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   BFH, 07.07.2004 - VI R 93/01   

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BFH, 07.07.2004 - VI R 93/01 (https://dejure.org/2004,6660)
BFH, Entscheidung vom 07.07.2004 - VI R 93/01 (https://dejure.org/2004,6660)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 2004 - VI R 93/01 (https://dejure.org/2004,6660)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz; ; AO 1977 § 173 Abs. 1; ; EStG § 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Umstände zum Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen unter nahen Angehörigen (Pensionszusage an Ehefrau) als neue Tatsache i. S. des § 173 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 2, AO 1977 § 174 Abs 1
    Änderung; Aufhebung; Neue Tatsache; Pensionszusage; Versorgungsbezüge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 2005, 90
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 65/93

    Darlehn unter nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - VI R 93/01
    Aus dem Urteil des BFH vom 2. August 1994 VIII R 65/93 (BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264) ergebe sich nichts anderes.

    a) Tatsache i.S. der Vorschrift ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art, nicht dagegen Schlussfolgerungen, insbesondere nicht juristische Subsumtionen (BFH-Urteile in BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264, und vom 14. Mai 2003 X R 60/01, BFH/NV 2003, 1144).

    Bei Gerichtsentscheidungen ist dementsprechend zwischen den festgestellten, der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen --die nachträglich bekannt werden können-- und der rechtlichen Beurteilung, die keine Tatsache im dargelegten Sinne ist, zu unterscheiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264, und in BFH/NV 2003, 1144).

    Um Tatsachen und nicht um juristische Wertungen handelt es sich auch dann noch, wenn ein Steuerpflichtiger z.B. unter der Bezeichnung "Kauf" oder "Pacht" ein vorgreifliches Rechtsverhältnis geltend macht und sich später aufgrund nachträglich bekannt gewordener Umstände herausstellt, dass die Wertung des Steuerpflichtigen nicht zutrifft (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile in BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264, und vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585, sowie vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89, BFHE 170, 1, BStBl II 1993, 569).

    Tatsachen können sich auch dadurch ergeben, dass nachträglich Umstände zum Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen unter nahen Angehörigen bekannt werden (BFH-Urteile in BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264, und vom 14. November 1986 III R 161/82, BFH/NV 1987, 414).

    Ein grobes Verschulden seines Steuerberaters ist dem Steuerpflichtigen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264, und Beschluss vom 10. Dezember 1997 VIII B 17/97, BFH/NV 1998, 1063).

    In der Regel liegt grobe Fahrlässigkeit jedoch nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger von der steuerrechtlichen Wirksamkeit einer Vereinbarung unter Familienangehörigen ausgeht, solange ein nach einer Außenprüfung in diesem Zusammenhang geführtes Klageverfahren noch nicht abgeschlossen ist (BFH-Urteil in BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264).

  • BFH, 23.10.2002 - III R 32/00

    Ausfüllen der Steuererklärung, grobes Verschulden

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - VI R 93/01
    a) Grobes Verschulden sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 173 AO 1977 Tz. 75).

    Grob fahrlässig handelt ein Steuerpflichtiger, wenn er die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 441; Tipke/Kruse, a.a.O., § 173 AO 1977 Tz. 76).

    b) Zwar ist es im Wesentlichen Tatfrage, ob ein Steuerpflichtiger grob fahrlässig handelt (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 441).

  • FG Hessen, 20.11.1996 - 3 K 3273/92

    Auflösung von Pensionsrückstellungen einer Kommanditgesellschaft durch das

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - VI R 93/01
    Nachdem die Klage der KG mit Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 20. November 1996 3 K 3273/92 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 544) abgewiesen worden war, beantragten der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 12. Dezember 1996 unter Bezugnahme auf ihre Anträge vom 10. November 1994 die Änderung der Einkommensteuerbescheide.

    Zwar trifft es zu, dass die in dem Urteil des Hessischen FG vom 20. November 1996 3 K 3273/92 getroffene steuerrechtliche Würdigung keine Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO 1977 ist.

  • BFH, 11.02.1998 - I R 82/97

    Bekanntsein von Tatsachen in archivierten Akten

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - VI R 93/01
    b) Für die Frage, ob eine Tatsache bekannt ist, kommt es auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalls organisatorisch berufenen Dienststelle der Finanzbehörde an (BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 82/97, BFHE 185, 568, BStBl II 1998, 552, m.w.N.).

