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   BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 12/05   

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BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 12/05 (https://dejure.org/2006,9077)
BVerfG, Entscheidung vom 18.04.2006 - 2 BvL 12/05 (https://dejure.org/2006,9077)
BVerfG, Entscheidung vom 18. April 2006 - 2 BvL 12/05 (https://dejure.org/2006,9077)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Wegen unzureichender Begründung unzulässige Vorlage zur Frage, ob die Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1994 bis 1996 mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar sei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b
    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Optionsgeschäften und von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 29
  • WM 2006, 1168
  • HFR 2006, 1144
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 12/05
    "Anhand der Erkenntnisse" aus den Urteilen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239) und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - (BVerfGE 110, 94) sei davon auszugehen, dass "sich an dem bereits für 1981 festgestellten und für die Jahre 1997 und 1998 bestätigten Vollzugsdefizit der §§ 20, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG auch in den Streitjahren 1994 bis 1996 nichts geändert" habe.

    Diesem habe sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 (BVerfGE 84, 239) bereits für das Jahr 1993 die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass "ohne Änderung des Besteuerungsverfahrens der Kapitaleinkünfte" das Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg grundsätzlich nicht zu erreichen sein würde.

    Da die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Zinsurteil (BVerfGE 84, 239) gleichermaßen für § 23 EStG gälten und dem Gesetzgeber in jenem Urteil lediglich eine Frist bis zum 1. Januar 1993 zur Beseitigung der verfassungsrechtlichen Rechtslage eingeräumt worden sei, müsse wie für die Jahre 1997 f. auch für die Streitjahre des Ausgangsverfahrens von einem Gleichheitsverstoß ausgegangen werden.

    aa) Der Zweite Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beantwortung der Frage, ab wann dem Gesetzgeber ein strukturelles Vollzugsdefizit bei einer einkommensteuerrechtlichen Norm zugerechnet werden kann mit der Folge, dass der mit dem Erhebungsdefizit verbundene Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit auf die materiell-rechtliche Grundlage für die Steuererhebung zurückwirkt, in seinen Urteilen vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - ausgeführt (BVerfGE 84, 239 [272, 284 f.]; 110, 94 [136 f.]).

    Danach war dem Gesetzgeber zunächst Gelegenheit zu geben, sich auf die durch das Urteil zur Zinsbesteuerung offen gelegte verfassungsrechtliche Lage einzustellen (BVerfGE 84, 239 [284 f.]).

    Daraus folgt - entsprechend der im Zinsurteil (BVerfGE 84, 239 [285]) bestimmten Übergangsfrist - jedenfalls für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1992, dass dem Gesetzgeber ein eventuelles Vollzugsdefizit einer Norm des materiellen Steuerrechts - auch des § 23 EStG - verfassungsrechtlich schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, weil die auf diesen Fall anzuwendenden gleichheitsrechtlichen Maßstäbe vor Erlass des Zinsurteils noch nicht erkannt worden waren (BVerfGE 84, 239 [284]).

    Indes hatte die vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Zinsurteil dem Gesetzgeber zur Nachbesserung gesetzte Frist (BVerfGE 84, 239 [284 f.]) nur für die materielle Steuernorm des § 20 EStG Gültigkeit, die in jener Entscheidung zur Prüfung gestanden hat.

    Drängt sich hinsichtlich einer anderen Steuernorm - etwa der Vorschrift des § 23 EStG - dem Gesetzgeber erst nachträglich ein struktureller Erhebungsmangel auf, so trifft ihn zwar die verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen (BVerfGE 84, 239 [272]).

    bb) Das vorlegende Gericht geht nicht näher auf die konkreten Begründungen der Urteile des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - ein.

