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   EuGH, 13.09.2005 - C-176/03   

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https://dejure.org/2005,233
EuGH, 13.09.2005 - C-176/03 (https://dejure.org/2005,233)
EuGH, Entscheidung vom 13.09.2005 - C-176/03 (https://dejure.org/2005,233)
EuGH, Entscheidung vom 13. September 2005 - C-176/03 (https://dejure.org/2005,233)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 47 EUV; Art. 175 EGV; Art. 135 EGV; Art. 280 Abs. 4 EGV; Art. 29 EUV; Art. 31 EUV; Art. 34 EUV
    Nichtigkeitsklage; Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers für den Umweltschutz (Wirksamkeit von Rechtsakten; strafrechtliche Sanktionen: Anweisungskompetenz; Annexkompetenz; effet utile: wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen); Abgrenzung von ...

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Artikel 29 EU, 31 Buchstabe e EU, 34 EU und 47 EU - Rahmenbeschluss 2003/80/JI - Umweltschutz - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Artikel 175 EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Artikel 29 EU, 31 Buchstabe e EU, 34 EU und 47 EU - Rahmenbeschluss 2003/80/JI - Umweltschutz - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Artikel 175 EG

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

    Justiz und Inneres , Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Sanktionierung von Umweltstraftaten durch die Mitgliedsstaaten; Bestimmung der Rechtsgrundlage für Beschlüsse des Rates in Umweltsachen; Bestimmung der Kompetenz des Gemeinschaftsgesetzgebers hinsichtlich strafrechtlicher Sanktionen; Nichtigkeit eines ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    EU Art. 34; ; EU Art. 29; ; EU Art. 31 Buchst. e; ; EG Art. 175; ; EG Art. 174 Abs. 1

  • zis-online.com PDF

    Art. 29 EU; Art. 31 EU; Art. 34 EU; Art. 175 EG; Rahmenbeschluss 2003/80/JI
    Pflicht der Mitgliedstaaten zur strafrechtlichen Sanktionierung von Umweltdelikten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kommission./Rat. Harmonisierung des europäischen Umweltstrafrechts?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Artikel 29 EU, 31 Buchstabe e EU, 34 EU und 47 EU - Rahmenbeschluss 2003/80/JI - Umweltschutz - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Artikel 175 EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justiz und Inneres - DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN, STRAFRECHTLICHE SANKTIONEN ZUM SCHUTZ DER UMWELT VORZUSEHEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Artikel 29 EU, 31 Buchstabe e EU, 34 EU und 47 EU - Rahmenbeschluss 2003/80/JI - Umweltschutz - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Artikel 175 EG

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)
  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rahmenbeschluss Umweltstrafrecht

Besprechungen u.ä. (5)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "Der strafrechtliche Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch das EU-Übereinkommen vom 26. Juli 1995" - Eine kritische Zwischenbilanz, Einordnung in die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und Ausblicke in die Zukunft (Dr. jur. Ingo E. Fromm; ...

  • nomos.de PDF, S. 29 (Entscheidungsbesprechung)

    (Umwelt-)Strafrecht in europäischer Kompetenz

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Verfasst der EuGH die Union? (Privatdozent Dr. Peter Rackow, Göttingen; ZIS 2008, 526)

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europäischer Umweltschutz: Demokratiespritze für Europa oder Brüsseler Putsch? (Prof. Dr. Roland Hefendehl; ZIS 2006, 161-167)

  • caspers-mock.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einführung einer partiellen strafrechtlichen Anweisungskompetenz des Rates der EG zum Schutz der Finanzinteressen der Europäischen Gemeinschaft unter besonderer Berücksichtigung der Unberührtheitsklausel in Art. 280 Abs. 4 S. 2 EG-Vertrag

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 15. April 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Nichtigerklärung des Rahmenbeschlusses 2003/80/JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (ABl. L 29, S. 55) - Rechtsgrundlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 281 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 1289
  • NStZ 2008, 702
  • EuZW 2005, 632
  • NZBau 2006, 452
  • DVBl 2005, 1575
  • HRRS 2005 Nr. 712
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 20.09.1988 - 302/86

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 13.09.2005 - C-176/03
    41 Der Umweltschutz ist eines der wesentlichen Ziele der Gemeinschaft (vgl. Urteile vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 240/83, ADBHU, Slg. 1985, 531, Randnr. 13, vom 20. September 1988 in der Rechtssache 302/86, Kommission/Dänemark, Slg. 1988, 4607, Randnr. 8, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-213/96, Outokumpu, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 32).
  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 13.09.2005 - C-176/03
    Nach seiner Rechtsprechung sei es zwar Sache der Mitgliedstaaten, darauf zu achten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach entsprechenden sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet würden wie nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müsse; außerdem müssten die nationalen Stellen gegen Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht mit derselben Sorgfalt vorgehen, die sie bei der Anwendung der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften walten ließen (vgl. u. a. Urteil vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnrn.
  • EuGH, 11.11.1981 - 203/80

