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   BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98   

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https://dejure.org/1999,575
BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98 (https://dejure.org/1999,575)
BFH, Entscheidung vom 24.06.1999 - IV R 33/98 (https://dejure.org/1999,575)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 1999 - IV R 33/98 (https://dejure.org/1999,575)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 14, 16, 55 Abs. 1 bis 6

  • Wolters Kluwer

    Zuckerrübenlieferrecht - Immaterielles Wirtschaftsgut - Betriebsveräußerung durch Landwirt - Verlustermittlung

  • Judicialis

    EStG § 14; ; EStG § 16; ; EStG § 55 Abs. 1 bis 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 14, 16, § 55 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6
    Zuckerrübenlieferrecht bei Bodengewinnbesteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5 Abs 2, EStG § 14
    Betriebsveräußerung; Landwirtschaft; Zuckerrübenlieferungsrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 132
  • BB 1999, 1749
  • BB 1999, 2666
  • DB 1999, 1785
  • BStBl II 2003, 58
  • HFR 1999, 800
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 05.03.1998 - IV R 23/96

    Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG bei Milchreferenzmengen

    Auszug aus BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98
    Veräußert ein Landwirt seinen Betrieb samt einem Zuckerrübenlieferrecht, so sind für die Ermittlung des nicht zu berücksichtigenden Verlustes i.S. von § 55 Abs. 6 EStG die für diese Wirtschaftsgüter gezahlten Entgelte dem Pauschalwert für den Grund und Boden gegenüberzustellen (Anschluß an BFH-Urteil vom 5. März 1998 IV R 23/96, BFHE 185, 435).

    Insoweit gilt nichts anderes als für die Milchreferenzmenge (s. Senatsurteil vom 5. März 1998 IV R 23/96, BFHE 185, 435, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    a) Mit Urteilen vom 5. März 1998 IV R 23/96 (BFHE 185, 435) und IV R 8/95 (BFHE 185, 434) hat der Senat entschieden, § 55 Abs. 6 EStG enthalte insofern eine verdeckte Regelungslücke, als der Gesetzgeber bei Einführung der Bodengewinnbesteuerung und Normierung der Verlustausschlußklausel nicht habe berücksichtigen können, daß sich der Wert des Grund und Bodens mit der späteren Schaffung der Milchreferenzmenge nachhaltig vermindert habe.

    Entgegen einer Behauptung im Schrifttum hat der erkennende Senat, wie sich dem amtlichen Leitsatz in BFHE 185, 435 entnehmen läßt, damit nicht seine bisherige Rechtsprechung zur Verlustausschlußklausel des § 55 Abs. 6 EStG geändert oder aufgegeben (so aber Hiller, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1998, 650, 652).

    Dies entspricht genau der bisherigen Rechtsprechung (Senatsurteil in BFHE 185, 435).

    Jedoch sind die natürlichen Ertragsbedingungen des Bodens durch die Bezugnahme auf die für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück ausgewiesenen Ertragsmeßzahlen (§ 55 Abs. 2 EStG) und ihre Vervielfachung (§ 2 des Bodenschätzungsgesetzes --BodSchätzG--, § 4 der Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz --BodSchätzDB--) in den Pauschalwert eingegangen (vgl. Senatsurteil in BFHE 185, 435, unter 3.; Sommerfeld, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1994, 2 ff.).

    b) Zwar war nach der Einzelbegründung zu § 55 EStG (BTDrucks 14/443 S. 34 f.) mit der Neufassung beabsichtigt, "die Rechtslage, wie sie der Verwaltungsauffassung vor dem Ergehen des BFH-Urteils vom 5. März 1998 IV R 23/96 (BFHE 185, 435) entsprach", wiederherzustellen.

    Die Ansicht des FA beruht im übrigen auf einem unrichtigen Verständnis des Senatsurteils in BFHE 185, 435.

  • BFH, 05.03.1998 - IV R 8/95

    Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG bei Milchreferenzmengen

    Auszug aus BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98
    a) Mit Urteilen vom 5. März 1998 IV R 23/96 (BFHE 185, 435) und IV R 8/95 (BFHE 185, 434) hat der Senat entschieden, § 55 Abs. 6 EStG enthalte insofern eine verdeckte Regelungslücke, als der Gesetzgeber bei Einführung der Bodengewinnbesteuerung und Normierung der Verlustausschlußklausel nicht habe berücksichtigen können, daß sich der Wert des Grund und Bodens mit der späteren Schaffung der Milchreferenzmenge nachhaltig vermindert habe.

    Nur im Rahmen dieser Einheitsbetrachtung (s. Leitsatz in BFHE 185, 434) wird die Verlustausschlußklausel des § 55 Abs. 6 EStG wirksam (vgl. auch Leingärtner/Zaisch, Besteuerung der Landwirte, 3. Aufl. 1998, Kap. 50 Rz. 28).

    Die Entscheidungen in BFHE 185, 434 und 435 beruhten im übrigen auf der Überzeugung des Senats, daß die Einführung der Milchreferenzmenge einen Wertverlust der Grünlandflächen zur Folge hatte.

    Die Gesetzesmaterialien (BTDrucks 14/443 S. 35) gehen zu Recht davon aus, daß nach den vom Senat entschiedenen Fällen (BFHE 185, 434 und 435) der nach § 55 Abs. 6 EStG a.F. nicht zu berücksichtigende Verlust um einen auf die Milchreferenzmenge entfallenden Gewinn erhöht werden muß.

  • BFH, 26.11.1998 - IV R 52/96

    Phasengleiche Aktivierung von Gewinnansprüchen

    Auszug aus BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98
    Deshalb stellt sich aus Gründen der Vermeidung einer nicht beabsichtigten "Doppelbesteuerung" die vom erkennenden Senat bejahte Frage, ob nicht der Teil des zum 1. Juli 1970 gebildeten Pauschalwertes, der auf die natürlichen Ertragsbedingungen des Bodens zurückzuführen ist, soweit er später Eingang in ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut "Milchreferenzmenge" oder "Zuckerrübenlieferrecht" gefunden hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns abzusetzen ist, weil es sich um Nutzungsbefugnisse i.S. des § 55 Abs. 1 Satz 2 EStG n.F. handelt, die (aus heutiger Sicht) nicht zum Grund und Boden gehören (zur Abspaltung von Wirtschaftsgütern vgl. Senatsurteile vom 26. November 1998 IV R 52/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 356, und vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, HFR 1999, 374).
  • BFH, 21.01.1999 - IV R 27/97

    Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98
    Deshalb stellt sich aus Gründen der Vermeidung einer nicht beabsichtigten "Doppelbesteuerung" die vom erkennenden Senat bejahte Frage, ob nicht der Teil des zum 1. Juli 1970 gebildeten Pauschalwertes, der auf die natürlichen Ertragsbedingungen des Bodens zurückzuführen ist, soweit er später Eingang in ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut "Milchreferenzmenge" oder "Zuckerrübenlieferrecht" gefunden hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns abzusetzen ist, weil es sich um Nutzungsbefugnisse i.S. des § 55 Abs. 1 Satz 2 EStG n.F. handelt, die (aus heutiger Sicht) nicht zum Grund und Boden gehören (zur Abspaltung von Wirtschaftsgütern vgl. Senatsurteile vom 26. November 1998 IV R 52/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 356, und vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, HFR 1999, 374).
  • BFH, 14.05.1991 - VIII R 31/88

    Keine Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens bei der Ermittlung der Höhe des

    Auszug aus BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98
    Der subjektive Wille der an der Gesetzgebung Beteiligten ist daher für die Auslegung ohne Bedeutung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, BFHE 164, 516, BStBl II 1992, 167, und vom 13. Oktober 1998 VIII R 78/97, BFHE 187, 227).
  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 78/97

    Kein Verlustausgleich mit Sonderbetriebseinnahmen

    Auszug aus BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98
    Der subjektive Wille der an der Gesetzgebung Beteiligten ist daher für die Auslegung ohne Bedeutung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, BFHE 164, 516, BStBl II 1992, 167, und vom 13. Oktober 1998 VIII R 78/97, BFHE 187, 227).
  • BFH, 14.01.1993 - IV R 73/91

