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   EuGH, 11.06.1998 - C-283/95   

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https://dejure.org/1998,84
EuGH, 11.06.1998 - C-283/95 (https://dejure.org/1998,84)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.1998 - C-283/95 (https://dejure.org/1998,84)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 1998 - C-283/95 (https://dejure.org/1998,84)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendung auf die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele - Ermittlung der Besteuerungsgrundlage

  • Europäischer Gerichtshof

    Fischer

  • EU-Kommission PDF

    Fischer / Finanzamt Donaueschingen

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2
    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Anwendungsbereich - Unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Fischer / Finanzamt Donaueschingen

  • Wolters Kluwer

    Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern; Anwendung auf die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele ; Ermittlung der Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele

  • Judicialis

    EGV Art. 177; ; Richtlinie 77/388/EWG

  • vdai.de PDF

    Anwendbarkeit der Richtlinie 77/388/EWG auf die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels; Geltung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität bei der Festlegung der Bedingungen und Grenzen der Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil B lit. f) der Richtlinie ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EGRL Art. 13 Teil B Buchst. f; UStG § 4 Nr. 9
    Mehrwertsteuer bei unerlaubtem Glücksspiel

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 2, EWGRL 388/77 Art 11, Richtlinie 77/388/EWG Art 11
    Bemessungsgrundlage; Umsatzbesteuerung verbotener Glücksspiele

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Freiburg - Auslegung des Artikels 11 A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 637
  • DB 1998, 1648
  • HFR 1998, 777
 
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Wird zitiert von ... (126)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 02.08.1993 - C-111/92

    Lange / Finanzamt Fürstenfeldbruck

    Auszug aus EuGH, 11.06.1998 - C-283/95
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-111/92 (Lange, Slg. 1993, I-4677, Randnr. 12) festgestellt hat, betrifft dieser Grundsatz nur Waren, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale weder in den Verkehr gebracht noch in den Wirtschaftskreislauf einbezogen werden können.

    Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, genügt der Umstand, daß bestimmte Waren wegen ihrer möglichen Verwendung zu strategischen Zwecken nicht in bestimmte Gebiete ausgeführt werden dürfen, für sich genommen nicht, um diese Ausfuhren aus dem Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie herausfallen zu lassen (Urteil Lange, a. a. O., Randnrn.

    Wie aber in Randnummer 21 dieses Urteils ausgeführt worden ist, folgt aus dem Urteil Lange, daß der Grundsatz der steuerlichen Neutralität bei der Erhebung der Mehrwertsteuer eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften verbietet.

  • EuGH, 05.07.1988 - 269/86

    Mol / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 11.06.1998 - C-283/95
    Das vom Kläger angerufene Finanzgericht Baden-Württemberg wirft unter Berücksichtigung der Urteile vom 5. Juli 1988 in den Rechtssachen 269/86 (Mol, Slg. 1988, 3627) und 289/86 (Happy Family, Slg. 1988, 3655) erstens die Frage auf, ob die Leistungen, um die es im Ausgangsverfahren geht, tatsächlich Dienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie darstellten oder ob sie als unerlaubte Handlungen dem Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie entzogen seien.
  • EuGH, 05.07.1988 - 289/86

    Happy Family / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 11.06.1998 - C-283/95
    Das vom Kläger angerufene Finanzgericht Baden-Württemberg wirft unter Berücksichtigung der Urteile vom 5. Juli 1988 in den Rechtssachen 269/86 (Mol, Slg. 1988, 3627) und 289/86 (Happy Family, Slg. 1988, 3655) erstens die Frage auf, ob die Leistungen, um die es im Ausgangsverfahren geht, tatsächlich Dienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie darstellten oder ob sie als unerlaubte Handlungen dem Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie entzogen seien.
  • EuGH, 25.06.1997 - C-45/95

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.06.1998 - C-283/95
    Hierzu ist festzustellen, daß die in Artikel 13 Teil B vorgesehenen Befreiungstatbestände unter Beachtung des dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatzes der steuerlichen Neutralität anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-45/95, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-3605, Randnr. 15).
  • EuGH, 28.02.1984 - 294/82

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    Auszug aus EuGH, 11.06.1998 - C-283/95
    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger II, Slg. 1984, 1177, Randnrn. 19 und 20), in den Urteilen Mol und Happy Family (Randnrn. 15 bzw. 17) und im Urteil vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-343/89 (Witzemann, Slg. 1990, I-4477, Randnr. 19) ausgeführt, daß unerlaubte Einfuhren oder Lieferungen von Betäubungsmitteln oder Falschgeld, die als solche von der Einführung in den Wirtschafts- und Handelskreislauf der Gemeinschaft ausgeschlossen sind und nur Anlaß zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben können, völlig außerhalb des Regelungsbereichs der Sechsten Richtlinie liegen und somit nicht zum Entstehen einer Mehrwertsteuerschuld führen.
  • EuGH, 06.12.1990 - C-343/89

