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   BGH, 02.12.2004 - 3 StR 219/04   

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https://dejure.org/2004,5889
BGH, 02.12.2004 - 3 StR 219/04 (https://dejure.org/2004,5889)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2004 - 3 StR 219/04 (https://dejure.org/2004,5889)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2004 - 3 StR 219/04 (https://dejure.org/2004,5889)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 71
  • HRRS 2005 Nr. 100
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.12.1972 - 2 StR 256/72

    Zurechnung der tödlichen Folgen der Handlungen eines Tatgenossen bei

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - 3 StR 219/04
    Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist (vgl. BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und 4).
  • BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93

    Gebilligte Gewaltanwendung als Voraussetzung des Raubes mit Todesfolge - Exzess

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - 3 StR 219/04
    Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist (vgl. BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und 4).
  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98

    Döner-Imbiß-Überfall - §§ 251, 22 StGB, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - 3 StR 219/04
    Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist (vgl. BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und 4).
  • BGH, 09.11.1993 - 5 StR 539/93

    Anforderungen an die Entscheidungsgründe eines Urteils bei Freispruch aus

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - 3 StR 219/04
    Der neue Tatrichter ist durch die eingeschränkte Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers (§ 400 Abs. 1 StPO) nicht gehindert, das Tatgeschehen auch unter dem Aspekt des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (sofern der Kuhfuß in gefährlicher Weise als Nötigungsmittel eingesetzt wurde) bzw. des § 250 Abs. 2 Nr. 3 a) StGB (schwere Mißhandlung) zu würdigen (vgl. BGHSt 39, 390, 391).
  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

    Dass sich der Vorsatz eines Mittäters nicht auf jede einzelne Handlung der anderen Mittäter im Rahmen der Tatbegehung erstrecken muss, solange diese im Wesentlichen dem zuvor getroffenen Tatplan entspricht, ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung, die insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 219/04 -, NStZ-RR 2005, S. 71 ; BGH, Urteil vom 19. September 2001 - 2 StR 224/01 -, NStZ-RR 2002, S. 9).
  • BGH, 14.12.2016 - 2 StR 177/16

    Mittäterschaft (Exzess eines Mittäters: Voraussetzungen)

    Gleiches gilt für Abweichungen, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 219/04 NStZ-RR 2005, 71, 72; Urteil vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, NStZ 2010, 33 f.).

    Ebenso ist ein Mittäter für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist (Senat, Urteil vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 219/04 NStZ-RR 2005, 71, 72; Urteil vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, NStZ 2010, 33 f.; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, insoweit in NJW 2010, 308, 309 nicht abgedruckt).

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