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   BGH, 16.09.2004 - 4 StR 84/04   

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https://dejure.org/2004,2289
BGH, 16.09.2004 - 4 StR 84/04 (https://dejure.org/2004,2289)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2004 - 4 StR 84/04 (https://dejure.org/2004,2289)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 (https://dejure.org/2004,2289)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 112 StPO; § 116 Abs. 4 StPO; § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO; Art. 1 GG; Art. 5 Abs. 1lit. c EMRK; Art. 18 EMRK
    Verbotene Vernehmungsmethoden (Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme: Missbrauch der Untersuchungshaft in Form der Androhung einer Invollzugsetzung des Haftbefehls zur Abwehr eines angekündigten Beweisantrages und zur Herbeiführung einer Urteilsabsprache bzw. eines ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts; Unzulässige Willensbeeinflussung durch das Gericht; Drohung mit einer nach den Vorschriften des Strafverfahrensrechts unzulässigen Maßnahme; Geständnis unter Androhung der sofortigen Verhaftung

  • Judicialis

    StPO § 136a; ; StPO § 136a Abs. 1 Satz 3 1. Alt.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 136a Abs. 1
    Androhung der Invollzugsetzung des Haftbefehls für den Fall des Unterlassens eines Geständnisses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 279
  • StV 2004, 636
  • StV 2005, 201 (Ls.)
  • HRRS 2004 Nr. 904
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 16.09.2004 - 4 StR 84/04
    a) Der Rüge liegt folgender, durch das Protokoll (§ 274 StPO) und freibeweislich (BGHSt 16, 164, 166; 45, 227, 228), insbesondere durch die dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden Richters und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, die anwaltliche Versicherung des Instanzverteidigers sowie - lediglich ergänzend - die eidesstattlichen Versicherungen zweier Hauptverhandlungszuhörer, erwiesener Verfahrensablauf zugrunde: Gegen den - nicht vorbestraften - Angeklagten war am 16. Dezember 2002 wegen der zu erwartenden "erheblichen Freiheitsstrafe", seiner guten Auslandskontakte und dadurch bestehender Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) Haftbefehl erlassen worden, der mit Beschluß vom 28. Januar 2003 außer Vollzug gesetzt worden war.

    Die Unwirksamkeit erfaßt auch den Rechtsmittelverzicht durch den Verteidiger (vgl. BGHSt 45, 227, 229 f., 232 f.).

  • BGH, 20.04.2004 - 5 StR 11/04

    Unwirksamkeit eines sofort nach der Urteilsverkündung erklärten

    Auszug aus BGH, 16.09.2004 - 4 StR 84/04
    Der Rechtsmittelverzicht wurde somit durch eine unzulässige Willensbeeinflussung "abverlangt" und ist daher - obwohl er als Prozeßerklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53) - unwirksam (vgl. BGHSt 17, 14, 18; BGH StV 2004, 115, 116; BGH, Beschluß vom 20. April 2004 - 5 StR 11/04 = NJW 2004, 1885 f. (Ankündigung eines unsachgemäßen Haftantrags durch den Staatsanwalt)).
  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 579/03

    Steuerhinterziehung (Rechtsanwendung und Berechnungsdarstellung des Richters:

    Auszug aus BGH, 16.09.2004 - 4 StR 84/04
    Diese Verfahrensweise des Gerichts ist rechtsstaatlich nicht hinnehmbar (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 18; BGH, Beschluß vom 9. Juni 2004 - 5 StR 579/03 = StV 2004, 470, 471; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 136a Rdn. 12, 48).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2001 - 4 Ws 544/01

    Unzulässige Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls ; Anforderungen an den

    Auszug aus BGH, 16.09.2004 - 4 StR 84/04
    Insbesondere rechtfertigten die mögliche Verurteilung als solche oder auch die Höhe der zu erwartenden Strafe nicht als "neu hervorgetretene Umstände" die Verhaftung des Angeklagten, weil schon bei der Aussetzungsentscheidung von der Möglichkeit der Verurteilung ausgegangen und im Falle des Schuldnachweises mit einer "erheblichen" Freiheitsstrafe gerechnet worden war (vgl. dazu OLG Düsseldorf StV 2000, 211; 2002, 207; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; Boujong in KK 5. Aufl. § 116 Rdn. 32 m.w.N.).
  • BGH, 06.12.1961 - 2 StR 485/60

