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Rechtsprechung
   BGH, 13.06.1996 - III ZR 246/94   

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BGH, 13.06.1996 - III ZR 246/94 (https://dejure.org/1996,1632)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1996 - III ZR 246/94 (https://dejure.org/1996,1632)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1996 - III ZR 246/94 (https://dejure.org/1996,1632)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedervereinigung - Sequestrationsvermögen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschlusss; besatzungshoheitliche Enteignung; Sequestration; Zurechnungszusammenhang mit besatzungshoheitlicher Maßnahme; Liste A

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Enteignung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 133, 98
  • NJW 1996, 2865 (Ls.)
  • ZIP 1996, 1397
  • NJ 1997, 23
  • WM 1996, 1404
  • HFR 1997, 172
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

    Auszug aus BGH, 13.06.1996 - III ZR 246/94
    Bestätigend und insoweit auch konkretisierend hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 18. April 1996 (1 BvR 1452/90, 1459/90, 2031/94; ZIP 1996, 886 ff) insbesondere für Industrieenteignungen im Gefolge des SMAD-Befehls Nr. 124 und die Bestätigung darauf gestützter "deutscher Beschlüsse" durch den SMAD-Befehl Nr. 64 erkannt, daß diese auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien (BVerfG, ZIP 1996, 886, 890 f).

    Mit Bezug auf die Rechtswirklichkeit in der sowjetischen Besatzungszone entbehre, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, eine auf "deutschen Beschlüssen" beruhende Enteignungsmaßnahme etwa dann des maßgeblichen Zurechnungszusammenhanges zur Besatzungsmacht, wenn diese die Enteignung ihrer Art nach oder im Einzelfall ausdrücklich verboten habe (vgl. BVerfG, ZIP 1996, 886, 891).

  • BGH, 30.03.1995 - III ZR 92/94

    Eigentumsentzug auf der Grundlage des Gesetzes über die Übergabe von Betrieben

    Auszug aus BGH, 13.06.1996 - III ZR 246/94
    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 30. März 1995 (III ZR 92/94) ausdrücklich offengelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn eine Enteignung nicht unmittelbar durch das Enteignungsgesetz vom 30. Juni 1946 bewirkt ist, sondern erst nachträglich, also nach Durchführung des Volksentscheides zu dem Gesetz vom 30. Juni 1946.
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BGH, 13.06.1996 - III ZR 246/94
    Als Enteignungen im Zuge der Bodenreform sollen auch noch spätere, auf die genannten Grundlagen entschädigungslos gestützte Enteignungen in der Zeit bis zur Gründung der Deutschen Demokratischen Republik einbezogen sein, und zwar selbst solche Enteignungsmaßnahmen, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind, weil auch solche Enteignungsmaßnahmen letztlich auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen (vgl. BVerfGE 84, 90, 115).
  • BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07

    Verfassungs- und völkerrechtliche Wirksamkeit des Restitutionsausschlusses

    Der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht sind dem gefolgt (vgl. nur BGHZ 133, 98, 106 und BVerwG, aaO).
  • BVerwG, 16.09.2004 - 3 C 42.03

    Unternehmen; Einheitswert; Ersatzeinheitswert; Reinvermögen; Bilanz;

    Der SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 hat demgegenüber nur die Rechtsqualität einer besatzungshoheitlichen Bestätigung vorher vollzogener Enteignungen, ohne selbst als enteignender Zugriff ausgelegt werden zu können (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - BGH III ZR 246/94 - BGHZ 133, 98 ).
  • LG Dresden, 24.08.2009 - BSRH 22/06
    Die Enteignung des Unternehmens ist daher der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen (vgl. BGHZ 133, 98).

    Wie der Antragsteller bereits selbst zutreffend ausgeführt hat (AS S. 88), war die Enteignung der Privatgrundstücke des von der Enteignung des Betriebsvermögens betroffenen ... unselbständige Folge der Enteignung des Betriebsvermögens, ohne dass es einer weiteren ausdrücklichen Enteignungsentscheidung insoweit bedurfte (vgl. BVerwG VIZ 1997, 350; BGHZ 133, 98).

  • BGH, 20.01.1998 - XI ZR 144/97

    Enteignung der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands auf

    Nach Art. 1 wurde das "ganze Vermögen der Nazipartei und ihrer Gliederungen und die Betriebe und Unternehmen der Kriegsverbrecher, Führer und aktiven Verfechter der Nazipartei und des Nazistaates, wie auch die Betriebe und Unternehmen, die aktiv den Kriegsverbrechern gedient haben", für enteignet erklärt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 246/94 = WM 1996, 1404, 1406, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 133, 98, und § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 18. Juli 1946, GVBl. Land Sachsen 1946, 425).

    e) Eine Enteignung auf hoheitlicher Grundlage wäre allerdings - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - selbst dann anzunehmen, wenn die zuständigen Stellen dabei die genannten einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet hätten (vgl. BVerfGE 84, 90, 115; NJW 1997, 450; BVerwGE 98, 1, 3; BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 246/94 = WM 1996, 1404, 1407).

