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   EuGH, 11.06.2009 - C-572/07   

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https://dejure.org/2009,822
EuGH, 11.06.2009 - C-572/07 (https://dejure.org/2009,822)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.2009 - C-572/07 (https://dejure.org/2009,822)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2009 - C-572/07 (https://dejure.org/2009,822)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Reinigung von Gemeinschaftsräumen im Zusammenhang mit der Vermietung - Nebenleistungen

  • Europäischer Gerichtshof

    RLRE Tellmer Property

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Reinigung von Gemeinschaftsräumen im Zusammenhang mit der Vermietung - Nebenleistungen

  • EU-Kommission PDF

    RLRE Tellmer Property

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Reinigung von Gemeinschaftsräumen im Zusammenhang mit der Vermietung - Nebenleistungen

  • EU-Kommission

    RLRE Tellmer Property

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Reinigung von Gemeinschaftsräumen im Zusammenhang mit der Vermietung - Nebenleistungen“

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vermietung von Grundstücken und Reinigung von Gemeinschaftsräumen im Zusammenhang mit der Vermietung als voneinander trennbare Umsätze i.S. der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie; [RLRE Tellmer Property sro gegen FinanÄní ?Öeditelství v Ustí nad Labem]

  • Betriebs-Berater

    Reinigung von Gemeinschaftsräumen im Zusammenhang mit der Vermietung nicht mehrwertsteuerbefreit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermietung von Grundstücken und Reinigung von Gemeinschaftsräumen im Zusammenhang mit der Vermietung als voneinander trennbare Umsätze i.S. der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - [RLRE Tellmer Property sro gegen Financní reditelství v Ústí nad Labem]

  • datenbank.nwb.de

    Reinigung von Gemeinschaftsräumen im Zusammenhang mit der Vermietung - Nebenleistungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundstücksvermietung und Reinigung der von den Mietern genutzten Gemeinschaftsräume sind eigenständige Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    RLRE Tellmer Property

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Reinigung von Gemeinschaftsräumen im Zusammenhang mit der Vermietung - Nebenleistungen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksvermietung
    Grundstücksvermietungen in der Umsatzsteuer
    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG
    Allgemeiner Überblick

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Ústí nad Labem (Tschechische Republik), eingereicht am 24. Dezember 2007 - RLRE Tellmer Property s.r.o. / Financní reditelství v Ústí nad Labem

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 6, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst b, Richtlinie 77/388/EWG Art 6, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst b
    Reinigung; Umsatzsteuer; Vermietung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Krajský soud v Ústí nad Labem (Tschechische Republik) - Auslegung der Art. 6 und 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2009, 554
  • ZMR 2009, 825
  • BB 2009, 2017
  • DB 2009, 1387
  • HFR 2009, 942
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-572/07
    Zweitens ergibt sich aus Art. 2 der Sechsten Richtlinie, dass jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist (vgl. Urteil vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, Slg. 2008, I-897, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist eine Leistung als Neben- und nicht als Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil Part Service, Randnrn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine einheitliche Leistung liegt zudem dann vor, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil Part Service, Randnr. 53).

  • EuGH, 09.10.2001 - C-409/98

    Mirror Group

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-572/07
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Vermietung von Grundstücken im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie im Wesentlichen darin besteht, dass ein Vermieter einem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht einräumt, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, Slg. 2001, I-6831, Randnr. 55, vom 9. Oktober 2001, Mirror Group, C-409/98, Slg. 2001, I-7175, Randnr. 31, vom 8. Mai 2003, Seeling, C-269/00, Slg. 2003, I-4101, Randnr. 49, und vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 19).
  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-572/07
    Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben werden, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, wonach jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark, C-150/99, Slg. 2001, I-493, Randnr. 25, und vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-572/07
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Vermietung von Grundstücken im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie im Wesentlichen darin besteht, dass ein Vermieter einem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht einräumt, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, Slg. 2001, I-6831, Randnr. 55, vom 9. Oktober 2001, Mirror Group, C-409/98, Slg. 2001, I-7175, Randnr. 31, vom 8. Mai 2003, Seeling, C-269/00, Slg. 2003, I-4101, Randnr. 49, und vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 19).
  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-572/07
    Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben werden, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, wonach jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark, C-150/99, Slg. 2001, I-493, Randnr. 25, und vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-326/99