    Trotz des Hinweises des IX. Senats des Bundesfinanzhofs in seinen Urteilen vom 1. und 29. Juni 2004 - IX R 35/01 und IX R 26/03 -, dass die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG deutlich früher aufgeworfen worden sei als für die Vorschrift des § 23 EStG, hat das Finanzgericht zwischen beiden einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht unterschieden und die im Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Zinsbesteuerung (BVerfGE 84, 239 [285]) gesetzte Übergangsfrist bis zum 1. Januar 1993 schlicht auf die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren nach § 23 EStG übertragen.

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 12/05
    Die Vorlage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Einkommensteuergesetz (EStG) in der für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 maßgeblichen Fassung, nachdem der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - (BVerfGE 110, 94) diese Vorschrift in ihrer für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat, soweit sie Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft.

    1. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG hatte in ihrer in den Streitjahren des Ausgangsverfahrens 1994 bis 1996 gültigen, jeweils gleich lautenden Fassung denselben Wortlaut wie die im konkreten Normenkontrollverfahren 2 BvL 17/02 zur Prüfung gestellte Norm (vgl. BVerfGE 110, 94 [95 f.]).

    "Anhand der Erkenntnisse" aus den Urteilen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239) und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - (BVerfGE 110, 94) sei davon auszugehen, dass "sich an dem bereits für 1981 festgestellten und für die Jahre 1997 und 1998 bestätigten Vollzugsdefizit der §§ 20, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG auch in den Streitjahren 1994 bis 1996 nichts geändert" habe.

    aa) Der Zweite Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beantwortung der Frage, ab wann dem Gesetzgeber ein strukturelles Vollzugsdefizit bei einer einkommensteuerrechtlichen Norm zugerechnet werden kann mit der Folge, dass der mit dem Erhebungsdefizit verbundene Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit auf die materiell-rechtliche Grundlage für die Steuererhebung zurückwirkt, in seinen Urteilen vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - ausgeführt (BVerfGE 84, 239 [272, 284 f.]; 110, 94 [136 f.]).

    So hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - u. a. auf den im Jahr 1994 vorgelegten Abschlussbericht der vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzten Arbeitsgruppe "Steuerausfälle" abgestellt (vgl. im Einzelnen BVerfGE 110, 94 [98 f. und 136 f.]), die Entwicklung der Börsenkurse betrachtet (BVerfGE 110, 94 [137]) und die Reaktion des Gesetzgebers auf seit 1997 bestehende Differenzen in der Rechtsprechung des VII. und VIII. Senats des Bundesfinanzhofs und auf die in den Jahren ab 1999 festzustellende kritische Diskussion zur Besteuerungswirklichkeit bei der dort zur Prüfung gestellten Norm gewürdigt (vgl. BVerfGE 110, 94 [99 ff. und 137]).

    bb) Das vorlegende Gericht geht nicht näher auf die konkreten Begründungen der Urteile des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - ein.

  • BFH, 29.06.2004 - IX R 26/03

    Spekulationsgewinne - Besteuerung in 1994 nicht verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 12/05
    Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs ist in seinen Urteilen vom 1. Juni 2004 - IX R 35/01 - (BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26, unter II. 2. a) und vom 29. Juni 2004 - IX R 26/03 - (BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995, unter II. 1. a cc) zwar davon ausgegangen, dass (auch) in den Jahren 1989 bis 1994 ein vergleichbares Vollzugsdefizit bestanden habe, wie es das Bundesverfassungsgericht für die Jahre 1997 und 1998 festgestellt habe; indes hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs in seinen Entscheidungen - unbeschadet eines eventuellen strukturellen Vollzugsdefizits - dem Gesetzgeber in den Veranlagungszeiträumen 1989 bis 1994 eine Übergangsfrist mit der Folge der Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in jenen Jahren zugebilligt.

    Die Überprüfung des § 23 EStG durch das Bundesverfassungsgericht für das Jahr 1994 sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2004 - IX R 26/03 - zwar ein mit den Jahren 1997 f. vergleichbares Vollzugsdefizit festgestellt, wegen der für diese Vorschrift aber erst später in der Fachwelt aufgeworfenen Frage eines gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits den Ansatz einer längeren, den Veranlagungszeitraum 1994 einschließenden Übergangszeit als sicher unterstellt habe.

