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   BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04   

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https://dejure.org/2006,31
BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04 (https://dejure.org/2006,31)
BVerfG, Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04 (https://dejure.org/2006,31)
BVerfG, Entscheidung vom 02. März 2006 - 2 BvR 2099/04 (https://dejure.org/2006,31)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • HRR Strafrecht

    Art. 10 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 8 EMRK; § 102 StPO; § 94 StPO
    Fernmeldegeheimnis (Telekommunikationsgeheimnis; Schutzbereich; Privatsphäre; Erstreckung auf alle Telekommunikationstechniken; Inhalt; nähere Umstände; Herrschaftsbereich; Einschüchterungseffekt); informationelle Selbstbestimmung; Unverletzlichkeit der Wohnung; ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 13 Abs 1 und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Beschlagnahmemaßnahmen in einer Privatwohnung zur Ermittlung von auf einem PC und einem Mobiltelefon gespeicherten Kommunikationsverbindungsdaten

  • webshoprecht.de

    Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei privat gespeicherten Kommunikationsverbindungsdaten

  • IWW
  • JurPC

    GG Art. 10 Abs. 1, 13 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1; StPO §§ 94 ff., 102 ff.
    Speicherung von Verbindungsdaten

  • aufrecht.de

    Gespeicherte Kommunikationsdaten nicht vom Fernmeldegeheimnis geschützt

  • Wolters Kluwer

    Informationelle Selbstbestimmung: Schutz der Telekommunikations-Verbindungsdaten; Verdacht der Verletzung von Dienstgeheimnissen durch die Weitergabe von Informationen aus den Ermittlungsakten an Journalisten durch eine Amtsrichterin; Zulässigkeit der Beschlagnahme ihres ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1, 2, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 GG

  • opinioiuris.de

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 10 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschlagnahme von Verbindungsdaten bei einem Verdächtigen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • MIR - Medien Internet und Recht (Leitsatz)

    Verfassungsrechtlicher Schutz von nach Abschluss der Verbindung, im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten - Verbindungsdaten, Art. 10 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, informationelle Selbstbestimmung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt im Herrschaftsbereich des Teilnehmers gespeicherte Telekommunikationsverbindungsdaten

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    EMails und die Strafverfolgung

  • heise.de (Pressebericht, 23.11.2005)

    Bundesverfassungsgericht verhandelt Zugriffsmöglichkeiten auf E-Mail

  • heise.de (Pressebericht, 23.11.2005)

    Verhandlung von Zugriffsmöglichkeiten auf E-Mail

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EMails und die Strafverfolgung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Gespeicherte Kommunikationsdaten nicht vom Fernmeldegeheimnis geschützt

  • kanzlei-sieling.de (Kurzinformation)

    Fernmeldegeheimnis - was wird davon umfasst?

  • beck.de (Leitsatz)

    Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt gespeicherte TK-Verbindungsdaten beim Teilnehmer

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Grundrechtlicher Schutz privater E-Mails und Handy-Daten

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Grundrechtlicher Schutz privater E-Mails und Handy-Daten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Gespeicherte Kommunikationsdaten nicht vom Fernmeldegeheimnis geschützt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fernmeldegeheimnis schützt nicht gespeicherte E-Mails und Telefondaten

  • 123recht.net (Pressemeldung, 2.3.2006)

    Verfassungsrichter schützen Telekommunikationsdaten // Karlsruhe verweist auf informationelle Selbstbestimmung

Besprechungen u.ä. (5)

  • nrw.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wann darf der Staat in den PC? Verfassungsrechtliche Grenzen der "Online-Durchsuchung" (Ulf Buermeyer)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Beschlagnahme - PC und Handy: Durchsuchung bei einer Richterin

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verbindungsdaten-Fall

    § 94 StPO; Art. 13 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; § 102 StPO; Art. 10 GG; Art. 2 Abs. 1 GG
    Sicherstellung von gespeicherten Telekommunikationsdaten im Herrschaftsbereich des Teilnehmers; verfassungsrechtliche Anforderungen an Durchsuchung und Beschlagnahme zum Zweck der Datensicherstellung; Verhältnismäßigkeit

