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   BGH, 13.10.2005 - 5 StR 368/05   

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BGH, 13.10.2005 - 5 StR 368/05 (https://dejure.org/2005,3751)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2005 - 5 StR 368/05 (https://dejure.org/2005,3751)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 368/05 (https://dejure.org/2005,3751)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerhinterziehung - Darstellungsanforderungen im Urteil

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 177 (Ls.)
  • StV 2006, 419
  • HRRS 2005 Nr. 923
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.11.2004 - 5 StR 206/04

    Einheitliche Tat bei der Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - 5 StR 368/05
    Diese Feststellungen waren schon deshalb unentbehrlich, weil jede Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne des § 53 StGB zu werten ist (vgl. BGH wistra 2005, 30; 56); zudem bilden die Steuererklärungen die Grundlage für die Bestimmung der prozessualen Tat im Sinne von § 264 StPO (vgl. aber zum Verhältnis vom Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres BGHSt 49, 359).
  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Steuerhinterziehung / Vorenthalten von

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - 5 StR 368/05
    Für die Darstellung einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Urteil erkennen lässt, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerverkürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte (BGH NStZ 2001, 200 m.w.N.).
  • BGH, 12.05.1989 - 3 StR 55/89

    Steuerhinterziehung - Untreue - Bankrott - Konkurs - Konkursdelikte

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - 5 StR 368/05
    Dabei ist regelmäßig zunächst darzustellen, wann der Angeklagte welche Steuererklärungen abgegeben hat, und dann zu erörtern, welche Umsätze oder Einkünfte er etwa verschwiegen oder welche unberechtigten Vorsteuerabzüge oder Betriebsausgaben er etwa geltend gemacht hat (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 3).
  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 276/04

    Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung; Bestimmtheitsgrundsatz; besonders schwerer

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - 5 StR 368/05
    Diese Feststellungen waren schon deshalb unentbehrlich, weil jede Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne des § 53 StGB zu werten ist (vgl. BGH wistra 2005, 30; 56); zudem bilden die Steuererklärungen die Grundlage für die Bestimmung der prozessualen Tat im Sinne von § 264 StPO (vgl. aber zum Verhältnis vom Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres BGHSt 49, 359).
  • BGH, 15.03.2005 - 5 StR 469/04

    Steuerhinterziehung (Grundsätze der Berechnungsdarstellung; Darstellungsmangel;

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - 5 StR 368/05
    Eine ins Einzelne gehende Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter ein Geständnis abgelegt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 2005, 307 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2007 - 2 Ss OWi 28/07

    Zur Anwendung des Ordnungswidrigkeitengesetzes bei Schwarzarbeit

    Die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO ist ein Erklärungsdelikt (vgl. BGH StV 2006, 419, 420).
  • BGH, 13.09.2007 - 5 StR 292/07

    Anforderungen an die Berechnungsdarstellung bei Steuerhinterziehung (Ausnahme bei

    Eine ins Einzelne gehende Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Angeklagte aufgrund eigener Sachkunde die ihm vorgeworfenen Steuerhinterziehungen eingeräumt hat (st. Rspr.; vgl. BGH wistra 2006, 110; 2006, 66; 2005, 307 f.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.12.2005 - 5 StR 427/05

    Steuerhinterziehung (Berechnungsdarstellung; unzureichende Feststellungen;

    Eine ins Einzelne gehende Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis abgelegt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss wistra 2001, 266 und zuletzt Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 368/05 jeweils m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 19.08.2015 - 2 OLG 4 Ss 91/15

    Strafzumessung bei Umsatzsteuerhinterziehung: Berücksichtigung einer nicht

    Der Tatrichter hat für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen zu treffen, dass sowohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden (vgl. BGH, 5 StR 368/05 v. 13.10.2005 - NStZ-RR 2006, 177 ).
  • LG Wuppertal, 21.07.2009 - 22 KLs 31/05

    Bewusste und gewollte Abgabe einer inhaltlich unrichtigen

    Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Az: 5 StR 368/05) durch Beschluss vom 13.10.2005 das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; davon ausgenommen wurden die Feststellungen zur unbeschränkten Steuerpflicht des Angeklagten im Tatzeitraum, welche aufrechterhalten worden sind.
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