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   EuGH, 19.12.2018 - C-17/18   

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https://dejure.org/2018,42526
EuGH, 19.12.2018 - C-17/18 (https://dejure.org/2018,42526)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2018 - C-17/18 (https://dejure.org/2018,42526)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - C-17/18 (https://dejure.org/2018,42526)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mailat

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 19, Art. 29 und Art. 135 Abs. 1 Buchst. l - Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens - Steuerbefreiung der Vermietung von Grundstücken - Pachtvertrag über eine für einen ...

  • Betriebs-Berater

    MwSt-Befreiung der Vermietung von Grundstücken

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Steuerbare Umsätze: Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens - Pachtvertrag über eine für einen Geschäftsbetrieb genutzte Immobilie und der für den Betrieb erforderlichen beweglichen Gegenstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 19 , Art. 29 und Art. 135 Abs. 1 Buchst. l - Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens - Steuerbefreiung der Vermietung von Grundstücken - Pachtvertrag über eine für einen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Mailat

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 19, Art. 29 und Art. 135 Abs. 1 Buchst. l - Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens - Steuerbefreiung der Vermietung von Grundstücken - Pachtvertrag über eine für einen ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    MwSt-Befreiung der Vermietung von Grundstücken

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Geschäftsveräußerung
    Voraussetzungen der nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung
    Wesentliche Grundlagen
    Übertragung
    Grundstücksvermietung
    Grundstücksvermietungen in der Umsatzsteuer
    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG
    Ausnahmen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG
    Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
    Tausch und tauschähnlicher Umsatz: Besonderheiten bei der Umsatzsteuer
    ABC der Tauschumsätze bzw. tauschähnlichen Umsätzen
    Abfallentsorgung

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Mailat

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 19, EGRL 112/2006 Art 29, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst l
    Restaurant, Verpachtung, Geschäftsübertragung, Mehrwertsteuerrichtlinie

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Papierfundstellen

  • HFR 2019, 72
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.11.2011 - C-444/10

    Schriever - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 5 Abs. 8 - Begriff der

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-17/18
    Nach dieser Rechtsprechung ist Zweck dieser Bestimmung, Übertragungen von Unternehmen zu erleichtern, nämlich sie zu vereinfachen und zu vermeiden, dass die Mittel des Begünstigten mit einer erheblichen Ausgabe belastet werden, zumal er diese Belastung später durch einen Vorsteuerabzug wiedererlangen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2003, Zita Modes, C-497/01, EU:C:2003:644, Rn. 39, und vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 23).

    Der Begriff "Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens" ist vom Gerichtshof dahin ausgelegt worden, dass er die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils erfasst, die jeweils materielle und gegebenenfalls immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann, dass er aber nicht die bloße Übertragung von Gegenständen wie den Verkauf eines Warenbestands einschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2003, Zita Modes, C-497/01, EU:C:2003:644, Rn. 40, und vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 24).

    Nach dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs muss, damit eine Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils vorliegt, die Gesamtheit der übertragenen Bestandteile ausreichen, um die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen, und ist die Frage, ob diese Gesamtheit sowohl unbewegliche als auch bewegliche Gegenstände umfassen muss, im Hinblick auf die Art der in Rede stehenden wirtschaftlichen Tätigkeit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 25 und 26).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass bei der Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände, die vorzunehmen ist, um festzustellen, ob der betreffende Umsatz unter den Begriff "Übertragung eines Gesamtvermögens" im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt, der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, deren Fortführung geplant ist, besondere Bedeutung zuzumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 32).

    So kann in dem Fall, dass für eine wirtschaftliche Tätigkeit kein besonderes Geschäftslokal oder kein Lokal mit einer für die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit unverzichtbaren festen Ladeneinrichtung erforderlich ist, eine Übertragung eines Gesamtvermögens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie auch ohne Übereignung einer unbeweglichen Sache vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 27).