    Wirksamkeit eines durch Drohung erzwungenen Rechtsmittelverzichts - Wirksamkeit

    Auszug aus BGH, 16.09.2004 - 4 StR 84/04
    Der Rechtsmittelverzicht wurde somit durch eine unzulässige Willensbeeinflussung "abverlangt" und ist daher - obwohl er als Prozeßerklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53) - unwirksam (vgl. BGHSt 17, 14, 18; BGH StV 2004, 115, 116; BGH, Beschluß vom 20. April 2004 - 5 StR 11/04 = NJW 2004, 1885 f. (Ankündigung eines unsachgemäßen Haftantrags durch den Staatsanwalt)).
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 16.09.2004 - 4 StR 84/04
    Der Rechtsmittelverzicht wurde somit durch eine unzulässige Willensbeeinflussung "abverlangt" und ist daher - obwohl er als Prozeßerklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53) - unwirksam (vgl. BGHSt 17, 14, 18; BGH StV 2004, 115, 116; BGH, Beschluß vom 20. April 2004 - 5 StR 11/04 = NJW 2004, 1885 f. (Ankündigung eines unsachgemäßen Haftantrags durch den Staatsanwalt)).
  • BGH, 12.05.1970 - 5 StR 194/70

    Beweisantrag - Zurücknahme eines Antrags - Erklärung des Prozeßbeteiligten

    Auszug aus BGH, 16.09.2004 - 4 StR 84/04
    Diese Verfahrensweise des Gerichts ist rechtsstaatlich nicht hinnehmbar (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 18; BGH, Beschluß vom 9. Juni 2004 - 5 StR 579/03 = StV 2004, 470, 471; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 136a Rdn. 12, 48).
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 154/61

    Geständnis auf Grund verbotener Vernehmungsmittel - Unverwertbarkeit eines

    Auszug aus BGH, 16.09.2004 - 4 StR 84/04
    a) Der Rüge liegt folgender, durch das Protokoll (§ 274 StPO) und freibeweislich (BGHSt 16, 164, 166; 45, 227, 228), insbesondere durch die dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden Richters und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, die anwaltliche Versicherung des Instanzverteidigers sowie - lediglich ergänzend - die eidesstattlichen Versicherungen zweier Hauptverhandlungszuhörer, erwiesener Verfahrensablauf zugrunde: Gegen den - nicht vorbestraften - Angeklagten war am 16. Dezember 2002 wegen der zu erwartenden "erheblichen Freiheitsstrafe", seiner guten Auslandskontakte und dadurch bestehender Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) Haftbefehl erlassen worden, der mit Beschluß vom 28. Januar 2003 außer Vollzug gesetzt worden war.
  • OLG Düsseldorf, 27.09.1999 - 4 Ws 250/99

    Vollzug eines ausser Vollzug gesetzten Haftbefehls wegen Fluchtgefahr

    Auszug aus BGH, 16.09.2004 - 4 StR 84/04
    Insbesondere rechtfertigten die mögliche Verurteilung als solche oder auch die Höhe der zu erwartenden Strafe nicht als "neu hervorgetretene Umstände" die Verhaftung des Angeklagten, weil schon bei der Aussetzungsentscheidung von der Möglichkeit der Verurteilung ausgegangen und im Falle des Schuldnachweises mit einer "erheblichen" Freiheitsstrafe gerechnet worden war (vgl. dazu OLG Düsseldorf StV 2000, 211; 2002, 207; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; Boujong in KK 5. Aufl. § 116 Rdn. 32 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 27.12.2002 - 2 Ws 474/02

    Haftbeschwerde, Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls, Abwägung sämlticher

    Auszug aus BGH, 16.09.2004 - 4 StR 84/04
    Insbesondere rechtfertigten die mögliche Verurteilung als solche oder auch die Höhe der zu erwartenden Strafe nicht als "neu hervorgetretene Umstände" die Verhaftung des Angeklagten, weil schon bei der Aussetzungsentscheidung von der Möglichkeit der Verurteilung ausgegangen und im Falle des Schuldnachweises mit einer "erheblichen" Freiheitsstrafe gerechnet worden war (vgl. dazu OLG Düsseldorf StV 2000, 211; 2002, 207; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; Boujong in KK 5. Aufl. § 116 Rdn. 32 m.w.N.).
  • BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03

    (Un-)Wirksamkeit des infolge einer rechtswidrigen verfahrensbeendenden

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Nur in besonderen Ausnahmefällen versagt der Bundesgerichtshof dem Rechtsmittelverzicht (und der Rechtsmittelrücknahme) die Wirksamkeit, so in Fällen schwerwiegender Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts oder wegen der Art und Weise seines Zustandekommens (vgl. BGHSt 18, 257; 19, 101; 45, 51; 46, 257; 47, 238; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 14, 25, 26; BGH StV 2001, 556; NStZ 2004, 636).
  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 55/12

    Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt

    Dies hat der Senat (Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04, NStZ 2005, 279, 280) in einem Fall bejaht, in dem das Gericht eindeutig zum Ausdruck gebracht hatte, dass der Angeklagte in Haft genommen werde, falls er nicht gestehe, sondern den beabsichtigten Beweisantrag stelle.
  • BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05

    Freiheit der Person; Widerruf der Aussetzung eines Haftbefehls (neue Umstände;

    Der erneute Vollzug des Haftbefehls durch den Richter kommt nach Nr. 3 jener Vorschrift nur dann in Betracht, wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 ).

