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Rechtsprechung
   EuGH, 26.06.1997 - C-370/95, C-371/95, C-372/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,738
EuGH, 26.06.1997 - C-370/95, C-371/95, C-372/95 (https://dejure.org/1997,738)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.1997 - C-370/95, C-371/95, C-372/95 (https://dejure.org/1997,738)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 1997 - C-370/95, C-371/95, C-372/95 (https://dejure.org/1997,738)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Europäischer Gerichtshof

    Facomare

  • EU-Kommission PDF

    Careda u.a. / Administración General del Estado

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 33
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Ziel - Begriff der "Umsatzsteuern" - Auf den Verbraucher abgewälzte Abgabe auf Gewinnspiele und ...

  • EU-Kommission

    Careda u.a. / Administración General del Estado

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Abgabenbescheid über die Ergänzungsabgabe zur Steuer auf Gewinnspiele, Wetten und Glücksspiele im Sinne von Artikel 38 Absatz ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Spielautomatensteuer und 6. Umsatzsteuer-Richtlinie

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33; ; Gesetz 5/1990 vom 29. Juni 1990 Art. 38 Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/388 Art. 33

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 33, Richtlinie 77/388/EWG Art 33
    Geldspielautomaten; Zulässigkeit nationaler Abgabe

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional - Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1997, 709
  • DB 1997, 1904
  • HFR 1997, 781
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.03.1991 - C-109/90

    Giant / Overijse

    Auszug aus EuGH, 26.06.1997 - C-370/95
    Wie der Gerichtshof mehrfachentschieden hat, sind diese Merkmale folgende: Die Mehrwertsteuer gilt ganzallgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehendenGeschäfte; sie ist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen;sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben; und sie beziehtsich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., diebei einem Geschäft fällige Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die beidem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (insbesondere Urteilevom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343,Randnr. 15, vom 13. Juli 1989 in den Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink u. a.,Slg. 1989, 2671, Randnr. 18, vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90,Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn.
  • EuGH, 07.05.1992 - C-347/90

    Bozzi / Cassa Nazionale di Previdenza ed Assistenza a favore degli avvocati e dei

    Auszug aus EuGH, 26.06.1997 - C-370/95
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 27. November 1985in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16, und vom7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9)beläßt Artikel 33 der Sechsten Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis zurBeibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, wie z. B. vonVerbrauchsteuern, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, "die ... denCharakter von Umsatzsteuern haben"; er soll verhindern, daß das Funktionierendes gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen einesMitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr ineiner mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten.
  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 26.06.1997 - C-370/95
    11 und 12, vom 31. März 1992 in derRechtssache C-200/90, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217,Randnr. 11, und Bozzi a. a. O., Randnr. 12).
  • EuGH, 27.11.1985 - 295/84

    Rousseau Wilmot / Organic

    Auszug aus EuGH, 26.06.1997 - C-370/95
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 27. November 1985in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16, und vom7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9)beläßt Artikel 33 der Sechsten Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis zurBeibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, wie z. B. vonVerbrauchsteuern, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, "die ... denCharakter von Umsatzsteuern haben"; er soll verhindern, daß das Funktionierendes gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen einesMitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr ineiner mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten.
  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

    Auszug aus EuGH, 26.06.1997 - C-370/95
    Wie der Gerichtshof mehrfachentschieden hat, sind diese Merkmale folgende: Die Mehrwertsteuer gilt ganzallgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehendenGeschäfte; sie ist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen;sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben; und sie beziehtsich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., diebei einem Geschäft fällige Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die beidem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (insbesondere Urteilevom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343,Randnr. 15, vom 13. Juli 1989 in den Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink u. a.,Slg. 1989, 2671, Randnr. 18, vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90,Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn.
  • EuGH, 13.07.1989 - 93/88

