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   BFH, 31.10.2000 - VIII R 17/94   

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https://dejure.org/2000,10338
BFH, 31.10.2000 - VIII R 17/94 (https://dejure.org/2000,10338)
BFH, Entscheidung vom 31.10.2000 - VIII R 17/94 (https://dejure.org/2000,10338)
BFH, Entscheidung vom 31. Oktober 2000 - VIII R 17/94 (https://dejure.org/2000,10338)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Gründung einer GmbH - Alleiniger Gesellschafter - Betriebsgesellschaft - Übertragung des Anlagevermögens - Übertragung des Umlaufvermögens - Verpachtung von Betriebsgrundstücken - Güterfernverkehrkonzession - Gewinnermittlung - Gewinnverwendungsbeschlus - Ermittlung des ...

  • Judicialis

    GewStG § 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) wende; ; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgegeben, den Gewinn der; ; Einführungsgesetzes z. HGB Art. 23 Abs. 1 Satz 1

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 2 Buchst a, EStG § 4 Abs 1, EStG § 5 Abs 1, EStG § 15 Abs 1 Nr 1, FGO § 120 Abs 1 S 1, HGB § 252 Abs 1 Nr 4
    Aktivierung; Besitzgesellschaft; Betriebsgesellschaft; Gewinnanspruch; Kürzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 2001, 582
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.03.1989 - X R 9/86

    1. Zur korrespondierenden Bilanzierung von Besitz- und Betriebsunternehmen bei

    Auszug aus BFH, 31.10.2000 - VIII R 17/94
    Das hat u.a. zur Folge, dass der GmbH-Anteil und der Anspruch auf die von der GmbH ausgeschütteten Gewinne zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörten (vgl. u.a. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1989 X R 9/86, BFHE 156, 443, BStBl II 1989, 714, unter 1. c der Gründe, und vom 26. November 1998 IV R 52/96, BFHE 187, 492, BStBl II 1999, 547).

    Das Urteil des X. Senats des BFH in BFHE 156, 443, BStBl II 1989, 714, das eine phasengleiche Aktivierung bejaht hat, wenn die Bilanz der ausschüttenden Kapitalgesellschaft vor der Bilanz des die Dividende erzielenden Unternehmens festgestellt wird, ist deshalb überholt (noch offen gelassen im BFH-Urteil in BFHE 187, 492, BStBl II 1999, 547, unter 2. e und f sowie 6. der Gründe).

    Darauf hat bereits der X. Senat in seinem Urteil in BFHE 156, 443, BStBl II 1989, 714 hingewiesen.

  • BFH, 26.11.1998 - IV R 52/96

    Phasengleiche Aktivierung von Gewinnansprüchen

    Auszug aus BFH, 31.10.2000 - VIII R 17/94
    Das hat u.a. zur Folge, dass der GmbH-Anteil und der Anspruch auf die von der GmbH ausgeschütteten Gewinne zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörten (vgl. u.a. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1989 X R 9/86, BFHE 156, 443, BStBl II 1989, 714, unter 1. c der Gründe, und vom 26. November 1998 IV R 52/96, BFHE 187, 492, BStBl II 1999, 547).

    Das Urteil des X. Senats des BFH in BFHE 156, 443, BStBl II 1989, 714, das eine phasengleiche Aktivierung bejaht hat, wenn die Bilanz der ausschüttenden Kapitalgesellschaft vor der Bilanz des die Dividende erzielenden Unternehmens festgestellt wird, ist deshalb überholt (noch offen gelassen im BFH-Urteil in BFHE 187, 492, BStBl II 1999, 547, unter 2. e und f sowie 6. der Gründe).

    Der IV. Senat des BFH hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (im Urteil in BFHE 187, 492, BStBl II 1999, 547, unter 3. der Gründe).