    "Goed Wonen"

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-572/07
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Vermietung von Grundstücken im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie im Wesentlichen darin besteht, dass ein Vermieter einem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht einräumt, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, Slg. 2001, I-6831, Randnr. 55, vom 9. Oktober 2001, Mirror Group, C-409/98, Slg. 2001, I-7175, Randnr. 31, vom 8. Mai 2003, Seeling, C-269/00, Slg. 2003, I-4101, Randnr. 49, und vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 19).
  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/03

    Temco Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-572/07
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Vermietung von Grundstücken im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie im Wesentlichen darin besteht, dass ein Vermieter einem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht einräumt, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, Slg. 2001, I-6831, Randnr. 55, vom 9. Oktober 2001, Mirror Group, C-409/98, Slg. 2001, I-7175, Randnr. 31, vom 8. Mai 2003, Seeling, C-269/00, Slg. 2003, I-4101, Randnr. 49, und vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 19).
  • EuGH, 25.10.2007 - C-174/06

    CO.GE.P - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Steuerbefreite Umsätze -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-572/07
    Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts darstellen und daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition erhalten müssen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007, CO.GE.P., C-174/06, Slg. 2007, I-9359, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 21, vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C-572/07, Slg. 2009, I-4983, Randnr. 18, und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 16.04.2015 - C-42/14

    Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im Urteil RLRE Tellmer Property (C-572/07, EU:C:2009:365) hat der Gerichtshof festgestellt, dass bei der Reinigung der Gemeinschaftsräume eines Gebäudes die Dienstleistung in unterschiedlicher Weise vorgenommen werden kann, nämlich u. a. durch einen Dritten, der die Kosten für diese Dienstleistung den Mietern unmittelbar in Rechnung stellt, oder durch den Vermieter, der sich hierzu seines eigenen Personals bedient oder ein Reinigungsunternehmen in Anspruch nimmt.

    Da die Dienstleistung in dem betreffenden Fall separat zu der Miete vom Vermieter in Rechnung gestellt wurde und die beiden Leistungen voneinander getrennt werden konnten, hat der Gerichtshof entschieden, dass sie nicht als einheitliche Leistung angesehen werden können (Urteil RLRE Tellmer Property, C-572/07, EU:C:2009:365, Rn. 22 und 24).

  • BFH, 28.10.2010 - V R 9/10

    Vorabentscheidungsersuchen zur Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung -

    aa) Zunächst ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten (EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973 Rdnr. 29; vom 27. Oktober 2005 C-41/04, Levob Verzekeringen und OV Bank, Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 20; Ludwig in Slg. 2007, I-5083 Rdnr. 18; vom 21. Februar 2008 C-425/06, Part Service, Slg. 2008, I-897 Rdnr. 50; vom 11. Juni 2009 C-572/07, RLRE Tellmer Property, Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 17; vom 19. November 2009 C-461/08, Don Bosco, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2010, 25 Rdnr. 35).

    Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind (EuGH-Urteile Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnr. 51, und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18, und Don Bosco in UR 2010, 25 Rdnr. 36).

    Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 30; vom 3. Juli 2001 C-380/99, Bertelsmann, Slg. 2001, I-5163 Rdnr. 20; vom 15. Mai 2001 C-34/99, Primback, Slg. 2001, I-3833 Rdnr. 45; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnr. 52, und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18).

    (2) Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (EuGH-Urteile Levob in Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 22; Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 23; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnr. 53; RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 19, und Don Bosco in UR 2010, 25 Rdnr. 37).