    Casati

    Auszug aus EuGH, 13.09.2005 - C-176/03
    Grundsätzlich fällt das Strafrecht ebenso wie das Strafprozessrecht auch nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80, Casati, Slg. 1981, 2595, Randnr. 27, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-226/97, Lemmens, Slg. 1998, I-3711, Randnr. 19).
  • EuGH, 11.06.1991 - C-300/89

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.09.2005 - C-176/03
    45 Ferner muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, und vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-336/00, Huber, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 30).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-336/00

    Huber

    Auszug aus EuGH, 13.09.2005 - C-176/03
    45 Ferner muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, und vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-336/00, Huber, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 30).
  • EuGH, 13.07.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.09.2005 - C-176/03
    12 und 14, sowie Beschluss vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 IMM, Zwaartveld u. a., Slg. 1990, I-3365, Randnr. 17).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-186/98

    Nunes und de Matos

    Auszug aus EuGH, 13.09.2005 - C-176/03
    Sie verweist jedoch für ihre Auffassung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Loyalitätspflicht und zu den Grundsätzen der Effektivität und der Gleichwertigkeit (vgl. u. a. Urteile vom 2. Februar 1977 in der Rechtssache 50/76, Amsterdam Bulb, Slg. 1977, 137, Randnr. 33, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-186/98, Nunes und de Matos, Slg. 1999, I-4883, Randnrn.
  • EuGH, 02.02.1977 - 50/76

    Amsterdam Bulb BV / Produktschap voor siergewassen

    Auszug aus EuGH, 13.09.2005 - C-176/03
    Sie verweist jedoch für ihre Auffassung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Loyalitätspflicht und zu den Grundsätzen der Effektivität und der Gleichwertigkeit (vgl. u. a. Urteile vom 2. Februar 1977 in der Rechtssache 50/76, Amsterdam Bulb, Slg. 1977, 137, Randnr. 33, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-186/98, Nunes und de Matos, Slg. 1999, I-4883, Randnrn.
  • EuGH, 27.10.1992 - C-240/90

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.09.2005 - C-176/03
    Seiner Ansicht nach kann die Gemeinschaft die Mitgliedstaaten in Ausübung der ihr durch den EG-Vertrag übertragenen Befugnisse verpflichten, die Möglichkeit vorzusehen, bestimmte Handlungen auf nationaler Ebene strafrechtlich zu ahnden, wenn die Sanktion untrennbar mit den materiellen Gemeinschaftsvorschriften verbunden sei und tatsächlich dargelegt werden könne, dass eine solche Strafverfolgungspolitik zur Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags im betreffenden Bereich erforderlich sei (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-240/90, Deutschland/Kommission, Slg. 1992, I-5383).
  • EuGH, 30.01.2001 - C-36/98

    Spanien / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.09.2005 - C-176/03
    44 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, implizieren alle in den drei Gedankenstrichen des Artikels 175 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG genannten Maßnahmen ein Tätigwerden der Gemeinschaftsorgane auf Gebieten wie der Steuer-, der Energie- oder der Raumordnungspolitik, für die außerhalb der gemeinschaftlichen Umweltpolitik entweder keine Gesetzgebungszuständigkeit der Gemeinschaft besteht oder im Rat Einstimmigkeit erforderlich ist (Urteil vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache C-36/98, Spanien/Rat, Slg. 2001, I-779, Randnr. 54).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-170/96

    Kommission / Rat

  • EuGH, 16.06.1998 - C-226/97

    RECHTSANGLEICHUNG

  • EuGH, 02.04.1998 - C-213/96

    Outokumpu

  • EuGH, 07.02.1985 - 240/83

    Procureur de la République / ADBHU

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Über diese Zuständigkeit zur Rechtsangleichung im Strafrecht der grenzüberschreitenden schweren Kriminalität hinaus erhält die Union eine bereits in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angenommene (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2005, Rs. C-176/03, Kommission/Rat, Slg. 2005, S. 1-7879 Rn. 47 f.) strafrechtliche Annexzuständigkeit in allen Politikbereichen, in denen Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind oder noch erfolgen werden (Art. 83 Abs. 2 Satz 1 AEUV).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 47 EU - Rahmenbeschluss 2005/667/JI -

    In diesen Punkten haben die Kommission und das Europäische Parlament auf der einen Seite sowie der Rat und die 20 als Streithelfer beigetretenen Mitgliedstaaten auf der anderen Seite vollkommen entgegengesetzte Standpunkte zur Bedeutung des Urteils in der Rechtssache C-176/03 bezogen.

