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   EuGH, 13.06.2013 - C-62/12   

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https://dejure.org/2013,12556
EuGH, 13.06.2013 - C-62/12 (https://dejure.org/2013,12556)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2013 - C-62/12 (https://dejure.org/2013,12556)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - C-62/12 (https://dejure.org/2013,12556)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 Abs. 1 - Begriff 'Steuerpflichtiger' - Natürliche Person - Steuerpflichtige Dienstleistung - Gelegentliche Leistung - Kein Zusammenhang mit einer eingetragenen, der Mehrwertsteuer unterliegenden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kostov

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 Abs. 1 - Begriff "Steuerpflichtiger" - Natürliche Person - Steuerpflichtige Dienstleistung - Gelegentliche Leistung - Kein Zusammenhang mit einer eingetragenen, der Mehrwertsteuer unterliegenden ...

  • EU-Kommission

    Kostov

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 Abs. 1 - Begriff ‚Steuerpflichtiger‘ - Natürliche Person - Steuerpflichtige Dienstleistung - Gelegentliche Leistung - Kein Zusammenhang mit einer eingetragenen, der Mehrwertsteuer ...

  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer Mehrwertsteuerpflicht für anderweitige wirtschaftliche Tätigkeit eines selbständigen Gerichtsvollziehers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht für anderweitige wirtschaftliche Tätigkeit eines selbständigen Gerichtsvollziehers; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad - Varna

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer: Unternehmereigenschaft bei Tätigkeit neben der Haupttätigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ein Unternehmer ist auch insoweit als solcher anzusehen, wenn er neben seiner eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit noch weitere wirtschaftliche Tätigkeiten gelegentlich ausübt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unternehmereigenschaft bei Tätigkeit neben der Haupttätigkeit

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Unternehmereigenschaft (EuGH)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 9 Abs 1, RL 2006/112/EG Art 193
    Gerichtsvollzieher; Mehrwertsteuer; Natürliche Person; Steuerpflichtiger

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kostov

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 193
    Mehrwertsteuer, Gerichtsvollzieher

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Administrativen sad - Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) -

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2013, 1398
  • HFR 2013, 757
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus EuGH, 13.06.2013 - C-62/12
    34 und 35, sowie vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, Slg. 2004, I-5257, Randnr. 42).
  • EuGH, 13.11.2003 - C-153/02

    Neri

    Auszug aus EuGH, 13.06.2013 - C-62/12
    Der Gerichtshof hat nämlich im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den sich die Vorabentscheidungsfrage einfügt, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen (vgl. Urteile vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, Slg. 2003, I-13555, Randnrn.
  • EuGH, 18.10.2018 - C-149/17

    Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch

    Der Gerichtshof hat nämlich im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Union und denen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den gesamten Kontext, in den sich die Vorabentscheidungsfrage einfügt, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen (Urteil vom 13. Juni 2013, Kostov, C-62/12, EU:C:2013:391, Rn. 25).
  • BFH, 12.08.2015 - XI R 43/13

    Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von mindestens 140 Pelzmänteln auf der

    aa) Der EuGH (vgl. EuGH-Urteil Kostov vom 13. Juni 2013 C-62/12, EU:C:2013:391, HFR 2013, 757, Rz 28 ff., zu Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL) geht davon aus, dass eine natürliche Person, die bereits mit ihrer Haupttätigkeit ein Steuerpflichtiger ist, für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit als "Steuerpflichtiger" anzusehen sei, sofern diese Tätigkeit eine Tätigkeit i.S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL darstelle.

    Allerdings bedarf dies im Streitfall keiner Entscheidung; denn die tatsächliche Würdigung des FG, es liege keine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit der Klägerin vor, hält unabhängig von der neueren EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache Kostov (Urteil, EU:C:2013:391, HFR 2013, 757) einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, so dass die Vorentscheidung jedenfalls aus diesem Grund aufzuheben ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die

    56 Urteil vom 13. Juni 2013, Kostov (C-62/12, EU:C:2013:391, Rn. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-372/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe fallen private Scheidungen nicht

    26 Vgl. u. a. Beschluss vom 30. Juni 2011, Wamo (C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 26 ff.); Urteile vom 13. Juni 2013, Kostov (C-62/12, EU:C:2013:391, Rn. 24 und 25), vom 21. September 2016, Etablissements Fr. Colruyt (C-221/15, EU:C:2016:704, Rn. 15), sowie vom 4. Mai 2017, HanseYachts (C-29/16, EU:C:2017:343, Rn. 34).
  • BFH, 08.09.2022 - V R 26/21

    Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen

    c) Abweichendes ergibt sich im Streitfall auch nicht aus dem EuGH-Urteil Kostov vom 13.06.2013 - C-62/12 (EU:C:2013:391).

    Danach ist eine natürliche Person, die bereits für eine dauerhaft ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig ist, für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit "Steuerpflichtiger", sofern diese Tätigkeit eine Tätigkeit i.S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL darstellt (EuGH-Urteil Kostov, EU:C:2013:391, Rz 31).

