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   BGH, 09.08.2005 - 5 StR 352/04 (1)   

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https://dejure.org/2005,5742
BGH, 09.08.2005 - 5 StR 352/04 (1) (https://dejure.org/2005,5742)
BGH, Entscheidung vom 09.08.2005 - 5 StR 352/04 (1) (https://dejure.org/2005,5742)
BGH, Entscheidung vom 09. August 2005 - 5 StR 352/04 (1) (https://dejure.org/2005,5742)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 22 StGB; § 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 261 StPO
    Wertungsfehlerhafte Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes (Berücksichtigung der offensichtlichen Lebensgefährlichkeit mit zu geringem indiziellen Gewicht; fehlende Anhaltspunkte für ein Vertrauen auf einen ausbleibenden Erfolg; Stich durch einen kräftigen ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Herbeiführung eines gesteigerten Aggressionsverhalten durch Einnahme von Hormonpräparaten; Überprüfung der Schuldfähigkeit bei gesteigertem Aggressionsverhalten und Alkoholeinfluss; Nachweis eines Tötungsvorsatzes; Erhöhung der Aggressivität als Dauerzustand

  • Judicialis

    StGB § 226 Abs. 1; ; StGB § 224 Abs. 1; ; StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 15 § 212 Abs. 1
    Tötungsvorsatz bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 98
  • HRRS 2005 Nr. 760
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.03.2005 - 3 StR 402/04

    Totschlag (Abgrenzung von Tötungsvorsatz und Körperverletzungsvorsatz;

    Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 352/04
    Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todes indes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 51; BGH NStZ-RR 2000, 165; BGH, Urt. v. 24. März 2005 - 3 StR 402/04).

    b) Die Würdigung der äußeren Umstände der Tat zum Nachteil des Nebenklägers H durch das Landgericht lässt besorgen, dass es der hier vorliegenden offensichtlichen Lebensgefährlichkeit des Angriffs des Angeklagten nicht in dem gebotenen Maße indizielles Gewicht für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes beigemessen hat (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 57; BGH, Urt. v. 24. März 2005 - 3 StR 402/04).

    Bei der vom Angeklagten gewählten Art der Messerführung, einer dem Boxsport entlehnten Schwingbewegung, war der Krafteinsatz aber nicht im Einzelnen dosierbar (vgl. BGH, Urt. v. 24. März 2005 - 3 StR 402/04), so dass es hier dem Zufall überlassen blieb und nicht dem Willen des Angeklagten zuzurechnen ist, dass Rückenmark und Wirbelsäule nicht weiter durchtrennt worden sind.

  • BGH, 11.10.2000 - 3 StR 321/00

    Kriterien für die Feststellung eines Tötungsvorsatzes

    Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 352/04
    Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todes indes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 51; BGH NStZ-RR 2000, 165; BGH, Urt. v. 24. März 2005 - 3 StR 402/04).
  • BGH, 03.09.2002 - 5 StR 210/02

    Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 352/04
    a) Auch wenn die tatrichterliche Wertung bei der Abgrenzung zwischen (Mit-)Täterschaft und Beihilfe vom Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist (BGHSt 47, 383, 385 m.w.N.), kann solches nicht von der Pflicht entbinden, die für die Wertung herangezogenen Umstände zumindest knapp darzustellen.
  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 566/01

    Neue Hauptverhandlung gegen Grenzschutzpolizisten in Dresden angeordnet

    Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 352/04
    Im Blick auf die gleichartige Tatausführung und die mögliche indizielle Wirkung der Umstände der Tat zum Nachteil des Nebenklägers H (vgl. BGH wistra 2002, 260, 261; 430) ist aber eine - bisher nicht vorgenommene - differenzierte Feststellung und Bewertung aller subjektiven Umstände auch in diesen Fällen geboten.
  • BGH, 16.12.2003 - 5 StR 458/03

    Tötungsvorsatz (Totschlag; Eventualvorsatz; Indiz der äußerst gefährlichen

    Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 352/04
    b) Die Würdigung der äußeren Umstände der Tat zum Nachteil des Nebenklägers H durch das Landgericht lässt besorgen, dass es der hier vorliegenden offensichtlichen Lebensgefährlichkeit des Angriffs des Angeklagten nicht in dem gebotenen Maße indizielles Gewicht für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes beigemessen hat (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 57; BGH, Urt. v. 24. März 2005 - 3 StR 402/04).
  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 352/04
    b) Für den Fall, dass erneut eine verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten festgestellt werden kann, wird der Tatrichter über die fakultative Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nach seinem pflichtgemäßen Ermessen und aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden haben (vgl. BGHSt 49, 239, 241).
  • BGH, 28.04.1994 - 4 StR 81/94

    Gewalthandlungen - Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 352/04
    Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todes indes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 51; BGH NStZ-RR 2000, 165; BGH, Urt. v. 24. März 2005 - 3 StR 402/04).
  • BGH, 24.03.1993 - 3 StR 485/92

    Strafprozeßrecht: Kognitionspflicht bei Ausklammerung eines Raubes

    Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 352/04
    Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todes indes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 51; BGH NStZ-RR 2000, 165; BGH, Urt. v. 24. März 2005 - 3 StR 402/04).
  • BGH, 22.02.2000 - 5 StR 573/99

    Mord; Niedrige Beweggründe; Gemeingefährliche Mittel; Eventualvorsatz;

    Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 352/04
    Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todes indes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 51; BGH NStZ-RR 2000, 165; BGH, Urt. v. 24. März 2005 - 3 StR 402/04).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Zur Verneinung des voluntativen Vorsatzelements bedarf es vielmehr in jedem Einzelfall tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Täter ernsthaft darauf vertraut haben könnte, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen (BGH, Urteile vom 24. März 2005 - 3 StR 402/04, vom 9. August 2005 - 5 StR 352/04, NStZ 2006, 98, 99, vom 25. Mai 2007 - 1 StR 126/07, NStZ 2007, 639, 640, und vom 16. Oktober 2008 aaO; Trück aaO S. 239 f.).
  • LG Essen, 21.03.2017 - 25 KLs 39/16

    Anschlag auf Gebetshaus der Sikh-Gemeinde

    des nach Ansicht der Angeklagten U und C bis dato größten und äußerst gefährlichen Sprengsatzes, deren Wirkung sie im Einzelnen überhaupt nicht mehr überblickten, platziert nicht etwa irgendwo in dem Gewerbegebiet, sondern an dem Sikh-Tempel, gegen deren Angehörige, nicht etwa gegen deren Bauten allein, sich ihr Hass richtete, zudem platziert direkt an der (vermeintlichen Eingangs-)Tür zum Sikh-Tempel, das alles zu einem Zeitpunkt, zu dem beide Angeklagten, die schon nach eigener Einlassung bereits auf dem Weg zu dem ihn in F allein als Ort der Religionsausübung für Buddhisten/Hindus, zu denen sie die Sikh zählten, bekannten Gebiet Angehörige der Religionsrichtung gesehen hatten, zudem zu einem Zeitpunkt gegen 19 Uhr, von dem sie - zumal angesichts der von ihnen kurze Zeit vor der Tat erkannten Buddhisten/Hindus - nicht etwa darauf vertrauen konnten, dass sich niemand im Tempel aufhielt, im Gegenteil, vor dem Hintergrund ihres Hasses gegen die für sie auch zu den "Kuffar" (Ungläubigen) zählenden Buddhisten/Hindus, zu denen sie die Sikh zählten, deren Tötung sie nach dem Islam für gerechtfertigt hielten, deren Beseitigung als Götzen bzw. Götzendiener sie schriftlich in arbeitsteiliger Vorgehensweise festgehalten hatten, legt (auch unter Berücksichtigung der schließlich nicht konkret lebensgefährlichen Verletzungen des Priesters und Nebenklägers T12) nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch unter Berücksichtigung der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung - bereits sehr nahe, dass die Täter, die ihr gefährliches Handeln durchführen, dabei auch mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen rechnen und den Tod des Opfers billigend in Kauf nehmen oder sich mit dem Tod um des erstrebten Zieles willen abfinden (für äußerst gefährliche Gewalthandlungen siehe u.a.: BGH, NStZ 2006, 169; vgl. auch: BGH NStZ 2006, 98 f., Anm. 2; BGH, Urteil vom 24.03.2005, 3 StR 402/04, S. 7; BGH, 3 StR 321/00, Urteil vom 11.10.2000, S. 6; BGH NStZ 2003, 603-604, Beschluss vom 23.04.2003 (Az.: 2 StR 52/03); BGH NStZ 2004, 51-52, Beschluss vom 07.11.2002 (Az.: 3 StR 216/02)).

    Dem festgestellten äußeren Tatgeschehen im vorliegenden Fall misst die Kammer in der Gesamtabwägung bereits einen hohen Indizwert für die Billigung des Todes bei (vgl. dazu auch insbesondere BGH NStZ 2006, 98 f., Anm. 3; BGH, Urteil vom 24.03.2005, a. a. O.; BGH Urteil vom 11.10.2000, a. a. O.).

  • BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05

    Tötungsvorsatz (voluntatives Element; Billigen im Rechtssinne; hochgradig

    Sie waren nach ihren eigenen Worten bereit, die Grenze der Widerstandsfähigkeit ihres Opfers zu erreichen, und - vor dem Hintergrund der massiven Verletzung des Kopfes des Opfers und der besonderen Schwierigkeiten, das Ausmaß und die Wirkungen der weiteren Gewalthandlungen gegen den Kopf im Einzelnen steuern zu können (vgl. BGH, Urt. vom 9. August 2005 - 5 StR 352/04) - auch bereit, die Grenzen der Widerstandsfähigkeit zu überschreiten.
  • BGH, 08.05.2012 - 5 StR 528/11

    Erpressung; Räuberische Erpressung; Rücktritt vom Totschlagsversuch (Korrektur

    Denn die Erhöhung der Aggressivität durch Konsum anaboler Steroide ist ein von dem - hierin seit 2006 erfahrenen - Angeklagten selbst geschaffener Dauerzustand, der in besonderem Maße geeignet ist, in überaus aggressionsträchtigen Situationen wie der hier gegebenen das Risiko einer Verletzung erheblicher Rechtsgüter Dritter zu steigern (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2005 - 5 StR 352/04, NStZ 2006, 98, 100).
  • LG Arnsberg, 27.06.2017 - 2 Ks 9/17
    Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf jedoch die Frage der Billigung einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere aller objektiven und subjektiven Tatumstände, der psychischen Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seiner Motive (BGH, Urteil vom 17.12.2009, 4 StR 424/09; Urteil vom 23.06.2009, 1 StR 191/09; Urteil vom 25.10.2005, 4 StR 185/05; Urteil vom 09.08.2005, 5 StR 352/04; Urteil vom 23.04.2003, 2 StR 52/03; Urteil vom 19.07.2001, 4 StR 144/01; Urteil vom 11.10.2000, 3 StR 321/00; Urteil vom 24.04.1991, 3 StR 493/90; Urteil vom 28.04.1988, 4 StR 72/88, jeweils zit. nach juris und m.w.N).
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