    Demgegenüber meinen alle Mitgliedstaaten, die im vorliegenden Verfahren Erklärungen abgegeben haben, die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-176/03 sei eng dahin auszulegen, dass sie sich ausschließlich auf die Umweltpolitik beziehe; jedenfalls liege es aber außerhalb der Zuständigkeit der Gemeinschaft, Art und Höhe der von den Mitgliedstaaten vorzusehenden strafrechtlichen Sanktionen festzulegen.

    Vor dem Hintergrund dieser Kontroverse ist der Gerichtshof daher im vorliegenden Fall aufgerufen, den Bedeutungsgehalt seines Urteils in der Rechtssache C-176/03 bezüglich der korrekten Abgrenzung der Gemeinschaftszuständigkeit im Bereich des Strafrechts zu erhellen.

    Nach Auffassung der Kommission folgt dies aus den vom Gerichtshof in der Rechtssache C-176/03 entwickelten Grundsätzen, die über den dort streitigen Bereich des Umweltschutzes hinausreichten und in ihrer Gesamtheit auch auf andere Gemeinschaftspolitiken wie die im vorliegenden Fall streitige gemeinsame Verkehrspolitik Anwendung fänden.

    Die Bedeutung des Umweltschutzes in der Gemeinschaft und seine besonderen Gegebenheiten, beispielsweise seine "Horizontalität", hätten nämlich bei der Grundsatzentscheidung in der Rechtssache C-176/03 keine maßgebliche Rolle gespielt.

    Die vom Gerichtshof im Urteil C-176/03 aufgestellte Voraussetzung der Erforderlichkeit sei daher erfüllt.

    Das Europäische Parlament hält den im vorliegenden Fall angefochtenen Rahmenbeschluss sowohl seinem Zweck als auch seinem Inhalt nach in jeder Hinsicht für mit dem in der Rechtssache C-176/03 streitigen Rahmenbeschluss vergleichbar.

    Das Europäische Parlament räumt zwar einen Unterschied zwischen den beiden Rahmenbeschlüssen bezüglich der genauen Festlegung von Höhe und Art der anwendbaren Sanktionen ein, sieht jedoch keinen Grund für ein anderes Ergebnis im vorliegenden Fall als in der Rechtssache C-176/03.

    Nach Auffassung des Rates ist der vorliegende Fall in mehrfacher Hinsicht von der Fallgestaltung zu unterscheiden, die dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-176/03 zugrunde gelegen habe, das nicht unbedingt auf andere Bereiche des gemeinschaftlichen Tätigwerdens übertragen werden könne.

    Hilfsweise trägt der Rat vor, die Bestimmungen des streitigen Rahmenbeschlusses unterschieden sich insoweit von denen des in der Rechtssache C-176/03 für nichtig erklärten Rahmenbeschlusses, als sie detaillierter seien, vor allem was Höhe und Art der von den Mitgliedstaaten vorzusehenden Sanktionen betreffe.

    Dem Urteil in der Rechtssache C-176/03 lasse sich klar entnehmen, dass der Gerichtshof dem Umstand Bedeutung beimesse, dass die zu prüfenden Vorschriften den Mitgliedstaaten die Wahl der anwendbaren strafrechtlichen Sanktionen überließen, vorausgesetzt, sie seien wirksam, angemessen und abschreckend(12).

    Wollte man das Urteil C-176/03 in der von der Kommission vorgeschlagenen Weise auslegen, würde Titel VI EU größtenteils seiner praktischen Wirkung beraubt: Eine derartige Auslegung gehe somit offensichtlich über das hinaus, was der Gerichtshof in dem Urteil beabsichtigt habe, das eng und im Licht der zugrunde liegenden besonderen Umstände auszulegen sei.

    Schließlich trägt der Rat vor, aus der Annahme des Rahmenbeschlusses folge nicht, dass die darin vorgesehenen strafrechtlichen Maßnahmen "erforderlich" im Sinne des Urteils C-176/03 sein müssten.

    Sie machen geltend, die - wie es der Gerichtshof im Urteil C-176/03 formuliert habe - implizite Zuständigkeit der Gemeinschaft, strafrechtliche Maßnahmen vorzusehen, sei eine Ausnahme und daher eng auszulegen.