    Diese Auffassung habe der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 29. Juni 2004 - IX R 26/03 - ausdrücklich für das Jahr 1994 und - in einem Nebensatz seiner Begründung (II. 2. b) - für das Jahr 1995 geteilt.

    Trotz des Hinweises des IX. Senats des Bundesfinanzhofs in seinen Urteilen vom 1. und 29. Juni 2004 - IX R 35/01 und IX R 26/03 -, dass die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG deutlich früher aufgeworfen worden sei als für die Vorschrift des § 23 EStG, hat das Finanzgericht zwischen beiden einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht unterschieden und die im Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Zinsbesteuerung (BVerfGE 84, 239 [285]) gesetzte Übergangsfrist bis zum 1. Januar 1993 schlicht auf die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren nach § 23 EStG übertragen.

    Zwar erwähnt das Finanzgericht in seiner Vorlage das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Juni 2004 - IX R 26/03 -.

  • BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01

    Berücksichtigung von Spekulationsverlusten für Jahre vor 1999

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 12/05
    Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs ist in seinen Urteilen vom 1. Juni 2004 - IX R 35/01 - (BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26, unter II. 2. a) und vom 29. Juni 2004 - IX R 26/03 - (BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995, unter II. 1. a cc) zwar davon ausgegangen, dass (auch) in den Jahren 1989 bis 1994 ein vergleichbares Vollzugsdefizit bestanden habe, wie es das Bundesverfassungsgericht für die Jahre 1997 und 1998 festgestellt habe; indes hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs in seinen Entscheidungen - unbeschadet eines eventuellen strukturellen Vollzugsdefizits - dem Gesetzgeber in den Veranlagungszeiträumen 1989 bis 1994 eine Übergangsfrist mit der Folge der Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in jenen Jahren zugebilligt.

    Trotz des Hinweises des IX. Senats des Bundesfinanzhofs in seinen Urteilen vom 1. und 29. Juni 2004 - IX R 35/01 und IX R 26/03 -, dass die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG deutlich früher aufgeworfen worden sei als für die Vorschrift des § 23 EStG, hat das Finanzgericht zwischen beiden einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht unterschieden und die im Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Zinsbesteuerung (BVerfGE 84, 239 [285]) gesetzte Übergangsfrist bis zum 1. Januar 1993 schlicht auf die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren nach § 23 EStG übertragen.

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 12/05
    Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 [76 f.]; 105, 48 [56]).

    Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 [104]; 79, 240 [243 f.]; 86, 71 [77 f.]; 92, 277 [312]; 105, 48 [56]).

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 12/05
    Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 [76 f.]; 105, 48 [56]).

    Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 [104]; 79, 240 [243 f.]; 86, 71 [77 f.]; 92, 277 [312]; 105, 48 [56]).

  • FG Münster, 13.07.2005 - 10 K 6837/03

    Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren auch für 1994

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 12/05
    In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die Vorschrift des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Einkommensteuergesetz in der für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 maßgeblichen Fassung des Einkommensteuergesetzes vom 7. September 1990 mit Artikel 3 Grundgesetz vereinbar ist, soweit sie bestimmt, dass Veräußerungen von Wertpapieren als Spekulationsgeschäfte steuerlich zu erfassen sind, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster vom 13. Juli 2005 - 10 K 6837/03 E - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. April 2006 einstimmig beschlossen:.

    Nachdem die Beteiligten des Ausgangsverfahrens übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit Beschluss vom 13. Juli 2005 - 10 K 6837/03 E - (EFG 2005, S. 1542) das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 maßgeblichen Fassung des EStG vom 7. September 1990 mit Art. 3 GG vereinbar sei, soweit sie bestimme, dass Veräußerungen von Wertpapieren als Spekulationsgeschäfte steuerlich zu erfassen seien.

