Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 25.02.2008

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   BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03   

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BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 (https://dejure.org/2008,2398)
BVerfG, Entscheidung vom 25.02.2008 - 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 (https://dejure.org/2008,2398)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 2008 - 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 (https://dejure.org/2008,2398)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangelnde Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zur Höhe der maximal steuerfreien Arbeitgeberleistungen gem § 3 Nr 62 EStG 1987 sowie des Vorwegabzugs gem § 10 Abs 3 Nr 2 S 1 EStG 1987

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der einkommensteuerrechtlichen Regelungen bezüglich der Berücksichtigung von Beiträgen zur Krankenversicherung und gesetzlichen Rentenversicherung

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 62; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 3
    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzug

  • datenbank.nwb.de

    Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Versicherungsbeiträgen in den Veranlagungszeiträumen 1987 und 1989

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 2008, 750
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 31.07.2008 - 2 BvR 937/03
    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 274/03
    - 2 BvR 274/03 - - 2 BvR 937/03 -.

    - 2 BvR 937/03 -.

    In den Streitjahren 1987 (2 BvR 274/03) und 1989 (2 BvR 937/03) erzielte der Beschwerdeführer als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG.

  • BFH, 08.05.2003 - IV R 95/99

    Grundfreibetrag 1978 bis 1991

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 274/03
    unmittelbar gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Mai 2003 - IV R 95/99 -,.

    Die unter anderem hiergegen gerichteten Klagen waren erfolglos (vgl. BFH, Revisionsentscheidungen vom 16. Oktober 2002 - XI R 41/99 -, BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529, und vom 8. Mai 2003 - IV R 95/99 -, BFH/NV 2003, S. 1054).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99

    Sonderausgabenvorwegabzug: Kürzung nicht verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 274/03
    unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 2002 - XI R 41/99 -,.

    Die unter anderem hiergegen gerichteten Klagen waren erfolglos (vgl. BFH, Revisionsentscheidungen vom 16. Oktober 2002 - XI R 41/99 -, BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529, und vom 8. Mai 2003 - IV R 95/99 -, BFH/NV 2003, S. 1054).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 274/03
    b) Soweit es um die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen zu Krankenversicherungen geht, sind die verfassungsrechtlichen Fragen durch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - geklärt.
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 274/03
    a) Soweit es insbesondere um die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zu Lebens- und Haftpflichtversicherungen geht, fehlt den Verfassungsbeschwerden vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427) die hinreichende Aussicht auf Erfolg.
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 274/03
    Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 410/05 - verwiesen.
  • FG Hamburg, 28.11.2005 - VII 126/02

    Verfahrensrecht, Einkommensteuerrecht: Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens,

    Die auf dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde ist derzeit zum Az. 2 BvR 937/03 noch beim BVerfG anhängig.

    Als Musterverfahren könnten nach Vortrag der Beteiligten und sonstigen Erkenntnissen des Senats folgende Verfahren in Betracht kommen: BVerfG 2 BvR 587/01, 2 BvR 274/03, 2 BvR 472/03 BvR 912/03, BvR 2299/04.

    (a) Dem Verfahren 2 BvR 274/03 liegt die Entscheidung des BFH vom 16. Oktober 2002 - XI R 41/99 (BFHE 200, 529 , BStBl. II 2003, 179) zugrunde, in welcher der BFH über den Sonderausgabenabzug eines Freiberuflers zu entscheiden hatte.

  • FG Baden-Württemberg, 25.07.2016 - 6 K 1130/12

    Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenabzugs für Arbeitnehmerbeiträge zur

    Vor Ergehen der Einspruchsentscheidung seien - außer dem Verfahren 2 BvL 2/99 und neben dem Verfahren bei dem BFH IV 90/99 - noch weitere Revisionsverfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen anhängig gewesen, deren abschlägige Entscheidung nunmehr vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in den Verfahren 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 zur Prüfung stehe.

    Nach der Zurückverweisung des Verfahrens wurde dieses unter dem Aktenzeichen 4 K 53/06 fortgeführt und mit Beschluss vom 14. Juli 2006 gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 "zur Frage des beschränkten Vorsorgeaufwands" ausgesetzt.

    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvR 274/03 entschieden, einer Verfassungsbeschwerde, mit der in Streitjahren vor 2005 die unbeschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung begehrt wird, fehle vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427) die hinreichende Aussicht auf Erfolg.

