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   EuGH, 12.07.2012 - C-284/11   

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https://dejure.org/2012,17023
EuGH, 12.07.2012 - C-284/11 (https://dejure.org/2012,17023)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.2012 - C-284/11 (https://dejure.org/2012,17023)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2012 - C-284/11 (https://dejure.org/2012,17023)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Ausschlussfrist für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Effektivitätsgrundsatz - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Grundsatz der steuerlichen Neutralität

  • Europäischer Gerichtshof

    EMS-Bulgaria Transport

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Ausschlussfrist für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Effektivitätsgrundsatz - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Grundsatz der steuerlichen Neutralität

  • EU-Kommission

    EMS-Bulgaria TRANSPORT

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Ausschlussfrist für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Effektivitätsgrundsatz - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Grundsatz der steuerlichen Neutralität“

  • Wolters Kluwer

    Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Rechts auf Vorsteuerabzug; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Varhoven administrativen sad

  • Betriebs-Berater

    Ausschlussfrist für Vorsteuerabzugsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Rechts auf Vorsteuerabzug; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Varhoven administrativen sad

  • datenbank.nwb.de

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus innergemeinschaftlichen Erwerben wegen der Verletzung von Registrierungspflichten nach bulgarischem Recht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei gleichzeitigem Säumniszuschlag widerspricht dem Grundsatz der Neutralität der USt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck.de (Kurzinformation)

    Ausschlussfrist für Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Ausschlussfrist für Vorsteuerabzugsrecht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 8. Juni 2011 - EMS Bulgaria TRANSPORT OOD/Direktor na Direktsia "Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto", grad Plovdiv, pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Varhoven administrativen sad - Auslegung der Art. 179, 180 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) und des Grundsatzes der Effektivität nach dem Urteil des ...

Papierfundstellen

  • BB 2012, 1825
  • DB 2012, 1963
  • HFR 2012, 1022
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07

    Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-284/11
    Sind Art. 179 Abs. 1 und die Art. 180 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie der im Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, Slg. 2008, I-3457), behandelte Effektivitätsgrundsatz, soweit er die indirekten Steuern betrifft, dahin auszulegen, dass sie eine Ausschlussfrist wie die im vorliegenden Fall nach Art. 72 Abs. 1 ZDDS (in seiner Fassung von 2008) zulassen, die durch § 18 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des ZDDS nur für diejenigen Empfänger von Lieferungen bis Ende April 2009 verlängert wurde, gegen die der Steueranspruch vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, wobei die im Ausgangsverfahren vorliegenden Umstände zu berücksichtigen sind, nämlich.

    Das Recht auf Vorsteuerabzug ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, Ecotrade, Randnr. 39, und vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl kann einem Steuerpflichtigen nach den Art. 180 und 182 der Mehrwertsteuerrichtlinie das Abzugsrecht auch gewährt werden, wenn er es nicht während des Zeitraums, in dem es entstanden ist, ausgeübt hat; Voraussetzung ist jedoch, dass bestimmte in den nationalen Regelungen festgelegte Bedingungen und Einzelheiten befolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Ecotrade, Randnrn.

    Außerdem liefe die Möglichkeit, das Abzugsrecht ohne jede zeitliche Beschränkung auszuüben, dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider, der verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt lange offenbleiben kann (Urteil Ecotrade, Randnr. 44).

    Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bereits entschieden, dass eine Ausschlussfrist, deren Ablauf als Sanktion für den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat, den Verlust des Abzugsrechts zur Folge hat, nicht als mit der von der Mehrwertsteuerrichtlinie errichteten Regelung unvereinbar angesehen werden kann, sofern diese Frist zum einen gleichermaßen für die entsprechenden auf dem innerstaatlichen Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf dem Unionsrecht beruhenden Rechte gilt (Äquivalenzgrundsatz) und sie zum anderen die Ausübung des Abzugsrechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil Ecotrade, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Verfügt die Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige als Empfänger, an den die fraglichen Umsätze bewirkt werden, die Mehrwertsteuer schuldet, so darf sie hinsichtlich seines Rechts auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl. Urteile Ecotrade, Randnrn.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten bei Verletzung der Verpflichtungen zur Sicherstellung einer genauen Erhebung der Steuer und Verhinderung von Steuerhinterziehung zwar Sanktionen erlassen dürfen; diese dürfen aber nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Ecotrade, Randnrn.

  • EuGH, 21.10.2010 - C-385/09

    Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-284/11
    Die Mitgliedstaaten dürfen nach Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie zwar Maßnahmen erlassen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern; diese Maßnahmen dürfen aber nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen (Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, Slg. 2010, I-10385, Randnr. 49, und Klub, Randnr. 50).

    Die Verpflichtung des Steuerpflichtigen aus den Art. 213 und 214 der Mehrwertsteuerrichtlinie, die Aufnahme seiner Tätigkeit anzuzeigen, begründet das Recht auf Vorsteuerabzug nicht, sondern stellt ein Kontrollzwecken dienendes Formerfordernis dar (vgl. Urteil Nidera Handelscompagnie, Randnr. 50).

    63 und 64, Nidera Handelscompagnie, Randnr. 42, sowie vom 22. Dezember 2010, Dankowski, C-438/09, Slg. 2010, I-14009, Randnr. 35).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-438/09

    Dankowski - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-284/11
    63 und 64, Nidera Handelscompagnie, Randnr. 42, sowie vom 22. Dezember 2010, Dankowski, C-438/09, Slg. 2010, I-14009, Randnr. 35).

    65 und 67, sowie Dankowski, Randnr. 37).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-284/11
    Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 29. September 2007, Collée, C-146/05, Slg. 2007, I-7861, Randnr. 31).