    Insbesondere wenn das Lokal mit einer festen Ladeneinrichtung ausgestattet ist, die für die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit notwendig ist, müssen diese unbeweglichen Sachen zu den übertragenen Bestandteilen gehören, damit es sich um die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie handeln kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 28).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass es, auch wenn es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, die nicht ohne ein Geschäftslokal ausgeübt werden kann, zur Fortführung bestimmter übertragener wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht notwendig ist, dass der Inhaber des Geschäfts auch der Eigentümer der Immobilie ist, in der dieses Geschäft geführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 34).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn sich zeigt, dass der Erwerber zur Fortführung der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit über dasselbe Geschäftslokal verfügen muss, das dem Veräußerer zur Verfügung stand, grundsätzlich auch nichts dagegen spricht, dass ihm der Besitz durch Abschluss eines Mietvertrags eingeräumt wird (Urteil vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 36).

    Allerdings betraf die Rechtssache, in der das Urteil vom 10. November 2011, Schriever (C-444/10, EU:C:2011:724), ergangen ist, in dem der Gerichtshof diese Erwägungen angestellt hat, die Übertragung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung an den neuen Inhaber des in dieser Rechtssache in Rede stehenden Geschäftsbetriebs, die als Gesamtheit beweglicher Sachen angesehen wurden, die hinreichte, um die wirtschaftliche Tätigkeit fortzuführen.

    Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Absichten des Erwerbers im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände eines Geschäftsvorgangs berücksichtigt werden können oder in bestimmten Fällen auch berücksichtigt werden müssen, sofern sie durch objektive Anhaltspunkte untermauert werden (Urteil vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 38).

    Zum anderen sind zwar Elemente wie die Laufzeit des gewährten Mietvertrags und die für seine Beendigung vereinbarten Bedingungen bei der Gesamtbeurteilung des Vorgangs einer Vermögensübertragung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu berücksichtigen, doch sind weder die Laufzeit des Mietvertrags noch die Möglichkeit, diesen kurzfristig zu kündigen, als solche für die Schlussfolgerung entscheidend, dass der Erwerber beabsichtigte, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil sofort abzuwickeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 42 und 43).

    Da aber im vorliegenden Fall, wie sich aus der vorstehenden Randnummer ergibt, der Pächter von Apcom Select die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit ohnehin nicht abwickeln konnte, hat der Umstand, dass die Anwendung von Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht allein aus diesem Grund abgelehnt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 42 bis 44), keine Auswirkung auf die Einstufung des im Ausgangsverfahren in Frage stehenden Umsatzes am Maßstab dieser Bestimmung.

  • EuGH, 27.06.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-17/18
    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter bestimmten Umständen mehrere formal unterschiedliche Einzelleistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen sind, wenn sie nicht selbständig sind (Urteil vom 27. Juni 2013, RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, C-155/12, EU:C:2013:434, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Leistung als einheitlich anzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil vom 27. Juni 2013, RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, C-155/12, EU:C:2013:434, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 27. Juni 2013, RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, C-155/12, EU:C:2013:434, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob der Steuerpflichtige in einem konkreten Fall eine einheitliche Leistung erbringt, und dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen, doch kann der Gerichtshof ihm alle Auslegungshinweise an die Hand geben, die für die Entscheidung über den Rechtsstreit zweckdienlich sind (Urteil vom 27. Juni 2013, RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, C-155/12, EU:C:2013:434, Rn. 23).

  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-17/18
    Nach dieser Rechtsprechung ist Zweck dieser Bestimmung, Übertragungen von Unternehmen zu erleichtern, nämlich sie zu vereinfachen und zu vermeiden, dass die Mittel des Begünstigten mit einer erheblichen Ausgabe belastet werden, zumal er diese Belastung später durch einen Vorsteuerabzug wiedererlangen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2003, Zita Modes, C-497/01, EU:C:2003:644, Rn. 39, und vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 23).

    Der Begriff "Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens" ist vom Gerichtshof dahin ausgelegt worden, dass er die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils erfasst, die jeweils materielle und gegebenenfalls immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann, dass er aber nicht die bloße Übertragung von Gegenständen wie den Verkauf eines Warenbestands einschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2003, Zita Modes, C-497/01, EU:C:2003:644, Rn. 40, und vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 24).

