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   EuGH, 25.07.1991 - C-202/90   

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https://dejure.org/1991,1133
EuGH, 25.07.1991 - C-202/90 (https://dejure.org/1991,1133)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.1991 - C-202/90 (https://dejure.org/1991,1133)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 1991 - C-202/90 (https://dejure.org/1991,1133)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Ayuntamiento de Sevilla / Recaudadores de las Zonas primera y segunda

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 Absätze 1 und 4
    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Selbständig ausgeuebte wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie - Tätigkeiten wie die der mit der Einziehung der örtlichen Steuern in Spanien betrauten ...

  • EU-Kommission

    Ayuntamiento de Sevilla / Recaudadores de las Zonas primera y segunda

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ; Begriff des Steuerpflichtigen; Abhängigkeit eines Steuereinnehmers von der Gemeindebehörde

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Spanische Steuereinnehmer

  • Judicialis

    RL Nr. 77/388/EWG Art. 4; ; EWGV Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL Nr. 77/388/EWG Art. 4; EWGV Art. 177
    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Selbständig ausgeuebte wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie - Tätigkeiten wie die der mit der Einziehung der örtlichen Steuern in Spanien betrauten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1992, 123
  • HFR 1993, 214
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 26.03.1987 - 235/85

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-202/90
    12 Unter diesen Umständen sind die funktionelle Abhängigkeit der Steuereinnehmer von der Gemeindebehörde, die ihnen Anweisungen erteilen kann, sowie ihre Unterstellung unter die Disziplinargewalt dieser Behörden für die Qualifizierung des zwischen ihnen und der Gebietskörperschaft bestehenden Rechtsverhältnisses im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie nicht ausschlaggebend (siehe hinsichtlich der Disziplinaraufsicht das Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 235/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 14).

    18 Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ergibt diese Bestimmung unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie eindeutig, daß für die Steuerbefreiung zwei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sein müssen, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und die Vornahme dieser Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 107/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 2655, Randnr. 11; vom 26. März 1987, a. a. O., Kommission/Niederlande, Randnr. 21; vom 17. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 231/87 und 129/88, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., Slg. 1989, 3233, Randnr. 12).

  • EuGH, 17.10.1989 - 231/87

    Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda e.a / Comune di

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-202/90
    18 Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ergibt diese Bestimmung unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie eindeutig, daß für die Steuerbefreiung zwei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sein müssen, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und die Vornahme dieser Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 107/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 2655, Randnr. 11; vom 26. März 1987, a. a. O., Kommission/Niederlande, Randnr. 21; vom 17. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 231/87 und 129/88, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., Slg. 1989, 3233, Randnr. 12).
  • EuGH, 11.07.1985 - 107/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-202/90
    18 Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ergibt diese Bestimmung unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie eindeutig, daß für die Steuerbefreiung zwei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sein müssen, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und die Vornahme dieser Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 107/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 2655, Randnr. 11; vom 26. März 1987, a. a. O., Kommission/Niederlande, Randnr. 21; vom 17. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 231/87 und 129/88, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., Slg. 1989, 3233, Randnr. 12).
  • EuGH, 13.06.2019 - C-420/18

    IO (TVA - Activité de membre d'un conseil de surveillance)

    Somit erweist sich, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats der Stiftung individuell weder die Verantwortung tragen, die sich aus den in gesetzlicher Vertretung der Stiftung vorgenommenen Handlungen des Aufsichtsrats ergibt, noch für Schäden haften, die sie Dritten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachen, und damit nicht in eigener Verantwortung handeln (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 1991, Ayuntamiento de Sevilla, C-202/90, EU:C:1991:332, Rn. 15).
  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 -

    Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, müssen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts und die Ausübung dieser Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 25. Juli 1991, Ayuntamiento de Sevilla, C-202/90, Slg. 1991, I-4247, Randnr. 18, und Fazenda Pública, Randnr. 15).
  • BFH, 01.12.2010 - XI R 43/08

    Zu den Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft

    c) Soweit die Klägerin darauf verweist, der EuGH habe in den Urteilen vom 25. Juli 1991 Rs. C-202/90 --Ayuntamiento de Sevilla-- (Slg. 1991, I-4247, Umsatzsteuer-Rundschau --UR--- 1993, 122, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 214, Rz 13) und vom 18. Oktober 2007 Rs. C-355/06 --van der Steen-- (Slg. 2007, I-8863, UR 2007, 889, HFR 2008, 87, Rz 24) ausgeführt, "dass ein Unterordnungsverhältnis dann nicht besteht, wenn die Betroffenen das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit tragen", hat der EuGH dies entgegen der Darstellung der Klägerin nicht "für die Organgesellschaft" festgestellt.

