Rechtsprechung
BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 323/10 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten erfolglos
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 3 Abs 1 GG, AltEinkG, § 3 Nr 62 EStG vom 05.07.2004, § 9 Abs 1 S 1 EStG vom 05.07.2004, § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG vom 05.07.2004
Nichtannahmebeschluss: Qualifizierung der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben statt als vorweggenommene Werbungskosten sowie höhenmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsrechtlich unbedenklich - ... - IWW
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § ... 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG, § 10 Abs. 1 EStG, § 39a Abs. 1 EStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 37 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG, § 39a Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 10 EStG, § 22 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 10d EStG, § 33 EStG, § 10b EStG, §§ 13 bis 32 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -), § 20 f. SGB VI, § 3 Nr. 1 Buchstabe c EStG, § 106 SGB VI, § 3 Nr. 14 EStG, § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG, § 10 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Satz 4 EStG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 10 Abs. 4a EStG, § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG, § 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b EStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, § 37 Abs. 3 EStG, § 39b Abs. 2 Satz 6 Nr. 3 EStG, § 39a EStG, § 10c Abs. 2 EStG, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG, § 3 Nr. 11 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, §§ 4, 9 EStG, §§ 10 ff., 31 f., 33 ff. EStG, § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 2 EStG, Art. 20 Abs. 1 GG, § 33 Abs. 2, §§ 35 ff. SGB VI, § 33 Abs. 3, § 43 SGB VI, § 33 Abs. 4, § 47 SGB VI, § 9 EStG, §§ 9 ff., 15 f. SGB VI, 20 ff. SGB VI, § 10 Abs. 3 EStG, § 2 Abs. 3 EStG, § 2 Abs. 4 EStG, § 4 Abs. 3 BeamtVG, § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG, § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 3 Nr. 62 EStG, § 3c Abs. 1 EStG, § 39b Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 und 3 EStG, § 10c Abs. 1 EStG, § 10c Abs. 2 bis 5 EStG, § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2, 3 Buchstabe a EStG, § 10c Abs. 2 Satz 2 EStG, § 10c Abs. 2 Satz 4 EStG, § 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG, § 10c Abs. 5 EStG
- Wolters Kluwer
Ablehnung des Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes im Bereich des ...
- rewis.io
Nichtannahmebeschluss: Qualifizierung der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben statt als vorweggenommene Werbungskosten sowie höhenmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsrechtlich unbedenklich - ...
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Ablehnung des Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes im Bereich des ...
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Ablehnung des Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes im Bereich des ...
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten erfolglos
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben ist mit dem Grundgesetz vereinbar
- pwc.de (Kurzinformation)
Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten verfassungsgemäß
- aerztezeitung.de (Pressemeldung, 21.07.2016)
Vorsorgebeiträge: Kein Anspruch auf höhere Entlastung
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Steuern zahlen für die Rente: Ungleichbehandlungen verfassungsrechtlich hinnehmbar - solange es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Lohnsteuerermäßigungsverfahren
- Die Zulässigkeitsvoraussetzungen
Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § ... 10 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 10 Abs 3, EStG § 10 Abs 4a, EStG § 10c Abs 2, EStG § 10c Abs 5, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG § 37 Abs 3 S 5, EStG § 39a Abs 1 Nr 1, EStG § 39a Abs 1 Nr 2, EStG § 39a Abs 1 Nr 2, EStG § 39b Abs 2 S 6 Nr 3, GG Art 1 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 19 Abs 4, GG Art 20 Abs 1, AltEinkG
Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen - juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 30.11.2006 - 10 K 171/06
- BFH, 09.12.2009 - X R 28/07
- BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 323/10
Papierfundstellen
- FamRZ 2016, 1648
- HFR 2016, 829
Wird zitiert von ... (24) Neu Zitiert selbst (75)
- BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
Pensionsbesteuerung
Auszug aus BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 323/10
Dies habe der Gesetzgeber bei der verfassungskonformen Ausgestaltung der steuerlichen Berücksichtigung der Altersvorsorge und Alterseinkünfte im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 105, 73) berücksichtigen dürfen, zumal er dafür einen Systemwechsel vorgenommen habe, bei dem er nicht durch die Grundsätze der Folgerichtigkeit an frühere Grundentscheidungen gebunden sei.Wenn der Senat in seinem Urteil vom 6. März 2002 (BVerfGE 105, 73) den typischen Fall eines Rentners habe in den Blick nehmen wollen, sei ihm dies nicht gelungen, weil die Median-Jahresbruttorente ebenso wenig berücksichtigt worden sei wie der Umstand, dass bei knapp einem Drittel der Rentner der Jahresrentenzahlbetrag den Grundfreibetrag unterschreite.
Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 400 ; 137, 350 ; 138, 136 ).
Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).
Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 127, 224 sowie ferner 96, 1 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 116, 164 ; 120, 1 ).
Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).
d) Muss der Gesetzgeber komplexe Regelungssysteme umgestalten, steht ihm grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 43, 242 ; 58, 81 ; 67, 1 ; 100, 1 ; 105, 73 ; stRspr).
Zudem findet der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum bei der Neuordnung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und der Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen im Verbot der Doppelbesteuerung seine Grenze (vgl. BVerfGE 105, 73 ).
In Höhe des nicht verfügbaren Anteils in Gestalt der Versorgungsanwartschaft sind beide Vergleichsgruppen in der Zeit ihrer aktiven Erwerbstätigkeit wirtschaftlich mit den Aufwendungen für den Aufbau eines Versorgungsanspruchs für Alter und Invalidität belastet (BVerfGE 105, 73 ).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 105, 73 ) sind jedoch lediglich die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.
Zwar werden dem rentenversicherten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber abgeführten Beiträge zunächst als Lohnbestandteil zugerechnet, während die Umschichtung von (wirtschaftlichen) Beiträgen der aktiven Beamten zu Versorgungsbezügen der Pensionäre innerhalb des öffentlichen Haushalts des Dienstherrn stattfindet, indem der Dienstherr entsprechend geringere Bezüge auszahlt (vgl. BVerfGE 105, 73 ;… Beamte oder Arbeitnehmer, Schriftenreihe der Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Bd. 6, 1996, S. 44 f.; BVerwGE 12, 284 ;… amtl. Begründung des Entwurfs des Bundesbeamtengesetzes vom 19. November 1951, BTDrucks 2846, S. 35).
Dieses liegt innerhalb des weiten gesetzgeberischen Entscheidungsraums, der bei der Neuordnung der Besteuerung der Alterseinkünfte für die Abwägung zwischen den Erfordernissen folgerichtiger Ausrichtung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen und den Notwendigkeiten gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen eröffnet war (vgl. BVerfGE 105, 73 ).
aa) Wegen des Verbots der Doppelbesteuerung (vgl. BVerfGE 105, 73 ) war es dem Gesetzgeber verwehrt, sämtliche Alterseinkünfte unmittelbar ab Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zu 100 % der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen, weil diese nach Maßgabe des bis dahin geltenden Rechts in erheblichem Umfang aus bereits vorgelagert besteuerten Beiträgen stammen (…vgl. BTDrucks 15/2150, S. 22 ff.).
Es handelte sich um eine vollständige Neugestaltung dieses steuerlichen Regelungskomplexes, für die das Bundesverfassungsgericht betont hat, der Gesetzgeber dürfe dabei auch die "Notwendigkeiten einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen" berücksichtigen (BVerfGE 105, 73 ).
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Schaffung einer Übergangsregelung bis zum Erreichen des endgültigen Rechtszustandes lediglich insoweit begrenzt, als es "in jedem Fall" die Vermeidung einer Doppelbesteuerung gefordert hat (BVerfGE 105, 73 ).
Es hat betont, dass "im Übrigen", das heißt jenseits dieser strikten Vorgabe, ein "weiter gesetzgeberischer Entscheidungsraum" eröffnet sei (BVerfGE 105, 73 ).
Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung (BVerfGE 105, 73 ) kann jedoch erst in den Veranlagungszeiträumen der Rentenbesteuerung zum Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung gemacht werden.
Zudem durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass die vor Einführung des Alterseinkünftegesetzes geltende Rentenbesteuerung der gesetzlich Rentenversicherungspflichtigen im Vergleich zur Besteuerung der Versorgungsbezüge von Beamten in mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbarer Weise privilegiert war (BVerfGE 105, 73 ).
Dass beide Seiten nicht vollständig aufeinander abgestimmt sind und deshalb Ungleichbehandlungen sowohl innerhalb der Gruppe der gesetzlich Rentenversicherten als auch im Verhältnis zu Beamten auftreten, bewegt sich angesichts der verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers, die gleichheitswidrige steuerliche Bevorzugung der gesetzlich Rentenversicherten zu beseitigen, und seiner Befugnis zur Typisierung und Vereinfachung (s. oben unter III. 2. c) bb)) noch innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums, der ihm für die Erfüllung dieser Pflicht eröffnet war (vgl. BVerfGE 105, 73 ), ohne dass er gehalten gewesen wäre, die dadurch bedingte geringere steuerliche Entlastung der Gruppe der gesetzlich Rentenversicherungspflichtigen durch eine vom angestrebten Ziel der nachgelagerten Besteuerung abweichende Regelung für Beamte zu kompensieren.
- BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 323/10
b) aa) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ).Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 400 ; 137, 350 ; 138, 136 ).
Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 239 ) darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ).
Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).
bb) Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 122, 210 m.w.N.) neben außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt, nicht jedoch den rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung.
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 133, 377 ).
Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ).
Auch wenn der Staat auf Einsparungsmaßnahmen angewiesen ist, muss er auf eine gleichheitsgerechte Verteilung der Lasten achten (vgl. BVerfGE 116, 164 im Anschluss an BVerfGE 6, 55 ; 19, 76 ; 82, 60 ; vgl. auch BVerfGE 105, 17 ; 122, 210 ).
Dagegen mindern Aufwendungen für die Lebensführung außerhalb des Rahmens von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 12 Nr. 1 EStG die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage nicht (vgl. BVerfGE 122, 210 ).
Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).
Dieser hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ).
dd) Für Lebenssachverhalte im Schnittbereich zwischen beruflicher und privater Sphäre ist eine gesetzgeberische Bewertung und Gewichtung der dafür kennzeichnenden multikausalen und multifinalen Wirkungszusammenhänge verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfGE 122, 210 ).
Die tatbestandliche Qualifikation von Aufwendungen nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Grundregeln ist zu unterscheiden von der verfassungsrechtlich zulässigen gesetzgeberischen Bewertung und Gewichtung der unterschiedlichen jeweils betroffenen Sphären (vgl. BVerfGE 122, 210 ).
Der Gesetzgeber verfolgte dabei nicht das Ziel der Einnahmenvermehrung, das für sich betrachtet ungleiche Belastungen durch konkretisierende Ausgestaltung der steuerrechtlichen Grundentscheidungen nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ; stRspr).
- BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98
Doppelte Haushaltsführung
Auszug aus BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 323/10
Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 ; 129, 49 ; 132, 179 ).b) aa) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ).
Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 400 ; 137, 350 ; 138, 136 ).
Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 239 ) darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ).
Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls kann der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfGE 81, 228 ; 107, 27 m.w.N.).
Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).
Denn was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, darf er ihm nicht durch die Besteuerung seines Einkommens wieder entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 120, 125 ; stRspr).
Dieser hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ).
- BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99
Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer …
Auszug aus BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 323/10
Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 400 ; 137, 350 ; 138, 136 ).Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 239 ) darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ).
Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).
Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 127, 224 sowie ferner 96, 1 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 116, 164 ; 120, 1 ).
Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ).
Auch wenn der Staat auf Einsparungsmaßnahmen angewiesen ist, muss er auf eine gleichheitsgerechte Verteilung der Lasten achten (vgl. BVerfGE 116, 164 im Anschluss an BVerfGE 6, 55 ; 19, 76 ; 82, 60 ; vgl. auch BVerfGE 105, 17 ; 122, 210 ).
Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).
Der Gesetzgeber verfolgte dabei nicht das Ziel der Einnahmenvermehrung, das für sich betrachtet ungleiche Belastungen durch konkretisierende Ausgestaltung der steuerrechtlichen Grundentscheidungen nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ; stRspr).
- BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 323/10
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (stRspr; vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 ; 129, 49 ).b) aa) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ).
Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 400 ; 137, 350 ; 138, 136 ).
Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).
Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 127, 224 sowie ferner 96, 1 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 116, 164 ; 120, 1 ).
Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).
- BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86
Zweifamilienhaus
Auszug aus BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 323/10
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 133, 377 ).Auf dieser Grundlage darf der Gesetzgeber grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; stRspr).
Das Bundesverfassungsgericht hat auch bei Abweichungen vom Prinzip der steuerlichen Leistungsfähigkeit nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 ; 68, 287 ; 81, 108 ; 84, 348 ; 135, 126 ).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 1 ) darf sich zudem ein dem Art. 3 Abs. 1 GG genügender Vergleich nicht auf die Prüfung eines mit dem Lohnsteuererhebungsverfahren verbundenen Liquiditätsnachteils beschränken, sondern muss in einem Gesamtvergleich die steuererheblichen Unterschiede zwischen den Lohneinkünften und den übrigen Einkunftsarten analysieren und bewerten und dabei die typischerweise zusammentreffenden Vor- und Nachteile für die Belastung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beachten (BVerfGE 12, 151 ; 29, 221 ; 84, 348 ).
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07
Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften
Auszug aus BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 323/10
Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 121, 317 ; 126, 400 ).Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 ; 129, 49 ; 132, 179 ).
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (stRspr; vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 ; 129, 49 ).
Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 400 ; 137, 350 ; 138, 136 ).
- BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95
Aufwandsentschädigung Ost
Auszug aus BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 323/10
Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 127, 224 sowie ferner 96, 1 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 116, 164 ; 120, 1 ).
Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).
- BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04
Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen …
Auszug aus BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 323/10
Damit ist keine Aussage darüber verbunden, ob die Besteuerung von Altersbezügen vor- oder nachgelagert zu erfolgen hat (BVerfGE 120, 169 ).Aus dem Verbot doppelter Besteuerung lässt sich kein Anspruch auf eine bestimmte Abzugsfähigkeit der Beiträge in der Aufbauphase ableiten (vgl. BVerfGE 120, 169 ).
(a) In seinem Beschluss vom 13. Februar 2008 (BVerfGE 120, 169 ) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts bezogen auf Vorsorgeaufwendungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes ausgeführt, ob das Zusammenwirken der einkommensteuerrechtlichen Regelungen der Aufbauphase vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes und der Regelungen der Versorgungsphase seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes in bestimmten Fällen einen Verstoß gegen das Verbot doppelter Besteuerung bewirken könne, sei in jenem Verfahren nicht zu entscheiden, denn aus dem Verbot doppelter Besteuerung lasse sich kein Anspruch auf eine bestimmte Abzugsfähigkeit der Beiträge in der Aufbauphase ableiten.
- BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00
Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten …
Auszug aus BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 323/10
Denn was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, darf er ihm nicht durch die Besteuerung seines Einkommens wieder entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 120, 125 ; stRspr).Dieser hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ).
Bei gemischten - sowohl beruflich als auch privat veranlassten - Aufwendungen steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, ob er sie wegen ihrer Veranlassung durch die Erwerbstätigkeit den Werbungskosten und Betriebsausgaben zuordnet oder ob er sie wegen der privaten Mitveranlassung durch eine spezielle Norm als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen qualifiziert (vgl. BVerfGE 112, 268 ).
- BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
Steuerfreies Existenzminimum
- BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92
Weihnachtsfreibetrag
- BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07
Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. …
- BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91
Verlustabzug
- BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93
Sozialpfandbriefe
- BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06
Ehegattensplitting
- BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85
Steuerfreiheit von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln
- BVerfG, 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11
Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg
- BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
Mediziner-BAföG
- BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99
Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg
- BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04
Abfärberegelung
- BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
Erbschaftsteuer
- BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 290/10
Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen …
- BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84
Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge - …
- BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83
Unterhaltsleistung ins Ausland
- BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82
Rechnungszinsfuß
- BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63
Vorrang der verfassungskonformen Auslegung vor ihrer Nichtigerklärung
- BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00
Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und …
- BFH, 26.11.2008 - X R 15/07
Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig
- BVerwG, 29.06.1961 - VI C 148.59
- BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05
Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem …
- BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
- BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68
Jahresarbeitsverdienstgrenze
- BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
Grundfreibetrag
- BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89
Kapitalertragssteuer
- BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09
Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe
- BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92
Kind als Schaden
- BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen …
- FG Münster, 31.07.2008 - 4 K 2376/07
Anspruch auf vorläufige Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte; …
- BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
Einheitswerte II
- BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57
Ehegattenfreibetrag
- BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82
Emeritierungsalter
- BVerfG, 28.12.1984 - 1 BvR 1472/84
- BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht
- BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77
Ausbildungsausfallzeiten
- BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01
Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß
- BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87
Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern
- BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95
Rentenüberleitung I
- BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11
Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos
- BFH, 19.08.2013 - X R 35/11
Erziehungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern - Abgrenzung zu …
- BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
Kinderexistenzminimum I
- BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05
Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der …
- BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05
Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von …
- BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54
Steuersplitting
- BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76
Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente
- BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87
Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß
- BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 753/68
Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der …
- BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86
Trümmerfrauen
- BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87
Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG
- BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92
Mietpreisbindung
- BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
Absatzfonds
- BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
Nichtehelichen-Erbrecht
- BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70
Universitätsgesetz Hamburg
- BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82
Künstlersozialversicherungsgesetz
- BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
'Wasserpfennig'
- BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im …
- BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05
Wählervereinigungen
- BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos
- BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01
Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische …
- BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
Berliner Haushalt
- BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10
Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg
- BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07
Rauchverbot in Gaststätten
- BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 2485/07
Verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein faires Verfahren (Belehrung über das …
- BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1961/10
Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg
- BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05
Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig
- BFH, 19.01.2017 - VI R 75/14
Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben - Stufenweise Ermittlung der …
Diese Zuweisung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG-Beschluss vom 14. Juni 2016 2 BvR 323/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 829, Rz 55 ff.).Das BVerfG hat die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss in HFR 2016, 829 nicht zur Entscheidung angenommen.
Es hat im Nichtannahmebeschluss in HFR 2016, 829 ausgeführt, die Zuweisung zu den Sonderausgaben durch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bewirke keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern und Beamten.
- BSG, 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R
Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - …
bb) Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung einer Ungleichbehandlung sind nicht nur isoliert ihre nachteiligen, sondern ebenso ihre günstigen Folgen zu betrachten (vgl BVerfG Beschluss vom 14.6.2016 - 2 BvR 323/10 - Juris RdNr 63) . - BFH, 01.09.2021 - VI R 18/19
Anwendung des § 33 Abs. 3 EStG auf sogenannte beihilfefähige Aufwendungen im …
Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen hat das BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung u.a. Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt (BVerfG-Beschluss vom 14.06.2016 - 2 BvR 323/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 829).Er darf sich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (BVerfG-Beschluss in HFR 2016, 829).
- BSG, 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R
Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - …
bb) Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung einer Ungleichbehandlung sind nicht nur isoliert ihre nachteiligen, sondern ebenso ihre günstigen Folgen zu betrachten (vgl BVerfG Beschluss vom 14.6.2016 - 2 BvR 323/10 - Juris RdNr 63) . - BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 289/10
Erfolglose Verzögerungsbeschwerde, da Zurückstellung einer Verfassungsbeschwerde …
Von den Verfahren betreffend die Besteuerung der Vorsorgeaufwendungen habe sie als Leitverfahren die Verfahren 2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10 unter anderem deshalb ausgewählt, weil darin über die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen hinaus weitere Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Alterseinkünftegesetz zu entscheiden gewesen seien.a) Es begegnet keinen Bedenken, dass die Berichterstatterin entschieden hat, die Bearbeitung der in Rede stehenden Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die von ihr ausgewählten Pilotverfahren 2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10 zurückzustellen.
bb) Mit Beschlüssen vom 14. Juni 2016 (2 BvR 290/10, juris; 2 BvR 323/10, juris) hat die 1. Kammer des Zweiten Senats über zwei Verfassungsbeschwerden entschieden, die die steuermindernde Geltendmachung des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung zum Gegenstand hatten.
(2) Auch zur Entscheidung des Verfahrens 2 BvR 323/10 hatte sich die Kammer mit der Verfassungsmäßigkeit der Qualifizierung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben anstatt als vorweggenommene Werbungskosten, der höhenmäßigen Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen und der Übergangsregelung des § 10 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 EStG zu befassen.
- BFH, 10.11.2016 - VI R 55/08
Keine Eintragungen von Einzahlungen in einen Basisrentenvertrag auf der …
Hierzu rechnen Beiträge in einen eigenen Basisrentenvertrag nicht, da der Gesetzgeber die Altersvorsorgeaufwendungen zulässigerweise mit konstitutiver Wirkung den Sonderausgaben zugewiesen hat (ausführlich BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 28/07, BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348, unter B.II.2.b bb, und Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 14. Juni 2016 2 BvR 323/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 829, Rz 55 ff.).Das BVerfG hat in seinem Nichtannahmebeschluss in HFR 2016, 829 (Rz 93 ff.) die Regelung des § 39a Abs. 1 EStG, wonach für Altersvorsorgeaufwendungen kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden kann, ebenfalls verfassungsrechtlich nicht beanstandet.
Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des X. Senats des BFH in BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348 (unter B.III.2 c aa und bb) und des BVerfG in HFR 2016, 829 (Rz 93 ff.), denen er sich inhaltlich anschließt.
dd) Nach dem BFH-Urteil in BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348 und dem BVerfG-Beschluss in HFR 2016, 829 ist es auch nicht zu beanstanden, dass im Rahmen von § 39a EStG und in § 10c Abs. 2 EStG keine Sonderregelung für Beiträge i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG getroffen wurde, die über die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehen, weil vom Fehlen einer Sonderregelung nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist und die damit verbundenen Nachteile nicht gravierend sind.
Bei einem solchen Gesamtvergleich wird die Belastungsgleichheit in der Zeit durch die in der Regel monatliche Lohnsteuererhebung angesichts der beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Vorsorgepauschale und des Sonderausgaben-Pauschbetrags jedenfalls nur in einem Maße berührt, das den Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtete, für die kleine Gruppe der nichtselbständig Tätigen, die eine Einmalzahlung in einen Basisrentenvertrag ("Rürup-Rente") leisten, eine Sonderregelung vorzusehen (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2016, 829, Rz 102 zu Arbeitnehmern mit erhöhten Beiträgen an ein berufsständisches Versorgungswerk).
- BFH, 23.11.2016 - X R 41/14
Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs
Dies ist verfassungsgemäß (vgl. Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2016 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801, unter B.II.1.; 2 BvR 323/10, Deutsches Steuerrecht 2016, 1731, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2016, 829, unter III.2.a). - BFH, 23.08.2017 - X R 33/15
Doppelte Belastung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen: Ermittlung …
Bereits das BVerfG hat --unter Anlegung des rechtsverbindlichen Prüfungsmaßstabs der Grundrechte des GG-- betont, der Gesetzgeber habe eine vollständige Neugestaltung dieses steuerlichen Regelungskomplexes vorgenommen, bei der er auch die Notwendigkeiten einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen habe berücksichtigen dürfen (BVerfG-Beschlüsse vom 14. Juni 2016 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801, Rz 67, und 2 BvR 323/10, HFR 2016, 829, Rz 75, m.w.N.). - BFH, 03.09.2018 - III B 74/17
Altersentlastungsbetrag - Verstoß gegen Europarecht - grundsätzliche Bedeutung
Der Kläger setzt sich auch nicht hinreichend damit auseinander, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Ungleichbehandlung während einer Übergangsregelung als verfassungsrechtlich zulässig hinzunehmen wäre (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14. Juni 2016 2 BvR 323/10, BFH/NV 2016, 1421, Rz 90, zu § 10 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 EStG; so auch BFH-Urteil vom 19. Januar 2010 X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 und 4 EStG).Denn es ist unvermeidlich, dass während des Übergangszeitraums auch Nachteile fortdauern, die bereits mit der früheren (teilweise) vorgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte verbunden waren (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2016, 1421, Rz 76).
Dem steht auch das Prinzip der Abschnittsbesteuerung nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 28/07, BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348, Rz 97, und nachgehend BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2016, 1421).
- BFH, 23.11.2016 - X R 60/14
Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs
Dies ist verfassungsgemäß (vgl. Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2016 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801, unter B.II.1.; 2 BvR 323/10, Deutsches Steuerrecht 2016, 1731, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2016, 829, unter III.2.a). - FG Baden-Württemberg, 25.07.2016 - 6 K 1130/12
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