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   BVerfG, 17.08.1995 - 1 BvL 17/85   

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BVerfG, 17.08.1995 - 1 BvL 17/85 (https://dejure.org/1995,2886)
BVerfG, Entscheidung vom 17.08.1995 - 1 BvL 17/85 (https://dejure.org/1995,2886)
BVerfG, Entscheidung vom 17. August 1995 - 1 BvL 17/85 (https://dejure.org/1995,2886)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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    Unzulässige Richtervorlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 1995, 748
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 4/89

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 17.08.1995 - 1 BvL 17/85
    Dabei ist Voraussetzung, daß das Gericht in nachprüfbarer Weise die Tatsachen angibt, die für seine Überzeugung maßgebend gewesen sind (vgl. BVerfGE 17, 135 [138 f.]; 58, 153 [158]; 77, 308 [328]; 80, 68 [71]).

    Zum anderen hat das Gericht auch darzulegen, weshalb es von der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung und damit von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm überzeugt ist, denn eine verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen - als Verbindung von Normauslegung und Normenkontrolle - ist Aufgabe eines jeden Gerichts und nicht nur dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (vgl. BVerfGE 48, 40 [45]; 68, 337 [344]; 71, 81 [93]; 78, 104 [117]; 80, 68 [72 f.]; 88, 187 [194]).

  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 17.08.1995 - 1 BvL 17/85
    Anzumerken ist nur, daß eine verfassungskonforme Norminterpretation nicht an der subjektiven Vorstellung des Gesetzgebers scheitern muß, sofern nur ein Maximum dessen aufrecht erhalten wird, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 8, 28 [34]; 9, 194 [200]; 12, 45 [61]; 33, 52 [70]; 49, 148 [157]; 72, 278 [295] m.w.N.).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 17.08.1995 - 1 BvL 17/85
    Nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muß das vorlegende Gericht in seiner Begründung darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsnorm abhängt und mit welcher Verfassungsbestimmung diese unvereinbar ist, wobei das Gericht die für seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm maßgeblichen Erwägungen erschöpfend darzulegen hat (vgl. BVerfGE 78, 165 [171 f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvL 9/83

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 17.08.1995 - 1 BvL 17/85
    Weitere mit der angegriffenen Norm in Zusammenhang stehende Vorschriften sind in die rechtliche Würdigung einzubeziehen, sofern sie nur in ihrem Zusammenwirken die entscheidungserhebliche Regelung bilden (vgl. BVerfGE 78, 306 [316]; 80, 96 [100 f.]; 83, 111 [116]).
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus BVerfG, 17.08.1995 - 1 BvL 17/85
    Zum anderen hat das Gericht auch darzulegen, weshalb es von der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung und damit von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm überzeugt ist, denn eine verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen - als Verbindung von Normauslegung und Normenkontrolle - ist Aufgabe eines jeden Gerichts und nicht nur dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (vgl. BVerfGE 48, 40 [45]; 68, 337 [344]; 71, 81 [93]; 78, 104 [117]; 80, 68 [72 f.]; 88, 187 [194]).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 17.08.1995 - 1 BvL 17/85
    Mit Beschluß vom 17. Oktober 1984 (BVerfGE 68, 143) hob das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 3. November 1982 (BVerfGE 61, 319 ) die von dem Beschwerdeführer angegriffenen finanzgerichtlichen Entscheidungen, welche auf einer bereits als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Regelung beruhten, auf.
  • BVerfG, 14.11.1990 - 1 BvL 10/89

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 17.08.1995 - 1 BvL 17/85
    Weitere mit der angegriffenen Norm in Zusammenhang stehende Vorschriften sind in die rechtliche Würdigung einzubeziehen, sofern sie nur in ihrem Zusammenwirken die entscheidungserhebliche Regelung bilden (vgl. BVerfGE 78, 306 [316]; 80, 96 [100 f.]; 83, 111 [116]).
  • BVerfG, 15.10.1963 - 1 BvL 29/56

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels substantiierter Darstellung der

    Auszug aus BVerfG, 17.08.1995 - 1 BvL 17/85
    Dabei ist Voraussetzung, daß das Gericht in nachprüfbarer Weise die Tatsachen angibt, die für seine Überzeugung maßgebend gewesen sind (vgl. BVerfGE 17, 135 [138 f.]; 58, 153 [158]; 77, 308 [328]; 80, 68 [71]).
  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 1/90

    Verfassungsmäßigkeit des Sorgerechtsentzugs nach § 1696 Abs. 2 BGB

    Auszug aus BVerfG, 17.08.1995 - 1 BvL 17/85
    Zum anderen hat das Gericht auch darzulegen, weshalb es von der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung und damit von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm überzeugt ist, denn eine verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen - als Verbindung von Normauslegung und Normenkontrolle - ist Aufgabe eines jeden Gerichts und nicht nur dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (vgl. BVerfGE 48, 40 [45]; 68, 337 [344]; 71, 81 [93]; 78, 104 [117]; 80, 68 [72 f.]; 88, 187 [194]).
  • BFH, 10.04.1992 - III R 184/90