    Der EuGH ist schließlich davon ausgegangen, dass die Vermietung von Wohnungen und das Reinigen von Gemeinschaftsräumen eines Gebäudes (eines Treppenhauses) unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, zu denen die gesonderte Inrechnungstellung der Reinigungsleistung und die Möglichkeit, diese Leistung auch durch Dritte zu erbringen, gehörten, nicht als eine einheitliche Leistung anzusehen sind (EuGH-Urteil RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnrn. 22 bis 24); er hat dabei betont, dass die Reinigungsleistungen im Wirtschaftsleben auch getrennt (angeboten und bezogen) werden können.

    (1) Soweit mit den EuGH-Urteilen CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 30, Bertelsmann in Slg. 2001, I-5163 Rdnr. 20, Primback in Slg. 2001, I-3833 Rdnr. 45, Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnr. 52 und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18 darauf abzustellen ist, dass eine Nebenleistung für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, wäre im Streitfall die Steuerpflicht der beim Kauf und Verkauf der einzelnen Wertpapiere erbrachten Leistungen zu bejahen, da dieser Leistungsteil die zuvor getroffene Anlageentscheidung umsetzt und dazu dient, diese unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

    (2) Nicht zu beurteilen vermag der Senat, welche Bedeutung dem Kriterium, dass eine Nebenleistung für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, im Hinblick auf das EuGH-Urteil RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 zukommt.

    Im Hinblick auf die unionsrechtlichen Grundsätze zur Frage, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, hält es der Senat für durch den EuGH auslegungsbedürftig, ob sich aus seinem Urteil RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 ergibt, dass, obwohl eine Nebenleistung für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, aufgrund der gesonderten Inrechnungstellung und der Erbringbarkeit der Leistung durch Dritte keine einheitliche Leistung gegeben ist.

  • FG Niedersachsen, 25.02.2021 - 11 K 201/19

    Lieferung von selbst erzeugtem Strom i.R.e. Vermietung von Wohnraum als eine

    Entscheidend ist dabei die Sicht des sog. Durchschnittsverbrauchers (EuGH-Urteil v. 11.6.2009 - C-572/07, RLRE Tellmer Property , DStR 2009, 1260, Rz. 17 ff.; BFH-Urt. v. 11.11.2015 - V R 37/14, BStBl II 2017, 1259 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund hatte die Rechtsprechung lange Zeit die Lieferung sog. Mietnebenkosten - z.B. Wasser aber auch Strom - üblicherweise den Nebenleistungen zur Hauptleistung "Vermietung" zugerechnet (vgl. z.B. BFH-Urt. v. 15.1.2009 - V R 91/07, BStBl II 2009, 615; EuGH-Urteil v. 11.6.2009 - C-572/07, RLRE Tellmer Property , DStR 2009, 1260).

  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 24/19

    Umsatzsteuerpflicht der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Zusammenhang mit

    b) Für die Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, gelten nach der Rechtsprechung des EuGH, welcher sich der BFH angeschlossen hat, folgende Grundsätze (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 Rs. C-572/07, RLRE Tellmer Property, Deutsches Steuerrecht, --DStR-- 2009, 1260, Rdnr. 17 ff.; BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 V R 25/07, BFH/NV 2009, 1746, unter II. 2. b, und vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, unter II. 2. b, m.w.N.):.

    Eine gesonderte Entgeltvereinbarung - wie sie hier allerdings nicht vorliegt - kann ein Indiz für das Vorliegen selbständiger Leistungen sein (EuGH-Urteil vom 11.06.2009 C-572/07, Tellmer Property, EU:C:2009:365, HFR 2009, 942, Rz 22, 24).