    Außerdem ist zum einen der Tatbestand "Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur erfüllt, wenn der Übernehmer beabsichtigt, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben und nicht bloß die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln sowie gegebenenfalls den Warenbestand zu verkaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2003, Zita Modes, C-497/01, EU:C:2003:644, Rn. 44).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass nach Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie der Begünstigte der Übertragung Rechtsnachfolger des Übertragenden ist, nicht bedeutet, dass die Rechtsnachfolge ein Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2003, Zita Modes, C-497/01, EU:C:2003:644, Rn. 43).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-451/06

    Walderdorff - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. b -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-17/18
    Zu den Begriffen "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ermangelung einer Definition dieser Begriffe in dieser Bestimmung den Begriff "Vermietung von Grundstücken" im Sinne von Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin gehend definiert hat, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 55, und vom 6. Dezember 2007, Walderdorff, C-451/06, EU:C:2007:761, Rn. 17).

    Außerdem sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Begriffe, mit denen die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, also auch die Begriffe "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken", eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteil vom 6. Dezember 2007, Walderdorff, C-451/06, EU:C:2007:761, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.10.2001 - C-326/99

    "Goed Wonen"

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-17/18
    Zu den Begriffen "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ermangelung einer Definition dieser Begriffe in dieser Bestimmung den Begriff "Vermietung von Grundstücken" im Sinne von Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin gehend definiert hat, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 55, und vom 6. Dezember 2007, Walderdorff, C-451/06, EU:C:2007:761, Rn. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, das sich auf das Urteil Mailat(7) stützt, ist die Verpachtung der Industrieförderspirale sowie der Heizungs-, Lüftungs- und Beleuchtungssysteme nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie mehrwertsteuerfrei.

    Zwar sei der Gerichtshof im Urteil Mailat(15) von einer Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksverpachtung in Bezug auf bewegliche, mit dem Grundstück fest verbundene Gegenstände als dessen wesentliche Bestandteile ausgegangen, habe sich dabei aber nicht zur Anwendbarkeit von Art. 135 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie geäußert.

    Im Übrigen lässt sich die Situation, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, mit derjenigen vergleichen, die der Gerichtshof in seinem Urteil Mailat(50) zu beurteilen hatte.

    7 Urteil vom 19. Dezember 2018 (C-17/18, EU:C:2018:1038).

    10 Das vorlegende Gericht erwähnt hier das Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038).

    12 Urteil vom 19. Dezember 2018 (C-17/18, EU:C:2018:1038).

    15 Urteil vom 19. Dezember 2018 (C-17/18, EU:C:2018:1038).

    16 Vorweg möchte ich klarstellen, dass sich weder der Richtlinie noch der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen lässt, dass eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Begriffen zu machen wäre, die somit als weitgehend gleichbedeutend anzusehen sind (vgl. u. a. Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 36).

    20 Vgl. u. a. Urteile vom 16. April 2015, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie (C-42/14, EU:C:2015:229, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 23), und vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 32 bis 34).

    Vgl. auch Urteile vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita (C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 18), und vom 2. Juli 2020, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Hostingdienste in einem Rechenzentrum) (C-215/19, EU:C:2020:518, Rn. 40).

    27 Vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 22. Januar 2015, Régie communale autonome du stade Luc Varenne (C-55/14, EU:C:2015:29, Rn. 23), vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 2. Juli 2020, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Hostingdienste in einem Rechenzentrum) (C-215/19, EU:C:2020:518, Rn. 38), sowie Beschluss vom 1. Dezember 2021, Pilsetas zemes dienests (C-598/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:971, Rn. 29).

    29 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Urteil vom 19. Dezember 2018 (C-17/18, EU:C:2018:1038).

    52 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 39).

    53 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 41).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Das vorlegende Gericht führt erstens unter Berufung auf das Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038), aus, dass die Verpachtung von Industrieförderspiralen sowie von Heizungs-, Lüftungs- und Beleuchtungssystemen nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie mehrwertsteuerfrei sei.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, das das Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038), anführt, steht eine solche Beurteilung, der zufolge es sich bei der erbrachten Leistung um eine einheitliche Leistung handele, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

    Diese Auslegung werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, insbesondere durch die Urteile vom 13. Juli 1989, Henriksen (173/88, EU:C:1989:329, Rn. 17 und 18), vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038), das die Übertragung von Inventargegenständen im Rahmen der Vermietung eines Restaurants betroffen habe, und vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), wonach eine einheitliche Leistung zu dem Mehrwertsteuersatz zu besteuern sei, der sich nach dem Hauptbestandteil richte.