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; 10 Abs. 1; 13 Abs. 1 GG; §§ 94 ff., 102 ff. StPO
    Zugriff auf Fernsprechverbindungsdaten

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Der Zugriff auf die im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Kommunikationsdaten (Dr. Janique Brüning; ZIS 2006, 237)

Sonstiges (2)

  • IWW (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Durchsuchung und Beschlagnahme - Durchsuchung von EDV-Anlagenbeim Berufsgeheimnisträger

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 115, 166
  • NJW 2006, 976
  • NVwZ 2006, 436
  • NVwZ 2006, 679 (Ls.)
  • NStZ 2006, 641
  • StV 2006, 225 (Ls.)
  • StV 2006, 453
  • MMR 2006, 217
  • DVBl 2006, 503
  • K&R 2006, 178
  • HRRS 2006 Nr. 235
 
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Wird zitiert von ... (284)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
    Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -).

    Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die §§ 94 ff. StPO den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten genügen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck - insbesondere die Aufklärung der Straftat - Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    1. Der erhebliche Eingriff sowohl in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch in die Unverletzlichkeit der Wohnung bedarf jeweils im konkreten Fall einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 96, 44 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    a) Die Durchsuchung muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 59, 95 ; 96, 44 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    Hierbei ist nicht nur die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren, sondern auch der Grad des auf die verfahrenserheblichen Gegenstände oder Daten bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    Hierbei sind auch die Bedeutung der zu erfassenden Verbindungsdaten für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die Verbindungsdaten bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    c) Bei dem Vollzug von Durchsuchung und Beschlagnahme - insbesondere beim Zugriff auf umfangreiche elektronisch gespeicherte Datenbestände - sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gewährleisten, die der Senat in seinem Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - entwickelt hat (vgl. NJW 2005, S. 1917 ).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
    Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Informationen und schützen damit zugleich die Würde des Menschen (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ; 110, 33 ; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt , Art. 10 Rn. 1).

    Das Fernmeldegeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ).

    Auf die konkrete Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) kommt es nicht an (vgl. BVerfGE 106, 28 ).

    10 Abs. 1 GG soll einen Ausgleich für die technisch bedingte Einbuße an Privatheit schaffen und will den Gefahren begegnen, die sich aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung eines Dritten ergeben (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 106, 28 ; 107, 299 ).

    c) Die Reichweite des grundrechtlichen Schutzes endet nicht in jedem Fall am Endgerät der Telekommunikationsanlage (vgl. BVerfGE 106, 28 ).

    Ob Art. 10 Abs. 1 GG Schutz vor solchen Zugriffen bietet, ist mit Blick auf den Zweck der Freiheitsverbürgung unter Berücksichtigung der spezifischen Gefährdungslage zu bestimmen (vgl. BVerfGE 106, 28 ).

    Die Einheitlichkeit des Übermittlungsvorgangs steht hier einer rein technisch definierten Abgrenzung entgegen (vgl. BVerfGE 106, 28 ).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
    Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt von Kommunikationsverbindungen geben Hinweise auf Art und Intensität von Beziehungen und ermöglichen auf den Inhalt bezogene Schlussfolgerungen (vgl. dazu BVerfGE 107, 299 ).

    10 Abs. 1 GG soll einen Ausgleich für die technisch bedingte Einbuße an Privatheit schaffen und will den Gefahren begegnen, die sich aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung eines Dritten ergeben (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 106, 28 ; 107, 299 ).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, NJW 2005, S. 2603 ).

    Ein Durchsuchungsbeschluss, der - wie hier - zielgerichtet und ausdrücklich die Sicherstellung von Datenträgern bezweckt, auf denen Telekommunikationsverbindungsdaten gespeichert sein sollen, greift in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGE 107, 299 zu Art. 10 GG).

    Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt von Kommunikationsverbindungen geben Hinweise auf Art und Intensität von Beziehungen und ermöglichen Schlussfolgerungen, die je nach Genauigkeit, Zahl und Vielfalt der erzeugten Datensätze im Extremfall an die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils heranreichen können und auch Rückschlüsse auf den Kommunikationsinhalt zulassen (vgl. dazu BVerfGE 107, 299 sowie oben C.I.2.a) und C.II.3.b).

    (2) Soweit das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Einzelmaßnahmen, die auf Erlangung der bei einem Telekommunikationsmittler gespeicherten Verbindungsdaten gerichtet waren, eine Beschränkung auf Ermittlungen betreffend Straftaten von besonderer Bedeutung für notwendig gehalten hat (vgl. BVerfGE 107, 299 ), kann dies auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten mit Blick auf die Besonderheiten des Zugriffs nicht ohne weiteres übertragen werden.

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
    Damit wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).

    In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 103, 142 ).

    Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ).

    Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz (Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 103, 142 ).

    Der Richter muss die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen; er muss dafür Sorge tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung genau beachtet werden (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 57, 346 ; 103, 142 ).

    Ihn trifft die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
    Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Auch das Gemeinwohl wird hierdurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Soweit der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten betrifft, sind dabei die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat (vgl. BVerfGE 65, 1 ), grundsätzlich auch auf die speziellere Garantie in Art. 10 Abs. 1 GG zu übertragen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ).

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vor jeder Form der Erhebung personenbezogener Informationen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
    Das Fernmeldegeheimnis knüpft an das Kommunikationsmedium an (vgl. BVerfGE 100, 313 ; Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. , Art. 10 Rn. 32 und 40; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. , Art. 10 Rn. 25).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, NJW 2005, S. 2603 ).

    Soweit der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten betrifft, sind dabei die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat (vgl. BVerfGE 65, 1 ), grundsätzlich auch auf die speziellere Garantie in Art. 10 Abs. 1 GG zu übertragen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ).

    Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt daher nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
    Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Informationen und schützen damit zugleich die Würde des Menschen (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ; 110, 33 ; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt , Art. 10 Rn. 1).

    Auch der Zugriff auf diese Daten fällt in den Schutzbereich des Art. 10 GG; das Grundrecht schützt auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 110, 33 ; Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, NJW 2005, S. 2603 ).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, NJW 2005, S. 2603 ).

    Soweit der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten betrifft, sind dabei die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat (vgl. BVerfGE 65, 1 ), grundsätzlich auch auf die speziellere Garantie in Art. 10 Abs. 1 GG zu übertragen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 1621/03

    Zum rechtlichen Gehör bei Wohnungsdurchsuchungen

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
    Diesen Beschluss hob die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 5. Februar 2004 wegen Verstoßes gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück (- 2 BvR 1621/03 -, BVerfGK 2, 290 ff.).

    Dabei kommt es auf den Beschluss des Landgerichts vom 12. Oktober 2004 an, der auf die aufhebende Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 1621/03 - (BVerfGK 2, 290 ff.) ergangenen ist.

    Zum Zwecke der strafrechtlichen Ermittlung darf in die Wohnung eines Verdächtigen nur eingedrungen werden, wenn sich gegen ihn ein konkret zu beschreibender Tatvorwurf richtet, also mehr als nur vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen (vgl. BVerfGE 44, 353 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 1621/03 -, BVerfGK 2, 290 ).

    Auf den Hinweis der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 1621/03 - (vgl. BVerfGK 2, 290 ), es sei zu erörtern gewesen, ob nicht die Verbreitung der Nachricht durch einen gerade auf längere Geheimhaltung bedachten Vertreter eines Wochenmagazins eher unwahrscheinlich sei, ist das Landgericht nicht inhaltlich eingegangen.

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
    Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Informationen und schützen damit zugleich die Würde des Menschen (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ; 110, 33 ; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt , Art. 10 Rn. 1).

    Das Fernmeldegeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ).