    Für ältere, bereits im Keller oder in vergleichbaren Räumen abgelegte Akten gilt das allerdings nur, wenn ein konkreter Anlass bestand, sie hinzuzuziehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 568, BStBl II 1998, 552, und Beschluss vom 9. Dezember 1998 IV B 22/98, BFH/NV 1999, 900).

  • BFH, 14.05.2003 - X R 60/01

    Neue Tatsache, § 173 Abs. 1 AO

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - VI R 93/01
    a) Tatsache i.S. der Vorschrift ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art, nicht dagegen Schlussfolgerungen, insbesondere nicht juristische Subsumtionen (BFH-Urteile in BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264, und vom 14. Mai 2003 X R 60/01, BFH/NV 2003, 1144).

    Bei Gerichtsentscheidungen ist dementsprechend zwischen den festgestellten, der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen --die nachträglich bekannt werden können-- und der rechtlichen Beurteilung, die keine Tatsache im dargelegten Sinne ist, zu unterscheiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264, und in BFH/NV 2003, 1144).

  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - VI R 93/01
    Dabei ist einer Dienststelle grundsätzlich das bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt; auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458).
  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 3/01

    Neue Tatsache; Nichtbeachtung eines maschinellen Prüfhinweises

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - VI R 93/01
    Dafür kommt es auf den Abschluss der Willensbildung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten an, in der Regel also auf die abschließende Zeichnung des Eingabewertbogens (BFH-Urteile vom 27. November 2001 VIII R 3/01, BFH/NV 2002, 473; vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; Klein/Rüsken, a.a.O., § 173 Rz. 53).
  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89

    Voraussetzungen für Änderungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - VI R 93/01
    Um Tatsachen und nicht um juristische Wertungen handelt es sich auch dann noch, wenn ein Steuerpflichtiger z.B. unter der Bezeichnung "Kauf" oder "Pacht" ein vorgreifliches Rechtsverhältnis geltend macht und sich später aufgrund nachträglich bekannt gewordener Umstände herausstellt, dass die Wertung des Steuerpflichtigen nicht zutrifft (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile in BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264, und vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585, sowie vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89, BFHE 170, 1, BStBl II 1993, 569).
  • BFH, 09.12.1998 - IV B 22/98

    Amtsermittlungspflicht des FA; Mitwirkungspflicht des Stpfl.

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - VI R 93/01
    Für ältere, bereits im Keller oder in vergleichbaren Räumen abgelegte Akten gilt das allerdings nur, wenn ein konkreter Anlass bestand, sie hinzuzuziehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 568, BStBl II 1998, 552, und Beschluss vom 9. Dezember 1998 IV B 22/98, BFH/NV 1999, 900).
  • BFH, 10.12.1997 - VIII B 17/97

    Vorliegen eines groben Verschulden hinsichtlich einer nachträglich bekannt

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - VI R 93/01
    Ein grobes Verschulden seines Steuerberaters ist dem Steuerpflichtigen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264, und Beschluss vom 10. Dezember 1997 VIII B 17/97, BFH/NV 1998, 1063).
  • BFH, 13.09.2001 - IV R 79/99

    Treu und Glauben bei neuen Tatsachen

  • BFH, 14.11.1986 - III R 161/82

    Anwendbarkeit der Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von

  • BFH, 20.06.2001 - VI R 70/00

    Zusammenveranlagung von Ehegatten - Änderung von Einkommensteuerbescheiden -

  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 121/83

    Steuerbescheid - Änderung

  • FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 1250/10

    Übernahmefehler als offenbare Unrichtigkeit

    Indem der für die zutreffende Feststellung des steuerlichen Einlagekontos maßgebliche Sachverhalt sich aus den Akten des Beklagten ergibt und ihm damit bekannt war (so zu § 173 Abs. 1 AO z. B. BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 VI R 93/01, HFR 2005, 90 und vom 14. November 2007 XI R 48/06, BFH/NV 2008, 367), liegt auch kein die Berichtigung ausschließender Fehler in der Sachverhaltsermittlung oder einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung vor.
  • FG Hessen, 09.12.2008 - 1 K 1169/06

    Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO:

    Nach den Urteilen des BFH vom 31.07.2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2, und vom 07.07.2004 VI R 93/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 2005, 90, sollen dagegen auch im Rahmen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dem Finanzamt alle diejenigen Tatsachen als bekannt gelten, die sich aus den von der zuständigen Stelle geführten Akten ergeben.