    Kürzung von Kinderbetreuungskosten (§ 33 c Abs. 1 EStG )

    Auszug aus BVerfG, 17.08.1995 - 1 BvL 17/85
    Im übrigen hat das vorlegende Gericht zwischenzeitlich wie auch der Bundesfinanzhof (Urteil vom 10. April 1992 - III R 184/90, BFHE 167, 436 ) die Vorschrift im Einklang mit Teilen des Schrifttums (Arndt, in: Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz , § 33 c Anm. B 35; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz , § 33 c Anm. 75; Kanzler, Finanzrundschau 1986, 1; Glanegger, in: Schmidt, Einkommensteuergesetz , 14. Aufl., 1995, § 33 c Anm. 4 f.) verfassungskonform dahingehend ausgelegt, daß die nach § 33 c EStG 1985 angefallenen zwangsläufigen Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender ohne Kürzung um die zumutbare Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 und Abs. 3 EStG 1985 abziehbar sind.
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 20/77

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BVerfG, 12.01.1993 - 1 BvL 7/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 21/88

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 5/57

    Wahlklage

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvL 22/82

    Unzulässigkeit der Normenkontrolle bei fehlender Überzeugung des vorlegenden

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84

    Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Errichtung von Berufsbildungsausschüssen im

  • BVerfG, 20.04.1989 - 1 BvL 7/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/80

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Der Gesetzgeber hat sich auf Grund der vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 1988 - 1 BvR 1189/87 -, HFR 1995, S. 748 f.) grundsätzlich gebilligten verfassungskonformen Auslegung des Bundesfinanzhofs (BFHE 167, 436) darauf einstellen können, dass bei Alleinstehenden die durch ihre Erwerbstätigkeit zwangsläufig entstehenden Kinderbetreuungskosten ohne Anrechnung der zumutbaren Belastung zum Abzug zugelassen werden müssen.
  • BFH, 08.07.1994 - III R 93/93

    Revisions- und Klageverfahren wegen des Umfangs des Kinderbetreuungskostenabzugs

    Revisions- und Klageverfahren, in denen der Umfang der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten nach § 33 c EStG streitig ist, sind in entsprechender Anwendung des § 74 FGO auszusetzen, bis das BVerfG im Verfahren 1 BvL 17/85 (über den Vorlagebeschluß des Niedersächsischen FG vom 9. Juli 1985 VII 624/84, EFG 1985, 565) entschieden hat.

    Das FA hat hilfsweise beantragt, das Revisionsverfahren auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem Normenkontrollverfahren 1 BvL 17/85 über den Vorlagebeschluß des Niedersächsischen FG vom 9. Juli 1985 VII 624/84 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 565) entschieden habe.

    Das Revisionsverfahren ist auszusetzen, bis das BVerfG im Verfahren 1 BvL 17/85 über den Umfang der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten nach § 33 c EStG entschieden hat.

    a) Dem BVerfG liegt unter dem Aktenzeichen 1 BvL 17/85 die Vorlage des Niedersächsischen FG in EFG 1985, 565 vor, in der dieses § 33 c i. V. m. § 53 b Abs. 3 EStG 1983 i. d. F. des StBereinG vom 14. Dezember 1984 (BGBl I 1984, 1493) insoweit für mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar hält, als danach Kinderbetreuungskosten Alleinstehender nicht in der tatsächlich entstandenen Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden.

    c) Im Streitfall sind auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die ein berechtigtes Interesse der Beteiligten an einer (weiteren) Entscheidung des erkennenden Senats zur Sache begründen könnten, bevor das BVerfG im Verfahren 1 BvL 17/85 entschieden hat.

    Denn diese Entscheidungen des BFH wären endgültig, da dem beklagten Fiskus gegen Urteile des BFH kein Rechtsbehelf zusteht und eine - möglicherweise - entgegengesetzte Entscheidung des BVerfG im Vorlageverfahren 1 BvL 17/85 nicht zur Wiederaufnahme führen würde (vgl. zu allem bereits den Beschluß des BFH vom 24. Januar 1967 II S 30/66, BFHE 87, 517, BStBl III 1967, 205).

  • BFH, 08.03.1996 - III R 146/93

    Kinderbetreuungskosten sind nicht um die zumutbare Belastung zu kürzen

    Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Normenkontrollverfahren 1 BvL 17/85 auszusetzen.

    Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 74 der Finanzgerichtsordnung - FGO - (s. hierzu z. B. den Beschluß des Senats vom 8. Juli 1994 III R 93/93, BFHE 174, 404, BStBl II 1994, 758) kommt nicht mehr in Betracht, da das BVerfG inzwischen in dem Verfahren 1 BvL 17/85 entschieden hat; es hat mit Beschluß vom 17. August 1995 1 BvL 17/85 (Finanz-Rundschau - FR - 1995, 751) die jenem Verfahren zugrundeliegende Vorlage des Niedersächsischen FG als unzulässig verworfen.

