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   BGH, 24.01.2006 - 3 StR 460/05   

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https://dejure.org/2006,5438
BGH, 24.01.2006 - 3 StR 460/05 (https://dejure.org/2006,5438)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2006 - 3 StR 460/05 (https://dejure.org/2006,5438)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2006 - 3 StR 460/05 (https://dejure.org/2006,5438)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Einlegung der Revision wegen Ablehnung des Antrags des Angeklagten auf Ablehnung des Vorsitzenden der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit ; Bestimmung des Termins zur Entgegennahme eines Haftprüfungsantrags durch den Vorsitzenden Richter; Terminsbestimmung als ...

  • Judicialis

    StPO § 34; ; StPO § 59 Abs. 1 Satz 1 nF; ; StPO § 117 Abs. 1; ; StPO § 338 Nr. 3; ; StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 117 Abs. 1 § 238 Abs. 1
    Verhandlungsleitung und Entgegennahme eines Haftprüfungsantrags

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 463
  • HRRS 2006 Nr. 279
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.01.2005 - 3 StR 455/04

    Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen (Vorsitzender; Sachleitung;

    Auszug aus BGH, 24.01.2006 - 3 StR 460/05
    Ob das Gericht den Beschluss, mit dem es die Anordnung des Vorsitzenden bestätigt, von der Vereidigung eines Zeugen abzusehen, auch noch nach der Neufassung des § 59 StPO durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198 ff.) im Hinblick auf § 34 StPO begründen muss (so Neuhaus StV 2005, 47, 49; Huber JuS 2004, 970; Sommer StraFo 2004, 295, 296; Schlothauer StV 2005, 200) oder ob eine Begründung entbehrlich ist, weil das Gesetz von der Nichtvereidigung als Regelfall ausgeht (so Meyer-Goßner aaO § 59 Rdn. 11; Müller JR 2005, 78, 80; Schuster StV 2005, 628, 629 f.), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  • BGH, 23.09.2004 - 3 StR 255/04

    Wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (Entscheidung über die Vereidigung eines

    Auszug aus BGH, 24.01.2006 - 3 StR 460/05
    Ob das Gericht den Beschluss, mit dem es die Anordnung des Vorsitzenden bestätigt, von der Vereidigung eines Zeugen abzusehen, auch noch nach der Neufassung des § 59 StPO durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198 ff.) im Hinblick auf § 34 StPO begründen muss (so Neuhaus StV 2005, 47, 49; Huber JuS 2004, 970; Sommer StraFo 2004, 295, 296; Schlothauer StV 2005, 200) oder ob eine Begründung entbehrlich ist, weil das Gesetz von der Nichtvereidigung als Regelfall ausgeht (so Meyer-Goßner aaO § 59 Rdn. 11; Müller JR 2005, 78, 80; Schuster StV 2005, 628, 629 f.), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  • BGH, 17.08.2005 - 2 StR 284/05

    Entscheidung über Vereidigung (Unterlassen; wesentliche Förmlichkeit: Divergenz

    Auszug aus BGH, 24.01.2006 - 3 StR 460/05
    Denn es ist auszuschließen, dass der Zeuge vereidigt worden wäre und unter Eid andere, für das Urteil wesentliche Angaben gemacht hätte (vgl. BGH StraFo 2005, 506).
  • BGH, 10.06.2014 - 3 StR 57/14

    Zu Unrecht als verspätet abgelehnter Besetzungseinwand (gesetzlicher Richter;

    Der Senat sieht Anlass, zu der von den Revisionen dargestellten Vorgehensweise zu bemerken, dass der Vorsitzende grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Anträge der Verfahrensbeteiligten zu jeder Zeit entgegenzunehmen (BGH, Beschlüsse vom 5. November 2003 - 1 StR 368/03, BGHSt 48, 372 f.; vom 24. Januar 2006 - 3 StR 460/05, NStZ 2006, 463).
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