Rechtsprechung
BGH, 03.03.2004 - 3 StR 51/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 15 StGB; § 16 Abs. 1 StGB; § 249 Abs. 1 StGB
Raub (konkludente Drohung; vorsätzlicher Gewalteinsatz; finaler Zusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme) - bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Tatentschluss vor Abschluss von Gewalthandlungen; Bewusste Ausnutzung einer durch den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs geschaffenen und als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weiterwirkenden Zwangslage
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 255; ; StGB § 253; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a
Frühere Gewaltanwendung - ohne Raubvorsatz - als fortwirkende Drohung beim Raub - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2004, 556
- NStZ-RR 2010, 129
- HRRS 2004 Nr. 372
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 06.07.2010 - 5 StR 386/09
Die Präimplantationsdiagnostik zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden des …
aa) Das Merkmal des Verwendens ist in § 2 Abs. 1 ESchG - wie im Rahmen anderer Strafvorschriften auch (vgl. zu § 250 StGB BGH NStZ 2004, 556; 2008, 687; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09) - als zweckgerichteter Gebrauch zu verstehen. - BGH, 12.07.2016 - 3 StR 157/16
Besonders schwerer Raub (im Zeitpunkt der Begründung des Wegnahmevorsatzes …
Ein entsprechender zweckgerichteter Gebrauch des Schlagstockes scheidet nach den getroffenen Feststellungen vielmehr aus, da dessen Einsatz vor dem Entschluss der Angeklagten zur Wegnahme der Wertgegenstände des Geschädigten lag und zum Zeitpunkt der Entwendung bereits abgeschlossen war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - 3 StR 51/04, NStZ 2004, 556). - BGH, 23.06.2009 - 5 StR 195/09
Besonders schwerer Raub; gefährliche Körperverletzung (Zurechnung einer das Leben …
a) Die Feststellungen, welche die Verneinung des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB tragen (vgl. BGH StV 2006, 418; NStZ 2004, 556), beruhen auf einer revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung.