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   BFH, 21.11.2000 - VII R 8/00   

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BFH, 21.11.2000 - VII R 8/00 (https://dejure.org/2000,7922)
BFH, Entscheidung vom 21.11.2000 - VII R 8/00 (https://dejure.org/2000,7922)
BFH, Entscheidung vom 21. November 2000 - VII R 8/00 (https://dejure.org/2000,7922)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Abfertigung eines Pferdes - Abfertigung zum freien Verkehr - Zollamt - Barzahlung von Eingangsabgaben - Steuerhinterziehung - Haftungsbescheid für Eingangsabgaben - Nachprüfbares Verwaltungsermessen

  • Judicialis

    AO 1977 § 71; ; AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 370; ; AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 2; ; FGO § 102; ; ZG § 12 Abs. 1; ; AZO § 20 Abs. 1 Nr. 8; ; StGB § 13

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 71, AO 1977 § 370 Abs 1
    Beihilfe; Ermessen; Nacherhebung; Steuerhinterziehung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 2001, 543
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.10.1989 - 3 StR 80/89

    Straftatbestand der dirigierenden Zuhälterei - Überprüfung der Verjährung beim

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - VII R 8/00
    Hinzu kommen müssten vielmehr konkrete Umstände, aus denen sich eine Tatherrschaft oder ein aktiver Tatbeitrag in Bezug auf die unrichtige Anmeldung des Rechnungspreises für das betreffende Pferd ergeben (vgl. dazu BGH-Beschluss vom 6. Oktober 1989 3 StR 80/89, HFR 1990, 582; Kohlmann, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., B Rdnr. 106).
  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 162/00

    Betrug; Garantenpflicht (bei vertraglichen Pflichtverletzungen); Objektive

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - VII R 8/00
    Denn jedenfalls würde die Begehung einer oder die Teilnahme an einer Steuerhinterziehung in der in § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geregelten Form durch Unterlassen gemäß § 13 StGB voraussetzen, dass der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der missbilligte Erfolg nicht eintritt (vgl. BGH-Urteil vom 25. Juli 2000 1 StR 162/00, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 3013; Kohlmann, a.a.O., § 370 Rdnr. 13.4).
  • BGH, 14.02.1990 - 3 StR 317/89

    Voraussetzungen für ein pflichtwidriges Unterlassen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - VII R 8/00
    Die Steuerhinterziehung beschränkt sich nicht auf die Personen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind (vgl. Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 14. Februar 1990 3 StR 317/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR--, 1991, 177; Engelhardt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 370 AO 1977 Rz. 123).
  • BFH, 15.06.1999 - VII R 66/98

    Lohnsteuerhilfeverein und Vermietungseinkünfte

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - VII R 8/00
    Es besteht kein Anlass, diese Kosten nach § 139 Abs. 4 FGO aus Gründen der Billigkeit dem HZA aufzuerlegen, nachdem die Beigeladenen das Verfahren nicht entscheidend durch eigenständige Anträge oder in anderer selbständiger Weise gefördert haben (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 1999 VII R 66/98, BFHE 188, 513, BStBl II 1999, 623).
  • RG, 12.04.1937 - 3 D 970/36

    Kann sich ein Schiffsoffizier dadurch der Beihilfe zur Zollhinterziehung schuldig

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - VII R 8/00
    Eine gesetzliche Garantenpflicht zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, wie sie z.B. das Reichsgericht (RG) in dem von ihm entschiedenen Fall eines Schiffsoffiziers angenommen hat, dem es kraft Gesetzes oblag, Straftaten der Mannschaft zu verhindern (vgl. z.B. RG-Urteil vom 12. April 1937 3 D 970/36, RGSt 71, 176; Kohlmann, a.a.O., B Rdnr. 93 ff.), hatte der Kläger jedenfalls nicht.
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    In Fällen der Beihilfe durch Unterlassen kann es nach der Rechtsprechung ausreichen, dass die Tatvollendung durch das Einschreiten erschwert oder abgeschwächt worden oder für den Handelnden riskanter geworden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 397 mwN; vgl. auch Ransiek aaO sowie BFH, Urteil vom 21. November 2000 - VII R 8/00, HFR 2001, 543).
  • BFH, 15.07.2003 - VII B 142/03

    NZB: Vollmacht gegenüber Zollbehörden

    Dahinstehen kann ebenfalls, ob sich dem Schlussbericht des ZFA C ausreichende Feststellungen für die Annahme des HZA entnehmen ließen, dass im Streitfall eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) durch die Anmeldung eines unzutreffenden Zollwertes begangen wurde (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. November 2000 VII R 8/00, BFH/NV 2001, 570, 571) und deshalb eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt (Art. 221 Abs. 3 Satz 2 ZK a.F. i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977) sowie ob das HZA zu Recht die Pensionskosten von 1 050 DM dem angenommenen Kaufpreis von 5 000 DM hinzugerechnet hat.
  • BFH, 26.09.2012 - VII B 61/12

    Abgabeschuldnerschaft trotz unredlichen Verhaltens eines bevollmächtigten

    Aus den nämlichen Gründen sei die Zulassung der Revision im Übrigen zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, Letzteres, weil das Urteil des FG von dem Urteil des beschließenden Senats vom 21. November 2000 VII R 8/00 (BFH/NV 2001, 570) abweiche.
  • BayObLG, 28.03.2001 - 4St RR 29/01

    Pflichtwidrige Nichtangabe von steuerlich erheblichen Tatsachen in der

    Allerdings kann Mittäter einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auch sein, wer selbst weder Steuerschuldner noch sonst Steuerpflichtiger in bezug auf die hinterzogenen Steuern ist (vgl. z.B. BGHR § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO Mittäter 3; BGH wistra 1986, 263; BFH vom 21.11.2000 VII R 8/00).
  • FG Saarland, 04.06.2009 - 2 K 2119/05

    Nacherhebung von Eingangsabgaben in Höhe der Differenz zwischen dem Präferenzzoll

    Der mittelbare Täter veranlasst mit Tatherrschaft und Täterwillen einen anderen, für ihn die zur Verwirklichung des Tatbestandes notwendigen Handlungen vorzunehmen (BFH vom 21. November 2000 VII R 8/00, BFH/NV 2001, 570 ).
  • FG Nürnberg, 01.04.2008 - II 127/05

    Umfang der Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gem. § 71 AO bei Erlass

    Diese Vorschrift gilt nicht nur, wie der Kläger meint, allein für die täterschaftliche Begehung der Steuerhinterziehung (so z.B. Jatzke in Beermann/Gosch, AO-/FGO-Kommentar, § 191 Rz. 49, Rüsken in Klein, AO-Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 191 Rz. 107), sondern für jede Begehungsform der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO, also auch für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung (vgl. Kruse, in Tipke/Kruse, a.a.O., § 191 AO Tz. 23; Dumke in Schwarz, AO-Kommentar, § 191 Rz. 55; Halaczinsky in Koch/Scholz, AO-Kommentar, 5. Aufl. 1996, § 191 Rz. 23; vgl. auch BFH-Urteil vom 21.11.2000 VII R 8/00, BFH/NV 2001, 570).
  • FG Niedersachsen, 12.07.2004 - 1 K 325/01

    Zurechnung von Vermögen im Steuerrecht; Rechtmäßigkeit eines

    Sie setzt aktives Handeln voraus, nämlich - wie der Bundesfinanzhof (BFH) es ausdrückt - das Machen unrichtiger oder unvollständiger Angaben (BFH-Urteil vom 21. November 2000 VII R 8/00, BFH/NV 2001, 570).
  • FG Nürnberg, 01.04.2008 - II 27/05

    Haftung wegen Beihilfe zu der Steuerhinterziehung eines verstorbenen

    Diese Vorschrift gilt nicht nur, wie der Kläger meint, allein für die täterschaftliche Begehung der Steuerhinterziehung (so z.B. Jatzke in Beermann/Gosch, AO-/FGO-Kommentar, § 191 Rz. 49, Rüsken in Klein, AO-Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 191 Rz. 107), sondern für jede Begehungsform der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO, also auch für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung (vgl. Kruse, in Tipke/Kruse, a.a.O., § 191 AO Tz. 23; Dumke in Schwarz, AO-Kommentar, § 191 Rz. 55; Halaczinsky in Koch/Scholz, AO-Kommentar, 5. Aufl. 1996, § 191 Rz. 23; vgl. auch BFH-Urteil vom 21.11.2000 VII R 8/00, BFH/NV 2001, 570).
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Rechtsprechung
   BFH, 06.12.2000 - II R 44/98   