    Zwar können die Mitgliedstaaten die Verschleierung des Vorliegens eines innergemeinschaftlichen Umsatzes unter bestimmten Voraussetzungen als versuchte Mehrwertsteuerhinterziehung behandeln und in einem solchen Fall die nach ihrem nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen wie Geldstrafe oder Geldbuße verhängen, vorausgesetzt, diese stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der missbräuchlichen Handlung (vgl. in diesem Sinne Urteil Collée, Randnr. 40).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-284/11
    Das Recht auf Vorsteuerabzug ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, Ecotrade, Randnr. 39, und vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die nationalen Maßnahmen mit dem Unionsrecht, im vorliegenden Fall mit dem Effektivitätsgrundsatz, vereinbar sind (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak Or?‚owski, C-188/09, Slg. 2010, I-7639, Randnr. 30); jedoch ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht alle notwendigen Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2001, Adam, C-267/99, Slg. 2001, I-7467, Randnr. 39, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 49).

  • EuGH, 11.10.2001 - C-267/99

    Adam

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-284/11
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die nationalen Maßnahmen mit dem Unionsrecht, im vorliegenden Fall mit dem Effektivitätsgrundsatz, vereinbar sind (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak Or?‚owski, C-188/09, Slg. 2010, I-7639, Randnr. 30); jedoch ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht alle notwendigen Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2001, Adam, C-267/99, Slg. 2001, I-7467, Randnr. 39, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 49).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-284/11
    Eine verspätete Zahlung der Mehrwertsteuer kann für sich genommen aber nicht einer Steuerhinterziehung gleichgesetzt werden; eine Steuerhinterziehung setzt zum einen voraus, dass der fragliche Umsatz trotz Einhaltung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis hat, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen, dass sich aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ergibt, dass mit dem fraglichen Umsatz im Wesentlichen ein Steuervorteil erlangt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnrn.
  • EuGH, 29.07.2010 - C-188/09

    Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orlowski -

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-284/11
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die nationalen Maßnahmen mit dem Unionsrecht, im vorliegenden Fall mit dem Effektivitätsgrundsatz, vereinbar sind (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak Or?‚owski, C-188/09, Slg. 2010, I-7639, Randnr. 30); jedoch ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht alle notwendigen Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2001, Adam, C-267/99, Slg. 2001, I-7467, Randnr. 39, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 49).
  • EuGH, 30.09.2010 - C-392/09

    Uszodaépítő - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-284/11
    Außerdem dürfen die vom Mitgliedstaat vorgeschriebenen Förmlichkeiten, die der Steuerpflichtige erfüllen muss, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, nicht über das zur Gewährleistung der korrekten Anwendung des betreffenden Verfahrens der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft absolut Notwendige hinausgehen (Urteil vom 30. September 2010, Uszodaépít?', C-392/09, Slg. 2010, I-8791, Randnr. 38).
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-284/11
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sucht, völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, und zwar unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, und vom 22. März 2012, Klub , C-153/11, Randnr. 35).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

  • EuGH, 22.03.2012 - C-153/11

    Klub - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf

  • EuGH, 14.10.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insoweit ist bereits entschieden worden, dass eine Sanktion, die in einer völligen Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug besteht, wenn die Steuer verspätet entrichtet wird, unangemessen erscheint, wenn kein Betrug und keine Schädigung des Haushalts des Staates nachgewiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 68 bis 70).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sucht daher, völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, und zwar unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das in den Art. 167 und 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 44).

    Voraussetzung ist jedoch, dass bestimmte in den nationalen Regelungen festgelegte Bedingungen und Einzelheiten befolgt werden (Urteil vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings liefe die Möglichkeit, das Abzugsrecht ohne zeitliche Beschränkung auszuüben, dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider, der verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt lange offenbleiben kann (Urteile vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 44, und vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 48).

    So hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umkehrung der Steuerschuld (Reverse-Charge-Verfahren) bereits entschieden, dass eine Ausschlussfrist, deren Ablauf als Sanktion für den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat, den Verlust des Abzugsrechts zur Folge hat, nicht als mit der von der Mehrwertsteuerrichtlinie errichteten Regelung unvereinbar angesehen werden kann, sofern diese Frist zum einen gleichermaßen für die entsprechenden auf dem innerstaatlichen Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf dem Unionsrecht beruhenden Rechte gilt (Äquivalenzgrundsatz) und sie zum anderen die Ausübung des Abzugsrechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (Urteile vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 49).

    Der Gerichtshof kann jedoch dem nationalen Gericht alle notwendigen Hinweise für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit erfordert es nach ständiger Rechtsprechung das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 71, und vom 11.Dezember 2014, 1dexx Laboratories Italia, C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 7/19

    EuGH-Vorlage zur Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts

    c) Allerdings können die Mitgliedstaaten nach Art. 167 und Art. 179 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom Steuerpflichtigen verlangen, dass er sein Recht auf Vorsteuerabzug während des Zeitraums ausübt, in dem es entstanden ist (EuGH-Urteil EMS-Bulgaria Transport vom 12.07.2012 - C-284/11, EU:C:2012:458, HFR 2012, 1022, Rz 53; BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 266, Rz 47).

    Denn dieser Grundsatz verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Finanzbehörde nicht unbegrenzt lange offenbleiben kann (vgl. EuGH-Urteile Ecotrade, EU:C:2008:267, HFR 2008, 879, Rz 44; EMS-Bulgaria Transport, EU:C:2012:458, HFR 2012, 1022, Rz 48; Astone, EU:C:2016:614, HFR 2017, 457, Rz 33; vgl. auch Widmann, UR 2018, 666, 667 f.).

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