    Die bezeichnete Aussage in den EuGH-Urteilen betrifft nicht die vorliegend relevanten Voraussetzungen einer Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen i.S. von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, sondern die --anderweitige--- Frage der Selbständigkeit (Verhältnis der Unterordnung i.S. des Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) eines spanischen Steuereinnehmers (--Ayuntamiento de Sevilla-- in Slg. 1991, I-4247, UR 1993, 122, HFR 1993, 214) und eines Arbeitnehmers, der zugleich einziger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH war (--van der Steen-- in Slg. 2007, I-8863, UR 2007, 889, HFR 2008, 87).

  • BFH, 02.12.1998 - X R 83/96

    Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht

    Er wird nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig, da ihm keine öffentliche Aufgabe zur selbständigen Erledigung übertragen worden ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1991 C-202/90, EuGHE I 1991, 4247, zur Auslegung des Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 77/388/EWG, betreffend örtlichen Steuereinnehmer in Spanien); es fehlt an einer organisatorischen Eingliederung in die öffentliche Verwaltung (BFH-Urteil vom 18. Januar 1995 XI R 71/93, BFHE 177, 154, BStBl II 1995, 559 - Betrieb einer Rettungswache durch einen beliehenen Unternehmer).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-446/98

    Fazenda Pública

    Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ergibt diese Bestimmung unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie, dass für die Steuerbefreiung zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und die Vornahme dieser Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (vgl. insbes. Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-202/90, Ayuntamiento de Sevilla, Slg. 1991, I-4247, Randnr. 18).
  • EuGH, 18.10.2007 - C-355/06

    van der Steen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Selbständige wirtschaftliche

    Drittens hat der Gerichtshof bezüglich der Modalitäten der Vergütung festgestellt, dass kein Unterordnungsverhältnis besteht, wenn die Betroffenen das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit tragen (vgl. Urteil vom 25. Juli 1991, C-202/90, Ayuntamiento de Sevilla, Slg. 1991, I-4247, Randnr. 13).
  • EuGH, 29.09.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Um zu bestimmen, ob eine solche Einheit wirtschaftliche Tätigkeiten selbständig ausübt, ist, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, zu prüfen, ob sie sich bei der Ausübung dieser Tätigkeiten in einem Unterordnungsverhältnis zu der Gemeinde, mit der sie verbunden ist, befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande, 235/85, EU:C:1987:161, Rn. 14, Ayuntamiento de Sevilla, C-202/90, EU:C:1991:332, Rn. 10, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 35 bis 37, und Kommission/Spanien, C-154/08, EU:C:2009:695, Rn. 103 bis 107).
  • EuGH, 12.06.2008 - C-462/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

    Ebenso ergibt sich, wie der Gerichtshof mehrfach betont hat, aus der Untersuchung des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie im Licht der Ziele der Richtlinie klar, dass die Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger nur möglich ist, wenn zwei Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind: Die Tätigkeiten müssen von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts und sie müssen im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt werden (Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Niederlande, 235/85, Slg. 1987, 1471, Randnr. 21, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., Randnr. 12, und vom 25. Juli 1991, Ayuntamiento de Sevilla, C-202/90, Slg. 1991, I-4247, Randnr. 18. Vgl. auch die erwähnten Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 39, vom 12. September 2000, Kommission/Irland, Randnr. 37, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 49, vom 12. September 2000, Kommission/Niederlande, Randnr. 34, Kommission/Griechenland, Randnr. 34, Kommission/Spanien, Randnr. 11, und vom 13. Dezember 2007, Götz, C-408/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 41).