    Anforderungen an ein der Abnutzung unterliegendes immaterielles

    Auszug aus BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98
    Entgegen der Auffassung des FG sind daher die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Verbot der Abschreibung von Güterfernverkehrskonzessionen auf den Streitfall nicht übertragbar (s. etwa BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 148/90, BFHE 166, 472, BStBl II 1992, 383, und Senatsurteil vom 14. Januar 1993 IV R 73/91, BFH/NV 1993, 525).
  • BFH, 04.12.1991 - I R 148/90

    1. Keine AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG von entgeltlich erworbenen

    Auszug aus BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98
    Entgegen der Auffassung des FG sind daher die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Verbot der Abschreibung von Güterfernverkehrskonzessionen auf den Streitfall nicht übertragbar (s. etwa BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 148/90, BFHE 166, 472, BStBl II 1992, 383, und Senatsurteil vom 14. Januar 1993 IV R 73/91, BFH/NV 1993, 525).
  • BFH, 23.03.1995 - IV R 94/93

    Keine Entnahme des Know-how bei der Personengesellschaft durch einvernehmliches

    Auszug aus BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98
    Denn nach der Rechtsprechung des Senats können immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Gegenstand einer Entnahme oder Veräußerung sein, auch wenn sie, da vom Steuerpflichtigen nicht entgeltlich erworben, nach § 5 Abs. 2 EStG und § 248 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der Bilanz nicht ausgewiesen sind; ungeachtet des Aktivierungsverbots ist auch ein nicht entgeltlich von einem Dritten erworbenes, sondern vom Steuerpflichtigen selbst hergestelltes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens bereits als Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut entstanden (Senatsurteil vom 23. März 1995 IV R 94/93, BFHE 177, 408, BStBl II 1995, 637).
  • BFH, 10.08.1978 - IV R 181/77

    Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert wegen Wertminderung eines nach §

    Auszug aus BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98
    In Abgrenzung von seinem Urteil vom 10. August 1978 IV R 181/77 (BFHE 126, 191, BStBl II 1979, 103) war für den Senat vielmehr entscheidend, welche wertbeeinflussenden Entwicklungen und Umstände für den Gesetzgeber bei Schaffung der Verlustausschlußklausel tatsächlich vorhersehbar waren.
  • BFH, 18.12.1970 - VI R 99/67

    Tausch - Güterfernverkehrsgenehmigungen - Wirtschaftliche Vorteile - Immaterielle

  • BFH, 09.09.2010 - IV R 2/10

    Buchwertabspaltung bei der Veräußerung oder Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten

    Der erkennende Senat gab der seinerzeitigen Revision der Kläger durch Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98 (BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58) statt und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

    Das FG sei der Bindungswirkung des im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Urteils in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 nicht gerecht geworden.

    Entgegen der Auffassung des FA sei es auch nicht Voraussetzung für den Abzug eines anteiligen Buchwerts, dass der Wert des Grund und Bodens tatsächlich unter den Wert vom 1. Juli 1970 gesunken sei, wie sich aus dem BFH-Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, unter 4.b der Gründe ergebe.

    Der Veräußerungserlös für die Zuckerrübenlieferrechte war --wie das FG unter Berücksichtigung der in den vorhergehenden Rechtsgängen ergangenen Urteile des erkennenden Senats in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 und in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184 zutreffend entschieden hat-- um einen anteiligen Buchwert zu vermindern, der von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspalten war.

    a) Ausgangspunkt der Senatsrechtsprechung zu den Zuckerrübenlieferrechten ist ein Vergleich mit den Milchlieferrechten (vgl. das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, unter 2.b der Gründe).

    aa) In dem im ersten Rechtsgang des vorliegenden Verfahrens ergangenen Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, unter 3.b der Gründe hat der Senat unter Bezugnahme auf die Urteile vom 5. März 1998 IV R 23/96 (BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56) und in BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54 entschieden, dass eine verdeckte Regelungslücke in § 55 Abs. 6 EStG bei der Veräußerung oder Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten nur dann zu bejahen sei, wenn sich der Wert der Anbauflächen für Zuckerrüben nach Einführung der Pauschalwerte für den Grund und Boden (nach § 55 Abs. 1 EStG) infolge der Quotenregelung nachhaltig vermindert habe.

    bb) Das daraufhin im zweiten Rechtsgang ergangene FG-Urteil in EFG 2002, 1607 hat der Senat aufgehoben (Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184), weil das FG die dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung nicht beachtet habe.