    Darüber hinaus stellte der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 39 bis 41), fest, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Pachtvertrag, der eine Immobilie, die einem Geschäftsbetrieb diente, sowie für diesen Betrieb erforderlichen Sachanlagen und Inventargegenstände zum Gegenstand hat, eine einheitliche Leistung darstellt, bei der die Verpachtung der Immobilie die Hauptleistung war.

    Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Begriffe, mit denen die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 26.05.2021 - V R 22/20

    EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen

    Dies folgt aus dem EuGH-Urteil Mailat vom 19.12.2018 - C-17/18 (EU:C:2018:1038, Rz 41).

    Insbesondere hat der EuGH in seinem Urteil Mailat, EU:C:2018:1038 (siehe --s.-- oben II.2.a bb) die Steuerfreiheit der Verpachtung bejaht, ohne diese zur Vermietung abzugrenzen.

    Hierfür spricht insbesondere das EuGH-Urteil Mailat (EU:C:2018:1038, s. oben II.2.a bb).

    Auch aus dem EuGH-Urteil Mailat (EU:C:2018:1038, s. oben II.2.a bb) ergibt sich, dass die Überlassung von Inventar, die nicht gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist, Nebenleistung zu einer nach dieser Bestimmung steuerfreien Gebäudeüberlassung sein kann.

    Der Senat versteht das EuGH-Urteil Mailat (EU:C:2018:1038, s. oben II.2.a bb) dahingehend, dass sich aus diesem keine Klärung der Vorlagefrage ergibt.

    Zwar ist der EuGH dort auch von einer Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksverpachtung in Bezug auf bewegliche, aber mit der Immobilie fest verbundenen Gegenstände als deren wesentliche Bestandteile ausgegangen (EuGH-Urteil Mailat, EU:C:2018:1038, Rz 39).

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 21/18

    Supermarkt-Rabattmodell "Mitgliedschaft' unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem

    Unter bestimmten Umständen sind aber mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieses Umsatzes und des Interesses der Leistungsempfänger als einheitlicher Umsatz anzusehen (vgl. EuGH-Urteile Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22, HFR 2018, 252, Rz 22; Volkswagen Financial Services (UK) vom 18.10.2018 - C-153/17, EU:C:2018:845, HFR 2018, 1004, Rz 31; Mailat vom 19.12.2018 - C-17/18, EU:C:2018:1038, HFR 2019, 72, Rz 32; Srf konsulterna vom 13.03.2019 - C-647/17, EU:C:2019:195, HFR 2019, 442, Rz 26; Senatsurteil vom 21.01.2015 - XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz 28; BFH-Urteile vom 02.08.2018 - V R 6/16, BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz 13; vom 14.02.2019 - V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz 16 ff., jeweils m.w.N.).

    b) Ob im Fall eines Leistungsbündels umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung vorliegt oder ob mehrere, getrennt zu beurteilende Leistungen gegeben sind, ist Ergebnis einer Tatsachenbeurteilung (vgl. EuGH-Urteil Mailat, EU:C:2018:1038, HFR 2019, 72, Rz 35; Senatsurteil in BFHE 262, 187, BStBl II 2018, 678, Rz 5, jeweils m.w.N.), die nach nationalem Verfahrensrecht dem FG obliegt und den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich bindet, wobei der BFH revisionsrechtlich nachzuprüfen hat, ob das FG die für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und zutreffend gewürdigt hat (z.B. Senatsurteil in BFHE 263, 71, Rz 23 f.; BFH-Urteil in BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz 27, jeweils m.w.N.).

  • FG München, 02.02.2023 - 14 K 2328/20

    Anwendbarkeit der Grundsätze der Kettenübertragung bei Betriebsfortführung durch

    a) Der Tatbestand "Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der MwStSystRL ist nur erfüllt, wenn der Übernehmer beabsichtigt, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben und nicht bloß die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln sowie gegebenenfalls den Warenbestand zu verkaufen (EuGH-Urteile Zita Modes vom 27. November 2003 - C-497/01, ECLI:EU:C:2003:644, Rn. 44, und Mailat vom 19. Dezember 2018 - C-17/18, ECLI:EU:C:2018:1038, Rn. 25).