    Infolgedessen ist nunmehr zu prüfen, ob die umstrittenen Strafrechtsbestimmungen im Rahmenbeschluss angesichts der Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil C-176/03 auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 2 EG hätten erlassen werden können.

    B - Die Folgen des Urteils C-176/03: Umfang der Gemeinschaftskompetenz, strafrechtliche Maßnahmen vorzusehen.

    Bereits aus der vor dem Urteil C-176/03 ergangenen Rechtsprechung ergibt sich, dass sich das Gemeinschaftsrecht in mehrfacher Hinsicht mit dem Strafrecht überschneidet.

    Vor diesem Hintergrund vollzog der Gerichtshof im Urteil C-176/03 einen in der Sache bedeutsamen und letztlich nachvollziehbaren Schritt, als er davon ausging, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber zum Erlass von Maßnahmen befugt sein kann, durch die die Mitgliedstaaten ausdrücklich verpflichtet werden, für ein bestimmtes Verhalten strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, und die somit - wie der Gerichtshof einräumt - eine Teilharmonisierung der Strafrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten enthalten(30).

    Die Erwägungen, die den Gerichtshof zur Anerkennung dieser Befugnis im Urteil C-176/03 veranlasst haben, lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen.

    Zunächst ist festzustellen, dass fundamentaler Beweggrund und Anlass der Entscheidung in der Rechtssache C-176/03 - und insoweit ähnelt sie der zeitlich davor liegenden Rechtsprechung in der Rechtssache "Griechischer Mais"(37) - das Anliegen ist, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen.

    Nunmehr stellt sich die Frage, inwieweit außer Betracht bleiben kann, dass es in der Rechtssache C-176/03 um Umweltschutz und um die "Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt" ging.

    Es trifft zu, dass der Umweltschutz - wie die vor Kurzem vorgelegten Sonderberichte des Intergovernmental Panel on Climate Change deutlicher gemacht haben als je zuvor - nicht nur aus europapolitischer Sicht, sondern auch mit Blick auf die Zukunft der Menschheit insgesamt von entscheidender Bedeutung ist(41) und dass er, woran der Gerichtshof im Urteil C-176/03 erinnert hat, eines der wesentlichen Ziele der Gemeinschaft darstellt(42).

    Auch in dieser Hinsicht sind die Ausführungen im Urteil C-176/03 recht mehrdeutig.

    Aus dem Urteil C-176/03 ergibt sich daher, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber zum Erlass von Rechtsakten befugt ist, die die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen vorsehen, wenn er solche Sanktionen für erforderlich hält, um die volle Wirksamkeit der von ihm erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten, vorausgesetzt, die strafrechtlichen Maßnahmen sind zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen des betreffenden Bereichs unerlässlich.

    Daraus ergeben sich selbstverständlich nicht nur Bedenken hinsichtlich der inneren Kohärenz des strafrechtlichen Regelwerks der Union, auf die die Kommission zu Recht in ihrer Mitteilung über das Urteil C-176/03(47) hingewiesen hat, sondern auch hinsichtlich der Kohärenz der einzelnen nationalen Strafrechtssysteme.

    Das Urteil C-176/03 steht dem nicht entgegen.

    Eine derartige Abgrenzung der Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten steht außerdem in Einklang mit der vor dem Urteil C-176/03 ergangenen Rechtsprechung(50).

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass gemäß dem Urteil C-176/03, wie ich es verstehe, der Gemeinschaftsgesetzgeber immer dann, wenn strafrechtliche Maßnahmen zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts erforderlich und zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen in einem bestimmten Bereich unerlässlich sind, die Mitgliedstaaten verpflichten kann, ein bestimmtes Verhalten zu ahnden und insoweit wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen vorzusehen.

    Dabei darf allerdings nicht verschwiegen werden, dass die vom Gerichtshof im Urteil C-176/03 festgestellte Zuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strafrechts bei näherer Betrachtung einige konzeptionelle Mängel aufweist, die - wie der vorliegende Fall zeigt - die Beurteilung erschweren, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Zuständigkeit erfüllt sind.

    3 - C-176/03, Slg. 2005, I-7879.

    5 - Mitteilung der Kommission vom 23. November 2005 an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005 (Rs. C-176/03, Kommission gegen Rat) (KOM[2005] 583 endg.).

    6 - Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Folgen des Urteils vom 13. September 2005 (Rs. C-176/03, Kommission gegen Rat) (2006/2007[INI]).

    14 - Vgl. Urteile vom 12. Mai 1998, Kommission/Rat (C-170/96, Slg. 1998, I-2763, Randnr. 16), und C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 39.

    15 - Vgl. in diesem Sinne Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 40.

