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   BGH, 18.02.2004 - 5 StR 566/03 (1)   

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https://dejure.org/2004,5197
BGH, 18.02.2004 - 5 StR 566/03 (1) (https://dejure.org/2004,5197)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2004 - 5 StR 566/03 (1) (https://dejure.org/2004,5197)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2004 - 5 StR 566/03 (1) (https://dejure.org/2004,5197)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; § 302 StPO; § 344 Abs. 1 StPO; § 352 Abs. 1 StPO; § 346 Abs. 2 StPO
    Aufhebung des tatrichterlichen Beschlusses über die Verwerfung der Revision; Erfordernis des Revisionsantrages (Auslegung der Revisionsbegründung); Unwirksamkeit der Revisionsrücknahme wegen der Art und Weise ihres vom Gericht zu verantwortenden Zustandekommens ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision wegen Fehlens eines Revisionsantrages; Wirksamkeit der Rücknahme einer Revision bei Ungewissheit über das Fortbestehen einer Pflichtverteidigung

  • Judicialis

    StPO § 346 Abs. 2; ; StPO § 300; ; StPO § 344 Abs. 1; ; StPO § 352 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 1 § 341 Abs. 1 § 346 Abs. 1
    Nachforschungspflicht des Tatgerichts bei unklarem Verhalten des Rechtsmittelführers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 636
  • HRRS 2004 Nr. 929
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 18.02.2004 - 5 StR 566/03
    Die auf eine Ungewißheit des Fortbestehens der Pflichtverteidigung gestützte Rücknahme ist wegen der Art und Weise ihres vom Gericht zu verantwortenden Zustandekommens unwirksam (vgl. BGHSt 45, 51, 53, 55; 46, 257, 258).

    Eine Verpflichtung dazu hätte sich bei den hier vorliegenden besonderen Umständen auf Grund der Fürsorgepflicht (vgl. BGHSt 45, 51, 57; Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl. Rdn. 32; Meyer StV 2004, 41, 44) und des Gebots ergeben, dem Angeklagten die jederzeitige Möglichkeit zu einer geordneten und effektiven Verteidigung zu gewähren (vgl. BGHSt 45, 51, 57; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 21).

  • BGH, 10.01.2001 - 2 StR 500/00

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht nach unrichtiger Erklärung oder Auskunft des

    Auszug aus BGH, 18.02.2004 - 5 StR 566/03
    Die auf eine Ungewißheit des Fortbestehens der Pflichtverteidigung gestützte Rücknahme ist wegen der Art und Weise ihres vom Gericht zu verantwortenden Zustandekommens unwirksam (vgl. BGHSt 45, 51, 53, 55; 46, 257, 258).
  • BGH, 08.03.2000 - 1 StR 607/99

    Rechtsmittelverzicht; Absprachenpraxis; Deal; Willensbeeinflussung; Verletzung

    Auszug aus BGH, 18.02.2004 - 5 StR 566/03
    Eine Verpflichtung dazu hätte sich bei den hier vorliegenden besonderen Umständen auf Grund der Fürsorgepflicht (vgl. BGHSt 45, 51, 57; Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl. Rdn. 32; Meyer StV 2004, 41, 44) und des Gebots ergeben, dem Angeklagten die jederzeitige Möglichkeit zu einer geordneten und effektiven Verteidigung zu gewähren (vgl. BGHSt 45, 51, 57; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 21).
  • BGH, 28.01.2003 - 5 StR 310/02

    Aufklärungsrüge (Darlegungsanforderungen bei Sachverständigengutachten);

    Auszug aus BGH, 18.02.2004 - 5 StR 566/03
    Solches hätte aber das Gebot fairer Verfahrensgestaltung erfordert, um das hier offensichtliche, durch einen gerichtlichen Hinweis ohne weiteres zu beseitigende Mißverständnis des Verteidigers zu beseitigen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 38; Kuckein in KK 5. Aufl. § 346 Rdn. 10).
  • BGH, 31.10.1989 - 3 StR 381/89

    Anforderungen an einen Revisionsantrag - Erhebung der allgemeinen Sachrüge -

    Auszug aus BGH, 18.02.2004 - 5 StR 566/03
    Eines ausdrücklichen Antrages im Sinne der § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO bedurfte es hier nämlich nicht, weil sich das Begehren des Beschwerdeführers nach umfassender Aufhebung des Urteils sicher aus der Revisionsbegründung ergibt (vgl. BGH NStZ 1990, 96; NStZ-RR 2000, 38).
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Nur in besonderen Ausnahmefällen versagt der Bundesgerichtshof dem Rechtsmittelverzicht (und der Rechtsmittelrücknahme) die Wirksamkeit, so in Fällen schwerwiegender Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts oder wegen der Art und Weise seines Zustandekommens (vgl. BGHSt 18, 257; 19, 101; 45, 51; 46, 257; 47, 238; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 14, 25, 26; BGH StV 2001, 556; NStZ 2004, 636).
  • BGH, 23.02.2006 - 5 StR 457/05

    Recht auf ein faires Verfahren und Öffentlichkeitsgrundsatz; unwirksamer

    Dem Senat unterliegen damit folgende Umstände zur Würdigung eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. auch BGH NStZ 2004, 636): fehlende Transparenz von übereinstimmenden Willensbekundungen von Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung über die Strafhöhe; Belehrung gemäß § 31 BtMG nach Austausch der Auffassungen von Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung darüber, dass eine Anwendung dieser Norm ausgeschlossen ist; Abgabe eines Geständnisses in Kenntnis der Vorstellungen von Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung über die Strafhöhe; fehlende Rechtsmittelbelehrung; Entgegennahme eines Rechtsmittelverzichts ohne ausdrückliche Gewährung einer Gelegenheit zur Beratung mit der Verteidigerin.
  • BGH, 14.10.2010 - 5 StR 418/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Versäumen der Frist zur Begründung der

    Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob Kenntnis von der Unzuverlässigkeit des Pflichtverteidigers auch dann zur Annahme eines Mitverschuldens berechtigen würde, wenn - wie hier - eine Erkrankung des Pflichtverteidigers bei dem Angeklagten zu einem gesetzwidrig unverteidigten Zustand geführt hat, den es auch im öffentlichen Interesse durch Auswechslung des Verteidigers zu beseitigen gegolten hätte (vgl. Laufhütte in KK-StPO 6. Aufl. § 143 Rdn. 5; vgl. auch BGH NStZ 2004, 636).
  • OLG Köln, 30.09.2013 - 2 Ws 503/13

    Unwirksame Rechtsmittelrücknahme bei irreführender Sachbehandlung und Verletzung

    Eine Rechtsmittelrücknahme kann unwirksam sein, wenn sie erwiesenermaßen durch irreführende Sachbehandlung und Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts zur Gewährleistung eines interessengerechten Verteidigungsverhaltens zustande gekommen ist (im Anschluss an BGH NStZ 2004, 636 und BGHSt 46, 257).

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist aber anerkannt, dass eine Rechtsmittelrücknahme unwirksam sein kann, wenn sie erwiesenermaßen durch irreführende Sachbehandlung und Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts zur Gewährleistung eines interessengerechten Verteidigungsverhaltens zustande gekommen ist (vgl. BGH NStZ 2004, 636; BGHSt 46, 257; Hanack in LR, StPO, 25. Aufl., § 302 Randn. 52; KK-Paul, StPO, 6. Aufl., § 302 Randn.13; Meyer-Goßner, a.a.O., § 302 Randnr. 22; je m.w.N.).

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