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.08.2018 - 4 K 1593/16

    EBay-Verkäufe als unternehmerische und gewerbliche Aktivitäten

    So hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2013, C-62/12, Kostov, DStR 2013, 1328, ausgeführt, dass eine Person, die bereits eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, mit jeder weiteren, wenn auch nur gelegentlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit, ebenfalls als Steuerpflichtiger zu betrachten ist.

    Der BFH konnte diese Frage nur deshalb offenlassen, weil bereits aus anderen Gründen eine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit der dortigen Klägerin unabhängig von der neueren EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache C-62/12, Kostov, vorlag.

  • BFH, 08.09.2022 - V R 27/21

    Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Luxusfahrzeugs

    c) Abweichendes ergibt sich im Streitfall auch nicht aus dem EuGH-Urteil Kostov vom 13.06.2013 - C-62/12 (EU:C:2013:391).

    Danach ist eine natürliche Person, die bereits für eine dauerhaft ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig ist, für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit "Steuerpflichtiger", sofern diese Tätigkeit eine Tätigkeit i.S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL darstellt (EuGH-Urteil Kostov, EU:C:2013:391, Rz 31).

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2015 - 7 K 7189/15

    Ungeeigneter Vorlieferant für Differenzbesteuerung

    Denn eine natürliche Person, die bereits aufgrund einer anderweitig ausgeübten Tätigkeit als Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG gilt, ist auch insoweit als Unternehmer tätig, als sie weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten i.S. des Art. 9 Abs. 1 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) -MwStSystRL- ausübt (Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteil vom 13.06.2013 C-62/12 - Kostov, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2013, 1328, Rn 28 ff.).

    Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass eine andere Auslegung nicht mit dem Ziel einer einfachen und möglichst allgemeinen Erhebung der Mehrwertsteuer im Einklang stünde (EuGH, Urteil vom 13.06.2013 C-62/12 - Kostov, DStR 2013, 1328, Rn 30).

  • EuGH, 17.10.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Der Gerichtshof hatte in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juni 2013, Kostov (C-62/12, EU:C:2013:391), ergangen ist, bereits Gelegenheit zur Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die bereits für eine dauerhaft ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig ist, für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit als "Steuerpflichtiger" anzusehen ist, sofern diese Tätigkeit eine Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2013, Kostov, C-62/12, EU:C:2013:391, Rn. 31).

  • FG Baden-Württemberg, 10.08.2017 - 1 K 2292/15

    Unternehmereigenschaft - keine Infektion von nichtunternehmerischen Tätigkeiten -

    Dagegen steht es insbesondere mit dem Ziel einer einfachen und möglichst allgemeinen Erhebung der Mehrwertsteuer nicht in Einklang, die Vorschrift dahin auszulegen, dass der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit eine Tätigkeit nicht umfasst, die zwar nur gelegentlich ausgeübt werde, aber unter die allgemeine Definition dieses Begriffs fällt und von einem Steuerpflichtigen ausgeübt wird, der noch eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- Kostov vom 13. Juni 2013 C-62/12, ABl EU 2013, Nr. C 225, 26 zum fast wortgleichen Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL).

    Auch eine Tätigkeit, die nur gelegentlich ausgeübt werde, muss deshalb unter die allgemeine Definition des Begriffs der "wirtschaftlichen Tätigkeit" fallen (EuGH-Urteil Kostov vom 13. Juni 2013 C-62/12, ABl EU 2013, Nr. C 225, 26 Rn. 30).

  • FG Münster, 12.09.2017 - 15 K 2665/14

    Umsatzsteuer - Frage der Besteuerung von Preisgeld bzw. einer Aufwandspauschale

  • FG Baden-Württemberg, 07.08.2020 - 9 K 2621/18

    Zum Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit, des Vorsteuerabzugsrechts sowie

  • FG Baden-Württemberg, 27.07.2021 - 1 K 1268/18

    Umfang des Unternehmens einer Komplementär-GmbH - Vorsteuerabzug aus dem Erwerb

  • FG Baden-Württemberg, 27.07.2021 - 1 K 1269/18

    Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines als Geldanlage erworbenen Luxusfahrzeugs

  • BFH, 19.01.2017 - V R 47/15

    "Scheinselbständigkeit" eines Kunsttherapeuten in einer JVA

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-398/19

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Extradition vers l'Ukraine) - Vorlage zur

  • FG Nürnberg, 08.12.2015 - 2 K 82/15

    Schätzung der Umsatzsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22

    Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA (TVA - Membre d'un

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 06.07.2017 - C-392/16

    Marcu

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-295/16

    Europamur Alimentación

  • FG Schleswig-Holstein, 10.09.2014 - 4 K 5/12

    Veräußerung von Zahlungsansprüchen eines Landwirts aufgrund GAP-Reform als

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