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - 7 K 4351/01

    Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur

    Die verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BGBl. I 2002, 1305, Amtliche Sammlung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE- 105, 73), die Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 2004, 1427) und die Nichtannahmebeschlüsse vom 13.02.2008 (2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 2008, Beilage 3, 240 bis 243) und vom 25.02.2008 (2 BvR 274/03 und 2 BvR 937/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 244; 2 BvR 912/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 245; 2 BvR 325/07, BFH/NV 2008, Beilage 3, 246) geklärt.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Renten- und Kranken- sowie Pflegeversicherung ist ebenfalls geklärt, dass die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG selbst nicht wegen ihrer Höhe verfassungswidrig sind (siehe dazu BFH, Beschluss vom 31.08.2005 - XI B 171/03, BFH/NV 2006, 49 mit umfangreichen Nachweisen; die zu dieser Frage anhängig gewesenen Verfassungsbeschwerden sind durch Beschlüsse vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen worden, 2 BvR 274/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 244 und 2 BvR 912/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 245; siehe auch Herrmann/ Heuer/Raupach/Kulosa, Köln, Loseblatt Stand September 2006, § 10 Tz. 383 mit Nachweisen).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 4/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    Dies betrifft zunächst die von den Klägern konkret benannten Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit den Aktenzeichen VIII R 80/97 (nach Auffassung der Kläger zur Berücksichtigung angemessener Kinderfreibeträge und Kinderbetreuungskosten), entschieden mit Urteil vom 13.08.2002 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 04.08.2003, Az. 2 BvR 1537/02, nicht zur Entscheidung angenommen), IV R 95/99 (zur Höhe des Grundfreibetrags 1978-1991), entschieden mit Beschluss vom 08.05.2003 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 937/03, nicht zur Entscheidung angenommen), XI R 41/99 und XI R 17/00 (zur Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen), entschieden mit Urteilen vom 16.10.2002 beziehungsweise 11.12.2002 (die hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden mit Beschlüssen vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03, nicht zur Entscheidung angenommen), X B 211/01 (zur Umqualifizierung von Rentenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten), entschieden mit Beschluss vom 12.03.2003 und XI R 19/02 und X R 45/02 (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005) entschieden mit Beschluss vom 29.10.2002 bzw. mit Urteil vom 08.11.2006 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 325/07, nicht zur Entscheidung angenommen), sowie die Verfahren vor dem BVerfG mit den Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 (zur Struktur der Einkommensteuer bzw. zum "Halbteilungsgrundsatz") und 2 BvL 616/01 (u.a. zum beschränkten Sonderausgabenabzug, gegen das Urteil des BFH vom 01.03.2001 IV R 90/99), entschieden mit Beschlüssen vom 18.01.2006 beziehungsweise vom 27.11.2002.

    Danach hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung mit Wirkung zum 01.01.2010 zu sorgen (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 25.02.2008 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03, HFR 2008, 750).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 25/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    Dies betrifft zunächst das von den Klägern konkret benannte Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit den Aktenzeichen X R 45/02 (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005), entschieden mit Urteil vom 08.11.2006 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 325/07, nicht zur Entscheidung angenommen), sowie die Verfahren vor dem BVerfG mit den Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 (zur Struktur der Einkommensteuer bzw. zum "Halbteilungsgrundsatz"), entschieden mit Beschluss vom 18.01.2006, 2 BvR 937/03 (gegen das BFH-Urteil vom 08.05.2003 IV R 95/99), mit Beschluss vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen, und 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 (gegen die BFH-Urteile vom 16.10.2002 XI R 41/99 und vom 11.12.2002 XI R 17/00), mit Beschlüssen vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen.

    Danach hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung mit Wirkung zum 01.01.2010 zu sorgen (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 25.02.2008 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03, HFR 2008, 750).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Dies betrifft zunächst die von der Klägerin konkret benannten Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit den Aktenzeichen X R 45/02 (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005), entschieden mit Urteil vom 08.11.2006 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 325/07, nicht zur Entscheidung angenommen) und XI R 11/03 (Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten), entschieden mit Urteil vom 03.12.2003, sowie die Verfahren vor dem BVerfG mit den Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 (zur Struktur der Einkommensteuer bzw. zum 'Halbteilungsgrundsatz'), entschieden mit Beschluss vom 18.01.2006, 2 BvR 937/03 (gegen das BFH-Urteil vom 08.05.2003 IV R 95/99), mit Beschluss vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen, 2 BvR 1059/03 (gegen den BFH-Beschluss vom 20.03.2003 III B 84/01), mit Beschluss vom 17.01.2007 nicht zur Entscheidung angenommen, 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 (gegen die BFH-Urteile vom 16.10.2002 XI R 41/99 und vom 11.12.2002 XI R 17/00), mit Beschlüssen vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen.

