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   BFH, 19.04.2007 - V R 44/05   

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https://dejure.org/2007,9689
BFH, 19.04.2007 - V R 44/05 (https://dejure.org/2007,9689)
BFH, Entscheidung vom 19.04.2007 - V R 44/05 (https://dejure.org/2007,9689)
BFH, Entscheidung vom 19. April 2007 - V R 44/05 (https://dejure.org/2007,9689)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § ... 2 Abs. 2 Nr. 2; ; UStG § 17; ; UStG § 17 Abs. 1 Nr. 2; ; UStG § 17 Abs. 1 Satz 1; ; UStG § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; BGB § 326 Abs. 1; ; BGB § 472 Abs. 1 a.F.; ; BGB § 635; ; AO 1977 § 42; ; FGO § 107

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    USt; Bemessungsgrundlage

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung der Leistung des Unternehmers mit der Bemessungsgrundlage; Änderung der Bemessungsgrundlage für einen Umsatz keine zivilrechtlichen Kriterien maßgebend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kriterien für die Bemessung des Umsatzes bei der Bestimmung der Umsatzsteuer; Voraussetzungen für die vom Finanzamt (FA) vorgenommene Berichtigung des Vorsteuerabzugs; Tatsächlich erhaltene Gegenleistung für eine erbrachte Leistung als Besteuerungsgrundlage; ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Umsatzsteuer - Zur Abgrenzung zwischen Entgeltsminderung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 17 Abs 1 Nr 2 J: 1991, UStG § 10 Abs 1 J: 1991, BGB § 326 Abs 1
    Änderung der Bemessungsgrundlage; Änderung der Verhältnisse; Berichtigung; Entgelt; Schadensersatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 2007, 884
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.01.2003 - V R 72/01

    Zur Besteuerung der vereinnahmten Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 44/05
    Der Hinweis des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Januar 2003 V R 72/01 (BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620) gehe fehl, da dort ein in wesentlicher Hinsicht anderer Sachverhalt zu beurteilen gewesen sei.

    Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620, m.w.N.).

    Besteuerungsgrundlage im Sinne dieser Bestimmung ist die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats im Urteil in BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620 macht es umsatzsteuerrechtlich keinen Unterschied, ob der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist, den Werklohn mindert oder das Werk behält und statt der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB verlangt.

    c) Ferner ist unklar, ob --und ggf. wann-- die Klägerin (bzw. die S-KG oder die X-S-GmbH) der X das mangelhafte Werk zurückgegeben oder es --wie im Fall des BFH-Urteils in BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620-- behalten hat.

  • BFH, 12.09.2000 - III R 56/99

    Besetzung des Gerichts: Darlegungslast bei Verfahrensrüge - offensichtliches

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 44/05
    Bei der vorstehend wiedergegebenen Feststellung im Urteil des FG handelt es sich nicht um einen Schreibfehler oder eine sonstige offenbare Unrichtigkeit, die der erkennende Senat gemäß § 107 FGO berichtigen könnte (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 12. September 2000 III R 56/99, BFH/NV 2001, 197).
  • BFH, 04.05.1994 - XI R 58/93

    Keine Entgeltsminderung bei Zahlung einer Vertragsstrafe wegen nicht

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 44/05
    Das vom FG zur Begründung seiner Auffassung zitierte BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 58/93 (BFHE 174, 480, BStBl II 1994, 589) betreffe den nicht vergleichbaren Fall der Zahlung einer Vertragsstrafe.
  • BFH, 11.02.2010 - V R 2/09

    Änderung der Bemessungsgrundlage beim Verkauf einer Gewerbeimmobilie

    bb) Im Unterschied zu den vom BFH bislang entschiedenen Fällen in BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620, vom 19. April 2007 V R 44/05 (BFH/NV 2007, 1548) lag dem Vergleich zwar kein Mangel im Sinne des BGB (§§ 459 ff. bzw. §§ 635 ff. BGB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung) zugrunde, sondern eine Mietgarantie.

    Für die Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage für einen Umsatz geändert hat, kommt es aber nicht auf die jeweils einschlägige zivilrechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf das umsatzsteuerrechtliche Kriterium des unmittelbaren Zusammenhangs an (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1548, Leitsatz 2; Martin, Umsatzsteuer-Rundschau 2006, 56 ff., 57; Wagner in Sölch/Ringleb, § 10 Rz 50).

  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 114/14

    Kreditbetrug: Schutz ausländischer Kreditgeber; Genussrechtekapital als Kredit

    Es macht umsatzsteuerrechtlich keinen Unterschied, ob der Besteller eines Werkes, das sich als mangelhaft erweist, den Werklohn mindert oder das Werk behält und statt der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 19. April 2007 - V R 44/05).
  • FG Köln, 12.11.2008 - 11 K 4587/07

    Voraussetzungen der Bewertung eines vereinnahmten Geldbetrages als

    Soweit nach dem vom Beklagten angeführten BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 44/05, BFH/NV 2007, 1548 echter und damit umsatzsteuerlich nicht steuerbarer Schadenersatz praktisch auszuschließen sei, stehe dies im Dissens zu der vorgenannten Entscheidung aus 1995.

    Die Auffassung des Beklagten werde auch durch das BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 44/05, BFH/NV 2007, 1548 bestätigt.

    Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (BFH-Urteile vom 16.01.2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620 m.w.N. undvom 19.04.2007 V R 44/05, BFH/NV 2007, 1548).

    Besteuerungsgrundlage im Sinne dieser Bestimmung ist die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620 undvom 19.04.2007 V R 44/05, BFH/NV 2007, 1548).

    Umsatzsteuerrechtlich macht es aber keinen Unterschied, ob der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist, den Werklohn mindert oder das Werk behält und statt der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB a.F. verlangt (BFH-Urteile vom 16.01.2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620 undvom 19.04.2007 V R 44/05, BFH/NV 2007, 1548).

  • FG Nürnberg, 15.09.2009 - 2 K 1316/08

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs aufgrund eines Vergleichs

    Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (BFH-Urteile vom 19.04.2007 V R 44/05, BFH/NV 2007, 1548 und vom 16.01.2003 V R 72/01, BStBl. II 2003, 620 m.w.N.).

    Für die Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage für einen Umsatz geändert hat, sind umsatzsteuerliche -nicht zivilrechtliche- Kriterien maßgebend (BFH-Urteil vom 19.04.2007 a.a.O.).

    Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung noch auf die BFH-Urteile vom 19.04.2007 V R 44/05, BFH/NV 2007, 1548 und vom 04.05.1994 XI R 58/93, BStBl. II 1994, 589 sowie den BFH-Beschluss vom 04.06.2007 V B 76/06, BFH/NV 2007, 2151 verweist, vermögen diese Entscheidungen die Rechtsansicht der Klägerin nicht zu stützen.

    Denn genauso wie die Leistung des Unternehmers letztendlich nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich auf Grund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2007 a.a.O.), ist dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug auch nur in Höhe der geleisteten Zahlungen zu gewähren.

  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2007 - 1 K 450/04

    Kürzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um den sog. Herstellerrabatt

    Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (vgl. BFH-Urt. v. 19. April 2007, V R 44/05, BFH/NV 2007, 1548 undv. 16. Januar 2003, V R 72/01, BStBl II 2003, 620 m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 22.06.2010 - 4 K 80/07

    Aufrechnung des Finanzamtes gegen einen erst nach Eröffnung des

    Der 5. Senat des BFH vertrete demgegenüber den Standpunkt, dass nicht zivilrechtliche, sondern umsatzsteuerrechtliche Kriterien für einen Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 1 UStG maßgeblich seien (Urteil vom 19.04.2007 V R 44/05, BFH/NV 2007, 1548).

    Weder in der vom Kläger zitierten Entscheidung des 5. Senats vom 19.04.2007 (V R 44/05, BFH/NV 2007, 1548) noch in der vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 25.06.2009 (Az. 6 K 2636/08, EFG 2009, 1793 - 1796) zitierten Entscheidung des 5. Senats vom 13.07.2006 (V B 70/06, BStBl II 2007, 415) setzt sich der 5. Senat ausdrücklich mit der Frage auseinander, ob die umsatzsteuerrechtlich unstreitige Entstehung des Erstattungsanspruches gemäß § 17 Umsatzsteuergesetz bei Anwendung der insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 38, 95 und 96 Insolvenzordnung zu dem Ergebnis führen muss, dass unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten eine Entstehung erst mit Durchführung des Berichtigungsverfahrens angenommen werden darf.

  • FG Schleswig-Holstein, 26.11.2008 - 4 K 38/07

    Zahlungen aufgrund einer Mietgarantie sind umsatzsteuerlich als echter

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 19. April 2007 V R 44/05, BFHNV 2007, 1548, und vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BStBl II 2003, 620) ist die zivilrechtliche Einordnung der Geldzahlung nicht entscheidend.
  • FG München, 06.03.2008 - 14 K 3663/05

    Vorsteuerberichtigung gemäß § 17 UStG aufgrund Zahlung einer bürgenden Bank

    Da wie - oben ausgeführt - für die Beurteilung der Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage für einen Umsatz geändert hat, allein umsatzsteuerliche - nicht zivilrechtliche - Kriterien maßgebend sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 44/05, BFH/NV 2007, 1548), kann auch dahin stehen, ob in der zwischen dem Kläger und der bürgenden Bank eine - wie von Prof. Dr.R in seinem Gutachten dargelegt - besondere Vereinbarung abweichend vom gesetzlichen Regelungstypus der nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 2 Makler- und Bauträgerverordnung übernommenen Bürgschafsverpflichtung im Sinne einer Novation zu sehen ist.
  • FG München, 07.10.2008 - 14 V 2772/08

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Änderung der Bemessungsgrundlage: Umwandlung

    Ob der Forderungsverzicht des Klägers aus gesellschaftsrechtlichen Gründen veranlasst war, ist im Hinblick auf das zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 44/05, HFR 2007, 884).
  • FG Niedersachsen, 11.12.2008 - 5 K 330/07

    Umsatzsteuerbefreiung von Provisionserlösen aus der Vermittlung von

    Dies fordert auch der EuGH nicht ausdrücklich in seiner Entscheidung vom 21.06.2007 (Rs. C-453/05, UR 2007, 617 - Rechtssache Ludwig, insoweit missverständlich BFH-Urt. v. 30.10.2008 - V R 44/05 a.a.O.).
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