    Diesbezüglich können oder müssen in bestimmten Fällen die Absichten des Erwerbers im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände eines Geschäftsvorgangs berücksichtigt werden, sofern sie durch objektive Anhaltspunkte untermauert werden (EuGH-Urteile Schriever vom 10. November 2011 - C-444/10, ECLI:EU:C:2011:724, Rn. 38, und Mailat vom 19. Dezember 2018 - C-17/18, ECLI:EU:C:2018:1038, Rn. 26).

    aa) Zwar liegt eine Geschäftsführung im Ganzen zwischen Veräußerer und Erwerber dann nicht vor, wenn sämtliche zur Ausübung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlichen Gegenstände lediglich vermietet wurden und die an ihnen bestehenden Eigentumsrechte nicht übertragen wurden (EuGH-Urteil Mailat vom 19. Dezember 2018 - C-17/18, ECLI:EU:C:2018:1038, Rn. 22f; BFH-Urteile vom 24. Februar 2021 - XI R 8/19, BFHE 272, 536, BStBl II 2022, 34, Rn. 25, und vom 28. Juni 2017 - XI R 23/14, BFHE 258, 517, Rn. 74, jeweils m.w.N.).

    bb) Für die Beurteilung der Fortführung(sabsicht) spielen deshalb auch Elemente wie die Laufzeit eines gewährten Mietvertrags und die für seine Beendigung vereinbarten Bedingungen bei der Gesamtbeurteilung eine Rolle, auch wenn weder die Laufzeit des Mietvertrags noch die Möglichkeit, diesen kurzfristig zu kündigen, als solche für die Schlussfolgerung entscheidend sind, dass der Erwerber beabsichtigte, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil sofort abzuwickeln (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Mailat vom 19. Dezember 2018 - C-17/18, ECLI:EU:C:2018:1038, Rn. 28, und Schriever vom 10. November - C-444/10, ECLI:EU:C:2011:724, Rn. 42f; BFH-Urteil vom 3. Dezember 2015 - V R 36/13, BFHE 251, 556, BStBl II 2017, 563, Rn. 17f, m.w.N.).

    Dieser liegt darin, Übertragungen von Unternehmen zu erleichtern, nämlich sie zu vereinfachen und zu vermeiden, dass die Mittel des Begünstigten mit einer erheblichen Ausgabe belastet werden, zumal er diese Belastung später durch einen Vorsteuerabzug wiedererlangen würde (EuGH-Urteil Mailat vom 19. Dezember 2018 - C-17/18, ECLI:EU:C:2018:1038, Rn. 13, m.w.N.).

    Darauf, ob zwischen den Erwerbern und der F GmbH keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, weil nicht ausreichend Vermögenswerte übertragen wurden (vgl. EuGH-Urteil Mailat vom 19. Dezember 2018 - C-17/18, ECLI:EU:C:2018:1038), bzw. - worauf das FA zu Recht hinweist - weil Erwerbe von mehreren Personen nicht zusammengerechnet werden dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 2015 - XI R 14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rn. 29), kommt es im vorliegenden Fall nicht an.

  • EuGH, 17.12.2020 - C-449/19

    Die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die

    Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begriffe, mit denen die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, also auch die Begriffe "Verpachtung" und "Vermietung von Grundstücken", eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof in Ermangelung einer Definition dieser Begriffe in der Mehrwertsteuerrichtlinie "Vermietung von Grundstücken" im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. l dieser Richtlinie dahin gehend definiert, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. u. a. Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Münster, 01.12.2020 - 15 K 1494/18

    Übertragung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer nicht steuerbaren

    Es soll vermieden werden, dass die Mittel des Erwerbers mit einer erheblichen Ausgabe belastet werden, zumal er diese Belastung später durch einen Vorsteuerabzug wiedererlangen würde (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 27. November 2003, Zita Modes, C-497/01, EU:C:2003:644, Rn. 39; vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 23; vom 19. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, ECLI:EU:C:2018:1038, Rn. 13).