    Danach hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung mit Wirkung zum 01.01.2010 zu sorgen (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 25.02.2008 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03, HFR 2008, 750).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Dies betrifft zunächst die von dem Kläger konkret benannten Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit den Aktenzeichen X R 45/02 (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005), entschieden mit Urteil vom 08.11.2006 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 325/07, nicht zur Entscheidung angenommen) und XI R 11/03 (Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten), entschieden mit Urteil vom 03.12.2003, sowie die Verfahren vor dem BVerfG mit den Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 (zur Struktur der Einkommensteuer bzw. zum 'Halbteilungsgrundsatz'), entschieden mit Beschluss vom 18.01.2006, 2 BvR 937/03 (gegen das BFH-Urteil vom 08.05.2003 IV R 95/99), mit Beschluss vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen, 2 BvR 1059/03 (gegen den BFH-Beschluss vom 20.03.2003 III B 84/01), mit Beschluss vom 17.01.2007 nicht zur Entscheidung angenommen, 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 (gegen die BFH-Urteile vom 16.10.2002 XI R 41/99 und vom 11.12.2002 XI R 17/00), mit Beschlüssen vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen.

    Danach hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung mit Wirkung zum 01.01.2010 zu sorgen (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 25.02.2008 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03, HFR 2008, 750).

  • FG Köln, 09.11.2006 - 10 K 1997/02

    Sozialversicherungspflichtige Lohnersatzleistungen

    Eine weitere Aussetzung des Verfahrens ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der X. Senat in seinem Vorlagebeschluss an das BVerfG Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen erhoben hat (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2005 X R 20/04, BFHE 211, 351, BStBl II 2006, 312; anhängiges Verfahren beim BVerfG: 2 BvL 1/06) und außerdem beim BVerfG gegen das BFH-Urteil in BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179 die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 274/03 und gegen das BFH-Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650 die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 912/03 anhängig sind.
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 8/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Dies betrifft die von den Klägern konkret benannten Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit den Aktenzeichen VIII R 80/97 (nach Auffassung der Kläger zur Berücksichtigung angemessener Kinderfreibeträge und Kinderbetreuungskosten), entschieden mit Urteil vom 13.08.2002 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 04.08.2003, Az. 2 BvR 1537/02, nicht zur Entscheidung angenommen), XI R 41/99 und XI R 17/00 (zur Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen), entschieden mit Urteilen vom 16.10.2002 beziehungsweise 11.12.2002 (die hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden mit Beschlüssen vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03, nicht zur Entscheidung angenommen), X B 211/01 (zur Umqualifizierung von Rentenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten), entschieden mit Beschluss vom 12.03.2003 und IVR 95/99 (zur Höhe des Grundfreibetrags), entschieden mit Beschluss vom 08.05.2003 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 937/03, nicht zur Entscheidung angenommen) sowie die Verfahren vor dem BVerfG mit den Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 (zur Struktur der Einkommensteuer bzw. zum "Halbteilungsgrundsatz") und 2 BvL 7/00 (zur Berücksichtigung der zumutbaren Belastung bei Kinderbetreuungskosten Alleinstehender), entschieden mit Beschlüssen vom 18.01.2006 beziehungsweise vom 16.03.2005.

    Danach hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung mit Wirkung zum 01.01.2010 zu sorgen (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 25.02.2008 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03, HFR 2008, 750).

  • FG Hamburg, 28.04.2017 - 3 K 293/16

    Fortgeltung des ErbStG 2009 für Erbfälle vor dem 30.06.2016 - Keine

    Versagt ist nach der Normenkontrolle auch die Geltendmachung von Gesichtspunkten, die vom BVerfG in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnt worden sind (BFH, Beschluss vom 08.05.2003 IV R 95/99, BFH/NV 2003, 1054 Rz. 8, nachgehend BVerfG, Beschluss vom 25.02.2008 2 BvR 937/03).
  • BFH, 30.11.2007 - III B 26/07

    Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen für Kinder - fehlendes

  • FG Niedersachsen, 18.03.2003 - 13 K 2/99

    Anerkennung von Verlusten aus einem Ferienhaus in Schweden; Verfassungsmäßigkeit

  • BFH, 31.08.2005 - XI B 171/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

