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   BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01   

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https://dejure.org/2002,354
BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01 (https://dejure.org/2002,354)
BVerfG, Entscheidung vom 02.09.2002 - 1 BvR 476/01 (https://dejure.org/2002,354)
BVerfG, Entscheidung vom 02. September 2002 - 1 BvR 476/01 (https://dejure.org/2002,354)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • verkehrslexikon.de

    Rechtsstaatsprinzip und Grundsatz des fair Trial

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Abgabenrecht - Einspruchsfrist - Fristversäumnis - Büroversehen - Verschulden - Bevollmächtigter - Zurechnung

  • Judicialis

    AO 1977 § 110 Abs. 1; ; AO 1977 § ... 110 Abs. 1 Satz 1; ; BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3; AO § 110 Abs. 1
    Einreichung einer Einspruchsschrift bei einer unzuständigen Behörde

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung trotz falscher Bezeichnung des Finanzamts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3692
  • NVwZ 2003, 1114 (Ls.)
  • BStBl II 2002, 835
  • HFR 2003, 74
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 7/99

    Einspruchseinlegung bei unzuständiger Behörde

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01
    gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Dezember 2000 - VII R 7/99 -.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Dezember 2000 - VII R 7/99 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

    Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts auf die Revision des Finanzamts mit Urteil vom 19. Dezember 2000 (BStBl II 2001 S. 158) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01
    Dem Richter ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 ).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01
    a) Die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/00 -).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01
    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 1020/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fehler des Anwaltsgehilfen bei der

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01
    Gibt der Rechtsbehelfsführer die Behörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, fehlerhaft an, begründet dies nach der ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichte regelmäßig die Annahme subjektiv vorwerfbarer Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 1995, NJW 1995, S. 2105; BVerwG, Beschluss vom 6. August 1997, NJW 1998, S. 398; BAG, Urteil vom 30. März 1995, NJW 1995, S. 2742; BSG, Urteil vom 26. August 1994, SozSich 1995, S. 433; BFH, Urteil vom 10. Juni 1999, BFHE 189, 573).
  • BVerfG, 31.07.2001 - 1 BvR 1061/00

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags auf

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01
    a) Die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/00 -).
  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01
    a) Die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/00 -).
  • BGH, 23.03.1995 - VII ZB 19/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Übermittlung eines fristgebundenen

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01
    Gibt der Rechtsbehelfsführer die Behörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, fehlerhaft an, begründet dies nach der ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichte regelmäßig die Annahme subjektiv vorwerfbarer Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 1995, NJW 1995, S. 2105; BVerwG, Beschluss vom 6. August 1997, NJW 1998, S. 398; BAG, Urteil vom 30. März 1995, NJW 1995, S. 2742; BSG, Urteil vom 26. August 1994, SozSich 1995, S. 433; BFH, Urteil vom 10. Juni 1999, BFHE 189, 573).
  • BVerfG, 05.02.1963 - 2 BvR 21/60

    Rechtsweg

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01
    Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die dem Bürger den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 ).
  • BFH, 06.05.1998 - IV B 108/97

    Gestaltungsmißbrauch: Anteilsveräußerung an den Ehegatten

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01
    Andererseits besteht aber für die Behörden grundsätzlich die Verpflichtung, leicht und einwandfrei als fehlgeleitete fristwahrende Einspruchsschreiben erkennbare Schriftstücke im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ohne schuldhaftes Zögern an die zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Mai 1998, BFH/NV 1999, S. 146).
  • BFH, 10.06.1999 - V R 33/97

    Postlaufzeitverzögerung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "übermittelt wird" in § 357 Abs. 2 Satz 4 AO im

    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 2. September 2002 1 BvR 476/01 (BStBl II 2002, 835) bestehe für Behörden grundsätzlich die Verpflichtung, leicht und einwandfrei als fehlgeleitete fristwahrende Einspruchsschreiben erkennbare Schriftstücke im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ohne schuldhaftes Zögern an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

    bb) Nach der Rechtsprechung des BVerfG gebietet die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. dazu den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835 mit Verweis auf BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 , den Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 23. Juni 2000 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163 und den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 31. Juli 2001 1 BvR 1061/00, NVwZ 2001, 1392; vgl. auch das dem in BStBl II 2002, 835 veröffentlichten Beschluss des BVerfG vorgehende Urteil des VII. BFH-Senats vom 19. Dezember 2000 VII R 7/99, BStBl II 2001, 158 und das diesem Beschluss nachfolgende Urteil des VII. BFH-Senats vom 22. Oktober 2002 VII R 53/02, juris).

    Dem Richter ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 und BVerfG in BStBl II 2002, 835).

    Dies hat der Richter auch bei der Prüfung, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, zu berücksichtigen, weshalb die Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG in BStBl II 2002, 835).

    Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die dem Bürger den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 und BVerfG in BStBl II 2002, 835).bb) Nach der Rechtsprechung des BVerfG gebietet die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. dazu den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835 mit Verweis auf BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 , den Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 23. Juni 2000 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163 und den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 31. Juli 2001 1 BvR 1061/00, NVwZ 2001, 1392; vgl. auch das dem in BStBl II 2002, 835 veröffentlichten Beschluss des BVerfG vorgehende Urteil des VII. BFH-Senats vom 19. Dezember 2000 VII R 7/99, BStBl II 2001, 158 und das diesem Beschluss nachfolgende Urteil des VII. BFH-Senats vom 22. Oktober 2002 VII R 53/02, juris).

    Dem Richter ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 und BVerfG in BStBl II 2002, 835).

    Dies hat der Richter auch bei der Prüfung, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, zu berücksichtigen, weshalb die Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG in BStBl II 2002, 835).

    Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die dem Bürger den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 und BVerfG in BStBl II 2002, 835).

    cc) Die Finanzverwaltung hat den stattgebenden Kammerbeschluss des BVerfG vom 2. September 2002 (BStBl II 2002, 835) in die Verwaltungsanweisungen zur Anwendung der Abgabenordnung übernommen.

    Geschieht dies nicht und wird dadurch die Einspruchsfrist versäumt, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) in Betracht (BVerfG-Beschluss vom 2.9.2002, 1 BvR 476/01, BStBl II S. 835).".

    Dies ist im Normkontext der §§ 355 ff., 110 AO insbesondere auch vor dem Hintergrund des Umstands zu sehen, dass einem - entgegen einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. andernfalls § 356 Abs. 2 AO) - bei einer unzuständigen Behörde angebrachten Einspruch regelmäßig ein Sorgfaltsverstoß des Einspruchsführers zugrunde liegt mit der Folge, dass selbst bei leichter Fahrlässigkeit ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich sperrendes Verschulden im Sinne des § 110 AO gegeben ist (vgl. dazu nur den BVerfG-Beschluss in BStBl II 2002, 835).

    Wie in den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen ausgeführt, verdient nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 4 GG im Zweifel diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die dem Bürger den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 und BVerfG in BStBl II 2002, 835).

    Ungeachtet eher theoretischer Fälle der bewusst bzw. willkürlich verzögerten oder unterlassenen Weiterleitung, die gegebenenfalls über § 110 AO lösbar sind (vgl. BVerfG in BStBl II 2002, 835 zu solchen Fällen "willkürlichen, offenkundig nachlässigen und nachgewiesenen Fehlverhaltens"; vgl. auch Klein/Rätke, § 357 AO, Rz. 21 und Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 357 AO Rn. 2), lassen sich die praxistypischeren Fälle, zu denen der vorliegende Streitfall zu rechnen ist, über die "Unschädlichkeit" gemäß § 357 Abs. 2 Satz 4 AO in angemessener Weise lösen.

    b) Für den Fall, dass der BFH das Merkmal "übermittelt wird" abweichend vom vorliegenden erstinstanzlichen Urteil nicht im Sinne der Übermittlungshandlung, sondern im Sinne des Übermittlungserfolgs auslegen sollte, dürfte sich der Streitfall ferner zur Fortbildung des Rechts bzw. zur verfassungsrechtlichen Klärung der Auslegung des § 110 AO vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eignen (vgl. zur Relevanz des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im Kontext des § 110 AO den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG in BStBl II 2002, 835; vgl. hierzu ferner das Protokoll zum Erörterungstermin vom 13. September 2016, Gerichtsakte Bl. 109 ff.).

  • BFH, 12.07.2017 - X B 16/17

    Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch

    Dies gilt nach dieser Rechtsprechung unabhängig davon, auf welchen Gründen der Fehler bei der Einreichung des bestimmenden Schriftsatzes beruht (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 93, 99, unter C.II.2.b; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 2. September 2002  1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835).
  • BFH, 29.10.2019 - IX R 4/19

    Auslegung von Einspruchsschreiben

    Vielmehr ist es im Hinblick auf den Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung (s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.09.2002 - 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835) ohne Bedeutung, wenn die Konkretisierung eines auslegungsbedürftigen Rechtsschutzbegehrens erst nachträglich --innerhalb oder sogar außerhalb der Einspruchsfrist-- erfolgt (Siegers in HHSp, § 357 AO Rz 49 und 54; zur Präzisierung der bis zum Ablauf der Klagefrist zu machenden Mindestangaben vgl. BFH-Urteil vom 12.05.1989 - III R 132/85, BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846, beginnend unter II.1., Rz 10 f.; BFH-Beschluss vom 06.05.1998 - IV B 108/97, BFH/NV 1999, 146, unter 1.a aa, Rz 33).
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