    19 - Ähnlich bereits die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C-176/03 (Urteil in Fn. 3 angeführt, Nr. 72).

    23 - Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 47, unter Verweis auf die Urteile vom 11. November 1981, Casati (203/80, Slg. 1981, 2595, Randnr. 27), und vom 16. Juni 1998, Lemmens (C-226/97, Slg. 1998, I-3711, Randnr. 19).

    24 - Vgl. Schlussanträge in der Rechtssache C-176/03 (Urteil in Fn. 3 angeführt), Nrn. 30 ff.

    30 - Vgl. Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 47.

    39 - Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 52.

    48 - Vgl. Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 49.

    Vgl. Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 54.

    55 - Vgl. Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnrn.

    56 - Vgl. Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • EuGH, 23.10.2007 - C-440/05

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN, GEMEINSAME

    Wie die Kommission vor dem Gerichtshof im Zusammenhang mit dem von ihr angefochtenen Rahmenbeschluss "Schutz der Umwelt durch das Strafrecht' (Rechtssache C-176/03) [Urteil vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Slg. 2005, I-7879,] betont hat, ist sie der Ansicht, dass im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Verwirklichung der Ziele nach Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Gemeinschaft dafür zuständig ist, die Mitgliedstaaten aufzufordern, auf nationaler Ebene Sanktionen - gegebenenfalls auch strafrechtlicher Art - einzuführen, wenn sich dies als erforderlich erweist, um ein Gemeinschaftsziel zu erreichen.

    In Erwartung des Urteils in der Rechtssache C-176/03 behält sich die Kommission für den Fall, dass der Rat den Rahmenbeschluss ungeachtet dieser Gemeinschaftszuständigkeit annimmt, alle ihre Rechte nach dem Vertrag vor.".

    Aus dem bereits angeführten Urteil Kommission/Rat, dessen Bedeutung über den Bereich der Gemeinschaftspolitik des Umweltschutzes hinausgehe, ergebe sich, dass die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass eines Rechtsakts anhand seines Ziels und Inhalts zu ermitteln sei.

    Die Voraussetzung der Notwendigkeit von Maßnahmen, die der Gerichtshof im Urteil Kommission/Rat aufgestellt habe, sei im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt.

    Die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses unterschieden sich mithin nicht grundlegend von denen des Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2003/80/JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (ABl. L 29, S. 55), der vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Rat für nichtig erklärt worden sei.

    Die Voraussetzung der Notwendigkeit von Maßnahmen, die der Gerichtshof im Urteil Kommission/Rat aufgestellt habe, gelte nur für die Ausübung dieser Zuständigkeit und nicht für deren Bestehen.

    Angesichts des funktionellen Ansatzes, den der Gerichtshof im Urteil Kommission/Rat gewählt habe, sowie des Umstands, dass die in den Art. 1 bis 10 des Rahmenbeschlusses 2005/667 vorgesehenen Maßnahmen strafrechtliche Bestimmungen seien, die notwendig seien, um die Wirksamkeit der in der Richtlinie 2005/35 dargestellten gemeinsamen Verkehrspolitik zu gewährleisten, verstoße dieser Rahmenbeschluss insgesamt gegen Art. 47 EU und sei daher für nichtig zu erklären.

    Das Europäische Parlament trägt vor, dass der Rahmenbeschluss 2005/667 dem Fall, um den es im Urteil Kommission/Rat gegangen sei, genau entspreche.

    Zwar unterschieden sich die beiden Rahmenbeschlüsse hinsichtlich der genauen Festlegung von Maß und Art der anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen, doch könne dieser Unterschied in der vorliegenden Rechtssache keine Entscheidung rechtfertigen, die von der im Urteil Kommission/Rat getroffenen abweiche.

    Da die Zuständigkeit, die Art. 80 EG der Gemeinschaft im Bereich der Verkehrspolitik übertrage, Einschränkungen unterliege und da diese Politik anders als die Umweltschutzpolitik, um die es im Urteil Kommission/Rat gegangen sei, kein wesentliches Ziel verfolge, das Querschnittscharakter habe und von grundlegender Bedeutung sei, seien aus diesem Urteil nicht unbedingt dieselben Folgen für die beiden Politiken herzuleiten.

    Nach dem Urteil Kommission/Rat falle aber eine solche Harmonisierung, die weit über die im Rahmenbeschluss 2003/80 hinausgehe, derzeit nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft.

    Da die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Rat als Ausnahme von dem Grundsatz zu verstehen sei, dass das Strafrecht ebenso wie das Strafprozessrecht nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft falle, seien die Kriterien, auf die der Gerichtshof diese Entscheidung gestützt habe, eng auszulegen.