    In diesem Sinne versteht der Senat im übrigen auch die Ausführungen des BVerfG in dessen Beschluß in FR 1995, 751, wonach eine verfassungskonforme Norminterpretation nicht an der subjektiven Vorstellung des Gesetzgebers scheitern müsse, sofern nur ein Maximum dessen aufrechterhalten werde, was der Gesetzgeber gewollt habe.

    In gleicher Weise läßt sich schließlich auch aus dem Beschluß des BVerfG in FR 1995, 751 nichts herleiten, was gegen die Auffassung des Senats sprechen könnte.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2018 - 7 A 10609/18

    Kostenerstattung der jugendhilferechtlichen Krankenversorgung eines unbegleitet

    Bei einer verfassungskonformen Norminterpretation muss ein Maximum dessen erhalten bleiben, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 1995 - 1 BvL 17/85 -, juris).
  • BFH, 26.06.1996 - XI R 15/85

    Kinderbetreuungskosten sind nicht um die zumutbare Belastung zu kürzen; die

    Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 74 FGO (s. hierzu z. B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Juli 1994 III R 93/93, BFHE 174, 404, BStBl II 1994, 758) kommt nicht mehr in Betracht, da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) inzwischen in dem Verfahren 1 BvL 17/85 entschieden hat; es hat mit Beschluß vom 17. August 1995 1 BvL 17/85 (Finanz-Rundschau - FR - 1995, 751) die jenem Verfahren zugrundeliegende Vorlage des Niedersächsischen FG als unzulässig verworfen (s. dazu unten B. 2. b bb).

    Das BVerfG hat die Vorlage des Niedersächsischen FG jedoch als unzulässig verworfen, weil dieses nicht erwogen und damit nicht geprüft hatte, ob die für verfassungswidrig gehaltenen Normen nicht einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich seien (vgl. BVerfG-Beschluß in FR 1995, 751).

  • FG Köln, 01.08.2006 - 8 K 4006/03

    Erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten sind Werbungskosten

    Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 10.04.1992, III R 184/90, BStBl II 1992, 814 unter II 2 b bb zu 33 c EStG 1995) in der Vergangenheit zur Beseitigung einer sonst anzunehmenden Verfassungswidrigkeit Normen gegen ihren Wortlaut und gegen den Willen des Gesetzgebers verfassungskonform mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.08.1995, 1 BvL 17/85, HFR 1995, 748 und vom 16.03.2005 2 BvL 7/00 a. a. O. am Ende) ausgelegt (siehe auch FG Niedersachsen, Urteil vom 23.02.2006, 1 K 76/04, ZSteu 2006, R 619).
  • BFH, 27.06.1996 - IV R 4/84

    Alleinerziehende Eltern - Kinderbetreuungskosten - Kürzung - Zumutbare Belastung

    Die Vorlage des Niedersächsischen FG (Beschluß vom 9. Juli 1985 VII 624/84, EFG 1985, 565), in der eine andere Auffassung vertreten wird, hat das BVerfG mit Beschluß vom 17. August 1995 1 BvL 17/85 (Finanz-Rundschau - FR 1995, 751, HFR 1995, 748) als unzulässig verworfen.
  • FG Niedersachsen, 23.02.2006 - 1 K 76/04

    Auswirkungen der geringfügigen Überschreitung des Jahresgrenzbetrages für das

    Das BVerfG hat durch Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 17.08.1995 - 1 BvL 17/85 - HFR 1995, 748, diese verfassungskonforme Auslegung des BFH gegen den Willen des Gesetzgebers und gegen den Wortlaut der betreffenden Vorschrift ausdrücklich gebilligt.
  • BFH, 10.04.1992 - III R 184/90
    Der BMF hat im übrigen angeregt, eine Entscheidung zurückzustellen, bis das BVerfG in dem bei ihm aufgrund des Vorlagebeschlusses des Niedersächsischen FG vom 9. Juli 1985 VII 624/84 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 565) anhängigen Normenkontrollverfahren 1 BvL 17/85 entschieden habe.

    Der erkennende Senat sah keine Veranlassung, seine Entscheidung bis zu einer Entscheidung des BVerfG in dem bei diesem anhängigen Verfahren 1 BvL 17/85 zurückzustellen.

  • BFH, 31.07.1997 - III R 31/90

    Beschäftigung einer Haushaltshilfe

    Das Finanzgericht (FG) lehnte es ab, das Verfahren im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgrund des Vorlagebeschlusses des Niedersächsischen FG vom 9. Juli 1985 VII 624/84 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1985, 565) anhängige Normenkontrollverfahren 1 BvL 17/85 nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen.
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