    (1) Zwar trifft es zu, dass der Senat in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, unter 3.b der Gründe die Auffassung vertreten hat, dass eine verdeckte Regelungslücke in § 55 Abs. 6 EStG nur dann zu bejahen sei, wenn sich der Wert der Anbauflächen für Zuckerrüben nach Einführung der Pauschalwerte für den Grund und Boden infolge der Quotenregelung nachhaltig vermindert habe.

    Allein entscheidend ist nach dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, unter 4.b der Gründe, dass im Pauschalwert die durch die Möglichkeit der Lieferrechte gesteigerte Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens mitbewertet worden sei, so dass sich auch bei der Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebs gedanklich ein Teil des Pauschalwertes aufwandsmäßig durch die steuerpflichtige Veräußerung des auf das zwischenzeitlich zu einem selbständigen Wirtschaftsgut erstarkte Lieferrecht verbraucht habe.

    Im Übrigen hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, unter 4.b der Gründe unter Hinweis auf die Milchreferenzmengen entschieden, dass es nicht Voraussetzung für das Absetzen eines anteiligen Buchwertes ist, dass der Teilwert des Grund und Bodens infolge der Einführung der Milchreferenzmenge tatsächlich unter den Teilwert vom 1. Juli 1970 gesunken ist; allein entscheidend sei, dass sich bei der Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebs gedanklich ein Teil des Pauschalwertes aufwandsmäßig durch das zwischenzeitlich zu einem selbständigen Wirtschaftsgut erstarkte Lieferrecht verbraucht habe.

    (1) Der Senat ist schon in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, unter 4.a der Gründe davon ausgegangen, dass sich die Rübenfähigkeit einer Ackerfläche im Pauschalwert nach § 55 Abs. 1 EStG niedergeschlagen hat.

  • BFH, 09.09.2010 - IV R 14/08

    Buchwertabspaltung bei der Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten

    Die Entscheidung des FG, dass der Entnahmewert für die nicht an Aktien gebundenen Zuckerrübenlieferrechte um einen von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspaltenden Buchwert zu vermindern ist, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (u.a. Urteile vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58; in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184, und in BFH/NV 2004, 1393) und ist daher nicht zu beanstanden.

    a) Ausgangspunkt der Senatsrechtsprechung zu den Zuckerrübenlieferrechten ist ein Vergleich mit den Milchlieferrechten (vgl. Senatsurteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, unter 2.b der Gründe).

    aa) In dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 (unter 3.a der Gründe) --das im ersten Rechtsgang in dem mit Urteil vom 09. September 2010 entschiedenen Verfahren IV R 2/10, BFHE 230, 453 ergangen ist-- hat der Senat unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 5. März 1998 IV R 23/96 (BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56) und in BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54 entschieden, dass eine verdeckte Regelungslücke in § 55 Abs. 6 EStG bei der Veräußerung oder Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten nur dann zu bejahen ist, wenn sich der Wert der Anbauflächen für Zuckerrüben nach Einführung der Pauschalwerte für den Grund und Boden (nach § 55 Abs. 1 EStG) infolge der Quotenregelung nachhaltig vermindert hat.

    bb) Das daraufhin im zweiten Rechtsgang jenes Verfahrens ergangene Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. August 2002  2 K 683/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1607) hat der Senat aufgehoben (Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184), weil das FG die dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung nicht beachtet habe.

    (1) Zwar trifft es zu, dass der Senat im Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 (unter 3.b der Gründe) die Auffassung vertreten hat, dass eine verdeckte Regelungslücke in § 55 Abs. 6 EStG nur dann zu bejahen sei, wenn sich der Wert der Anbauflächen für Zuckerrüben nach Einführung der Pauschalwerte für den Grund und Boden infolge der Quotenregelung nachhaltig vermindert habe.

