Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.10.1990

Rechtsprechung
   BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90   

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https://dejure.org/1990,1344
BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90 (https://dejure.org/1990,1344)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1990 - 3 StR 16/90 (https://dejure.org/1990,1344)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 16/90 (https://dejure.org/1990,1344)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Untreue - Fehlende Umsatzsteuervoranmeldungen für die Gesellschaft einer GmbH - Geltendmachung der Vorsteuer in der Steuererklärung - Mangelnder Verkürzungsvorsatz aufgrund eines Tatbestandsirrtums - Missbrauch einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Abs. 4 S. 3; EStG § 34 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 89
  • HFR 1991, 619
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88

    Entnahme durch Falschbuchungen verschleierter Gewinne einer GmbH

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90
    Das gleiche gilt, wenn sie einen Eingriff in das Stammkapital der Gesellschaft bedeuteten (vgl. BGHSt 35, 333, 337 f., 339; BGHR StGB § 266 I Nachteil 21).

    Das Einverständnis der Gesellschafter schließt die Rechtswidrigkeit der Tat im Hinblick auf die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH nicht aus, wenn die Handlung des Angeklagten trotz des Einverständnisses nach den dargelegten Kriterien (s.o. II 2 b aa) mißbräuchlich oder willkürlich, d.h. pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB war (BGHSt 35, 333; BGHR StGB § 266 I Nachteil 21).

  • BGH, 11.08.1989 - 3 StR 75/89

    Strafbarkeit wegen Untreue zum Nachteil einer GmbH

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90
    Das gleiche gilt, wenn sie einen Eingriff in das Stammkapital der Gesellschaft bedeuteten (vgl. BGHSt 35, 333, 337 f., 339; BGHR StGB § 266 I Nachteil 21).

    Das Einverständnis der Gesellschafter schließt die Rechtswidrigkeit der Tat im Hinblick auf die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH nicht aus, wenn die Handlung des Angeklagten trotz des Einverständnisses nach den dargelegten Kriterien (s.o. II 2 b aa) mißbräuchlich oder willkürlich, d.h. pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB war (BGHSt 35, 333; BGHR StGB § 266 I Nachteil 21).

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 179/88

    Schutzzweck des § 370 Abgabenordnung - Konkurrenzverhältnis zwischen dem

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90
    Ein solcher Irrtum liegt um so näher, als die nach § 16 Abs. 1 UStG berechnete Umsatzsteuer und die in denselben Besteuerungszeitraum fallende Vorsteuer steuerrechtlich als bloße Rechnungsfaktoren nur unselbständige Besteuerungsgrundlagen bilden, die zu saldieren sind (BGHSt 36, 100, 102; Hübner aaO Rdn. 17 d).
  • BGH, 18.04.1978 - 5 StR 692/77

    Steuerhinterziehung, Betrug, Urkundenfälschung und Verstoß gegen das

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, kann sich der Täter gegenüber dem Vorwurf, er habe getätigte Umsätze nicht erklärt und dadurch Umsatzsteuer verkürzt, mit dem Hinweis auf eine bestehende Vorsteuerabzugsberechtigung zwar nur verteidigen, wenn er die Vorsteuern in der Steuererklärung geltend gemacht hat; denn die Abzugsberechtigung zählt zu den "anderen Gründen" im Sinne des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO, deren Berücksichtigung durch das Kompensationsverbot ausgeschlossen wird (vgl. BGH GA 1978, 278; ebenso Engelhardt in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO 9. Aufl. § 370 Rdn. 17 d; Zeller in Koch AO 3. Aufl. § 370 Rdn. 64; Klein/Orlopp AO 3. Aufl. § 370 Anm. 17; a.A. Samson in Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 370 AO Rdn. 46 g für den Fall der Begehung durch Unterlassung).
  • BGH, 21.05.1969 - 4 StR 27/69