    Wisselink u.a. / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 26.06.1997 - C-370/95
    Wie der Gerichtshof mehrfachentschieden hat, sind diese Merkmale folgende: Die Mehrwertsteuer gilt ganzallgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehendenGeschäfte; sie ist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen;sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben; und sie beziehtsich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., diebei einem Geschäft fällige Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die beidem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (insbesondere Urteilevom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343,Randnr. 15, vom 13. Juli 1989 in den Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink u. a.,Slg. 1989, 2671, Randnr. 18, vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90,Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn.
  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    Der EuGH hat im Urteil Careda u.a. vom 26.06.1997 - C-370/95 (EU:C:1997:327, HFR 1997, 781, zur Zulässigkeit der Erhebung von anderen Abgaben auf Glücksspiele neben der Umsatzsteuer und Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG, jetzt: Art. 401 MwStSystRL) bereits entschieden, dass die Ausstellung einer Rechnung oder eines an deren Stelle tretenden anderen Dokuments an den Benutzer von Spielautomaten wegen des automatischen Charakters der besteuerten Tätigkeit und deren kurzfristiger Wiederholbarkeit tatsächlich unmöglich ist (Rz 20).

    durch das EuGH-Urteil Careda u.a. (EU:C:1997:327, HFR 1997, 781) hinreichend geklärt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-338/97

    Pelzl u.a.

    14: — Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 8)und Urteil vom 26. Juni 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-370/95, C-371/95 undC-372/95 (Careda u. a., Slg. 1997, I-3721, Randnr. 15).

    23: — Siehe Fußnote 10.24: — Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-370/95, C-371/95 und C-372/95 (zitiert inFußnote 13).

    25: — Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-370/95, C-371/95 und C-372/95 (zitiert inFußnote 13, Randnr. 15).

    26: — Urteil in den verbundenen Rechtssache C-370/95, C-371/95 und C-372/95 (zitiert inFußnote 13, Randnr. 17).

  • FG Niedersachsen, 02.04.2008 - 7 K 333/06

    EuGH-Vorlagefrage nach Vorliegen eines Verstoßes gegen das europäische

    Der EuGH bestimmt mit Urteil vom 26. Juni 1997 u.a. C-370/95 (zu finden unter www.curia.europa.eu; vgl. auch HFR 1997, 781), dass nach dem einschlägigen Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot.
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Rechtsprechung
   EuGH, 25.06.1997 - C-45/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1780
EuGH, 25.06.1997 - C-45/95 (https://dejure.org/1997,1780)
EuGH, Entscheidung vom 25.06.1997 - C-45/95 (https://dejure.org/1997,1780)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juni 1997 - C-45/95 (https://dejure.org/1997,1780)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Befreiung im Inland - Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe c
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Keine Befreiung der Lieferungen von ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmten oder vom Recht auf Vorsteuerabzug ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren; Recht auf Vorsteuerabzug

  • riw-online.de

    Lieferungen für umsatzsteuerfreie Tätigkeiten

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388EWG Art. 13 Teil B Buchst. c

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer - Befreiung im Inland - Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren

  • datenbank.nwb.de

    Lieferung im Rahmen steuerbefreiter Tätigkeit; Vorsteuerabzug

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13, Richtlinie 77/388/EWG Art 13
    Lieferung im Rahmen steuerbefreiter Tätigkeit; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtbefolgung von Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1997, 704
  • HFR 1997, 781
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • EuGH, 22.10.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2

    Aber selbst wenn sich der im Ausgangsverfahren fragliche Umsatz als Lieferung eines Gegenstands im Sinne der Sechsten Richtlinie qualifizieren ließe, könnte er dennoch nicht unter die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie fallen, da die Befreiung dieses Umsatzes mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck unvereinbar wäre, eine Doppelbesteuerung zu verhindern, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (Urteil vom 25. Juni 1997, Kommission/Italien, C-45/95, Slg. 1997, I-3605, Randnr. 15, sowie Beschluss vom 6. Juli 2006, Salus und Villa Maria Beatrice Hospital, C-155/05 und C-18/05, Slg. 2006, I-6199, Randnr. 29).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-18/05

    Salus - Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - Sechste

    VMB Hospital brachte zudem vor, dass das Decreto legislativo Nr. 313/1997, das nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-45/95 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-3605) erlassen worden sei, die Sechste Richtlinie nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt habe.

    17 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Änderung von Artikel 10 des DPR Nr. 633/1972 durch das Decreto legislativo Nr. 313/1997 nicht etwa eine generelle Befreiung für alle Gegenstände bewirke, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder sonst vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen seien, wie im genannten Urteil Kommission/Italien festgestellt worden sei, sondern die Befreiung auf Veräußerungen von Gegenständen beschränke, die ohne ein Recht auf entsprechenden vollen Vorsteuerabzug erworben oder eingeführt worden seien.