    Schließlich habe der Gerichtshof im Urteil Kommission/Rat entschieden, dass die Art. 1 bis 7 des Rahmenbeschlusses 2003/80 angesichts ihres Ziels und ihres Inhalts von der Gemeinschaft hätten erlassen werden können, und habe damit Art. 8 des Rahmenbeschlusses über die Gerichtsbarkeit sowie Art. 9 des Rahmenbeschlusses über die Auslieferung und die Verfolgung von diesem Zuständigkeitsbereich ausgenommen.

    Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass die Handlungen, von denen der Rat behauptet, sie fielen unter diesen Titel VI, nicht die Zuständigkeiten beeinträchtigen, die die Bestimmungen des EG-Vertrags der Gemeinschaft zuweisen (vgl. Urteile vom 12. Mai 1998, Kommission/Rat, C-170/96, Slg. 1998, I-2763, Randnr. 16, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 39).

    Da außerdem die Erfordernisse des Umweltschutzes, der eines der wesentlichen Ziele der Gemeinschaft ist (vgl. u. a. Urteil vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 41), nach Art. 6 EG "bei der Festlegung und Durchführung der ... Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen... einbezogen werden [müssen]", ist dieser Schutz als ein Ziel anzusehen, das auch Bestandteil der gemeinsamen Verkehrspolitik ist.

    Schließlich muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, C-300/89, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, Huber, Randnr. 30, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 4).

    Zwar fällt das Strafrecht grundsätzlich ebenso wie das Strafprozessrecht nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, Casati, 203/80, Slg. 1981, 2595, Randnr. 27, vom 16. Juni 1998, Lemmens, C-226/97, Slg. 1998, I-3711, Randnr. 19, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 47), doch kann der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen durch die zuständigen nationalen Behörden eine zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt unerlässliche Maßnahme darstellt, die Mitgliedstaaten gleichwohl zur Einführung derartiger Sanktionen verpflichten, um die volle Wirksamkeit der von ihm in diesem Bereich erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 48).

    Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/667 ebenso wie die des Rahmenbeschlusses 2003/80, um den es in der dem Urteil Kommission/Rat vom 13. September 2005 zugrunde liegenden Rechtssache ging, Handlungen betreffen, die die Umwelt besonders schwer beeinträchtigen können, im vorliegenden Fall durch Missachtung der Rechtsnormen der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs.

  • EuGH, 20.05.2008 - C-91/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR

    Nach Art. 47 EU lässt der EU-Vertrag den EG-Vertrag unberührt (Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, C-176/03, Slg. 2005, I-7879, Randnr. 38, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 52).

    Der Gerichtshof hat somit darüber zu wachen, dass die Handlungen, von denen der Rat behauptet, sie fielen unter Titel V des EU-Vertrags, und die ihrer Natur nach Rechtswirkungen erzeugen können, nicht in die Zuständigkeiten eingreifen, die die Bestimmungen des EG-Vertrags der Gemeinschaft zuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 1998, Kommission/Rat, C-170/96, Slg. 1998, I-2763, Randnr. 16, vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 39, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, Randnr. 53).

    Zu prüfen ist daher, ob die Bestimmungen des angefochtenen Beschlusses die Zuständigkeiten, über die die Gemeinschaft nach dem EG-Vertrag verfügt, insoweit berühren, als sie, wie die Kommission vorträgt, auf der Grundlage des EG-Vertrags hätten erlassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 40, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, Randnr. 54).

    Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, stellt dieser fest, dass Bestimmungen einer im Rahmen der Titel V oder VI des EU-Vertrags ergangenen Handlung unter Verstoß gegen Art. 47 EU erlassen worden sind, wenn ihr Hauptzweck sowohl ihrer Zielsetzung als auch ihrem Inhalt nach in der Umsetzung einer nach dem EG-Vertrag der Gemeinschaft zugewiesenen Politik besteht und sie somit wirksam auf der Grundlage des EG-Vertrags hätten erlassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnrn.

    51 und 53, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, Randnrn.

    Ergibt nämlich die Prüfung einer Maßnahme, dass sie zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist die Maßnahme auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Kommission/Rat, C-211/01, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 39, vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 55, und vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 35, sowie zur Anwendung von Art. 47 EU Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnrn.

    51 bis 53, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, Randnrn.

    Zu einer Maßnahme, die mehrere Zielsetzungen zugleich hat oder mehrere Komponenten umfasst, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass sie, wenn somit verschiedene Rechtsgrundlagen des EG-Vertrags einschlägig sind, ausnahmsweise auf diese verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Kommission/Rat, Randnr. 40, und vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, Randnr. 36).