  • BFH, 23.12.2005 - XI B 98/04

    Vorläufigkeitsvermerk im Klageverfahren

  • BFH, 01.12.2005 - XI B 120/04

    Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen bei ArbN

  • BFH, 24.03.2005 - XI B 24/04

    Aussetzung des Verfahrens; Verfahrensmangel

  • FG Nürnberg, 27.09.2007 - VI 436/05

    Anfechtungsbeschränkung hinsichtlich geänderter noch nicht bestandskräftiger

  • FG Sachsen-Anhalt, 11.10.2006 - 1 K 1105/06

    Unzulässigkeit einer Klage gegen eine Einkommensteuerfestsetzung auf 0 Euro

  • FG Berlin, 30.06.2003 - 9 K 9364/00

    Umfang der Vorläufigkeit eines Bescheides

  • FG Hessen, 24.11.2005 - 1 K 3274/05

    Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger Rechtsstreite -

  • FG Hamburg, 02.07.2003 - III 261/01

    Zur Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitserklärung des

  • FG Berlin, 25.04.2005 - 9 K 9316/03

    Besteuerung einer durch Wiederverheiratung beendeten Witwenrente

  • FG Hamburg, 06.06.2005 - VI 225/03

    Kein Vorläufigkeitsvermerk für bestandskräftige Steuerfestsetzung

  • FG Nürnberg, 27.09.2007 - IV 436/05

    Änderung eines innerhalb der Einspruchsfrist bekannt gegebenen Abhilfebescheids

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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 587/01   

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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit der sogenannten übergreifenden Kürzung des Vorwegabzugs gem § 10 Abs 3 Nr 2 S 2 EStG idF vom 21.12.1993 - Eheneutralität der Regelung, daher keine Verletzung von Grundrechten

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit einzelner gesetzlicher Benachteiligungen von Ehegatten gegenüber Ledigen im Fall einer insgesamt vorteilhaften gesetzlichen Regelung oder eheneutralen Wirkung; Vereinbarkeit der Kürzung des Vorwegabzugs im Zusammenhang mit ...

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 62; ; EStG § ... 10 Abs. 3 Nr. 2; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2; ; EStG § 19; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6

  • rechtsportal.de

    EStG § 10 Abs. 3
    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzug

  • datenbank.nwb.de

    Übergreifende Kürzung des Vorwegabzugs bei Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers eines Ehegatten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • gruner-siegel-partner.de (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Reichweite der Vorläufigkeit "hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 2008, 750
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 21.12.2000 - XI B 75/99

    Kürzung des Vorwegabzuges

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 587/01
    a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. Dezember 2000 - XI B 75/99 -,.

    Die zum Bundesfinanzhof erhobene Nichtzulassungsbeschwerde war erfolglos (BFH, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - XI B 75/99 - BFH/NV 2001, S. 773).

  • BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00

    Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 587/01
    Die hierzu vom Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung gemachten Ausführungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch BFH/NV 1998, S. 1466; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437; BFH/NV 2003, S. 1573).
  • BVerfG, 16.01.1991 - 2 BvR 1400/90

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des zusätzlichen gemeinsamen Höchstbetrags für

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 587/01
    Auf dieser Grundlage hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht für frühere Veranlagungszeiträume entschieden, dass die übergreifende Kürzung des Vorwegabzugs nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 GG verstößt (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 2 BvR 1400/90 -, HFR 1991, S. 672; vgl. auch BVerfGE 32, 260 ; 75, 361 ).
  • BFH, 04.03.1998 - X R 109/95

    Nichtselbständige Arbeit - Vorsorgeaufwendungen - Arbeitnehmeranteil zur

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 587/01
    Die hierzu vom Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung gemachten Ausführungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch BFH/NV 1998, S. 1466; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437; BFH/NV 2003, S. 1573).
  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 30/69

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben bei

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 587/01
    Auf dieser Grundlage hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht für frühere Veranlagungszeiträume entschieden, dass die übergreifende Kürzung des Vorwegabzugs nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 GG verstößt (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 2 BvR 1400/90 -, HFR 1991, S. 672; vgl. auch BVerfGE 32, 260 ; 75, 361 ).
  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvL 5/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 1 Satz 2 EStG

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 587/01
    Auf dieser Grundlage hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht für frühere Veranlagungszeiträume entschieden, dass die übergreifende Kürzung des Vorwegabzugs nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 GG verstößt (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 2 BvR 1400/90 -, HFR 1991, S. 672; vgl. auch BVerfGE 32, 260 ; 75, 361 ).
  • BFH, 24.07.2003 - XI B 51/01

