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   VGH Hessen, 20.02.1980 - HPV TL 13/78   

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VGH Hessen, 20.02.1980 - HPV TL 13/78 (https://dejure.org/1980,20220)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20.02.1980 - HPV TL 13/78 (https://dejure.org/1980,20220)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20. Februar 1980 - HPV TL 13/78 (https://dejure.org/1980,20220)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Hessen, 15.11.1989 - HPV TL 2960/87

    Personalratskosten: Erstattung von Schulungskosten für Fortbildungsveranstaltung

    Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn gegenwärtig Anlaß besteht, das Personalratsmitglied auf einem bestimmten Sachgebiet, mit dem es innerhalb der Personalvertretung befaßt wird, zu schulen oder aber das betreffende Personalratsmitglied auf Grund seiner allgemeinen mitgliedschaftlichen Stellung die Schulung benötigt, um seine Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen zu können (BVerwG, Beschluß vom 27.4.1979 -- 6 P 45.78 --, ZBR 1979, 310; Hess.VGH, Beschluß vom 20.2.1980 -- HPV TL 13/78 --, PersV 1982, 159).

    Danach ist die Schulung eines Personalratsmitglieds in einer Spezialmaterie nur dann erforderlich, wenn es im Personalrat mit den Fragen aus diesem Gebiet befaßt ist und dem Personalvertretungsorgan kein anderes Mitglied angehört, das mit dieser Materie vertraut ist (BVerwG, Beschluß vom 22.7.1982 -- 6 P 42.79 --, ZBR 1983, 165 = PersV 1983, 374; Hess.VGH, Beschluß vom 23.9.1981 -- HPV TL 35/80 -- und Beschluß vom 20.2.1980, aaO).

  • VGH Hessen, 04.09.1997 - 22 TL 4311/96

    Freistellung eines Personalratsmitgliedes zur Teilnahme an einer

    Dabei sei weiter zu fordern, dass die Teilnahme an der in Aussicht genommenen Veranstaltung dem Personalratsmitglied Kenntnisse vermittele, die für seine Tätigkeit im Personalrat aktuell seien (Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 1980 - HPV TL 13/78 - HessVGRspr.
  • VGH Hessen, 15.11.1989 - HPV TL 1872/87

    Prozeßstandschaft - Kostenerstattung für Personalratsmitglied - eigenes

    Der erkennende Fachsenat hat bereits in seinem Beschluß vom 20.2.1980 -- HPV TL 13/78 -- (Die Personalvertretung 1982, 159) entschieden, daß unabhängig von den Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 Satz 3 HPVG F. 1984 für die Erteilung einer Dienstbefreiung die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung nur dann erstattungsfähig sind, wenn der Besuch der Veranstaltung für das betreffende Personalratsmitglied erforderlich war.
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