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https://dejure.org/2000,5687
BFH, 06.12.2000 - II R 44/98 (https://dejure.org/2000,5687)
BFH, Entscheidung vom 06.12.2000 - II R 44/98 (https://dejure.org/2000,5687)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 2000 - II R 44/98 (https://dejure.org/2000,5687)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Miterbe - Grundstücksgesellschaft - GbR - Gesellschaftsvertrag - Testamentarische Anordnung - Abfindung - Lebenslänglicher Nießbrauch - Eigentumswohnung - Festsetzung von Schenkungsteuer - Schenkungsteuererklärung - Festsetzungsverjährung - Anlaufhemmung

  • Judicialis

    AO 1977 § 170 Abs. 5 Nr. 2; ; AO 1977 § ... 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 149 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 169 Abs. 2; ; AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; ErbStG § 31 Abs. 1 Satz 1; ; ErbStG § 31 Abs. 1; ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 170 Abs 2 S 1 Nr 1, AO 1977 § 169 Abs 2 S 1 Nr 2, ErbStG § 31 Abs 1 S 1
    Abgabe; Anlaufhemmung; Aufforderung; Festsetzungsfrist; Schenkungsteuer; Steuererklärung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BStBl II 2001, 574
  • HFR 2001, 543
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Baden-Württemberg, 10.06.1998 - 9 K 160/97

    Schenkungssteuerrechtliche Bewertung eines unentgeldlichen Überlassens eines OHG

    Auszug aus BFH, 06.12.2000 - II R 44/98
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 54 veröffentlicht.

    Es beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. Juni 1998 9 K 160/97 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 01.04.1992 - II R 21/89

    Keine Relevanz von Teilungsanordnungen für Erbenbesteuerung

    Auszug aus BFH, 06.12.2000 - II R 44/98
    Beides ist u.a. auch davon abhängig, ob hinsichtlich des sonstigen Vermögens des V Vorausvermächtnisse zugunsten des Klägers bestanden oder ob die Erben an einem nicht durch Vorausvermächtnisse geschmälerten Nachlass entsprechend ihren Erbquoten beteiligt waren (vgl. BFH-Urteil vom 1. April 1992 II R 21/89, BFHE 167, 562, BStBl II 1992, 669).
  • BFH, 05.05.1999 - II R 96/97

    Aufforderung zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung

    Auszug aus BFH, 06.12.2000 - II R 44/98
    Eine zeitliche Grenze für die Aufforderung als das die Erklärungspflicht konkretisierende (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 1999 II R 96/97, BFH/NV 1999, 1341, m.w.N.) und damit den Beginn der Festsetzungsfrist beeinflussende Ereignis ergibt sich lediglich aus § 169 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 AO 1977.
  • BFH, 09.06.1999 - II B 101/98

    Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BFH, 06.12.2000 - II R 44/98
    Ergeht die Aufforderung erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist, so kann sie --weil der Steueranspruch bereits durch Verjährung erloschen ist (§ 47 AO 1977)-- keine anlaufhemmende Wirkung mehr entfalten (BFH-Beschluss vom 9. Juni 1999 II B 101/98, BFHE 188, 440, BStBl II 1999, 529).
  • BFH, 10.11.1982 - II R 85/78

    Erbschaftsteuerliche Auswirkungen einer Teilungsanordnung

    Auszug aus BFH, 06.12.2000 - II R 44/98
    Da der Gesellschaftsanteil ungeachtet der dinglichen Sondernachfolge wertmäßig zum Nachlass gehörte (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1982 II R 85-86/78, BFHE 137, 500, BStBl II 1983, 329), war er insoweit auch bei der Auseinandersetzung (dem Werte nach) zu berücksichtigen.
  • BFH, 06.06.2007 - II R 54/05

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Kenntniserlangung des FA von vollzogener