    28 Des Näheren verpflichtet der erste Teil des Artikels 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie die Mitgliedstaaten, Gegenstände, die ausschließlich für eine aufgrund dieses Artikels von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, von der Steuer zu befreien, wenn für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte (in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 12).

    29 Überdies hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie eine Doppelbesteuerung verhindern soll, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 15).

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Hierzu ist festzustellen, daß die in Artikel 13 Teil B vorgesehenen Befreiungstatbestände unter Beachtung des dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatzes der steuerlichen Neutralität anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-45/95, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-3605, Randnr. 15).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-155/05

    Casa di cura privata Salus SpA (C-18/05), Agenzia Entrate Ufficio Firenze 1

    VMB Hospital brachte zudem vor, dass das Decreto legislativo Nr. 313/1997, das nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-45/95 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-3605) erlassen worden sei, die Sechste Richtlinie nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt habe.

    17      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Änderung von Artikel 10 des DPR Nr. 633/1972 durch das Decreto legislativo Nr. 313/1997 nicht etwa eine generelle Befreiung für alle Gegenstände bewirke, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder sonst vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen seien, wie im genannten Urteil Kommission/Italien festgestellt worden sei, sondern die Befreiung auf Veräußerungen von Gegenständen beschränke, die ohne ein Recht auf entsprechenden vollen Vorsteuerabzug erworben oder eingeführt worden seien.

    28      Des Näheren verpflichtet der erste Teil des Artikels 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie die Mitgliedstaaten, Gegenstände, die ausschließlich für eine aufgrund dieses Artikels von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, von der Steuer zu befreien, wenn für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte (in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 12).

    29      Überdies hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie eine Doppelbesteuerung verhindern soll, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 15).

  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

    wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 97/270/EG der Kommission vom 22. Oktober 1996 über die von Italien eingeführte Steueranrechnung im gewerblichen Güterkraftverkehr (C 45/95 ex NN 48/95) (ABl. 1997, L 106, S. 22) erläßt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer).

    Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 10. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 97/270/EG der Kommission vom 22. Oktober 1996 über die von Italien eingeführte Steueranrechnung im gewerblichen Güterkraftverkehr (C 45/95 ex NN 48/95) (ABl. 1997, L 106, S. 22; nachstehend: streitige Entscheidung).

  • BFH, 16.05.2012 - XI R 24/10

    Steuerfreie Veräußerung gebrauchter Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

    Nach der Rechtsprechung des EuGH soll die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Lieferung dieser Gegenstände von der Steuer zu befreien, eine Doppelbesteuerung verhindern, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (vgl. EuGH-Entscheidungen vom 25. Juni 1997 C-45/95 --Kommission/Italien--, Slg. 1997, I-3605, UR 1997, 441, Rz 15; vom 6. Juli 2006 C-18/05 und C-155/05 --Salus und Villa Maria Beatrice Hospital--, Slg. 2006, I-6199, UR 2007, 67, Rz 30; vom 22. Oktober 2009 C-242/08 --Swiss Re Germany Holding--, Slg. 2009, I-10099, UR 2009, 891, Rz 63).
  • FG Köln, 07.07.2004 - 7 K 3767/03

    Regelbesteuerung; Steuersatz, ermäßigter

    So hat der Europäische Gerichtshof in jüngerer Zeit wiederholt und verstärkt hervorgehoben, dass unterschiedliche Mehrwertsteuersätze nur dann zulässig sind, wenn sie nicht den dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrundeliegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzen, der von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 77/388/EWG zu beachten ist (vgl. EuGH-Urteile vom 7. September 1999 C-216/97, UVR 1999, 405, vom 3. Mai 2001 C-481/98, Beilage zu BFH/NV 2001, 142 sowie vom 11. Oktober 2001 C-267/99, Beilage zu BFH/NV 2002, 21; allgemein zum Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben des weiteren EuGH-Urteile vom 25. Juni 1997 C-45/95, UVR 1997, 331; vom 11. Juni 1998 C-283/95, UVR 1998, 308).
  • FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05