    Was die erste Voraussetzung des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie angeht, dass nämlich der Wirtschaftsteilnehmer eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein muss, so hat der Gerichtshof entschieden, dass die Tätigkeit einer Privatperson nicht schon deswegen von der Mehrwertsteuer befreit ist, weil sie in der Vornahme von an sich der öffentlichen Gewalt vorbehaltenen Handlungen besteht (Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Niederlande, Randnr. 21, und Ayuntamiento de Sevilla, Randnr. 19).

    Wird nämlich eine Tätigkeit, die in der Vornahme von an sich der öffentlichen Gewalt vorbehaltenen Handlungen besteht, einem unabhängigen Dritten übertragen oder wird sie von Einrichtungen, die nicht in die Organisation der öffentlichen Verwaltung eingegliedert sind, in Form einer unabhängigen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt, so kann die in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befreiung nicht greifen (vgl. im diesem Sinne Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Niederlande, Randnr. 22, und Ayuntamiento de Sevilla, Randnr. 20).

  • BGH, 01.10.2009 - VII ZR 183/08

    Bestehen eines privatrechtlichen Benutzungsverhältnisses zwischen einem Besitzer

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergibt sich aus Art. 4 Abs. 5 Satz 1 der 6. EG-Richtlinie, dass ein Beliehener dann als Nichtsteuerpflichtiger zu behandeln ist, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Tätigkeit muss durch eine öffentliche Einrichtung ausgeübt werden und die Vornahme der Tätigkeit muss im Rahmen öffentlicher Gewalt erfolgen (EuGH, EuGHE 1991, I-4247; EuGHE 2000, I-6355).

    Eine öffentliche Einrichtung im Sinne der 6. EG-Richtlinie liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dann vor, wenn diese organisatorisch in die öffentliche Verwaltung eingegliedert ist (EuGH, EuGHE 1991, I-4247; EuGHE 2000, I-6355).

    Eine juristische Person des Privatrechts, die wie die Klägerin nicht in die öffentliche Verwaltung eingegliedert ist, ist auch als Beliehene keine öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie (EuGH, EuGHE 1991, I-4247; EuGHE 1989, 3233).

  • EuGH, 12.09.2000 - C-359/97

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie eindeutig, dass für die Nichteinbeziehung in die Steuerpflicht kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und die Vornahme dieser Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (u. a. Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-202/90, Ayuntamiento de Sevilla, Slg. 1991, I-4247, Randnr. 18).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Tätigkeit einer Privatperson nicht allein deswegen von der Mehrwertsteuer befreit ist, weil sie in der Vornahme von an sich der öffentlichen Gewalt vorbehaltenen Handlungen besteht (Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Niederlande, Randnr. 21, und Ayuntamiento de Sevilla, Randnr. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzungsverfahren - Mehrwertsteuer - Begriff

  • BFH, 02.09.2010 - V R 23/09

    Leistungsaustausch zwischen gesetzlich zuständiger Körperschaft und Beliehenem

  • EuGH, 12.09.2000 - C-276/97

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

  • BFH, 13.07.2006 - V R 40/04

    Staatliche Milchquoten-Verkaufsstellen als Unternehmer

  • EuGH, 12.09.2000 - C-358/97

    Kommission / Irland

  • EuGH, 12.09.2000 - C-408/97

    Kommission / Niederlande

  • BFH, 21.03.2018 - XI B 113/17

    Keine Anwendung des Art. 13 MwStSystRL auf eine beliehene GmbH, die von der

  • BFH, 18.01.1995 - XI R 71/93

    1. Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch (beliehene) Unternehmer des privaten

  • EuGH, 12.09.2000 - C-260/98

    Kommission / Griechenland

  • BFH, 29.06.2000 - V R 28/99

    Ehrenamtliche Tätigkeit von Kommissionsmitgliedern

  • BFH, 03.02.2000 - V B 129/99

    Kraftfahrer als Arbeitnehmer oder Unternehmer?

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2017 - C-326/15

    DNB Banka - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22

    Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA (TVA - Membre d'un

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-284/04

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN KOKOTT IST DIE STAATLICHE VERSTEIGERUNG VON

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-369/04

    Hutchison 3G u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2007 - C-355/06

    van der Steen - Art. 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2005 - C-210/04

    FCE Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 9

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-213/99

    de Andrade

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-23/98

    Heerma

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2000 - C-276/98

    Kommission / Portugal

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