    Auch der Zugriff auf diese Daten fällt in den Schutzbereich des Art. 10 GG; das Grundrecht schützt auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 110, 33 ; Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, NJW 2005, S. 2603 ).

    In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, NJW 2005, S. 2603 ).

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
    1. Der erhebliche Eingriff sowohl in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch in die Unverletzlichkeit der Wohnung bedarf jeweils im konkreten Fall einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 96, 44 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    a) Die Durchsuchung muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 59, 95 ; 96, 44 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    Die Durchsuchung muss zudem im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck vor allem Erfolg versprechen (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

  • BGH, 22.06.2000 - 5 StR 268/99

    Bestechlichkeit; Verletzung des Dienstgeheimnisses; Anstiftung; Verwarnung mit

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • OLG Düsseldorf, 27.10.1982 - 2 Ss 347/82

    Offenbarung; Verwaltungsvorgänge; Zuverlässigkeit der Verwaltung; Allgemeinheit;

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84

    Zwangsvollstreckung III

  • BayObLG, 15.01.1999 - 1St RR 223/98

    Verletzung eines Dienstgeheimnisses

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung

  • OLG Köln, 30.06.1987 - Ss 234/87

    Beschränkung der Berufung auf eine von mehreren gemäß § 53 Strafgesetzbuch (StGB)

  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 317/93

    Wiedererkennen einer Stimme

  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

  • BGH, 19.06.1958 - 4 StR 151/58
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BGH, 23.03.2001 - 2 StR 488/00

    Verletzung des Dienstgeheimnisses durch "Negativauskunft" eines Polizeibeamten

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 37/85

    Eintragung der Legitimation eines Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern in

  • BVerfG, 13.04.1999 - 2 BvR 501/99

    Wegen ungenügender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 118/62

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Auslegung des § 12 AKG

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 06.02.1999 - 2 BvR 1502/98

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 827/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1060/81

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei der Verwerfung einer strafrechtlichen

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wertpapiere

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    (1) Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst Telekommunikation, einerlei, welche Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und welche Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) genutzt werden (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 115, 166 ).

    Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist dabei unabhängig davon betroffen, ob die Maßnahme technisch auf der Übertragungsstrecke oder am Endgerät der Telekommunikation ansetzt (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 115, 166 ).

    Dann bestehen hinsichtlich solcher Daten die spezifischen Gefahren der räumlich distanzierten Kommunikation, die durch das Telekommunikationsgeheimnis abgewehrt werden sollen, nicht fort (vgl. BVerfGE 115, 166 ).

    Maßnahmen des Gesetzgebers, die informationstechnische Mittel für staatliche Ermittlungen erschließen, sind insbesondere vor dem Hintergrund der Verlagerung herkömmlicher Kommunikationsformen hin zum elektronischen Nachrichtenverkehr und der Möglichkeiten zur Verschlüsselung oder Verschleierung von Dateien zu sehen (vgl. zur Strafverfolgung BVerfGE 115, 166 ).

    Dies gilt bereits für einmalige und punktuelle Zugriffe wie beispielsweise die Beschlagnahme oder Kopie von Speichermedien solcher Systeme (vgl. zu solchen Fallgestaltungen etwa BVerfGE 113, 29; 115, 166; 117, 244).

    (bb) Soweit Daten erhoben werden, die Aufschluss über die Kommunikation des Betroffenen mit Dritten geben, wird die Intensität des Grundrechtseingriffs dadurch weiter erhöht, dass die - auch im Allgemeinwohl liegende - Möglichkeit der Bürger beschränkt wird, an einer unbeobachteten Fernkommunikation teilzunehmen (vgl. zur Erhebung von Verbindungsdaten BVerfGE 115, 166 ).

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170 ; 78, 77, 84 ; 115, 166, 188; BVerfG NJW 2008, 822, 826).
  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Geschützt ist vielmehr auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs, zu denen insbesondere gehört, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen sind dabei durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 29 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 115, 320 ; 118, 168 ).

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