    Die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Handlung hat nämlich in Ansehung des Ziels und des Inhalts dieser Handlung zu erfolgen und nicht anhand der Rechtsgrundlage, die für den Erlass anderer, gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisender Handlungen der Union herangezogen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, Randnr. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19

    Hessischer Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und

    65 Vgl. insoweit entsprechend Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat (C-176/03, EU:C:2005:542, Rn. 41 bis 53), und vom 6. Mai 2014, Kommission/Parlament und Rat (C-43/12, EU:C:2014:298, Rn. 32 bis 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

    74 Arrêts du 13 septembre 2005, Commission/Conseil (C-176/03, EU:C:2005:542, point 41 et jurisprudence citée), du 15 novembre 2005, Commission/Autriche (C-320/03, EU:C:2005:684, point 72), du 22 décembre 2008, British Aggregates/Commission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, point 91), du 16 juillet 2009, Horvath (C-428/07, EU:C:2009:458, point 29), ainsi que du 21 décembre 2011, Commission/Autriche (C-28/09, EU:C:2011:854, point 120).

    75 Voir, notamment, arrêts du 13 septembre 2005, Commission/Conseil (C-176/03, EU:C:2005:542, point 42), du 15 novembre 2005, Commission/Autriche (C-320/03, EU:C:2005:684, point 73 et jurisprudence citée), et du 21 décembre 2011, Commission/Autriche (C-28/09, EU:C:2011:854, point 121).

    287 Voir, entre autres, arrêts du 13 septembre 2005, Commission/Conseil (C-176/03, EU:C:2005:542, point 41 et jurisprudence citée), du 15 novembre 2005, Commission/Autriche (C-320/03, EU:C:2005:684, point 72), du 22 décembre 2008, British Aggregates/Commission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, point 91), du 16 juillet 2009, Horvath (C-428/07, EU:C:2009:458, point 29), ainsi que du 21 décembre 2011, Commission/Autriche (C-28/09, EU:C:2011:854, point 120).

    288 Voir, notamment, arrêts du 13 septembre 2005, Commission/Conseil (C-176/03, EU:C:2005:542, point 42), du 15 novembre 2005, Commission/Autriche (C-320/03, EU:C:2005:684, point 73 et jurisprudence citée), et du 21 décembre 2011, Commission/Autriche (C-28/09, EU:C:2011:854, point 121).

  • VK Hamburg, 02.09.2010 - Vgk FB 9/10

    Sonstiger Kurztext Unterlassens einer Ausschreibung von Dienstleistungen im

    Deshalb setzt ein vergaberechtsfreies inhouse-Geschäft voraus, dass das Unternehmen hauptsächlich für die öffentliche Körperschaft, die seine Anteile innehat, tätig wird und jede andere Tätigkeit rein nebensächlich ist (EuGH, Urteil v. 13.09.2005 - Rs. C-176/03 "Carbotermo"; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2004 - VII - Verg 71/03 "nahezu ausschließlich").

    Vorliegend bildet der Gesellschaftsvertrag v. 19.05.2009 diese maßgebliche Rechtsverbindung vermittels dessen auch das Privatkundengeschäft der Beigeladenen als "für die Antragsgegnerin" erbracht einzustufen ist (vgl. EuGH, Urteil v. 13.09.2005 - Rs. C-176/03 "Carbotermo" - Rdn. 66 f.).

    Die Kammer verkennt nicht, dass eine allein am Wortlaut der Entscheidung des EuGH v. 13.09.2005 (Rs. C-176/03 "Carbotermo" - Rdn. 65 f.) orientierte Auslegung des Wesentlichkeitskriteriums keineswegs unumstritten ist.

    Wird daher ein (kommunales) Unternehmen, dessen Anteile zu 100% im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, mit Aufgaben betraut, die zweifelsfrei dem Bereich kommunaler Daseinsvorsorge zuzurechnen sind, dann handelt es sich bei dieser Beauftragung (auch) um jene "Vergabeentscheidungen", die der EuGH in seiner Definition des Wesentlichkeitskriteriums erwähnt (vgl. EuGH, Urteil v. 13.09.2005 - Rs. C-176/03 "Carbotermo" - Rdn. 65 f).