    Soweit daher das FA --wie im Streitfall-- erst im vierten Jahr nach der Steuerentstehung Kenntnis von der vollzogenen Schenkung i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO erlangt und sodann noch im Jahr der Kenntniserlangung eine Steuererklärung beim Erwerber anfordert, ist die Fristhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des dritten Jahres verbraucht (BFH-Urteile vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14; vom 6. Dezember 2000 II R 44/98, BFH/NV 2001, 574) und hat die Anordnung des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO, wonach die vierjährige Festsetzungsfrist "nicht vor" Ablauf des Kalenderjahres beginnt, lediglich zur Folge, dass die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung --im Streitfall mit Ablauf des Jahres 1995-- beginnt.
  • FG Düsseldorf, 07.07.2004 - 4 K 5726/01

    Schenkungsteuer; Festsetzungsverjährung; Anlaufhemmung; Aufforderung zur Abgabe

    Wenn nämlich die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO generell die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ausschlösse, was aus der Entscheidung allenfalls auf den ersten Blick herausgelesen werden könne, beinhalte dies eine grundliegende Abkehr von den Entscheidungen des BFH vom 18. Oktober 2000 und 6. Dezember 2000 (a.a.O.).

    Die Anlaufhemmung bleibt allerdings auch für diesen Fall auf drei Jahre begrenzt (vgl. BFH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - (a.a.O.) sowie Urteil vom 6. Dezember 2000 - II R 44/98 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 2001, 574).

    Die Anlaufhemmung ist dann auf maximal drei Jahre begrenzt (so auch ausdrücklich BFH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - II R 44/98 - a.a.O.).

  • FG Hessen, 17.03.2006 - 1 K 3097/02

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Anzeige von Schenkungsvorgängen

    Vielmehr sei in den Fällen, in denen sowohl Anzeige- als auch Erklärungspflicht bestehe, für den Fristbeginn der Ablauf des Kalenderjahres maßgeblich, in dem die angeforderte Erklärung eingegangen sei, sofern die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung noch innerhalb der Verjährungsfrist von 4 Jahren erfolgt sei (Urteil des BFH vom 06.12.2000 II R 44/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 574).

    Der Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der BFH demgegenüber auch entschieden hat, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung sogar dann gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu einem von Abs. 1 der Vorschrift abweichenden Beginn der Festsetzungsfrist führt, wenn sie nach Ablauf des dritten auf das Kalenderjahr der Steuerentstehung  Kalenderjahres, aber noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ergeht (Urteile vom 18.10.2000 II R 50/98, BStBl II 2001, 14, und in BFH/NV 2001, 574, sowie vom 10.11.2004 II R 1/03, BStBl II 2005, 244; vgl. a. Urteil des FG Münster vom 24.06.2004 3 K 4930/03 Erb, EFG 2006, 129).

  • BFH, 28.03.2012 - VI R 68/10

    Anlaufhemmung bei Abgabe einer die Pflichtveranlagung begründenden

    Denn in diesen Fällen kann die behördliche Aufforderung --wegen des Erlöschens des Steueranspruchs durch Verjährung (§ 47 AO)-- keine anlaufhemmende Wirkung mehr entfalten (BFH-Urteile vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14; vom 6. Dezember 2000 II R 44/98, BFH/NV 2001, 574; BFH-Beschluss vom 9. Juni 1999 II B 101/98, BFHE 188, 440, BStBl II 1999, 529).
  • FG Münster, 22.10.2015 - 3 K 1776/12

    Disquotale Erbauseinandersetzung, Anlaufhemmung, Festsetzungsverjährung

    Denn diese qualifizierte Nachfolgeklausel stellt einen Fall der Teilerbauseinandersetzung dar; der Gesellschaftsanteil gehört gleichwohl ungeachtet der dinglichen Sondernachfolge wertmäßig zum Nachlass (vgl. nur BFH, Urteile vom 06.12.2000 II R 44/98, BFH/NV 2001, 574; vom 10.11.1982 II R 85-86/78, BStBl. II 1983, 329).
  • FG Düsseldorf, 07.07.2004 - 4 K 5727/01

    Festsetzung einer Schenkungssteuer bei dem Verkauf von Aktien eines Unternehmens;

    Wenn nämlich die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO generell die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ausschlösse, was aus der Entscheidung allenfalls auf den ersten Blick herausgelesen werden könne, beinhalte dies eine grundliegende Abkehr von den Entscheidungen des BFH vom 18. Oktober 2000 und 6. Dezember 2000 (a.a.O.).