    Begrenzung für Vorsorgeaufwendungen, Ehegatten

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 587/01
    Die hierzu vom Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung gemachten Ausführungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch BFH/NV 1998, S. 1466; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437; BFH/NV 2003, S. 1573).
  • BFH, 31.05.2006 - X R 9/05

    Vorläufige Steuerfestsetzung: Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks "hinsichtlich

    Die Vorläufigkeit eines Einkommensteuerbescheids "hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)" erstreckt sich, soweit sie im Hinblick auf die gegen den BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773) erhobene Verfassungsbeschwerde (Az. des BVerfG: 2 BvR 587/01) verfügt worden ist, nur auf die Frage, ob auch bei zusammenveranlagten Ehegatten eine individuelle Kürzung des Vorwegabzugs dergestalt möglich ist, dass jedenfalls demjenigen Ehegatten, der nicht durch vorwegabzugschädliche Arbeitgeberleistungen begünstigt worden ist, ein eigener Vorwegabzug von 3 068 EUR verbleibt.

    In Anbetracht der bei Erlass des Bescheids beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits anhängigen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773) umfasse der Vorläufigkeitsvermerk auch die dort aufgeworfene Frage, ob § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. verfassungsgemäß sei.

    Der erkennende Senat folgt dem FG daher darin, dass von der vorläufigen Steuerfestsetzung unter anderem auch die im Wege der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG (Az.: 2 BvR 587/01) vorgetragene Frage umfasst war, inwieweit die vollumfängliche Kürzung des gemeinsamen Vorwegabzugs bei Ehegatten nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist.

    Die im Verfahren 2 BvR 587/01 zu behebende Ungewissheit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Kürzungsvorschriften des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. ist bislang nicht beseitigt worden.

    aa) Mit der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 wendet sich der dortige Beschwerdeführer gegen den BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 773 und gegen das diesem Beschluss vorausgegangene Urteil des FG Düsseldorf vom 21. April 1999 9 K 5414/96 E (juris Nr: STRE200271814).

    bb) Im Verfahren 2 BvR 587/01 geht es um die Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, auch im Falle der Zusammenveranlagung die vorzunehmende Kürzung des gemeinsamen --gegenüber der Einzelveranlagung verdoppelten-- Vorwegabzugs gegebenenfalls der Höhe nach auf den (hälftigen) Anteil desjenigen Ehegatten zu beschränken, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses durch vorwegabzugschädliche Arbeitgeberleistungen begünstigt worden ist.

    cc) Dass die mit der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 aufgeworfenen Zweifel bislang nicht ausgeräumt sind, ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass sich jenes Verfahren durch das BFH-Urteil in BFHE 204, 461, BStBl II 2004, 709 in der Sache selbst keineswegs erledigt hat.

    Für den Fall, dass das BVerfG in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 zugunsten der dortigen Beschwerdeführer erkennt, dass der (gekürzte oder ungekürzte) Vorwegabzug getrennt und individuell für jeden Ehegatten einzeln zu ermitteln ist, wäre alsdann auch der Bescheid der Kläger in dem sich aus den dortigen Gründen ergebenden Umfang nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 abzuändern.

  • BFH, 24.06.2009 - X R 57/06

    Beschränkung des Sonderausgabenabzugs bei Grenzgängern verstößt nicht gegen

    Sowohl die gegen das Senatsurteil in BFHE 216, 47, BStBl II 2007, 574 gerichtete Verfassungsbeschwerde als auch die von den Klägern in ihrer Klagebegründung vom 4. November 2002 genannte Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 sind vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG-Beschlüsse vom 25. Februar 2008 2 BvR 325/07, HFR 2008, 753 und 2 BvR 587/01, HFR 2008, 750).
  • BFH, 11.02.2009 - X R 51/06

    Unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren und Auslegung des Einspruchs

    Schließlich hat das BVerfG durch Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvR 587/01 (HFR 2008, 750) auch die von den Klägern zur Höhe des Vorwegabzugs in Bezug genommene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
  • FG Hamburg, 28.11.2005 - VII 126/02

    Verfahrensrecht, Einkommensteuerrecht: Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens,

    Als Musterverfahren könnten nach Vortrag der Beteiligten und sonstigen Erkenntnissen des Senats folgende Verfahren in Betracht kommen: BVerfG 2 BvR 587/01, 2 BvR 274/03, 2 BvR 472/03 BvR 912/03, BvR 2299/04.

