Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 08.07.1993

Rechtsprechung
   BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1527/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,8244
BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1527/92 (https://dejure.org/1993,8244)
BVerfG, Entscheidung vom 09.07.1993 - 2 BvR 1527/92 (https://dejure.org/1993,8244)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juli 1993 - 2 BvR 1527/92 (https://dejure.org/1993,8244)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Steuerbarkeit von gesellschaftsvertraglich geregelter Anteilsübergang beim Ausscheiden aus der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 1993, 595
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1527/92
    Das Bundesverfassungsgericht kann vielmehr in solchen Fällen nur dann eingreifen, wenn die Auslegung oder Anwendung einfachen Rechts so gravierende Fehler enthält, daß sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 81, 132 [137]).
  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1527/92
    Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Erschließung von Steuerquellen einen Gestaltungsspielraum (BVerfGE 13, 181 [202 f.]).
  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1527/92
    Steuergesetze, die die Steuerpflicht an bestimmte wirtschaftliche Lebenssachverhalte anknüpfen, können unter Berücksichtigung der Vielfalt wirtschaftlicher Gestaltungsmöglichkeiten ausgelegt werden (BVerfGE 25, 28 [35]).
  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1527/92
    Das Bundesverfassungsgericht hat nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfGE 31, 8 [25 f.]).
  • BFH, 06.08.1998 - IV R 6/98

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Landwirtschaftlicher Betrieb -

    Verfassungsrechtlich ist aber nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfG-Beschlüsse vom 11. Juli 1997 2 BvR 997/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 126, und vom 9. Juli 1993 2 BvR 1527/92, HFR 1993, 595).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 218/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,8432
BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 218/92 (https://dejure.org/1993,8432)
BVerfG, Entscheidung vom 08.07.1993 - 2 BvR 218/92 (https://dejure.org/1993,8432)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juli 1993 - 2 BvR 218/92 (https://dejure.org/1993,8432)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    FGO § 76 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1
    Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 1993, 595
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 218/92
    Derartige Pflichten beruhen auf sogenanntem einfachem Recht, dessen Nachprüfung dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich verwehrt ist (vgl. BVerfGE 42, 64 [85]; BVerfG NJW 1980, S. 1093 ; BVerfGE 66, 116 [147]; Beschluß vom 26. November 1985 1 BvR 1123/85).
  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 218/92
    Die Behauptung allein, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (BVerfGE 27, 248 [251] m.w.N.).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 218/92
    Derartige Pflichten beruhen auf sogenanntem einfachem Recht, dessen Nachprüfung dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich verwehrt ist (vgl. BVerfGE 42, 64 [85]; BVerfG NJW 1980, S. 1093 ; BVerfGE 66, 116 [147]; Beschluß vom 26. November 1985 1 BvR 1123/85).
  • BVerwG, 18.03.2016 - 1 A 1.16

    Statthaftigkeit der Anhörungsrüge als Rechtsbehelf zur Überprüfung der

    Vielmehr nimmt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Aufklärungs- und Erörterungspflichten, soweit sie über das Recht der Beteiligten hinausgehen, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass dieser Entscheidung zu äußern, grundsätzlich aus dem Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 218/92 - juris Rn. 2 m.w.N).
  • BVerwG, 02.01.2017 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    Vielmehr nimmt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Aufklärungs- und Erörterungspflichten, soweit sie über das Recht der Beteiligten hinausgehen, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass dieser Entscheidung zu äußern, grundsätzlich aus dem Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 218/92 - juris Rn. 2 m.w.N).
  • BFH, 31.10.2012 - X B 9/11

    Rechtliches Gehör

    b) Allerdings schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten überfahren zu werden (vgl. Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Juli 1993  2 BvR 218/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 595), die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124, und vom 21. Januar 1998 III R 31/97, BFH/NV 1998, 732).

    Dies gilt allerdings nur dann, wenn es um einen gänzlich veränderten Tatsachenvortrag geht, der unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands im Kern neu ist (BVerfG-Beschluss in HFR 1993, 595) und mit dem daher der übergangene Beteiligte nicht zu rechnen brauchte.

  • BFH, 04.12.2017 - X B 91/17

    Mitwirkung eines abgelehnten Richters an einer mündlichen Verhandlung -

    Art. 103 Abs. 1 GG schützt daher die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten überfahren zu werden, die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. statt vieler Kammerbeschluss des BVerfG vom 8. Juli 1993  2 BvR 218/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 595; BFH-Urteil vom 21. Januar 1998 III R 31/97, BFH/NV 1998, 732, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 13.05.2020 - VIII B 117/19

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung bei erstmals in der mündlichen

    Art. 103 Abs. 1 GG schützt daher die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten überfahren zu werden, die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. statt vieler Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.1993 - 2 BvR 218/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 595; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.01.1998 - III R 31/97, BFH/NV 1998, 732, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 19.05.2020 - VIII B 114/19

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung bei

    Art. 103 Abs. 1 GG schützt daher die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten überfahren zu werden, die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. statt vieler Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.1993 - 2 BvR 218/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 595; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.01.1998 - III R 31/97, BFH/NV 1998, 732, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 21.01.1998 - III R 31/97

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine

    Art. 103 Abs. 1 GG schützt daher die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten überfahren zu werden (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 8. Juli 1993 2 BvR 218/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1993, 595), die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BFH-Beschluß vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124).
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