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   BGH, 25.09.2007 - 5 StR 375/07   

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https://dejure.org/2007,6630
BGH, 25.09.2007 - 5 StR 375/07 (https://dejure.org/2007,6630)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2007 - 5 StR 375/07 (https://dejure.org/2007,6630)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2007 - 5 StR 375/07 (https://dejure.org/2007,6630)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 105 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 JGG
    Anwendung von allgemeinem Strafrecht auf einen Heranwachsenden (Entwicklungsrückstände; Einbeziehung aller Lebensbereiche; Jugendverfehlung bei "Jähtaten"; Anwendung von Jugendstrafrecht im Zweifel)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Vorliegens einer Jugendverfehlung bei schweren Gewaltdelikten; Fehlerhafte Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf einen Heranwachsenden; Vorliegen eines noch in der Entwicklung befindlichen und noch prägbaren Menschen

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1; ; JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2
    Kennzeichen von jugendtypischen Verhalten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 696
  • StV 2008, 121
  • HRRS 2007 Nr. 1013
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - 5 StR 375/07
    Zudem ist zu besorgen, die Jugendkammer könnte verkannt haben, dass es nicht allein darauf ankommt, ob der Heranwachsende in seiner Entwicklung zurückgeblieben ist oder ob er sich altersgemäß entwickelt hat, sondern darauf, ob es sich bei ihm um einen noch in der Entwicklung befindlichen, noch prägbaren Menschen handelt (BGHSt 36, 37, 40; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 2).

    Sollten nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten Zweifel zum Entwicklungsstand nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG oder zu den Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG verbleiben, wird Jugendstrafrecht anzuwenden sein (BGHSt 36, 37, 40; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 1; BGH NStZ-RR 2003, 186, 188).

  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 258/86

    Körperverletzung mit Todesfolge - Zweifel über den bedingten Tötungsvorsatz -

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - 5 StR 375/07
    Denn auch diese Taten können nach ihrem äußeren Erscheinungsbild oder nach den Beweggründen des Täters Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen (BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 1 und 2).

    Sollten nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten Zweifel zum Entwicklungsstand nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG oder zu den Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG verbleiben, wird Jugendstrafrecht anzuwenden sein (BGHSt 36, 37, 40; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 1; BGH NStZ-RR 2003, 186, 188).

  • BGH, 06.03.1987 - 3 StR 52/87

    Jugendverfehlung - Jugendstrafrecht

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - 5 StR 375/07
    Denn auch diese Taten können nach ihrem äußeren Erscheinungsbild oder nach den Beweggründen des Täters Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen (BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 1 und 2).
  • BGH, 26.06.1990 - 1 StR 303/90

    Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf einen zur Tatzeit 18 1/2jährigen

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - 5 StR 375/07
    Zudem ist zu besorgen, die Jugendkammer könnte verkannt haben, dass es nicht allein darauf ankommt, ob der Heranwachsende in seiner Entwicklung zurückgeblieben ist oder ob er sich altersgemäß entwickelt hat, sondern darauf, ob es sich bei ihm um einen noch in der Entwicklung befindlichen, noch prägbaren Menschen handelt (BGHSt 36, 37, 40; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 2).
  • BGH, 26.01.2006 - 3 StR 415/02

    Unzulässiger Rechtsmittelverzicht (Absprache); unzulässiger Gegenstand einer

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - 5 StR 375/07
    Die landgerichtliche Wertung zur Entscheidungsfähigkeit des Angeklagten orientiert sich unter Verweis auf die dargestellten Ausführungen des Sachverständigen nur an schulischen Belangen und lässt andere Bereiche der Lebensführung unberücksichtigt (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 187 f.; BGH bei Böhm NStZ 1990, 530; Eisenberg, JGG 12. Aufl. § 105 Rdn. 20 und 22).
  • BGH, 11.03.2003 - 1 StR 507/02

    Diebstahl (Mitgewahrsam; Angestellter; Hilflosigkeit; Verhältnis des besonders

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - 5 StR 375/07
    Sollten nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten Zweifel zum Entwicklungsstand nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG oder zu den Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG verbleiben, wird Jugendstrafrecht anzuwenden sein (BGHSt 36, 37, 40; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 1; BGH NStZ-RR 2003, 186, 188).
  • LG Bonn, 08.05.2009 - 22 KLs 38/08

    Tötung eines Häftlings im Jugendstrafvollzug der Justizvollzugsanstalt Siegburg

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass grundsätzlich jede Straftat, auch ein schwerer Gewaltakt, eine Jugendverfehlung sein kann (vgl. BGH NStZ 2008, 696).
  • LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht

    Nur Straftaten, deren Begehung sich durch ein hohes Maß an Organisationsvermögen auszeichnen, fallen nicht in diese Kategorie (BGH, NStZ 2001, 102; NStZ 2008, 696; NStZ 2014, 408/409).
  • BGH, 12.03.2014 - 5 StR 18/14

    Strafverfahren wegen Computerbetrugs: Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf

    In diesem Sinne für Jugendliche typisches Verhalten offenbart sich insbesondere in einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - 5 StR 375/07, NStZ 2008, 696 mwN).
  • VG Köln, 11.05.2022 - 10 K 5491/18
    vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - 5 StR 375/07 -, Rn. 6, juris.

    vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - 5 StR 375/07 -, Rn. 7, juris.

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