    (b) Das Verfahren der Klägerin ist auch mit dem Verfahren 2 BvR 587/01 nicht im Wesentlichen gleich gelagert.

  • BFH, 02.07.2008 - X B 39/08

    Vorläufige Steuerfestsetzung: Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks

    Im Übrigen war Gegenstand des BFH-Beschlusses vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773), gegen den sich die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 gerichtet hat, die Rechtsfrage, ob auch bei zusammenveranlagten Ehegatten eine individuelle Kürzung des Vorwegabzugs dergestalt möglich ist, dass jedenfalls demjenigen Ehegatten, der nicht durch vorwegabzugschädliche Arbeitgeberleistungen i.S. von § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a.F. begünstigt worden ist, noch ein eigener Vorwegabzug von 6 000 DM (später: 3 068 EUR) verbleibt.

    Schließlich wurde die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 gegen den BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 773 gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

  • BFH, 29.09.2006 - X B 189/05

    Aussetzung eines Verfahrens bei Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde beim

    Hinsichtlich dieser Frage ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Az. des BVerfG: 2 BvR 587/01), die sich gegen den BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773) und gegen das diesem Beschluss vorausgegangene Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. April 1999 9 K 5414/96 E (juris Nr: STRE200271814) wendet.

    Der angerufene Senat erachtet es daher für zweckmäßig, das Verfahren über die Beschwerde der Kläger nach § 74 der Finanzgerichtsordnung bis zur abschließenden Erledigung des Verfahrens vor dem BVerfG über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 auszusetzen.

  • FG Köln, 18.01.2008 - 5 K 572/06

    Bestimmung des Umfangs eines Vorläufigkeitsvermerks gemäß § 165 Abgabenordnung

    Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der für vorläufig erklärten streitigen Steuerfestsetzungen sei eine Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 587/01 anhängig gewesen, die gegen einen BFH-Beschluss vom 21.12.2000 XI B 75/99 BFH/NV 2001, 773, gerichtet gewesen sei.

    Insbesondere die unter dem Aktenzeichen 2 BvR 587/01 erhobene Verfassungsbeschwerde bezieht sich nur auf die Frage, ob auch bei zusammenveranlagten Ehegatten eine individuelle Kürzung des Vorwegabzuges dergestalt möglich ist, dass dem Ehegatten, der nicht durch vorwegabzugsschädliche Arbeitgeberleistungen begünstigt wurde, ein eigener Vorwegabzug verbleibt, vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1900.

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 1 K 396/02

    Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks

    Anders als in den o.g. vom BFH entschiedenen Fällen war hier bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der für vorläufig erklärten Steuerfestsetzung vom 11. Juli 2002 die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 587/01 (eingegangen nach Angaben von Haufe Steuer Office Professional am 28. Mai 2001) anhängig, die unmittelbar gegen den Beschluss des BFH vom 21. Dezember 2000 (-XI B 75/99-, BFH/NV 2001, 773) gerichtet ist.
  • BFH, 25.09.2008 - X B 189/05

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Vorliegen einer Divergenz

    Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvR 587/01 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008, 750) nicht zur Entscheidung angenommen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 1 K 1665/06

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von

    Sofern das BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 587/01, wo es um die vollumfängliche Kürzung des gemeinsamen Vorwegabzugs gehe, zu dem Ergebnis komme, dass diese Regelungen verfassungskonform sei, wäre der Umkehrschluss zu ziehen, dass eine strikt getrennte Berechnung gemäß § 10 Abs. 4 EStG ohne gemeinsamen Höchstbetrag gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie verstoßen würde.
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 2712/07

    Berücksichtigung eines Zuschusses zum behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs

  • FG Baden-Württemberg, 28.10.2002 - 5 V 26/02

    Aussetzung der Vollziehung; Kürzung des Vorwegabzugs bei GmbH-Geschäftsführern;

  • FG Berlin, 30.06.2003 - 9 K 9364/00

    Umfang der Vorläufigkeit eines Bescheides

  • FG Niedersachsen, 10.09.2003 - 2 K 281/02

    Einheit von zusammenveranlagten Eheleuten beim Sonderausgabenabzug;

  • FG Schleswig-Holstein, 27.01.2003 - 3 V 236/02

    Berücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten, für den keine

  • FG Hessen, 28.11.2002 - 13 V 3363/02

    Sonderausgaben; Aussetzung der Vollziehung; Vorwegabzug; Vorsorgeaufwendungen;

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