    Der von der Antragstellerin vorgetragenen Auslegung der EuGH-Entscheidung v. 13.09.2005 (Rs. C-176/03 "Carbotermo" - Rdn. 65 f.) hinsichtlich des dabei maßgeblichen Auftragsinhalts folgt die Kammer nicht.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    So heißt es in Art. 2 EG, dass es insbesondere Aufgabe der Gemeinschaft ist, "ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität" zu fördern, und Art. 3 Abs. 1 Buchst. l EG sieht zu diesem Zweck "eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt" vor (vgl. Urteile vom 7. Februar 1985, ADBHU, 240/83, Slg. 1985, 531, Randnr. 13, vom 20. September 1988, Kommission/Dänemark, 302/86, Slg. 1988, 4607, Randnr. 8, vom 2. April 1998, 0utokumpu, C-213/96, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 32, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, C-176/03, Slg. 2005, I-7879, Randnr. 41).
  • EuGH, 15.11.2005 - C-320/03

    DAS FAHRVERBOT FÜR BESTIMMTE LASTKRAFTWAGEN AUF DER INNTALAUTOBAHN IST MIT DEM

    72 Hierzu ist erstens daran zu erinnern, dass der Umweltschutz eines der wesentlichen Ziele der Gemeinschaft darstellt (vgl. Urteile vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 240/83, ADBHU, Slg. 1985, 531, Randnr. 13, vom 20. September 1988 in der Rechtssache 302/86, Kommission/Dänemark, Slg. 1988, 4607, Randnr. 8, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-213/96, Outokumpu, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 32, und vom 13. September 2005 in der Rechtssache C-176/03, Kommission/Rat, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 41).
  • OLG Celle, 14.09.2006 - 13 Verg 2/06

    Vorliegen eines vergaberechtsfreien Inhouse-Geschäfts; Erzielung von 92,5 % des

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Gebietskörperschaft über das Unternehmen eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn das Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile inne haben (EuGH, Urteil vom 18. November 1999 - Rs. C107/98 "T." = NZBau 2000, 90; Urteil vom 11. Januar 2005 - Rs. P 26/03 [richtig: C-26/03 - d. Red.] "Stadt H." = VergabeR 2005, 44; Urteil vom 13. September 2005 - Rs. C176/03 "C." = NZBau 2006, 452).

    Deshalb setzt ein vergaberechtsfreies Inhouse-Geschäft voraus, dass das Unternehmen hauptsächlich für die öffentlichen Körperschaften, die seine Anteile innehaben, tätig wird und jede andere Tätigkeit rein nebensächlich ist (EuGH, Urteil vom 13. September 2005 - Rs. C176/03 "C." = NZBau 2006, 452; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2004 - VII - Verg 71/03 "nahezu ausschließlich").

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

  • EuGH, 28.02.2012 - C-41/11

    Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - Umweltschutz - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09

    Ruiz Zambrano - Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15

    Rosneft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

  • EuGH, 10.01.2006 - C-178/03

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 304/2003

  • VK Hamburg, 18.02.2015 - Vgk FB 8/14

    Auch bei nur einem Bieter ist ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchzuführen!

  • EuGH, 10.01.2006 - C-94/03

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/106/EG des Rates über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-161/04

    Österreich / Parlament und Rat - Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-303/05

    GENERALANWALT RUIZ-JARABO IST DER ANSICHT, DASS DER EUROPÄISCHE HAFTBEFEHL MIT

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2005 - C-317/04

    GENERALANWALT LÉGER SCHLÄGT VOR, DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION UND DES RATES

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-301/06

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT IST DIE RICHTLINIE ÜBER DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07

    Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung

  • EuGH, 11.12.2008 - C-524/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-212/06

    Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon - Freizügigkeit -

  • EuGH, 18.12.2007 - C-77/05

    Vereinigtes Königreich / Rat - Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 - Errichtung der

  • EuGH, 15.12.2005 - C-86/03

    Griechenland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Weigerung der Kommission, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-28/09

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • EuG, 25.10.2007 - T-27/03

    SP / Kommission - Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2007 - C-133/06

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2005/85/EG - Verfahren in den

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Artikel 47 EU - Gemeinsame Außen- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-40/21

    Agenția Naționala de Integritate - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2013 - C-204/12

    Essent Belgium - Freier Warenverkehr - Maßnahme mit gleicher Wirkung wie

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-467/05

    'Dell''Orto' - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • EuG, 07.03.2013 - T-370/11

    Der Beschluss der Kommission über die kostenlose Zuteilung von

  • EuGH, 18.12.2007 - C-137/05

    Vereinigtes Königreich / Rat - Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 - Von den

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-655/21

    G. ST. T. (Proportionnalité de la peine en cas de contrefaçon)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-411/06

    Kommission / Parlament und Rat - Verbringung von Abfällen - Rechtsgrundlage der

  • EuG, 25.10.2007 - T-79/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-46/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-80/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-98/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-58/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-97/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2010 - C-482/08

    Vereinigtes Königreich / Rat - Ausschluss des Vereinigten Königreichs vom

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