    Witzemann / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 11.06.1998 - C-283/95
    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger II, Slg. 1984, 1177, Randnrn. 19 und 20), in den Urteilen Mol und Happy Family (Randnrn. 15 bzw. 17) und im Urteil vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-343/89 (Witzemann, Slg. 1990, I-4477, Randnr. 19) ausgeführt, daß unerlaubte Einfuhren oder Lieferungen von Betäubungsmitteln oder Falschgeld, die als solche von der Einführung in den Wirtschafts- und Handelskreislauf der Gemeinschaft ausgeschlossen sind und nur Anlaß zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben können, völlig außerhalb des Regelungsbereichs der Sechsten Richtlinie liegen und somit nicht zum Entstehen einer Mehrwertsteuerschuld führen.
  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus EuGH, 11.06.1998 - C-283/95
    Zweitens sei für den Fall, daß die fraglichen Leistungen nach der Sechsten Richtlinie steuerbar seien, fraglich, ob die vom Gerichtshof im Urteil vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-38/93 (Glawe, Slg. 1994, I-1679) herangezogene Methode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage, nach der nur auf die Nettoerlöse nach Auszahlung der Gewinne an die Spieler abzustellen sei, auf die bei ihm anhängige Rechtssache anwendbar sei.
  • BFH, 30.08.2017 - XI R 37/14

    Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines

    b) Auch die Veranstaltung von Glücksspielen fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, ob sie erlaubt ist oder nicht (vgl. EuGH-Urteil Fischer vom 11. Juni 1998 C-283/95, EU:C:1998:276, HFR 1998, 777, Rz 18, 23).
  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    9 Das Finanzgericht Münster gab der von Frau Linneweber erhobenen Klage mit der Begründung statt, dass in Fortführung der Grundsätze des Urteils des Gerichtshofes vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-283/95 (Fischer, Slg. 1998, I-3369) Umsätze mit Geldspielautomaten nach Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie von der Umsatzsteuer befreit seien.

    Anders als bei dem Spiel, um das es im Urteil Fischer gegangen sei, bestehe hier zwischen dem von Herrn Akritidis veranstalteten Kartenspiel und den von den Spielbanken veranstalteten Spielen kein Wettbewerbsverhältnis, da diese Spiele nur bedingt miteinander vergleichbar seien.

    23 Im Hinblick auf die Beantwortung der so umformulierten Frage ist daran zu erinnern, dass sich aus Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie ergibt, dass die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien ist, wobei die Mitgliedstaaten aber dafür zuständig bleiben, die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiung festzulegen (Urteil Fischer, Randnr. 25).

    26 Wie die Generalanwältin in den Nummern 37 und 38 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gerichtshof nämlich für die Feststellung der Gleichartigkeit der im Urteil Fischer in Rede stehenden Tätigkeiten nur die Vergleichbarkeit der betreffenden Tätigkeiten geprüft und ist dem Vorbringen, wonach sich die Glücksspiele im Hinblick auf die steuerliche Neutralität allein dadurch unterschieden, dass sie von oder in zugelassenen öffentlichen Spielbanken veranstaltet werden, nicht gefolgt.

  • BFH, 21.04.2005 - V R 16/04

    Voraussetzungen und Umfang des Schadenersatzanspruchs wegen Aufrechterhaltung

    Vor Ergehen des EuGH-Urteils Karlheinz Fischer vom 11. Juni 1998 Rs. C-283/95 (Slg. 1998, I-3369, UR 1998, 384) war unklar, inwieweit Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG die Besteuerung von Glücksspielen verbietet.

    Ein sich nach den Urteilen Karlheinz Fischer und Linneweber/Akritidis (EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02, C-462/03, Linneweber/ Akritidis, Beilage zu BFH/NV 2005, 94) möglicherweise ergebender Schadensersatzanspruch könnte allenfalls die Schäden abdecken, die nach Ergehen dieser Urteile durch die --möglicherweise gemeinschaftsrechtswidrige-- Aufrechterhaltung der Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG entstanden sind.

    Nach Ergehen des EuGH-Urteils in dem vom Kläger angesprochenen Verfahren (vom 11. Juni 1998 Rs. C-283/95, Karlheinz Fischer, Slg. 1998, I-3369, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 384) hob das FA den Umsatzsteuerbescheid für 1992 auf.

    Die Vorgaben in Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG waren nämlich vor Ergehen der EuGH-Urteile Karlheinz Fischer (Slg. 1998, I-3369, UR 1998, 384) und Linneweber/Akritidis (Beilage zu BFH/NV 2005, 94) nicht eindeutig.

    Hierzu hat der EuGH im Urteil Karlheinz Fischer (Slg. 1998, I-3369, UR 1998, 384) entschieden, dass ein Mitgliedstaat die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist.

    Vor Ergehen des Urteils Karlheinz Fischer (Slg. 19998, I-3369, UR 1998, 384) war unklar, inwieweit Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG die Besteuerung von Glücksspielen verbietet.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs hatte vorgetragen, die Mitgliedstaaten könnten im Rahmen der Festlegung der Bedingungen und Grenzen der Befreiung vorsehen, dass nur die Umsätze in ordnungsgemäß zugelassenen öffentlichen Spielbanken befreit seien (EuGH-Urteil Karlheinz Fischer, Slg. 1998, I-3369, UR 1998, 384 RandNr.

    Unter diesen Umständen durfte das FA jedenfalls bis zum Ergehen des Urteils Karlheinz Fischer (Slg. 1998, I-3369, UR 1998, 384) davon ausgehen, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar war und die Spielumsätze des Klägers nicht steuerfrei waren.

    Ein sich nach den Urteilen Karlheinz Fischer und Linneweber/ Akritidis möglicherweise ergebender Schadensersatzanspruch deckt allenfalls die Schäden ab, die nach Ergehen dieser Urteile durch die --möglicherweise gemeinschaftsrechtswidrige-- Aufrechterhaltung der Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG entstanden sind.

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