    Strafrechtliche Beurteilung von Vermögensverschiebungen des Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Sachverhalt im zweiten Tatkomplex im Ergebnis zu Recht unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB geprüft; aus dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Übernahme der Bürgschaft und die Ausstellung des Überweisungsträgers auch im Interesse der GmbH gelegen hätten (vgl. BGHSt 30, 127, 128 f.; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH NStZ 1984, 119; 1987, 279, 280; vgl. ferner BGH NJW 1969, 1494; BGHSt 34, 221, 223 f.).
  • BGH, 20.05.1981 - 3 StR 94/81

    Tateinheit - Geschäftsführer - GmbH - Rechtsgeschäftliches Handeln -

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Sachverhalt im zweiten Tatkomplex im Ergebnis zu Recht unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB geprüft; aus dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Übernahme der Bürgschaft und die Ausstellung des Überweisungsträgers auch im Interesse der GmbH gelegen hätten (vgl. BGHSt 30, 127, 128 f.; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH NStZ 1984, 119; 1987, 279, 280; vgl. ferner BGH NJW 1969, 1494; BGHSt 34, 221, 223 f.).
  • BGH, 06.11.1986 - 1 StR 327/86

    Eigennütziges Handeln des Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Sachverhalt im zweiten Tatkomplex im Ergebnis zu Recht unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB geprüft; aus dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Übernahme der Bürgschaft und die Ausstellung des Überweisungsträgers auch im Interesse der GmbH gelegen hätten (vgl. BGHSt 30, 127, 128 f.; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH NStZ 1984, 119; 1987, 279, 280; vgl. ferner BGH NJW 1969, 1494; BGHSt 34, 221, 223 f.).
  • BGH, 29.11.1983 - 5 StR 616/83

    Vorliegen eines, im Rahmen des § 266 Strafgesetzbuch (StGB) relevanten,

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Sachverhalt im zweiten Tatkomplex im Ergebnis zu Recht unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB geprüft; aus dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Übernahme der Bürgschaft und die Ausstellung des Überweisungsträgers auch im Interesse der GmbH gelegen hätten (vgl. BGHSt 30, 127, 128 f.; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH NStZ 1984, 119; 1987, 279, 280; vgl. ferner BGH NJW 1969, 1494; BGHSt 34, 221, 223 f.).
  • BGH, 17.03.1987 - 5 StR 272/86

    Kommanditgesellschaft - Gesellschafter - Untreue - Bankrott

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Sachverhalt im zweiten Tatkomplex im Ergebnis zu Recht unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB geprüft; aus dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Übernahme der Bürgschaft und die Ausstellung des Überweisungsträgers auch im Interesse der GmbH gelegen hätten (vgl. BGHSt 30, 127, 128 f.; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH NStZ 1984, 119; 1987, 279, 280; vgl. ferner BGH NJW 1969, 1494; BGHSt 34, 221, 223 f.).
  • BGH, 04.05.1979 - 2 ARs 88/79

    Geltung des Grundsatzes der Öffentlichkeit in einem außerhalb der

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Sachverhalt im zweiten Tatkomplex im Ergebnis zu Recht unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB geprüft; aus dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Übernahme der Bürgschaft und die Ausstellung des Überweisungsträgers auch im Interesse der GmbH gelegen hätten (vgl. BGHSt 30, 127, 128 f.; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH NStZ 1984, 119; 1987, 279, 280; vgl. ferner BGH NJW 1969, 1494; BGHSt 34, 221, 223 f.).
  • BGH, 19.05.1989 - 3 StR 590/88

    Steuerhinterziehung - Vorsatz - Steueranspruch - Verkürzung des Steueranspruchs -