    War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch höheren - Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, so liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Februar 1988 - 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207: sogar für den Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 1997 - 1 Ws 161/97 -, StV 1998, S. 31; Beschluss vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 - ; Beschluss vom 21. November 2001 - 1 AR 1438/01 - 3 Ws 609/01 - ; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 ; erst jüngst auch BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 ).

    Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 (280) ausdrücklich festgestellt, dass die mögliche Verurteilung als solche oder auch die Höhe der zu erwartenden Strafe nicht als neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung des Angeklagten rechtfertigen, wenn schon bei der Aussetzungsentscheidung von der Möglichkeit der Verurteilung ausgegangen und für den Fall des Schuldnachweises mit einer erheblichen Freiheitsstrafe gerechnet worden war.

  • BVerfG, 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07

    Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände

    Der erneute Vollzug des Haftbefehls durch den Richter kommt nach Nr. 3 jener Vorschrift nur dann in Betracht, wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 ).

    War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch höheren - Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Februar 1988 - 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207: Sogar für den Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 1997 - 1 Ws 161/97 -, StV 1998, S. 31; Beschluss vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 -, ; Beschluss vom 21. November 2001 - 1 AR 1438/01 - 3 Ws 609/01 -, ; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 ; erst jüngst auch BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 ).

    c) Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 (280) ausdrücklich festgestellt, dass die mögliche Verurteilung als solche oder auch die Höhe einer zu erwartenden Strafe nicht als neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung des Angeklagten rechtfertigen, wenn schon bei der Aussetzungsentscheidung von der Möglichkeit der Verurteilung ausgegangen und für den Fall des Schuldnachweises mit einer erheblichen Freiheitsstrafe gerechnet worden war.

  • BVerfG, 29.11.2006 - 2 BvR 2342/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Haftverschonungsbeschlusses (mittelbarer

    Der erneute Vollzug des Haftbefehls durch den Richter kommt nach Nr. 3 jener Vorschrift nur dann in Betracht, wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 ).

    War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch höheren - Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, so liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Februar 1988 - 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207: sogar für den Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 1997 - 1 Ws 161/97 -, StV 1998, S. 31; Beschluss vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 - ; Beschluss vom 21. November 2001 - 1 AR 1438/01 - 3 Ws 609/01 - ; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 ; erst jüngst auch BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 ).

    Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 (280) ausdrücklich festgestellt, dass die mögliche Verurteilung als solche oder auch die Höhe einer zu erwartenden Strafe nicht als neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung des Angeklagten rechtfertigen, wenn schon bei der Aussetzungsentscheidung von der Möglichkeit der Verurteilung ausgegangen und für den Fall des Schuldnachweises mit einer erheblichen Freiheitsstrafe gerechnet worden war.

  • BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05

    Freiheit der Person; Beschwerde gegen Haftbefehl (Bindung des Gerichtes der

    Eine Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls durch den Richter kommt danach nur dann in Betracht, wenn der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwider handelt, wenn er Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne Entschuldigung ausbleibt oder wenn andere Umstände ergeben, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder wenn schließlich neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 ).
  • OLG Frankfurt, 07.05.2010 - 1 HEs 30/10

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgründe der Verdunkelungsgefahr und der

     Der erneute Vollzug des Haftbefehls durch den Richter kommt nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nur dann in Betracht, wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 ).
  • OLG Frankfurt, 24.03.2010 - 1 Ws 38/10

    Untersuchungshaftbefehl: Widerruf der Aussetzungsentscheidung wegen "neu

    Der erneute Vollzug des Haftbefehls durch den Richter kommt nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nur dann in Betracht, wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 ).
  • OLG Oldenburg, 24.09.2008 - 1 Ws 584/08

    Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe als Rechtfertigung für die

    Das träfe aber nur zu, wenn diese Verurteilung weit höher ausgefallen wäre, als im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls erwartet wurde, vgl. BGH NStZ 2005, 279.
  • VerfGH Sachsen, 01.06.2006 - 47-IV-06
    Bloße Mutmaßungen können insoweit nicht genügen (vgl. zum Ganzen: BVerfG StV 2006, 139 [141] m.w.N.; BGH StV 2004, 636 [637]; OLG Koblenz, StraFo 1999, 322 f.; OLG Frankfurt StraFo 2001, 144 [145]; KG Berlin, Beschluss vom 21. November 2001 - 3 Ws 609/01).
  • OLG München, 02.03.2006 - 3 Ws 176/06
  • OLG Koblenz, 21.08.2008 - 1 Ws 421/08

    Haftbefehl: Voraussetzungen einer Aufhebung der Haftverschonung bei Verurteilung

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