    Allein entscheidend ist nach dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 (unter 4.b der Gründe), dass im Pauschalwert die durch die Möglichkeit der Lieferrechte gesteigerte Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens mitbewertet worden sei, so dass sich auch bei der Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebs gedanklich ein Teil des Pauschalwerts aufwandsmäßig durch die steuerpflichtige Veräußerung des zwischenzeitlich zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut erstarkten Lieferrechts verbraucht habe.

    Im Übrigen hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 (unter 4.b der Gründe) unter Hinweis auf die Milchreferenzmengen entschieden, dass es nicht Voraussetzung für das Absetzen eines anteiligen Buchwerts ist, dass der Teilwert des Grund und Bodens infolge der Einführung der Milchreferenzmengen tatsächlich unter den Teilwert vom 1. Juli 1970 gesunken ist; allein entscheidend sei, dass sich bei der Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebs gedanklich ein Teil des Pauschalwerts aufwandsmäßig durch das zwischenzeitlich zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut erstarkte Lieferrecht verbraucht habe.

    (1) Der Senat ist schon in dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 (unter 4.a der Gründe) davon ausgegangen, dass sich die Rübenfähigkeit einer Ackerfläche im Pauschalwert nach § 55 Abs. 1 EStG niedergeschlagen hat.

  • BFH, 09.08.2011 - VIII R 13/08

    Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als

    Ferner gehören zu den Wirtschaftsgütern etwa ein Wettbewerbsverbot, für das Zahlungen geleistet werden (BFH-Urteil vom 23. Juni 1981 VIII R 43/79, BFHE 134, 255, BStBl II 1982, 56), sowie Milchlieferungsrechte und das betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrecht(vgl. BFH-Urteile vom 5. März 1998 IV R 23/96, BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56; vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58; vom 10. Juni 2010 IV R 32/08, BFHE 230, 332; vom 9. September 2010 IV R 2/10, BFHE 230, 453, BStBl II 2011, 171).
  • BFH, 09.09.2010 - IV R 43/08

    Buchwertabspaltung bei Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten - Keine AfA bei

    a) Ausgangspunkt der Senatsrechtsprechung zu den Zuckerrübenlieferrechten ist ein Vergleich mit den Milchlieferrechten (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, unter 2.b der Gründe).

    aa) In dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 (unter 3.a der Gründe) --das im ersten Rechtsgang in dem mit Urteil vom 09. September 2010 entschiedenen Verfahren IV R 2/10, BFHE 230, 453 ergangen ist-- hat der Senat unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 5. März 1998 IV R 23/96 (BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56) und in BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54 entschieden, dass eine verdeckte Regelungslücke in § 55 Abs. 6 EStG bei der Veräußerung oder Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten nur dann zu bejahen ist, wenn sich der Wert der Anbauflächen für Zuckerrüben nach Einführung der Pauschalwerte für den Grund und Boden (nach § 55 Abs. 1 EStG) infolge der Quotenregelung nachhaltig vermindert hat.

    bb) Das daraufhin im zweiten Rechtsgang jenes Verfahrens ergangene Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. August 2002 2 K 683/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1607) hat der Senat aufgehoben (Urteil in BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184), weil das FG die dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung nicht beachtet habe.

    (1) Zwar trifft es zu, dass der Senat im Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 (unter 3.b der Gründe) die Auffassung vertreten hat, dass eine verdeckte Regelungslücke in § 55 Abs. 6 EStG nur dann zu bejahen sei, wenn sich der Wert der Anbauflächen für Zuckerrüben nach Einführung der Pauschalwerte für den Grund und Boden infolge der Quotenregelung nachhaltig vermindert habe.

    Allein entscheidend ist nach dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 (unter 4.b der Gründe), dass im Pauschalwert die durch die Möglichkeit der Lieferrechte gesteigerte Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens mitbewertet worden sei, so dass sich auch bei der Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebs gedanklich ein Teil des Pauschalwerts aufwandsmäßig durch die steuerpflichtige Veräußerung des zwischenzeitlich zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut erstarkten Lieferrechts verbraucht habe.

    Im Übrigen hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 (unter 4.b der Gründe) unter Hinweis auf die Milchreferenzmengen entschieden, dass es nicht Voraussetzung für das Absetzen eines anteiligen Buchwerts ist, dass der Teilwert des Grund und Bodens infolge der Einführung der Milchreferenzmengen tatsächlich unter den Teilwert vom 1. Juli 1970 gesunken ist; allein entscheidend sei, dass sich bei der Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebs gedanklich ein Teil des Pauschalwerts aufwandsmäßig durch das zwischenzeitlich zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut erstarkte Lieferrecht verbraucht habe.

    (1) Der Senat ist schon in dem Urteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 (unter 4.a der Gründe) davon ausgegangen, dass sich die Rübenfähigkeit einer Ackerfläche in der Ertragsmesszahl als der Grundlage des Pauschalwerts niedergeschlagen hat.

  • BFH, 16.10.2008 - IV R 1/06

    Betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrechte als abnutzbare Wirtschaftsgüter -

    Betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrechte sind selbständige immaterielle abnutzbare Wirtschaftsgüter (Anschluss an das BFH-Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58).

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98 (BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58) entschieden, dass es sich bei einem Rübenlieferungsrecht um ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut handele, das als Recht von unbestimmter Dauer und nicht als immerwährendes Recht anzusehen sei.

    Betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrechte sind selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter (Senatsurteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58).

    Betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrechte sind danach abnutzbar (Anschluss an das Senatsurteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, unter 2.b der Gründe; gl.A. Leingärtner/Wendt, Besteuerung der Landwirte, Kap. 30, Rz 18; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 7 Rz 29; Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 55 Rz G 11; von Schönberg, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 145 ff.; a.A. Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, B Rz 576 k; Nolde in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 7 EStG Rz 205).

    Denn die Verlängerungen waren sowohl politisch innerhalb der EU als auch im Hinblick auf das Welthandelsabkommen umstritten und im Ergebnis nicht vorhersehbar (vgl. Senatsurteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, unter 2.b der Gründe; Prött, a.a.O., HLBS, Heft 147 S. 46 f.; zu den Reformüberlegungen bei der Verlängerung der Zuckermarktordnung über den 30. Juni 2001 hinaus siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, BTDrucks 14/5908, unter 2. der Begründung), wie durch die mit der Verlängerung verbundenen einschneidenden Änderungen bestätigt wird.

    Bei der Zuckermarktordnung war daher --anders als bei Güterverkehrskonzessionen-- nicht ohne weiteres mit einer regelmäßigen Verlängerung zu rechnen (ebenso Senatsurteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, unter 2.b der Gründe).

  • BFH, 12.11.2009 - VI R 1/09

    Fortgeltung der Antragsveranlagung ungeachtet der Antragsfrist

    Der subjektive Wille der an der Gesetzgebung Beteiligten ist daher für die Auslegung ohne Bedeutung (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, m. w. N.).
  • FG Niedersachsen, 29.01.2002 - 15 K 185/96

    Steuerliche Behandlung eines entnommenen Zuckerrübenlieferungsrechts

    Gegen den Ansatz eines Aufgabegewinns für das Zuckerrübenlieferungsrecht richtet sich nach insoweit erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage, zu deren Begründung die Kl. vortragen, auch nach Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juni 1999 IV R 33/98 in Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV 1999, 1550) seien sie der Auffassung, dass es sich hinsichtlich des Zuckerrübenlieferungsrechtes um nicht entnahmefähiges "geborenes Betriebsvermögen" handele.

    Nach dem Urteil des BFH vom 24. Juni 1999 IV R 33/98 a.a.O. handele es sich bei dem Zuckerrübenlieferungsrecht nicht um immer währende Nutzungen oder Leistungen, die gem. § 13 Abs. 2 BewG in der für das Streitjahr geltenden Fassung mit dem 18fachen des Jahreswertes anzusetzen seien, sondern um Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer, die im Wege der vereinfachten Ertragswertermittlung gem. § 13 Abs. 2 BewG mit dem Neunfachen des Jahreswertes - auch nach Auffassung des BFH - zu bewerten seien.