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Bei einer Aktiengesellschaft ist Voraussetzung für ein strafrechtlich bedeutsames Einverständnis mit einer kompensationslosen Anerkennungsprämie, dass es entweder von dem Alleinaktionär oder von der Gesamtheit der Aktionäre durch einen Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 58 Abs. 3 Satz 1, § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG, vgl. Kropff in MünchKomm-AktG 2. Aufl. § 174 Rdn. 32) erteilt worden ist, nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt oder aus sonstigen Gründen ausnahmsweise als unwirksam zu bewerten ist (vgl. BGHSt 35, 333, 335 ff.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 37).
  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 331/17

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Irrtum über die Arbeitsgebereigenschaft:

    Demgegenüber gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 1953 - 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90, 91 f. und vom 5. März 1986 - 2 StR 666/85, wistra 1986, 174; Beschlüsse vom 19. Mai 1989 - 3 StR 590/88, BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2; vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 16/90, BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 4 und vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160, 161 Rn. 21 f.).
  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1953 - 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90, 91 f.; BGH, Urteil vom 5. März 1986 - 2 StR 666/85, wistra 1986, 174; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09 Rn. 37, HFR 2010, 866; BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2, 4, 5).
  • BGH, 06.09.2011 - 1 StR 633/10

    Fall Schreiber muss neu verhandelt werden

    Wiegen die steuermindernden Tatsachen - einschließlich derjenigen, die dem Kompensationsverbot unterfallen - und die verschwiegenen steuererhöhenden Faktoren sich gegenseitig auf, kann dies ein Umstand sein, der für die Frage des Hinterziehungsvorsatzes von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 16/90, NStZ 1991, 89).
  • BGH, 13.09.2018 - 1 StR 642/17

    Steuerhinterziehung (Kompensationsverbot: Begriff des Anspruchs auf einen

    Es bestehe auch kein innerer Zusammenhang zwischen der auf die eigenen Umsätze entfallenden Umsatzsteuer und den abziehbaren Vorsteuerbeträgen (BGH, Urteile vom 18. April 1978 - 5 StR 692/77 Rn. 23, UR 1978, 151, 152; vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 16/90 Rn. 7, NStZ 1991, 89 und vom 11. Juli 2002 - 5 StR 516/01 Rn. 17, BGHSt 47, 343, 348 f.).
  • BFH, 21.05.2014 - V R 34/13

    Vorsteuerausschluss bei Aufwendungen für Yachten - Innergemeinschaftliches

    Unabhängig von der Frage, ob das Kompensationsverbot nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO auch für das Verhältnis spanischer Umsatzsteuer und spanischer Vorsteuerbeträge Geltung beanspruchen kann, gilt es vorliegend schon deshalb nicht, weil ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen verschwiegenen steuererhöhenden und steuermindernden Umständen besteht (BGH-Urteil vom 26. Juni 1984  5 StR 322/84, HFR 1985, 40; s. dazu auch BGH-Urteil vom 24. Oktober 1990  3 StR 16/90, HFR 1991, 619); innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb sind ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang (EuGH-Urteil Teleos in Slg. 2007, I-7797 Rdnr. 23).
  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

    Bochumer Urteil gegen Bauinvestor teilweise aufgehoben

    Da jedoch die Gesellschafter nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich frei sind, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen, hat der Bundesgerichtshof den erweiterten Anwendungsbereich unwirksamer Zustimmungen wieder auf Handlungen des Pflichtigen beschränkt, welche die wirtschaftliche Existenz der GmbH gefährden (BGHSt 35, 333, 336 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23).
  • BGH, 10.07.1996 - 3 StR 50/96

    Treuhand - Erwerb einer GmbH - Untreue

    Angenommen wird dies zum Beispiel bei Herbeiführung einer unmittelbaren Existenzgefährdung der GmbH durch Entzug der Produktionsgrundlagen oder Gefährdung der Liquidität (BGHSt 35, 333, 337; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25 und 33).
  • OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12