    Die bloße Übertragung von Gegenständen wie den Verkauf eines Warenbestands schließt der Begriff hingegen nicht ein (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 27. November 2003, Zita Modes, C-497/01, EU:C:2003:644, Rn. 40; vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 24; vom 19. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, ECLI:EU:C:2018:1038, Rn. 14).

    Ob hierfür die Übertragung von sowohl unbeweglichen als auch beweglichen Gegenstände erfolgen muss, ist im Hinblick auf die Art der in Rede stehenden wirtschaftlichen Tätigkeit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 25 und 26; vom 19. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, ECLI:EU:C:2018:1038, Rn. 15).

    Bei der Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände ist der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, deren Fortführung geplant ist, besondere Bedeutung zuzumessen (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 32; vom 19. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, ECLI:EU:C:2018:1038, Rn. 16).

    Der EuGH hält es in diesen Fällen zur Fortführung des Restaurants nicht per se für notwendig, dass der veräußernde Inhaber des Unternehmens zugleich auch der Eigentümer des Geschäftslokals ist, in dem das Unternehmen betrieben wird (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 34; vom 19. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, ECLI:EU:C:2018:1038, Rn. 20).

    Wenn sich nämlich zeigt, dass der Erwerber zur Fortführung der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit über dasselbe Geschäftslokal verfügen muss, das dem Veräußerer zur Verfügung stand, spricht nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich nichts dagegen, dass ihm der Besitz durch Abschluss eines Mietvertrags eingeräumt wird (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 36; vom 19. Dezember 2018, Mailat,C-17/18, ECLI:EU:C:2018:1038, Rn. 20; siehe auch: BFH, Urteil vom 29. August 2018, XI R 37/17, BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378, Rn. 37, 38).

  • EuGH, 16.01.2023 - C-729/21

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lodzi

    À cet égard, il y a lieu de rappeler que l'article 19, premier alinéa, de la directive 2006/112 est rédigé en des termes identiques à l'article 5, paragraphe 8, de la sixième directive 77/388/CEE du Conseil, du 17 mai 1977, en matière d'harmonisation des législations des États membres relatives aux taxes sur le chiffre d'affaires - Système commun de taxe sur la valeur ajoutée : assiette uniforme (JO 1977, L 145, p. 1), et qu'il y a lieu de l'interpréter au regard de la jurisprudence de la Cour relative à cette dernière disposition (voir, en ce sens, arrêt du 19 décembre 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, point 13).

    Il ressort du libellé clair de cette disposition que, contrairement à ce que la juridiction de renvoi suggère dans l'énoncé de sa première question, la continuation qu'elle vise est non pas une condition de son application, mais une conséquence du fait qu'aucune livraison n'est censée avoir eu lieu (voir, en ce sens, arrêts du 27 novembre 2003, Zita Modes, C-497/01, EU:C:2003:644, point 43, et du 19 décembre 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, point 29).

    La Cour a souligné à cet égard que, pour qu'un transfert d'une partie autonome d'une entreprise puisse être constaté, il faut que l'ensemble des éléments transférés soit suffisant pour permettre la poursuite d'une activité économique autonome (voir, en ce sens, arrêts du 10 novembre 2011, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, point 25, et du 19 décembre 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, point 15).

    En outre, il y a lieu de préciser que, pour relever de la notion de « transmission d'une universalité totale ou partielle de biens ", visée à l'article 19, premier alinéa, de la directive 2006/112, il faut que le cessionnaire ait eu l'intention d'exploiter le fonds de commerce ou la partie d'entreprise transmis et non simplement de liquider immédiatement l'activité concernée ainsi que, le cas échéant, de vendre le stock (arrêt du 19 décembre 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, point 25 et jurisprudence citée).

    À cet égard, il ressort de la jurisprudence de la Cour que les intentions de l'acquéreur peuvent ou, dans certains cas, doivent être prises en compte lors d'une appréciation globale des circonstances d'une opération, à condition qu'elles soient étayées par des éléments objectifs (arrêt du 19 décembre 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, point 26 et jurisprudence citée).