    Der Senat lässt die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zu, da er in der streitigen Frage, ob der Grundsatz, dass der zuständigen Dienststelle - ohne Rücksicht auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters im Einzelfall - grundsätzlich dasjenige als bekannt gilt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, auch bei einer Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO maßgeblich ist, von den Urteilen des BFH in BFH/NV 2003, 2, und in HFR 2005, 90, abweicht und die Entscheidung - wie sich aus den Ausführungen unter 4. zu § 129 AO ergibt - auf dieser Abweichung beruht.

  • BFH, 07.07.2005 - IX R 66/04

    Nachträgliche Tatsachen i. S. des § 11 EigZulG

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 173 AO 1977 werden Tatsachen nachträglich bekannt, wenn das FA sie bei Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte; dafür kommt es auf den Abschluss der Willensbildung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten an, in der Regel also auf die abschließende Zeichnung des Eingabewertbogens (BFH-Urteile vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; vom 13. September 2001 IV R 79/99, BFHE 196, 195, BStBl II 2002, 2; vom 27. November 2001 VIII R 3/01, BFH/NV 2002, 473; vom 7. Juli 2004 VI R 93/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 90).

    Auf die Kenntnis des bei Eingang der Einkommensteuererklärung bereits unzuständig gewordenen FA L kann es ersichtlich nicht ankommen; denn für die Frage, ob eine Tatsache bekannt ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung allein auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalls organisatorisch berufenen Dienststelle der Finanzbehörde --hier dem für die Eigenheimzulage der Kläger zuständigen Veranlagungsbezirk des FA-- an (BFH-Urteile vom 11. Februar 1998 I R 82/97, BFHE 185, 568, BStBl II 1998, 552; in HFR 2005, 90, m.w.N.).

  • FG Münster, 23.09.2016 - 14 K 256/14
    Auch Umstände zum Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen unter nahen Angehörigen können nachträglich bekannt gewordene Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 sein, (z. B. BFH-Urteil vom 07.07.2014 - VI R 93/01, HFR 2005, 90; juris).

    Dafür kommt es auf den Abschluss der Willensbildung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten an, in der Regel also auf die abschließende Zeichnung des Eingabewertbogens (BFH-Urteil vom 07.07.2014, a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 02.11.2006 - 6 K 502/02

    Fortbestehen eines Wahlrechts zum Ansatz von Zwischenwerten nach Maßgabe des § 20

    Insoweit finden die Grundsätze entsprechende Anwendung, die die Rechtsprechung zur Kenntnis der Finanzbehörden in Fällen der Änderung nach § 173 Abs. 1 AO aufgestellt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445; BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 VI R 93/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 90 sowie vom 28. April 1998 IX R 49/96, BStBl II 1998, 458).
  • FG Sachsen-Anhalt, 31.05.2005 - 4 K 535/02

    Kindergeldanspruch für die volljährige Tochter bei Unterbrechung der

    Für die Frage, ob eine Tatsache bei einer Behörde bekannt ist, kommt es nämlich nicht auf die Kenntnis der Behörde an sich an, sondern speziell auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Falles organisatorisch berufenen Dienststelle (BFH, Urteil vom 7. Juli 2004 - VI R 93/01, Haufe-Index, 1252323, HFR 2005, 90 m.w.N.).
  • BFH, 01.08.2005 - X B 129/04

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Rüge einer Divergenz

    Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), soweit die Kläger die Ansicht vertreten, das Finanzgericht (FG) sei mit seiner Entscheidung, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe die Steuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ändern können, von den Urteilen des BFH vom 20. April 2004 IX R 39/01 (BFHE 206, 105, BStBl II 2004, 1072) und vom 7. Juli 2004 VI R 93/01 (juris Nr: STRE200451186) abgewichen.
  • FG Hamburg, 09.10.2007 - 6 K 326/04

    Abgabenordnung: Änderung von Steuerbescheiden; Rechtserheblichkeit

    "Nachträglich" werden Tatsachen bekannt, wenn das FA sie bei Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.2004, VI R 93/01, HFR 2005, 90 - mit weiteren Nachweisen).
  • FG München, 10.05.2005 - 6 K 2373/03

    Zur Frage des Vorliegens neuer Tatsachen

    a) Tatsache i. S. dieser Vorschrift ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art, nicht dagegen Schlussfolgerungen, insbesondere nicht juristische Subsumtionen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Juli 2004 VI R 93/01, HFR 2005, 90).
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