    Nach Auffassung des BFH im Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98 sei es wahrscheinlich, dass bei Zuckerrübenlieferrechten - ähnlich wie dies bei Milchquoten der Fall sei - ein Teil des nach § 55 Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal festgesetzten Buchwertes sich von diesem abgespalten habe und dem Zuckerrübenlieferungsrecht zuzuordnen sei.

    Zwar habe der BFH mit Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98 a.a.O. eine Ermittlung des Wertes gem. § 13 Abs. 2 BewG als immerwährende Nutzung mit dem 18fachen des Jahreswertes abgelehnt, daraus folge jedoch nicht ohne Weiteres, dass der Teilwert zwangsläufig mit dem vereinfachten Ertragswert des Neunfachen gem. § 13 Abs. 2 BewG anzusetzen sei.

    Da somit eine Wertminderung des Grund und Bodens nicht erkennbar sei, habe sich auch unter Zugrundelegung der Auffassung des BFH im Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98 kein Buchwert von dem ursprünglichen Wert des Grund und Bodens abgespalten.

    Der BFH hat mit Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1999, 1.550 entschieden, dass im Falle der Veräußerung eines Zuckerrübenlieferungsrechts dem auf dieses Recht entfallenden Kaufpreisanteil ein anteiliger Buchwert gegenübergestellt werden könne.

  • BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13

    Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung

    Ebenso hat der erkennende Senat entschieden, dass das betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrecht ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut und nicht Bestandteil des Grund und Bodens ist (BFH-Urteile vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58; vom 11. September 2003 IV R 53/02, BFHE 203, 454, BStBl II 2010, 184; vom 9. September 2010 IV R 2/10, BFHE 230, 453, BStBl II 2011, 171).
  • BFH, 11.09.2003 - IV R 53/02

    Zuckerrübenlieferrecht als immaterielles Wirtschaftsgut

    Der erkennende Senat gab der seinerzeitigen Revision der Kläger durch Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98 (BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58) statt und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

    Das FG hat in seiner Entscheidung nicht die dem Senatsurteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 zugrunde liegende rechtliche Beurteilung beachtet.

    Das FG wird der Bindungswirkung des Urteils in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 nach § 126 Abs. 5 FGO nicht gerecht.

  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 324/04

    Überführung des Milchlieferrechts ins Privatvermögen: gemeiner Wert des

    Es handelt sich bei dem Milchlieferrecht nach der insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Zuckerrübenlieferrecht (vgl.Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58) um ein so genanntes Recht von "unbestimmter Dauer", bei dem zwar eine Gewissheit über das Ende, nicht aber über den Zeitpunkt des Wegfalls besteht (vgl. ähnlich für die Tabakquote: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. April 2006 2 K 2607/04, EFG 2007, 21).

    Denn im Gegensatz zu den zeitlich begrenzten Regelungen im Bereich des Milchmarktes ergingen die einschlägigen Verordnungen im Bereich des innergemeinschaftlichen Güterkraftverkehrs als endgültige Regelung, so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung nicht übertragbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58).

    Denn ungeachtet eines Aktivierungsverbots wäre auch ein nicht entgeltlich erworbenes, sondern vom Steuerpflichtigen selbst hergestelltes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens bereits als Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut entstanden und kann Gegenstand einer Entnahme oder Veräußerung sein (vgl. BFH, Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132; BStBl II 2003, 58).

    Im Übrigen ist - entgegen der Annahme des Beklagten - nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. Juni 1999, IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 am Ende, dort zum Zuckerrübenlieferrecht) durchaus von einem Aufwand des Klägers für das Milchlieferrecht, der sich in dem vom pauschal bewerteten Grund und Boden für das zu einem eigenständigen Recht erstarkte Milchlieferrecht abgespaltenen Buchwert widerspiegelt, auszugehen.