    Begründen eines hinreichenden Tatverdachts wegen Betruges zum Nachteil der

    Zwar kann auch die Gesamtheit der Gesellschafter nicht unbeschränkt in Vermögensverfügungen einwilligen, sondern ein Einverständnis ist bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, wenn die Vermögensverfügung geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen oder wenn durch die Vermögensverfügung eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung einträte, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

    Damit lag ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Inhaberin des zu betreuenden Vermögens vor, welches nur dann unwirksam gewesen wäre, wenn durch die Vermögensverfügung entgegen § 30 GmbHG das Stammkapital der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung eingetreten wäre, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; 1997, 66, 68; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 06.05.2008 - 5 StR 34/08

    Untreue zulasten einer GmbH durch Herbeiführung der Überschuldung und Auszahlung

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht der Geschäftsführer eine Untreue zu Lasten der GmbH, wenn er das zur Erhaltung des Stammkapitals, das der Verfügungsmacht der Gesellschafter im Interesse der Gläubiger entzogen ist, erforderliche Vermögen an die Gesellschafter auszahlt (BGHSt 35, 333, 337 f.; 9, 203, 216; 3, 32, 40; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 37, 45; BGH wistra 2003, 385, 387; Schaal in Rowedder/ Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. vor § 82 Rdn. 17 m.w.N.; Tiedemann, GmbH-Strafrecht 4. Aufl. vor §§ 82 ff. Rdn. 15).
  • BGH, 11.07.2002 - 5 StR 516/01

    Berichtigung von Scheinrechnungen nach den vom Gerichtshof der Europäischen

  • BGH, 22.05.2003 - 5 StR 520/02

    Steuerhinterziehung (Steuerverkürzungsabsicht; Geltendmachung von Vorsteuer aus

  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 301/04

    Steuerhinterziehung (überhöhter Hinterziehungsschaden: fehlerhafter Ansatz der

  • BGH, 18.08.2020 - 1 StR 296/19

    Steuerhinterziehung (Vorsatz: Steueranspruchstheorie; Steuern auf illegale

  • BGH, 19.02.2013 - 5 StR 427/12

    Untreue zum Nachteil einer GmbH (Vermögensschaden bei einverständlichen

  • BGH, 26.06.2012 - 1 StR 289/12

    Gewerbsmäßiger Schmuggel (Verkürzung von Einfuhrumsatzsteuer durch inhaltlich

  • BGH, 03.02.1993 - 3 StR 606/92

    Auswirkungen einer Sequesterbestellung im Konkurseröffnungsverfahren - Untreue

  • BGH, 28.11.2002 - 5 StR 145/02

    Steuerhinterziehung (verdeckte Gewinnausschüttung: Herausnahme eines

  • OLG Hamm, 02.11.2004 - 2 Ss 392/04

    Annahme des Vorsatzes hinsichtlich eines unerlaubten Waffenbesitzes aus

  • LG Bielefeld, 30.07.2019 - 9 KLs 11/18
  • BayObLG, 28.03.2001 - 4St RR 29/01

    Pflichtwidrige Nichtangabe von steuerlich erheblichen Tatsachen in der

  • FG Hamburg, 24.06.2005 - I 349/04

    Abgabenordnung: Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung,

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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.1990 - VII ZB 9/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3968
BGH, 25.10.1990 - VII ZB 9/90 (https://dejure.org/1990,3968)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1990 - VII ZB 9/90 (https://dejure.org/1990,3968)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1990 - VII ZB 9/90 (https://dejure.org/1990,3968)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bezahlung von Werklohn für Gipserarbeiten zuzüglich Zinsen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versendung eines Telefax durch den Prozessbevollmächtigten an den Beklagten

  • rechtsportal.de

    ZPO § 236 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Darlegungslast bei Fristversäumnis wegen unerwartet langen Postlaufs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 1991, 619
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 23.10.2013 - V ZB 56/13

