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   BGH, 31.08.2006 - 3 StR 237/06   

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https://dejure.org/2006,5893
BGH, 31.08.2006 - 3 StR 237/06 (https://dejure.org/2006,5893)
BGH, Entscheidung vom 31.08.2006 - 3 StR 237/06 (https://dejure.org/2006,5893)
BGH, Entscheidung vom 31. August 2006 - 3 StR 237/06 (https://dejure.org/2006,5893)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 244 Abs. 2 StPO
    Ziel des Strafprozesses (Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren); anwaltliches Berufsrecht ("Standesrecht"); Wahrnehmung von Verfahrensrechten; Fürsorgepflicht des Gerichts für Opferzeugen (Befragung durch die Verteidigung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beanstandung der Vernehmung eines Hauptbelastungszeugen; Fürsorgepflicht des Gerichts; Zulässige Dauer der Befragung eines Zeugen; Unzulässigr Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Verteidigers durch die Antragsschrift des ...

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 2; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 240 § 241
    Berücksichtigung von Opferinteressen im Rahmen der Beweisaufnahme

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 21
  • HRRS 2006 Nr. 841
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.06.2005 - 1 StR 152/05

    Umfang der Beweisaufnahme und Berücksichtigung von Opferinteressen

    Auszug aus BGH, 31.08.2006 - 3 StR 237/06
    Das bedeutet auch, das Opfer vor einer rechtsstaatswidrigen Verteidigung des Angeklagten zu schützen (BGH NStZ 2005, 579, 580).
  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Auszug aus BGH, 31.08.2006 - 3 StR 237/06
    Auch sonst gibt die Verteidigung des Angeklagten dem Senat Anlass, erneut darauf hinzuweisen, dass die Strafjustiz auf Dauer an ihre Grenzen stößt, wenn die Verteidigung in Strafverfahren, wie der Senat zunehmend beobachtet, zwar formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt und die durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungswidrigen Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH NStZ 2005, 341 m. w. N.; BVerfG NStZ 1997, 35; 2004, 259, 260; Hanack StV 1987, 500, 501).
  • BVerfG, 10.07.1996 - 1 BvR 873/94

    Anwaltliche Berufsausübungsfreiheit und Sachlichkeitsgebot im Strafprozeß

    Auszug aus BGH, 31.08.2006 - 3 StR 237/06
    Auch sonst gibt die Verteidigung des Angeklagten dem Senat Anlass, erneut darauf hinzuweisen, dass die Strafjustiz auf Dauer an ihre Grenzen stößt, wenn die Verteidigung in Strafverfahren, wie der Senat zunehmend beobachtet, zwar formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt und die durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungswidrigen Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH NStZ 2005, 341 m. w. N.; BVerfG NStZ 1997, 35; 2004, 259, 260; Hanack StV 1987, 500, 501).
  • BGH, 11.01.2005 - 1 StR 498/04

    Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen im Rahmen der vorrangigen

    Auszug aus BGH, 31.08.2006 - 3 StR 237/06
    Das Gericht ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme Opferschutzinteressen in seine Erwägungen einzubeziehen (BGH NJW 2005, 1519).
  • BGH, 25.01.2005 - 3 StR 445/04

    Ziel des Strafprozesses (Wahrheitsfindung in einem prozeßordnungsgemäßen

    Auszug aus BGH, 31.08.2006 - 3 StR 237/06
    Auch sonst gibt die Verteidigung des Angeklagten dem Senat Anlass, erneut darauf hinzuweisen, dass die Strafjustiz auf Dauer an ihre Grenzen stößt, wenn die Verteidigung in Strafverfahren, wie der Senat zunehmend beobachtet, zwar formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt und die durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungswidrigen Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH NStZ 2005, 341 m. w. N.; BVerfG NStZ 1997, 35; 2004, 259, 260; Hanack StV 1987, 500, 501).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17

    Einstellung des Strafverfahrens wegen überdauerndem Verfahrenshindernisses:

    Die Strafjustiz muss selbst dann an ihre Grenzen stoßen, wenn die Verteidigung formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt, sondern die durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder prozessordnungswidrigem Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH, 3 StR 237/06 v. 31.08.2006 - NStZ-RR 2007, 21; 3 StR 445/04 v. 25.01.2005 - NStZ 2005, 341).
  • BGH, 30.03.2007 - 1 StR 349/06

    Verwertungsverbot nach Zeugnisverweigerung (Vernehmung; Spontanangaben;

    Sie legte in diesem Zusammenhang ein Schreiben ihrer Psychotherapeutin vor, die näher darlegt, dass dies auf der "aggressiven" Befragung der Zeugin in der ersten Hauptverhandlung beruhe, in der sie "ungeschützt" die "blaming-the-victim-solution" erlebt habe (zur Pflicht des Gerichts, bei einer Zeugenvernehmung auch Zeugenschutzaspekte zu beachten vgl. demgegenüber BGHSt 48, 372; BGH NJW 2005, 1519, 1520 f.; wistra 2007, 33 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.05.2007 - 2 BvR 411/07

    Faires Verfahren (Konfrontationsrecht; Fragerecht; Berücksichtigung der EMRK);

    Das Tatgericht ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme Opferschutzinteressen in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, S. 21).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 411/17
    Die Strafjustiz muss selbst dann an ihre Grenzen stoßen, wenn die Verteidigung formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt, sondern die durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder prozessordnungswidrigem Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH, 3 StR 237/06 v. 31.08.2006 - NStZ-RR 2007, 21 ; 3 StR 445/04 v. 25.01.2005 - NStZ 2005, 341 ).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 418/17
    Die Strafjustiz muss selbst dann an ihre Grenzen stoßen, wenn die Verteidigung formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt, sondern die durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder prozessordnungswidrigem Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH, 3 StR 237/06 v. 31.08.2006 - NStZ-RR 2007, 21 ; 3 StR 445/04 v. 25.01.2005 - NStZ 2005, 341 ).
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