  • BVerwG, 04.11.1997 - 7 B 206.97
    Seine rechtliche Bedeutung liegt vielmehr darin, daß spätestens dadurch der für den Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erforderliche Zurechnungszusammenhang für schon durchgeführte Enteignungen hergestellt wurde (vgl. BGH, VIZ 1996, 518; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 zu den auf dem sächsischen Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30. Juni 1946, GVOBl I S. 305, beruhenden Enteignungen).
  • VG Cottbus, 07.11.2019 - 1 K 1133/13
    Der SMAD-Befehl Nr. 1... vom 30. Oktober 1945 hatte lediglich die Sequestration eines Unternehmens zur Folge (BVerwG, Urt. v. 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42/03 -, juris Rn. 36; Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Einf. VermG Rn. 282 ff.) und der SMAD-Befehl Nr. 6... vom 17. April 1948 ist ebenfalls von vornherein nicht maßgeblich, weil ihm nur die Rechtsqualität einer besatzungshoheitlichen Bestätigung vollzogener Enteignungen zukommt (BVerwG, Urt. v. 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42/03 -, juris Rn. 36 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 13. Juni 1996 - III ZR 246/94 -, juris Rn. 27; Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Einf. VermG Rn. 315).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.04.1996 - 5 StR 93/96   

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https://dejure.org/1996,8498
BGH, 17.04.1996 - 5 StR 93/96 (https://dejure.org/1996,8498)
BGH, Entscheidung vom 17.04.1996 - 5 StR 93/96 (https://dejure.org/1996,8498)
BGH, Entscheidung vom 17. April 1996 - 5 StR 93/96 (https://dejure.org/1996,8498)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • HFR 1997, 172
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.01.1993 - 5 StR 605/92

    Aufhebung eines Urteils wegen zu großem Schuldumfang - Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 17.04.1996 - 5 StR 93/96
    Daß die Strafkammer bei der Lohnsteuerhinterziehung teilweise von einem zu hohen Steuersatz ausgeht (28,2 % anstelle von 22 %, BGHSt 38, 235 [BGH 17.03.1992 - 4 StR 367/91]; BGH wistra 1993, 148), hat sich bei Berücksichtigung der ausgesprochen niedrigen Einzelstrafen nicht ausgewirkt.
  • BGH, 01.11.1995 - 5 StR 535/95

    Steuerhinterziehung, Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und

    Auszug aus BGH, 17.04.1996 - 5 StR 93/96
    Daß das Landgericht nur von den Umsatzsteuervoranmeldungen und nicht von der Jahressteuererklärung (vgl. BGH wistra 1996, 105) ausgegangen ist, hat sich im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt; eine Verurteilung wegen Unterlassens der Abgabe der Jahressteuererklärungen oder wegen Abgabe fehlerhafter Jahressteuererklärungen ist nicht erfolgt.
  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BGH, 17.04.1996 - 5 StR 93/96
    Daß die Strafkammer bei der Lohnsteuerhinterziehung teilweise von einem zu hohen Steuersatz ausgeht (28,2 % anstelle von 22 %, BGHSt 38, 235 [BGH 17.03.1992 - 4 StR 367/91]; BGH wistra 1993, 148), hat sich bei Berücksichtigung der ausgesprochen niedrigen Einzelstrafen nicht ausgewirkt.
  • BGH, 03.12.2007 - 5 StR 504/07

    Berechnungsdarstellung und Schätzung beim Vorenthalten von

    Dies ist bei Serienstraftaten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 1996 - 5 StR 93/96) und bei anderen im Wesentlichen gleich gelagerten Taten (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 264) regelmäßig nicht der Fall (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 3).
  • BGH, 19.12.2000 - 5 StR 490/00

    Besonders schwerer Fall der Untreue; Strafzumessung

    Diese könnten abgesehen davon auch deshalb keinen Bestand haben, weil die Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in wesentlich gleich gelagerten Fällen bei Bestimmung der Gesamtsanktion fernliegt (vgl. BGH, Beschluß vom 17. April 1996 - 5 StR 93/96 -) und für sich die Besorgnis begründet, daß sich der Tatrichter auch insoweit rechtsfehlerhaft von dem Gedanken hat leiten lassen, dem Angeklagten in jedem Fall eine Bewährungschance einräumen zu wollen (vgl. BGHSt 29, 319, 320).
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