  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 12/05
    Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 [104]; 79, 240 [243 f.]; 86, 71 [77 f.]; 92, 277 [312]; 105, 48 [56]).
  • FG München, 27.04.2005 - 1 V 885/05

    Ansatz von Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren in 1995;

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 12/05
    Das Finanzgericht München hat mit Beschluss vom 27. April 2005 - 1 V 885/05 - (EFG 2005, S. 1199) ausgeführt, es sei auch für das Jahr 1995 auszuschließen, dass das Bundesverfassungsgericht den § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG für Wertpapiergeschäfte für nichtig erklären würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass trotz gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zugebilligt würde, die das Jahr 1995 mit umfasse und innerhalb der die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG wegen des rechtsstaatlichen Kontinuitätsgebots noch anzuwenden sei.
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO

    Auszug aus BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 12/05
    Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 [104]; 79, 240 [243 f.]; 86, 71 [77 f.]; 92, 277 [312]; 105, 48 [56]).
  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 90/04

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des §

  • BFH, 29.11.2005 - IX B 80/05

    Spekulationsgewinne - Streitjahr 1995

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZR 140/07

    Pflichten eines Steuerberaters bei Erklärung von Einkünften aus der Veräußerung

    Das Bundesverfassungsgericht selbst hält es in seiner an das Urteil vom 9. März 2004 anknüpfenden Kammerrechtsprechung für unzulässig, die in dem Zinsurteil gesetzte Übergangsfrist bis zum 1. Januar 1993 auf die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren nach § 23 EStG zu übertragen (vgl. BVerfG WM 2006, 1168, 1169).
  • BVerfG, 10.03.2008 - 2 BvR 2077/05

    Verwaltungsanweisung: Zurückweisung von Einsprüchen durch Allgemeinverfügung

    In verschiedenen Veranlagungszeiträumen können unterschiedliche Tatsachen von Bedeutung sein oder die gleichen Tatsachen unterschiedlich zu gewichten sein (vgl. BVerfGE 110, 94 ; BVerfGK 8, 29 und 46 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, DStR 2008, S. 197 , und vom 25. Februar 2008 - 2 BvL 14/05 -).
  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 30/12

    Folgeänderungen nach § 32a KStG bei festsetzungsverjährten

    Auch ist ihm, obwohl § 32a KStG in Fällen der vorliegenden Art zu einer rechtfertigungsbedürftigen echten Rückwirkung führt (s. oben unter II.3.b), beim gegenwärtigen Verfahrensstand eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht möglich, weil notwendige tatsächliche Feststellungen fehlen, die für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage erforderlich sind (vgl. zur Notwendigkeit der Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen im Rahmen einer Vorlage z.B. BVerfG-Beschluss vom 18. April 2006  2 BvL 12/05, BVerfGK 8, 29, m.w.N.).
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 620/03

    Verletzung von Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG durch strafrechtliche

    dd) Für die Frage, ab welchem Kalenderjahr dem Gesetzgeber ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit zurechenbar ist, lassen sich keine allgemein gültigen Maßstäbe entwickeln; entscheidungserhebliche Tatsachen können dabei Zeitpunkt, Art und Ausmaß der in Fachkreisen geführten Diskussion, die Entwicklung von Märkten, auf die die einschlägige Besteuerung abzielt, oder die Ergebnisse von Gutachten anerkannter Institute oder verwaltungsinterner Untersuchungen sein (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 2006 - 2 BvL 8/05 und 2 BvL 12/05 - sowie vom 19. April 2006 - 2 BvR 300/06 -, juris).
  • FG Niedersachsen, 08.08.2006 - 13 K 463/02

    Steuerbarkeit von sog. Stillhalteroptionsprämien; Qualifizierung eines

    Das BVerfG hat aber die Vorlagen als unzulässig verworfen (Beschluss des BVerfG vom 18. April 2006 2 BvL 8/05; Beschluss des BVerfG vom 18. April 2006 2 BvL 12/05).
  • FG Hamburg, 25.05.2007 - 6 K 28/07