  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

    Auszug aus BFH, 31.10.2000 - VIII R 17/94
    aa) Mit Beschluss vom 7. August 2000 GrS 2/99 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 1682) hat der Große Senat des BFH entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft, die mehrheitlich an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, Dividendenansprüche aus einer zum Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung der nachgeschalteten Gesellschaft grundsätzlich nicht aktivieren kann.
  • BFH, 07.02.2007 - I R 15/06

    Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen durch beherrschenden

    b) Dividendenansprüche aus einer am Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung einer Tochtergesellschaft kann eine Kapitalgesellschaft aber nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7. August 2000 GrS 2/99 (BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632) grundsätzlich nicht aktivieren (ebenso nachfolgend Senatsurteile vom 20. Dezember 2000 I R 50/95, BFHE 194, 185, BStBl II 2001, 409; vom 28. Februar 2001 I R 48/94, BFHE 195, 189, BStBl II 2001, 401; zur phasengleichen Bilanzierung bei Betriebsaufspaltung: BFH-Urteile vom 31. Oktober 2000 VIII R 19/94, BFH/NV 2001, 447, und VIII R 17/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 582).

    Ebenso wenig ergibt sich Abweichendes aus den die phasengleiche Bilanzierung bei der Betriebsaufspaltung betreffenden Urteilen des VIII. Senats des BFH in BFH/NV 2001, 447 und in HFR 2001, 582.

    Denn im Urteil in HFR 2001, 582 hat der VIII. Senat die phasengleiche Aktivierung trotz eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Vollausschüttungsgebots abgelehnt, weil dieses noch unter dem Vorbehalt gestanden habe, dass die Gesellschafter nichts anderes beschließen.

  • FG Münster, 11.11.2005 - 9 K 6277/03

    Voraussetzungen der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen

    Die vom Großen Senat des BFH angesprochenen äußerst seltenen Ausnahmefälle, in denen eine phasengleiche Aktivierung geboten ist, setzen nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH voraus, dass am Bilanzstichtag entweder bereits eine Verpflichtung zu einer bestimmten Gewinnausschüttung besteht (z.B. infolge eines Ausschüttungsgebotes nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, eines Vorabausschüttungsbeschlusses, einer Ausschüttungsvereinbarung etc.) oder doch zumindest die Meinungsbildung der Gesellschafter über die Höhe der späteren Ausschüttung am Bilanzstichtag bereits endgültig abgeschlossen ist (BFH-Urteile vom 31.10.2000 VIII R 19/94, BFH/NV 2001, 447 und VIII R 17/94, HFR 2001, 582).

    Derartige objektive Anhaltspunkte liegen nach Auffassung des erkennenden Senats vor, wenn die Gesellschafter ausdrücklich beschließen, eine bestimmte Gewinnverwendung nach Aufstellung des Jahresabschlusses beschließen zu wollen (vgl. auch BFH, BFH/NV 2001, 447 und HFR 2001, 582, wonach "Ausschüttungsvereinbarungen" ausreichen können).

  • FG Köln, 29.04.2015 - 13 K 3145/08

    Aktivierung einer Dividendenforderung, endgültiger Ausschüttungswille,

    Der I. Senat des BFH (vgl. BStBl II 2008, 340) hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VIII. Senats zur phasengleichen Bilanzierung bei der Betriebsaufspaltung (vgl. BFH-Urteile vom 31. Oktober 2000 VIII R 19/94, BFH/NV 2001, 447, und VIII R 17/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2001, 582) ausgeführt, die Voraussetzungen für die ausnahmsweise phasengleiche Aktivierung lägen nicht bereits dann vor, wenn eine Verpflichtung zu einer bestimmten Gewinnausschüttung infolge eines Ausschüttungsgebots nach dem Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, eines Vorabausschüttungsbeschlusses oder einer Ausschüttungsvereinbarung bestehe, sondern erst dann, wenn sich aus Vertrag, Gesetz oder Sonstigem unmittelbar und für die Gesellschafter nicht mehr abänderbar eine Ausschüttungspflicht in bestimmter Höhe ergebe.
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