    Die doppelte Belastung von Baukosten mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer ist

    Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des EuGH, auf die auch das Niedersächsische FG verweist, sind die wesentlichen vier Merkmale der Mehrwertsteuer folgende: (1.) Allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; (2.) Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; (3.) Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; (4.) Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Oktober 2007 Rs. C-283/06 u.a., HFR 2007, 1262; vom 25. Juni 1997 Rs. C-45/95, HFR 1997, 781; vom 16. Dezember 1992 Rs. C-208/91, HFR 1995, 286).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000 - C-322/99

    Fischer

    20: - Ebenda, Randnr. 14.21: - Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-45/95 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-3605, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Mehrwertsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Vgl. Urteil vom 25. Juni 1997, Kommission/Italien (C-45/95, Slg. 1997, I-3605), und die Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in dieser Rechtssache vom 10. Dezember 1996 (Nrn. 14 bis 20).
  • FG Düsseldorf, 17.12.2003 - 5 K 864/01

    Unternehmensübertragung an nahen Angehörigen als steuerpflichtiger Eigenverbrauch

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-415/98

    Bakcsi

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-323/99

    wenn sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugsbetrags

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-322/99
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Rechtsprechung
   EuGH, 26.06.1997 - C-371/95   

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Careda

    Steuerrecht

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Abgabenbescheid über die Ergänzungsabgabe zur Steuer auf Gewinnspiele, Wetten und Glücksspiele im Sinne von Artikel 38 Absatz ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33; ; Gesetz 5/1990 vom 29. Juni 1990 Art. 38 Abs. 2 S. 2

  • datenbank.nwb.de

Papierfundstellen

  • HFR 1997, 781
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.07.1989 - 93/88

    Wisselink u.a. / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 26.06.1997 - C-371/95
    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, sind diese Merkmale folgende: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; sie ist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben; und sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., die bei einem Geschäft fällige Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (insbesondere Urteile vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15, vom 13. Juli 1989 in den Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink u. a., Slg. 1989, 2671, Randnr. 18, vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn.
  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

    Auszug aus EuGH, 26.06.1997 - C-371/95
    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, sind diese Merkmale folgende: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; sie ist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben; und sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., die bei einem Geschäft fällige Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (insbesondere Urteile vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15, vom 13. Juli 1989 in den Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink u. a., Slg. 1989, 2671, Randnr. 18, vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn.
  • EuGH, 27.11.1985 - 295/84

    Rousseau Wilmot / Organic

    Auszug aus EuGH, 26.06.1997 - C-371/95
    13 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16, und vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9) belässt Artikel 33 der Sechsten Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, wie z. B. von Verbrauchsteuern, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, "die... den Charakter von Umsatzsteuern haben"; er soll verhindern, daß das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten.
  • EuGH, 26.06.1997 - C-370/95

    Careda

    Auszug aus EuGH, 26.06.1997 - C-371/95
    1 Die Audiencia Nacional hat mit Beschlüssen vom 4. Juli (C-370/95), 13. September (C-371/95) und 15. November 1995 (C-372/95), beim Gerichtshof eingegangen am 30. November 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 26.06.1997 - C-371/95
    11 und 12, vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217, Randnr. 11, und Bozzi a. a. O., Randnr. 12).
  • EuGH, 07.05.1992 - C-347/90

    Bozzi / Cassa Nazionale di Previdenza ed Assistenza a favore degli avvocati e dei

    Auszug aus EuGH, 26.06.1997 - C-371/95
    13 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16, und vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9) belässt Artikel 33 der Sechsten Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, wie z. B. von Verbrauchsteuern, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, "die... den Charakter von Umsatzsteuern haben"; er soll verhindern, daß das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten.
  • EuGH, 19.03.1991 - C-109/90

    Giant / Overijse

    Auszug aus EuGH, 26.06.1997 - C-371/95
    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, sind diese Merkmale folgende: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; sie ist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben; und sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., die bei einem Geschäft fällige Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (insbesondere Urteile vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15, vom 13. Juli 1989 in den Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink u. a., Slg. 1989, 2671, Randnr. 18, vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn.
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