    Die Anlaufhemmung bleibt allerdings auch für diesen Fall auf drei Jahre begrenzt (vgl. BFH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - II R 50/98 - (a.a.O.) sowie Urteil vom 6. Dezember 2000 - II R 44/98 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 2001, 574).

    Die Anlaufhemmung ist dann auf maximal drei Jahre begrenzt (so auch ausdrücklich BFH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - II R 44/98 - a.a.O.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 14 K 14201/14

    Schenkungsteuerbescheid vom 01.11.2012

    Fordert das Finanzamt den Steuerpflichtigen, nachdem es gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO Kenntnis von der vollzogenen Schenkung erlangt hat, noch innerhalb der regulären Festsetzungsfrist zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf (§ 31 Abs. 1 ErbStG), greift - ebenso wie bei einer nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG bestehenden, aber nicht erfüllten Anzeigepflicht des Erwerbers oder Schenkers (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 18.10.2000 II R 50/98, BStBl II 2001, 14, vom 06.12.2000 II R 44/98, BStBl II 2001, 574, und vom 06.06.2007 II R 54/05, a.a.O.) - die reguläre Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ein.
  • FG Hessen, 17.03.2006 - 1 K 3098/02

    Beginn der Festsetzungsverjährung bei schenkungssteuerpflichtigen Vorgängen -

    Vielmehr sei in den Fällen, in denen sowohl Anzeige- als auch Erklärungspflicht bestehe, für den Fristbeginn der Ablauf des Kalenderjahres maßgeblich, in dem die angeforderte Erklärung eingegangen sei, sofern die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung noch innerhalb der Verjährungsfrist von 4 Jahren erfolgt sei (Urteil des BFH vom 06.12.2000 II R 44/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 574 ).

    Der Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der BFH demgegenüber auch entschieden hat, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung sogar dann gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu einem von Abs. 1 der Vorschrift abweichenden Beginn der Festsetzungsfrist führt, wenn sie nach Ablauf des dritten auf das Kalenderjahr der Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres, aber noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ergeht (Urteile vom 18.10.2000 II R 50/98, BStBl II 2001, 14, und in BFH/NV 2001, 574 , sowie vom 10.11.2004 II R 1/03, BStBl II 2005, 244 ; vgl. a. Urteil des FG Münster vom 24.06.2004 3 K 4930/03 Erb, EFG 2006, 129 ).

  • BFH, 06.06.2007 - II R 20/06

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Kenntniserlangung des Finanzamts von vollzogener

    Soweit daher das FA --wie im Streitfall-- im vierten Jahr nach der Steuerentstehung Kenntnis von der vollzogenen Schenkung i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO erlangt und noch im Jahr der Kenntniserlangung eine Steuererklärung beim Erwerber anfordert, ist die Fristhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des dritten Jahres verbraucht (BFH-Urteile vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14; vom 6. Dezember 2000 II R 44/98, BFH/NV 2001, 574) und hat die Anordnung des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO, wonach die vierjährige Festsetzungsfrist "nicht vor" Ablauf des Kalenderjahres beginnt, lediglich zur Folge, dass die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung --im Streitfall mit Ablauf des Jahres 1997 bzw. 1998-- beginnt.
  • FG Köln, 16.12.2009 - 9 K 2580/07

    Beginn der Festsetzungsverjährung bei unterbliebener Anzeige; Kenntnis der

    Fordert das Finanzamt den Steuerpflichtigen, nachdem es gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO Kenntnis von der vollzogenen Schenkung erlangt hat, noch im Jahr der Kenntniserlangung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf (§ 31 Abs. 1 ErbStG), tritt - ebenso wie bei einer nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG bestehenden, aber nicht erfüllten Anzeigepflicht des Erwerbers oder Schenkers (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BStBl II 2001, 14, vom 6. Dezember 2000 II R 44/98, BStBl II 2001, 574, und vom 6. Juni 2007 II R 54/05, BStBl II 2007, 954, 955) - keine weitere Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ein.
  • FG Nürnberg, 30.09.2004 - IV 13/03

    Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von doppelstöckigen

  • BFH, 06.06.2007 - II R 21/06

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Kenntniserlangung des Finanzamts von vollzogener

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.1999 - 9 K 216/99

    Außergerichtlicher Rechtsbehelf; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage; Eintritt

  • FG München, 08.11.2006 - 9 K 1370/05

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Vermögensteuer-Neuveranlagung

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