  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 322/04

    Überführung des Milchlieferrechts ins Privatvermögen: gemeiner Wert des

  • FG Niedersachsen, 18.11.2009 - 2 K 39/04

    Abzug des Buchwerts für Rübenlieferrechte bei der Veräußerung eines

  • BFH, 11.09.2003 - IV R 25/02

    Zuckerrübenlieferrecht als immaterielles WG

  • FG Niedersachsen, 08.05.2001 - 15 K 703/96

    Einkommensteuerliche Behandlung der Verpachtung eines Zuckerrübenlieferungsrechts

  • BFH, 26.10.2004 - IX R 53/02

    Steuerbarkeit eines "werthaltigen Tipps" nach § 22 Nr. 3 EstG

  • BFH, 20.03.2003 - IV R 27/01

    Auffüllrecht als selbständiges Wirtschaftsgut

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 51/02

    Zuckerrübenlieferungsrecht - immaterielles WG

  • FG Niedersachsen, 23.01.2013 - 9 K 293/11

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Eigentumserwerb eines Erwerbers von

  • BFH, 31.01.2007 - IV B 140/05

    Zuckerrübenlieferrecht; Abspaltung eines Teils vom Buchwert

  • FG Niedersachsen, 15.06.2007 - 15 K 320/02

    Ermittlung des abgespaltenen Buchwertes für das dem Entnahmewert des

  • FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05

    Berücksichtigung von vor dem Gesetzesbeschluss zum Fünften Gesetz zur Änderung

  • FG Baden-Württemberg, 13.10.2005 - 6 K 123/03

    Abspaltung eines anteiligen Buchwerts vom Pauschalwert des Grund und Bodens (§ 55

  • FG Niedersachsen, 22.06.2000 - 3 K 97/90

    Einkommensteuerliche Behandlung eines Zuckerrübenlieferungsrechts im Zusammenhang

  • BFH, 10.06.2010 - IV R 32/08

    Zur erfolgswirksamen Abspaltung eines früher veräußerten Milchlieferrechts vom

  • FG Sachsen, 22.06.2000 - 3 K 97/90

    Einkommensteuerliche Behandlung eines Zuckerrübenlieferungsrechts im Zusammenhang

  • FG Münster, 19.12.2011 - 9 K 3144/09

    Abnutzbarkeit von im Rahmen der im Jahr 2003 auf EU-Ebene beschlossenen Reform

  • BFH, 27.09.2006 - IV R 50/98

    Gewerbesteuerliche Organschaft; Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 11/00

    Milchreferenzmenge bei Betriebsaufgabe

  • FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 2 K 683/99

    Berücksichtigung von Zuckerrübenlieferrechte bei Pauschalbewertung des Grund und

  • FG Bremen, 24.08.2016 - 1 K 67/16

    Einkommensteuerliche Behandlung von Aufwendungen für erworbene

  • FG Niedersachsen, 30.11.2005 - 3 K 417/02

    Voraussetzungen für eine lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) bei einem

  • BFH, 25.11.1999 - IV R 64/98

    Milchreferenzmenge als neues Wirtschaftsgut

  • BFH, 30.12.2002 - IV B 167/01

    NZB: rechtliches Gehör; Buchwert eines Zuckerrübenlieferrechtes

  • FG Niedersachsen, 15.06.2007 - 15 K 377/04

    Zuckerrübenlieferungsrechte als selbstständige Wirtschaftsgüter

  • BFH, 10.06.2010 - IV R 66/07

    Keine erfolgswirksame Bilanzberichtigung wegen Buchwertabspaltung vom

  • BFH, 10.06.2010 - IV R 19/07

    Keine erfolgswirksame Bilanzberichtigung wegen Buchwertabspaltung für früher

  • FG Niedersachsen, 15.11.2007 - 1 K 11793/03

    Lineare Abschreibungsmöglichkeit für aktivierte Zuckerrübenlieferungsrechte als

  • FG Schleswig-Holstein, 26.08.2014 - 1 K 37/11

    Kein Erstarken der Ackerprämienberechtigung (Ackerquote) nach der

  • FG Niedersachsen, 31.07.2001 - 15 K 840/97

    Ertragsteuerliche Behandlung betriebsgebundener Zuckerrübenlieferrechte;

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.04.2006 - 2 K 2607/04

    Tabakquote

  • FG Münster, 04.06.2013 - 1 K 813/10

    Keine Teilwertabschreibung auf originär erworbenes Zuckerrübenlieferungsrecht

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