    Darlegungserfordernis hinsichtlich des Unverschuldens bei Fristversäumnis eines

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss in dem Wiedereinsetzungsantrag dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass und von wem die Post an dem fraglichen Tage tatsächlich weggebracht worden ist (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1990 - VII ZB 9/90, HFR 1991, 619, 620; BFH, BFH/NV 1995, 704, 705; 1998, 1231; 2002, 503, 504).
  • BFH, 19.01.1993 - X R 82/92

    Anforderungen an die Darstellungen des Antragsstellers im Rahmen des Antrags auf

    Zum anderen hätten die Einzelheiten der Aufgabe zur Post vollständig geschildert werden, d.h. vor allem die Person namentlich benannt werden müssen, die mit der weiteren Bearbeitung der Postausgänge an diesem Tag betraut war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. April 1989 II B 197/88, BFH/NV 1990, 298, und vom 13. Juli 1989 VIII R 64/88, BFH/NV 1990, 577, sowie Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 25. Oktober 1990 VII ZB 9/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1991, 619, 620. Schließlich hätte die Vermutung, der Kläger habe das Versehen "offenbar" bemerkt und das Original (sogleich) an das FG weitergeleitet, durch eine bestimmte, präzise, mit genauen Zeitangaben versehene Darstellung des tatsächlichen Hergangs ersetzt werden müssen.
  • BFH, 22.06.1992 - IV R 125/91

    Glaubhaftmachung der Absendung einer Revisionsschrift

    Es wird weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, wann, in welcher Weise und durch welche Person die Revisionsschrift zur Post oder möglicherweise unmittelbar zu Gericht gebracht wurde (BFH-Beschlüsse in BFH/ NV 1992, 258 und vom 28. Februar 1985 VIII R 261/84, BFH/NV 1986, 30 und Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1990 VII ZB 9/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 619).
  • BFH, 03.01.1995 - VII B 134/94

    Begründungsanforderungen für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

    Dazu gehört die substantiierte Angabe, zu welchem Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Briefumschlag mit dem Schriftsatz von welcher Person und auf welche Weise (Einwurf in einen bestimmten Postbriefkasten) zur Post aufgegeben worden ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 12. April 1989 II B 197/88, BFH/NV 1990, 298, 299; Beschluß des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 25. Oktober 1990 VII ZB 9/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 619, 620; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 56 Rz. 49).
  • BFH, 24.09.1991 - XI R 38/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtglaubhaftmachung der

    Weder wird vorgetragen noch glaubhaft gemacht, wann und durch welche Person die Revisionsschrift zur Post oder möglicherweise unmittelbar zu Gericht gebracht wurde (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Februar 1985 VIII R 261/84, BFH/NV 1986, 30; Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1990 VII ZB 9/90; Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 619).
  • FG Niedersachsen, 29.03.2001 - 14 K 452/99

    Darstellung der Wiedereinsetzungsgründe bei angeblich rechtzeitiger Aufgabe des

    Hierfür wären außer Angaben über die Führung eines Postausgangsbuchs und über die Erstellung des Einspruchsschreibens auch genaue Angaben darüber erforderlich gewesen, wann, zu welcher Uhrzeit und von wem das Einspruchsschreiben zur Post gegeben wurde (BFH-Beschl. v. 28. Februar 1985 VIII R 261/84, BFH/NV 1986, 30, Urt. v. 25. April 1988 a.a.O.; Urt. v. 24. September 1991 XI R 38/88, BFH/NV 1992, 258; Urt. v. 23. Juni 1992 IV R 125/91, BFH/NV 1994, 553; Beschl. v. 09. Juli 1992 a.a.O. 38; Urt. v. 09. März 1993 VI R 60/90, BFH/NV 1993, 616; Beschl. v. 03. Januar 1995 VII B 134/94, BFH/NV 1995, 704; Urt. v. 26. November 1998 XI R 19/98, BFH/NV 1999, 658; BGH-Beschl. v. 25. Oktober 1990 VII ZB 9/90, HFR 1991, 619).
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