    Einkommensteuer/Grundgesetz: Berücksichtigung von Spekulationsgewinnen in 1996

    Zudem lassen sich für die Beantwortung der Frage, ab welchem Kalenderjahr ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit dem Steuergesetzgeber zuzurechnen ist mit der Folge, dass die materiell-rechtliche Grundlage für die Steuererhebung selbst verfassungswidrig wird, keine allgemein gültigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe entwickeln; die Antwort hängt maßgeblich von Tatsachen ab, die für jeden Einzelfall einer gleichheitswidrig vollzogenen Steuernorm gesondert festzustellen sind (BVerfG-Beschluss vom 18.04.2006 2 BvL 12/05, HFR 2006, 1144).

    Denn da die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 23 EStG deutlich später aufgeworfen worden ist als für die Vorschrift des § 20 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 29.06.2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995;vom 01.06.2004 IX R 35/01, BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26), ist für die Bemessung der dem Gesetzgeber bei der Spekulationssteuer zuzubilligenden Nachbesserungsfrist auch von einem anderen Fristverlauf auszugehen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 18.04.2006 2 BvL 12/05, HFR 2006, 1144).

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 - 9 K 9388/12

    Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem

    Daher hat das Finanzgericht Münster auch seine Auffassung der Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2005, 10 K 6837/03 E, EFG 2005, 1542 ) im Anschluss an die Beschlüsse des BVerfG vom 18. April 2005 (2 BvL 8/05 a.a.O. und 2 BvL 12/05, Höchstrichterliche Finanzrundschau - HFR - 2006, 1144) in seinem Urteil vom 14. September 2006 8 K 4710/01, EFG 2007, 133 aufgegeben.
  • FG Hamburg, 19.02.2009 - 3 K 208/07

    Einkommensteuerrecht: Spekulationsgewinne aus Fremdwährungsanlagen im Jahr 1998

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beantwortung der Frage, ab wann dem Gesetzgeber ein strukturelles Vollzugsdefizit bei einer einkommensteuerrechtlichen Norm zugerechnet werden kann mit der Folge, dass der mit dem Erhebungsdefizit verbundene Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit auf die materiell-rechtliche Grundlage für die Steuererhebung zurückwirkt, hat das BVerfG in einem weiteren Beschluss vom 18. April 2006 (2 BvL 12/05, HFR 2006, 1144) ausgeführt, dass sich für die Beantwortung der Frage, ab welchem Kalenderjahr ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit dem Steuergesetzgeber zuzurechnen ist mit der Folge, dass die materiell-rechtliche Grundlage für die Steuererhebung selbst verfassungswidrig wird, keine allgemein gültigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe entwickeln lassen; die Antwort hängt maßgeblich von Tatsachen ab, die für jeden Einzelfall einer gleichheitswidrig vollzogenen Steuernorm gesondert festzustellen sind.
  • BFH, 29.11.2005 - IX B 80/05

    Verfassungsmäßigkeit von § 22 Nr. 3 EStG , Vorkostenabzug nach § 10i EStG a.F.

    1. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Hinblick auf den das Streitjahr umfassende Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des FG Münster vom 13. Juli 2005 10 K 6837/03 E (EFG 2005, 1542) --Verfahren beim BVerfG: 2 BvL 12/05-- kommt wegen der Eilbedürftigkeit des Aussetzungsverfahrens nicht in Betracht (vgl. Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO Rz. 15, m.w.N.).
  • FG München, 25.10.2011 - 2 K 130/08

    Verhältnis Option zu Kauf

    Die vom Kläger in Bezug genommenen Verfahren 2 BvL 8/05 und 2 BvL 12/05 wurden mit Beschlüssen vom 18.04.2006 als unzulässig beendet.
  • FG Münster, 10.10.2005 - 13 V 1792/05
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