  • BFH, 11.11.2015 - V R 37/14

    Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung

    a) Zwar weist das FA zutreffend darauf hin, dass die gesonderte Entgeltvereinbarung bei Leistungen, die auch von Dritten erbracht werden können, ein Indiz für das Vorliegen selbständiger Leistungen ist (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-572/07, Tellmer Property, EU:C:2009:365, Rz 22, 24).
  • BFH, 15.05.2012 - V R 19/11

    EuGH-Vorlage zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im

    Insbesondere ist eine Leistung als Neben- und nicht als Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen" (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-572/07, RLRE Tellmer Property, Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18).

    bb) Wäre die Bezugnahme auf Haupt- und Nebenleistung zur Auslegung des Begriffs des eng verbundenen Umsatzes in den EuGH-Urteilen Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 18 und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 39 als Verweisung auf die allgemeine EuGH-Rechtsprechung zu verstehen, nach der Neben- und Hauptleistung ein einheitlicher Umsatz sind, bei dem die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, käme der gesonderten Nennung des eng verbundenen Umsatzes in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG nur deklaratorische Bedeutung zu, da es sich dann nur um eine Nebenleistung zur Krankenhausbehandlung oder zur ärztlichen Heilbehandlung handeln würde, die bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnrn. 29 f.; Primback in Slg. 2001, I-3833 Rdnrn. 43 und 45; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnrn. 51 f., und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18) als Teil eines einheitlichen Umsatzes anzusehen wäre.

    Die zweite Vorlagefrage wäre dann dahingehend zu beantworten, dass ein eng verbundener Umsatz nur dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige zugleich auch eine Krankenhausbehandlungs- oder ärztliche Heilbehandlungsleistung an den Empfänger des eng verbundenen Umsatzes erbringt, da nur dann eine Nebenleistung vorliegt, die dazu dient, die Hauptleistung "des Leistungserbringers" unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 30; Primback in Slg. 2001, I-3833 Rdnr. 45; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnr. 52, und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18).

  • BFH, 10.02.2010 - XI R 49/07

    Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung

    Eine einheitliche Leistung sei aber auch dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher zwei oder mehr Handlungen vornehme oder Elemente liefere, die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bildeten, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. EuGH-Urteile vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04 --Levob Verzekeringen und OV Bank--, Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38, Randnr. 22; vom 29. März 2007 Rs. C-111/05 --Aktiebolaget NN--, Slg. 2007, I-2697, UR 2007, 420, Randnr. 23; vom 21. Februar 2008 Rs. C-425/06 --Part Service Srl.--, Slg. 2008, I-897, UR 2008, 461, Randnr. 53; vom 11. Juni 2009 Rs. C-572/07 --RLRE Tellmer Property sro--, BFH/NV 2009, 1368, Randnr. 19).
  • BFH, 10.12.2009 - V R 18/08

    Steuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers beim Erwerb zahlungsgestörter

    b) Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der Senat angeschlossen hat, gelten für die im Streitfall entscheidende Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, folgende Grundsätze (vgl. z. B. EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-572/07, RLRE Tellmer Property, BFH/NV 2009, 1368 Rdnrn. 17 ff., BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 V R 25/07, BFH/NV 2009, 1746, unter II. 2. b, und vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, unter II. 2. b, m. w. N.):.

    Für Letzteres könnte unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils RLRE Tellmer Property in BFH/NV 2009, 1368 Rdnr. 23 sprechen, dass für den Forderungseinzug keine gesonderte Entgeltvereinbarung vorliegt.

  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung -

    d) Für ihre Gegenauffassung kann sich die Klägerin auch nicht auf das EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009, C-572/07, RLRE Tellmer Property (Slg. 2009, I-4983) berufen.
  • BFH, 15.10.2009 - XI R 6/08

    EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und

  • BFH, 04.05.2011 - XI R 35/10

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Leistungen an Mitglieder einer

  • BFH, 03.07.2014 - V R 1/14

    Gebühren für zweite Leichenschau als durchlaufender Posten

  • EuGH, 02.12.2010 - C-276/09

    Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13

  • EuGH, 27.09.2012 - C-392/11

    Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von

  • EuGH, 19.11.2009 - C-461/08

    Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art.