  • BFH, 26.06.2019 - XI R 3/17

    Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen

    Nur wenn es an einer Übereignung oder Einbringung von Gegenständen des Unternehmens gänzlich fehlt, scheidet eine Geschäftsveräußerung aus (vgl. EuGH-Urteil Mailat vom 19.12.2018 - C-17/18, EU:C:2018:1038, HFR 2019, 72, Rz 23; BFH-Urteil vom 21.05.2014 - V R 20/13, BFHE 246, 226, BStBl II 2014, 1029, Rz 21).
  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

    Unter bestimmten Umständen sind aber mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieses Umsatzes und des Interesses der Leistungsempfänger als einheitlicher Umsatz anzusehen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22, Rz 22; Volkswagen Financial Services (UK) vom 18.10.2018 - C-153/17, EU:C:2018:845, Rz 31; Mailat vom 19.12.2018 - C-17/18, EU:C:2018:1038, Rz 32; Srf konsulterna vom 13.03.2019 - C-647/17, EU:C:2019:195, Rz 26; Frenetikexito vom 04.03.2021 - C-581/19, EU:C:2021:167, Rz 37; BFH-Urteile vom 21.01.2015 - XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz 28; vom 02.08.2018 - V R 6/16, BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz 13; vom 14.02.2019 - V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz 16 ff.; in BFHE 267, 560, BStBl II 2020, 723, Rz 35; in BFHE 266, 430, BStBl II 2020, 356, Rz 29; jeweils m.w.N.).

    cc) Die Beurteilung, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, oder ob mehrere, getrennt zu beurteilende Leistungen gegeben sind, ist Ergebnis einer Tatsachenbeurteilung (vgl. EuGH-Urteil Mailat, EU:C:2018:1038, Rz 35; BFH-Urteile vom 13.06.2018 - XI R 2/16, BFHE 262, 187, BStBl II 2018, 678, Rz 5; in BFHE 267, 560, BStBl II 2020, 723, Rz 36; vom 24.02.2021 - XI R 4/19, BFH/NV 2021, 1374, Rz 36), die nach nationalem Verfahrensrecht dem FG obliegt und den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich bindet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.11.2018 - XI R 16/17, BFHE 263, 71, BStBl II 2021, 461, Rz 23 f.; in BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz 27; in BFHE 267, 560, BStBl II 2020, 723, Rz 36; in BFH/NV 2021, 1374, Rz 36).

  • BFH, 05.09.2019 - V R 57/17

    Steuerfreie Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 4/19

    Zur kurzzeitigen Überlassung von möblierten Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der

  • EuGH, 28.02.2019 - C-278/18

    Sequeira Mesquita - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 8/19

    Geschäftsveräußerung bei Erwerb eines vom Veräußerer zunächst gepachteten und

  • EuGH, 04.09.2019 - C-71/18

    KPC Herning - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 02.07.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK)

  • EuGH, 02.07.2020 - C-215/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Service d'hébergement en centre de données)

  • EuGH, 04.03.2021 - C-581/19

    Frenetikexito

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2018 - 14 K 3709/16

    EuGH-Vorlage: Mehrwertsteuerfreiheit von Wärmelieferungen einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-449/19

    WEG Tevesstraße - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • FG Münster, 20.05.2020 - 15 K 1850/17

    Land- und Forstwirtschaft: Veräußerung eines Sauenbestands unter gleichzeitiger

  • EuGH, 22.09.2022 - C-330/21

    The Escape Center - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-341/22

    Feudi di San Gregorio Aziende Agricole - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-250/21

    O. Fundusz lnwestycyjny Zamkniety reprezentowany przez O - Vorlage zur

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 7 K 7161/15

    Ort der Lieferung/Leistung: Zuordnung der Warenbewegung in grenzüberschreitenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-607/20

    GE Aircraft Engine Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK)

  • FG Köln, 15.09.2020 - 8 K 2974/18

    Auslösen einer Vorsteuerberichtigung durch eine Geschäftsveräußerung im Ganzen

  • FG Hessen, 21.03.2022 - 6 K 893/19

    Vorsteuerberichtigung und keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei einem

  • FG Düsseldorf, 25.03.2020 - 11 V 3249/19

    Leistungsgebot wegen steuerlicher Masseverbindlichkeiten gegen den früheren

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-235/19

    United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2019 - C-71/18

    KPC Herning - Mehrwertsteuer - Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise

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