprechung bestehen nicht (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 11. Januar 1988 1 BvR 391/87, UR 1988, 280).
  • BFH, 29.06.1988 - II R 258/85

    Einheitlicher Vertrag über den Erwerb eines bebauten Grundstücks, wenn nach dem

    Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit dem GG (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 11. Januar 1988 1 BvR 391/87, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Grunderwerbsteuergesetz 1983, Allg. Rechtsspruch 6).
  • FG Hessen, 18.02.2009 - 5 K 542/03

    Abgrenzung zwischen dem Erwerb eines bebauten und eines unbebauten Grundstücks;

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 11. Januar 1988 1 BvR 391/87 (HFR 1989, 153 ) eine entsprechende Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.

    Das BVerfG hat bereits im Beschluss 1 BvR 391/87 ausgeführt, dass keine solche Doppelbesteuerung bestehe, da die Bauleistungen nur wertmäßig Teil der Bemessungsgrundlage der GrESt seien und insoweit keine (Teil-)Identität mit dem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang vorliege.

  • BFH, 01.03.2000 - II R 37/99

    GrESt; Bemessungsgrundlage; einheitliches Vertragswerk

  • BFH, 27.10.1999 - II R 20/99

    Zukünftig bebautes Grundstück grunderwerbsteuerpflichtig

  • BFH, 29.08.2005 - II B 157/04

    GrESt; einheitlicher Erwerbsgegenstand

  • FG Niedersachsen, 15.09.1998 - VII (III) 2/89

    Bauerrichtungskosten als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung

  • BFH, 15.02.1995 - II B 97/94

    Anforderungen an eine Beschwerdebegründung - Grundsätzliche Bedeutung der

  • FG Hamburg, 21.01.2002 - III 62/01

    Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks hinsichtlich der Einbeziehung des für

  • FG Niedersachsen, 15.09.1998 - VII (III) 505/89

    Bauerrichtungskosten als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung

  • BFH, 16.12.1992 - II B 68/91

    Anforderungen an Herausstellen des Erfordernisses einer grundsätzlichen Bedeutung

  • BFH, 27.06.1991 - V B 117/90

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision

  • BFH, 28.09.1988 - II B 130/88

    Verfassungswidrigkeit der Rechtsprechung zum Bauherrenmodell

  • FG Thüringen, 25.06.1997 - III 283/96

    Einbeziehung von Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage ; Anforderungen an die

  • BFH, 12.07.1988 - II B 94/88

    Klärungsbedürftigkeit der Verfassungsmäßigkeit des Bauherrenmodells

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2002 - 4 V 1649/02
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