  • FG Münster, 13.09.2016 - 5 K 412/13

    Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Einrichtungsgegenständen an eine

  • BFH, 20.08.2009 - V R 21/08

    Vermietung eines Seniorenpflegeheimes incl. Überlassung der gesamten

  • BFH, 13.11.2013 - XI R 24/11

    Zur umsatzsteuerfreien Kreditgewährung im Rahmen eines

  • FG Bremen, 18.08.2010 - 2 K 48/10

    Varieté-/Theateraufführung mit Bewirtung der Besucher "Dinner-Show") keine

  • FG Niedersachsen, 19.08.2010 - 16 K 259/09

    Steuerbarkeit von Umsätzen aus der Vermietung möblierter Räume oder Gebäude bzgl.

  • FG Düsseldorf, 09.11.2018 - 1 K 3578/15

    Steuerpflicht von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von

  • BFH, 26.04.2010 - V B 3/10

    Aussetzung der Vollziehung - Einheitliche Leistung - Hauptleistung und

  • EuGH, 10.03.2011 - C-501/09

    USt-Satz bei Abgabe von Speisen an Imbissständen und Kinofoyers zum sofortigen

  • FG Niedersachsen, 23.02.2017 - 11 K 134/16

    Umsatzsteuerpflichtigkeit der Umsätze aus den Garantiezusagen beim Verkauf von

  • BFH, 04.05.2011 - XI R 4/09

    Mit Servicegebühren in einem Betrag eingezogene Spieleinsätze keine durchlaufende

  • FG Hamburg, 07.02.2017 - 2 K 14/16

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Bereitstellung von elektronischen Zahlungskarten

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7226/15

    Umsatzsteuerliche Qualifizierung von "Mitgliedsbeiträgen" zum verbilligten Bezug

  • EuGH, 28.10.2010 - C-175/09

    Axa UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d

  • FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 270/10

    Zur Umsatzsteuerfreiheit von Vermietungsleistungen

  • BFH, 10.11.2010 - V R 27/09

    Leistungsort für Kontroll- und Überwachungsleistungen im internationalen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

  • EuGH, 04.09.2019 - C-71/18

    KPC Herning - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2014 - 6 K 1396/10

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortführung des Unternehmens durch

  • FG Niedersachsen, 19.08.2010 - 16 K 332/09

    Umsatzsteuerliche Einordnung der Beförderung mittels Skilift und der Möglichkeit

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - 7 K 7079/09

    Umsatzbesteuerung von entgeltlichen, nicht bereits in den Flugticketpreis

  • FG Hessen, 12.02.2019 - 1 K 384/17

    Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage aus den Warenverkäufen im

  • FG München, 17.09.2014 - 3 K 1122/14

    (Vorsteuerabzug einer GmbH aus den Herstellungskosten eines Gebäudes, das

  • FG München, 27.02.2019 - 3 K 1976/17

    Umsätze aus der Vermietung von eingerichteten und funktionsfähigen Zahnarztpraxen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10

    GFKL Financial Services - Kauf zahlungsgestörter Forderungen zu einem Preis, der

  • FG Niedersachsen, 13.02.2014 - 5 K 282/12

    Steuerfreiheit sowohl der Umsätze aus der Vermietung des beweglichen Inventars

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.01.2015 - 5 V 5260/14

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2012

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2012 - C-395/11

    BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht des

  • BFH, 19.04.2012 - V R 35/11

    Ermittlung der "Beförderungsstrecke" i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG - Annahme

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Mehrwertsteuer - Portfolioverwaltungsleistungen - Befreiung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2019 - C-71/18

    KPC Herning - Mehrwertsteuer - Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2010 - 6 K 1502/09

    Mit umsatzsteuerfreier Vermittlungsleistung verbundenes Wettbewerbsverbot:

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 7 K 7320/08

    Auf 30 Jahre angelegte Finanzierung der Werklohnforderung für Bauleistungen bei

  • FG Köln, 09.06.2011 - 11 K 3311/08

    Vermittlungsleistung; Frage der Annahme einer sog. einheitlichen Leistung bei

  • FG Niedersachsen, 02.12.2010 - 5 K 140/09

    Besteuerung von Umsätzen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Heißgetränken durch

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